Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100827/2024
Die vorrangige Leistungsverpflichtung gemäß Art 68 Abs 2 VO 883/2004 des österreichischen Trägers steht Kürzung derselben nach § 4 Abs 2 FLAG entgegen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100827/2024vom 06.10.2025Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ungarn ist im Beschwerdefall nach Art 68 VO 883/2004 demnach nicht berechtigt, von der Kindesmutter das Kindergeld zurückzufordern, damit Österreich seiner vorrangigen Verpflichtung zur gänzlichen Leistung der Familienbeihilfe nach dem FLAG entsprechen kann (EuGH 25.04.2024, Rs C-36/23, Rn 68). Aus dem zitierten EuGH-Urteil folgt, dass Ungarn in Höhe seiner geleisteten, jedoch nicht geschuldeten Leistung einen Rückerstattungsanspruch gegen Österreich hat (irrtümliche Leistung einer Nichtschuld).
Die belangte Behörde hat ihre vorrangige und nach Art 68 VO 883/2004 ungekürzte Leistungspflicht aufzuteilen, indem sie dem ungarischen Träger dessen irrtümlich geleistete Nichtschuld ersetzt und den Überhang an die Kindesmutter auszahlt.
V.3.3.5. Drittbeteiligter Mitgliedstaat
Sollte die Kindesmutter in einem weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit hoher Wahrscheinlichkeit Deutschland, einer Beschäftigung nachgegangen sein, so hat sie mit Ungarn als Wohnortstaat und gegen Mitgliedstaat als Beschäftigungsstaat qua Unionsrecht ebenfalls einen Leistungsanspruch auf die dortigen Familienleistungen erworben.
Am von beiden Elternteilen verwirklichten Sachverhalt wären diesfalls drei zuständige Mitgliedstaaten beteiligt, und zwar Ungarn als Wohnortstaat und zwei Mitgliedstaaten als Beschäftigungsstaaten qua Unionsrecht. Die beiden letztgenannten Beschäftigungsstaaten sind gleichrangig und in keinem dieser beiden Mitgliedstaaten befindet sich der Wohnort des Kindes, sodass die Gleichrangigkeit nach Art 68 Abs 1 VO 883/2004 nicht aufgelöst werden kann.
Ist der Leistungsanspruch in jenem Beschäftigungsstaat höher als die von Österreich geschuldete Familienbeihilfe, so gibt der hinzutretende Leistungsanspruch das unionsrechtlich garantierte Maximum an Familienleistungen vor. Im umgekehrten Fall deckelt die Höhe der österreichischen Familienbeihilfe das unionsrechtliche Maximum. Die beiden Beschäftigungsstaaten qua Unionsrecht haben die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien untereinander aufzuteilen (letzter Satz des Art 68 Abs 1 Buchstabe b) Subbuchstabe i) VO 883/2004). Auch die Ersatzleistung an Ungarn für dessen irrtümlich geleistete Nichtschuld ist zwischen den beiden Beschäftigungsstaaten qua Unionsrecht aufzuteilen.
V.3.3.6. Eventualgestaltung des Spruches
Die Reihenfolge der in enventu angeführten Personen als Antragsteller ist einzuhalten.
Da der Bf vorgetragen hat, dass die Kindesmutter im Ausland arbeitet und das Kind nicht im Haushalt der Kindesmutter lebt, ist nicht ausgeschlossen, dass das gemeinsame Kind berufsbedingt dem Haushalt einer anderen Person zugehört und diese dann Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe hat (BFG vom 21.11.2017, RV/7105252/2016 zur Großmutter in einem Unionsfall).
Nach Spruchpunkt I.c. wäre die Person zu ermitteln, die den Unterhalt für das Kind in den Monaten der Beschäftigung des Bf in Österreich tatsächlich überwiegend getragen hat, was dann erforderlich sein könnte, wenn das Kind dem Haushalt einer Person angehört, die nicht in § 2 Abs 3 FLAG genannt ist (zB Schwester der Kindesmutter). Das kann auch die Kindesmutter oder der Bf sein (Art 60 Abs 1 VO 987/2009).
V.4. Antrag auf Entschädigung (Spruchpunkt III)
Das BFG besitzt für finanzielle Entschädigungen keine Zuständigkeit. Bemerkt wird, dass die Schadenshöhe weder beziffert wurde noch der Eintritt eines Schadens bei gegebener Sach- und Rechtslage erkennbar ist.
V.5. Anregung auf Vorabentscheidung
Die Formulierung des Bf "eindeutige und ausführliche Aussagen auch von den EU-Behörden und von der EU-Rechtsverfassung darüber brauche, wie die relevante EU-Verordnung in seinem Fall richtig interpretiert werden müsse. Ich möchte Sie bitten, die ausführlichen Aussagen der EU-Behörden und der EU-Rechtsverfassung in diesem Fall einzuholen" wird als Anregung an das Bundesfinanzgericht verstanden, dieses möge einen Beschluss auf Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof fassen.
Dazu ist auszuführen, dass das Bundesfinanzgericht als zwischeninstanzliches Gericht zu einem Vorabentscheidungsersuchen berechtigt, aber nicht verpflichtet ist (Art 267 Abs 2 AEUV). Der Bf hat nicht konkret aufgezeigt, dass eine uneinheitliche Rechtsprechung des EuGH oder eine vom EuGH bislang nicht beantwortete und im Beschwerdefall relevante Rechtsfrage vorliegt.
Nach Überzeugung des Bundesfinanzgerichts bestehen im Beschwerdefall über die Auslegung oder Gültigkeit von Unionsrecht keine Zweifel und verweist auf die zur Falllösung herangezogene EuGH-Judikatur.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Für die belangte Behörde war die ordentliche Revision zuzulassen, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Rangordnung nach Art 68 Abs 1 VO 883/2004 fehlt. Die Wortfolge "Ansprüche, die ausgelöst werden" wird weder vom österreichischen Träger noch von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten des Raumes EU/EWR/CH so vorgenommen, wie das BFG sie in diesem Beschluss ausgelegt hat. Ebenso fehlt eine Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob die Verpflichtung des Trägers des vorrangig zuständigen Mitgliedstaates nach Art 68 Abs 2 VO 883/2004 einer Kürzung nach § 4 Abs 2 FLAG entgegensteht. Beide Normen des Unionsrechts sind Grundsatznormen der unionsrechtlichen sozialen Koordinierung.
Die ordentliche Revision war für den Beschwerdeführer nicht zuzulassen, weil er von der Entscheidung nicht in subjektiven Rechten verletzt wird.
Wien, am 6. Oktober 2025
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Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389
- § 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 198 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 13 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 23 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 8 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 3 Abs. 1 bis 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 59 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- Art. 73 Abs. 1 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 10 VO 574/72, ABl. Nr. L 74 vom 26.03.1972 S. 1
- § 23 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 8 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 2 Z 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 9 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 2 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 76 Abs. 4 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 76 Abs. 5 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 5 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 76 Abs. 1 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 04.07.1971 S. 2
- Art. 84 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 76 Abs. 4 und 5 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 54 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 81 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- Art. 81 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100827/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100827.2024
- Stammnummer
- 149664
- Gültig
- 06.10.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF