Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100827/2024
Die vorrangige Leistungsverpflichtung gemäß Art 68 Abs 2 VO 883/2004 des österreichischen Trägers steht Kürzung derselben nach § 4 Abs 2 FLAG entgegen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100827/2024vom 06.10.2025Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
ii) in dem Fall, in dem Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder nach Artikel 77 oder 78 der Verordnung geschuldet werden, von der Person, die Anspruch auf diese Leistungen hat, oder von der Person, an die sie zu zahlen sind, in dem unter Buchstabe a) erstgenannten Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt, so ruht der Anspruch auf diese Familienleistungen oder -beihilfen, die allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats oder nach diesen Artikeln geschuldet werden; in diesem Fall hat der Betreffende Anspruch auf die Familienleistungen oder -beihilfen des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Kinder wohnen, zu Lasten dieses Mitgliedstaats sowie gegebenenfalls auf nicht unter die Familienbeihilfen nach Artikel 77 oder 78 der Verordnung fallende Leistungen zu Lasten des nach diesen Artikeln zuständigen Staates."
III.b Österreichisches Recht
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (im Folgenden FLAG 1967)
Gemäß § 2 Abs 1 lit a FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder.
§ 2a FLAG 1967 lautet:
"(1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden."
Gemäß § 2 Abs 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Nach § 2 Abs 3 FLAG 1967 sind im Sinne dieses Abschnittes Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
Gemäß § 2 Abs 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 3 Abs 1 bis 5 FLAG 1967 lautet:
"(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 4 FLAG 1967 bestimmt:
"(1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 3 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.
(5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der "Wiener Zeitung" kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.
(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.
[…]"
Gemäß § 5 Abs 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
§ 53 Abs 1 FLAG 1967 sieht vor:
"(1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten."
Einkommensteuergesetz 1988 (im Folgenden: EStG 1988)
§ 33 Abs 3 Z 1 EStG 1988 lautet auszugsweise:
"1. Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 67,80 Euro für jedes Kind zu. […] Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden."
Zustellgesetz (ZustG)
§ 1 ZustG lautet:
"Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden."
Gemäß § 2 ZustG bedeuten im Sinne dieses Bundesgesetzes die Begriffe:
"1. "Empfänger": die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;
[…]
4. "Abgabestelle": die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;"
§ 7 ZustG lautet:
"Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."
§ 8 ZusG sieht vor:
"(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann."
Gemäß § 9 Abs 1 ZustG können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
Gemäß § 13 Abs 1 ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
§ 23 Abs 1 ZustG bestimmt:
"(1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten."
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 198 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) lautet auszugsweise:
"(1) Wer seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Seine Unterhaltspflicht verletzt insbesondere auch, wer es unterläßt, einem Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde.
[…]"
IV. Sachverhalt
Aufgrund des Beschwerdevorbringens und des Ergebnisses der in der Verhandlung hervorgekommenen Fakten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Bf ist ungarischer Staatsbürger und übte ab dem 05.12.2022 in Österreich eine Beschäftigung aus. In der gesetzlichen Sozialversicherung war der Bf vom 05.12.2022 bis 31.07.2023 bei der Firma ***11***, ***AdresseArbeitgeber1***, und vom 01.08.2023 bis 30.09.2023 bei der Firma ***12***, ***Adresse Arbeitgeber2***, als Angestellter gemeldet.
Der Bf verfügt über keine Aufenthaltsbescheinigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Das Zentrale Fremdenregister weist für den Bf lediglich ein Asylverfahren aus, das eingestellt wurde.
Der Bf ist von der Kindesmutter seit tt.10.2022 geschieden. Der Bf ist Vater der Tochter ***4*** ***ehelDoppelname***, geboren am ***13***. Für die Tochter und die Kindesmutter ***1*** gab der Bf dieselbe ungarische Adresse wie für das Kind an, die er als Familienwohnsitz bezeichnete (***AdresseFamwohnsitz***, Ungarn). In der Bescheidbeschwerde, vorletzter Absatz, trug der Bf davon abweichend vor, dass "das Kind nicht in ihrem Haushalt lebt".
Vor und nach der Beschäftigung in Österreich war und ist der Bf in Deutschland beschäftigt. Sein anschließendes Beschäftigungsverhältnis in Deutschland hat der Bf bereits am 16.06.2023 begonnen. Den Namen seines Arbeitgebers wollte der Bf nicht preisgeben, weil er jegliche nochmalige Inhaftierung vermeiden wolle. Seine Arbeitslosigkeit hatte der Bf in Deutschland gemeldet.
Er verfügt in Deutschland über ein Bankkonto, das er auch zum Zweck der Überweisung der Familienbeihilfe im Antrag bekanntgab. Er gab an, immer im österreichisch-deutschen Grenzbereich in Bayern zu wohnen. Auch die oberösterreichischen Arbeitgeber waren nicht weit von der deutsch-österreichischen Grenze gelegen. Seine aktuelle Wohnanschrift in Deutschland wollte der Bf auch in der Verhandlung aus dem zuvor genannten Grund nicht bekanntgeben. Seine vorherige Anschrift lautete ***vorherigeWohnanschrift***, Bayern.
Nach dem Beschwerdevorbringen des Bf arbeitet die Kindesmutter seit dem 01.09.2019 im Ausland (Wiederaufnahmsantrag, Punkt 10). Der konkrete Staat wurde nicht bekannt gegeben. In der Beschwerdevorentscheidung wurde die Feststellung getroffen, dass die Kindesmutter in Ungarn einer Beschäftigung nachgehen würde (weshalb sie den dortigen Rechtsvorschriften unterläge).
Im Wege von FinanzOnline brachte der Bf den Antrag auf österreichische Familienbeihilfe für seine Tochter am 05.01.2023 beim Finanzamt Österreich ein. Der Antrag wurde mit Rückwirkung ab 05.12.2022 gestellt. Der Antrag geht daher über die österreichische Familienbeihilfe ab Dezember 2022. Über diesen Zeitraum hat auch das Finanzamt Österreich mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen.
Zur Antragstellung des Bf "Weiterbezug nach einem anderen Familienbeihilfenbezieher" gab der Bf in der Verhandlung an, dass die Kindesmutter ab dem 1.9.2019 das deutsche Kindergeld als Unterschiedsbetrag bezogen hat, bis 31.8.2019 habe der Bf das deutsche Kindergeld als Unterschiedsbetrag bezogen. Nach dem Vorbringen wurde das ungarische Kindergeld iHv HUF 13.700,00, von der Kindesmutter tatsächlich bezogen (Beschwerde, Seite 1).
Bis zum Verhandlungstag hatte der ungarische Träger nicht geantwortet. Bis zum heutigen Tag wurde von der belangten Behörde eine Dialogantwort des ungarischen Trägers nicht nachgereicht.
Der Bf begehrt vom österreichischen Träger "Differenzkindergeld"; die belangte Behörde spricht von Ausgleichszahlung.
Beweismittel und Beweiswürdigung
Vorgelegter Verwaltungsakt, Beschwerde- und weiteres Parteienvorbringen, Niederschrift über die Verhandlung vom 12.08.2025, Auszug der Sozialversicherungsdaten des Bf, Auskunft aus zentralem Melderegister zum Bf und dessen Mutter, Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zum Bf.
Der Sachverhalt ist beiden Parteien bekannt und unstrittig.
Beweiswürdigend ist davon auszugehen, dass der Bf seinen Nebenwohnsitz in der Wiener Wohnung seiner Mutter nicht berufsbedingt benötigt hat.
Zur von der belangten Behörde angenommenen Beschäftigung der Kindesmutter in Ungarn fehlen Nachweise. Da eine Antwort des ungarischen Trägers zum Entscheidungszeitpunt nicht vorlag und der Bf dazu keine Aussagen gemacht hatte, entbehrt diese Feststellung jeglicher Grundlage.
V. Rechtliche Beurteilung
Bescheidbeschwerde und Vorlageantrag sind frist- und formgerecht. Die Beschwerde ist überdies begründet.
Beide Bescheide wurden über FinanzOnline in die Databox des Bf rechtswirksam zugestellt und beide Rechtsmittel wurden über FinanzOnline rechtswirksam eingebracht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Darstellung im Verfahrenshergang verwiesen.
Der postalisch und damit wirksam beim BFG eingebrachte Wiederaufnahmsantrag vom 25.06.2025 ist als Ergänzungsschriftsatz zur Beschwerde anzusehen und wird mit der Beschwerde miterledigt. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sind in § 303 BAO geregelt, die jedoch im Beschwerdefall nicht vorliegen, insbesondere mangelt es an einem durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenem Beschwerdeverfahren (§ 303 Abs 1 BAO) sowie der Bezeichnung der Wiederaufnahmsgründe (§ 303 Abs 1 lit a bis c iVm Abs 2 BAO). Im Fall eines anhängigen und offenen Beschwerdeverfahrens bedarf es keiner Wiederaufnahme. Auf diesbezügliche schriftliche Rechtsbelehrungen durch das BFG reagierte der Bf nicht.
Anders als bei der richtlinienbasierten Umsatzsteuer fällt ein Familienbeihilfenfall nur dann unter das Unionsrecht und damit unter die Grundrechtecharta (GRC), insbes Art 47 GRC, wenn im Einzelfall durch den verwirklichten Sachverhalt der Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 und VO (EU) 987/2009 in persönlicher, sachlicher und räumlicher Hinsicht eröffnet wird. Das ist im Beschwerdefall gegeben (BFG 28.02.2025, RV/7101317/2024). Der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde ordnungsgemäß im Vorlageantrag gestellt. Der im Ergänzungsschriftsatz vom 25.06.2025 ausgesprochene Verzicht auf die Abhaltung der mündlichen Verhandlung wurde unter einer Bedingung gestellt und war aus diesem Grund rechtsunwirksam.
Die beantragte mündliche Verhandlung war demnach zwingend durchzuführen.
V.1. Rechtswidrigkeit der Antragsabweisung
Der Bf und die übrigen Familienangehörigen sind ungarische Staatsbürger. Der Bf übte in Österreich ab Dezember 2022 eine Beschäftigung aus und war damit in der ögesterreichischen setzlichen Sozialversicherung erfasst. Der Bf wohnt in Deutschland. Er hat eine Tochter, die in Ungarn lebt. Von der Kindesmutter ist er seit Oktober 2022 geschieden. Mit Wirkung ab Dezember 2022 stellte der Bf im Januar 2023 einen Antrag auf die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) beim Finanzamt Österreich.
Wohnsitz der Kindesmutter und die Haushaltszugehörigkeit des Kindes konnten nicht aufgeklärt werden und bleiben dem nachfolgenden Verfahren vorbehalten.
Aus den unter Punkt V.3. genannten Gründen kommt es für den Anspruch der Kindesmutter auf Familienleistungen nach den ungarischen Rechtsvorschriften auf eine Beschäftigung in Ungarn nicht, auf einen Antrag in Ungarn hingegen sehr wohl an, was die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung verkannt hat. "Die Person [im Wohnortstaat] muß alle in den internen Rechtsvorschriften dieses Staates für die Geltendmachung des Anspruchs aufgestellten - formellen und materiellen - Voraussetzungen erfüllen" (EuGH 20.04.1978, Rs C-134/77 (Ragazzoni, Sig. 1978, 963). Sodann stellte der EuGH klar, dass "daß unter den "Voraussetzungen für die tatsächliche Auszahlung der Beihilfen nicht nur die materiellen, sondern auch die formellen Voraussetzungen zu verstehen seien, zu denen auch ein vorheriger Antrag auf Gewährung der Beihilfen gehört" (EuGH 23.04.1986, Rs C- 153/84, Ferraioli Rn 14). Auch die Leistung der österreichischen Familienbeihilfe ohne Antrag wäre rechtswidrig, weil das Beihilfenverfahren als Antragsverfahren eingerichtet ist. Da in Ungarn ein Antrag seitens der Kindesmutter gestellt worden sein muss und ein Antrag im Wohnortstaat des Kindes daher vorliegt, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage des fehlenden Antrags im anderen Mitgliedstaat.
Im Zeitpunkt der Erledigung des zu Grunde liegenden Antrages lag die Auskunft des ungarischen Trägers nach dem Dialogverfahren noch nicht vor. Sie wurde auch im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens bis zum heutigen Tag nicht erteilt.
Die belangte Behörde reichte eine Abfrage aus dem Zentralen Fremdenregister nach. Demnach wollte der Bf in Österreich Asyl erlangen. Das Verfahren wurde eingestellt. Eine Bescheinigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 wegen Ausübung der Beschäftigung in Österreich scheint dort nicht auf.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs "[ergibt sich a]us § 8 und § 9 NAG […] die gesetzliche Unterscheidung in Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Das unionsrechtlich begründete Recht auf Aufenthalt entfaltet unmittelbare Wirkung und wird nach dem NAG nicht verliehen oder konstitutiv verschafft, sondern lediglich dokumentiert" (vgl VwGH 22.10.2015, 2013/16/0217, mwN). Die für Unionsbürger eingerichteten Aufenthaltsrechtbescheinigungen sind daher nur deklaratorisch. Ihr Fehlen schadet dem Anspruch auf Familienbeihilfe für sich allein nicht.
Mit diesem Sachverhalt fällt der Bf unter die unionsrechtliche soziale Koordinierung VO 883/2004 und VO 987/2009 und Österreich erlangt aus diesem Grund Zuständigkeit für die Familienleistungen nach Kapitel VIII der VO 883/2004.
Österreich knüpft nach seinen Rechtsvorschriften den Anspruch auf die Familienbeihilfe ausschließlich an die Erfüllung von Merkmalen der Gebietsansässigkeit und ist folglich ein sogenannter Wohnortstaat. Nur in Verbindung mit dem Unionsrecht besteht die zuvor erwähnte Zuständigkeit Österreichs, weil Österreich durch den verwirklichten Sachverhalt Beschäftigungsstaat wird.
Gestützt auf das Urteil EuGH 22.10.2015, Rs C-378/14 - Trapkowski, wies das Finanzamt den Antrag ab, weil der Bf nach den nationalen Rechtsvorschriften nicht anspruchsberechtigt sei. Das primäre Antragsrecht komme nach § 2 Abs 2 FLAG der Kindesmutter zu, weil das Kind bei ihr im Haushalt lebe.
Entgegen der im Beschwerdeverfahren BFG 16.12.2022, RV/7103245/2019, von der Amtsvertreterin getätigten Aussage, in einer vergleichbaren Situation "proaktiv" die Kindermutter im Dialogverfahren ausfindig zu machen und den vom anderen Elternteil gestellten Antrag zu ihren Gunsten zu berücksichtigten, tat die belangte Behörde dies im Beschwerdefall nicht. Die Amtsvertreterin versicherte in jenem Verfahren, die amtswegige Ausforschung der anspruchsberechtigten Person sei gängige Verwaltungspraxis.
Indem die belangte Behörde den Antrag als unbegründet abwies, hat sie die Rechtslage verkannt.
Wie zuvor erwähnt, bestimmt die soziale Koordinierung nach VO 883/2004 und VO 987/2009 lediglich die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Das Unionsrecht normiert jedoch nicht den Antragsteller. Der unionsrechtlich zuständig gewordene Mitgliedstaat hat sein Prozessrecht anzuwenden, dazu zählen Normen, die das Antragsrecht regeln. Wer Anspruch auf die Familienbeihilfe hat, bestimmt das Recht der Mitgliedstaaten. Damit ist die belangte Behörde im Recht und das ist auch die Kernaussage des Urteils EuGH 22.10.2015, Rs C-378/14 - Trapkowski, Rn 40,: "Es obliegt jedoch der zuständigen nationalen Behörde, zu bestimmen, welche Personen nach nationalem Recht Anspruch auf Familienleistungen haben." (ebenso VwGH 12.11.2019, Ra 2019/16/0133 Rz 40).
Diese Aussage des EuGH bezog sich weiters auf Art 60 Abs 1 Satz 2 VO 987/2009. Der Bf stützt seine Beschwerde demgegenüber auf Art 60 Abs 1 Satz 3 VO 987/2009, mit dem sich der EuGH in seinem Urteil Rs C-378/14 - Trapkowski, ab Rn 42 auseinandersetzt. In der überaus ausführlichen Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde dieses Urteil nur bis Rn 41 zitiert.
Zur anspruchsberechtigten Person führt der EuGH in der Rs C-378/14 - Trapkowski, Rn 44, aus: "Welche Personen Anspruch auf Familienleistungen haben, bestimmt sich nämlich, wie aus Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 klar hervorgeht, nach dem nationalen Recht."
Der Bf als andere Elternteil fällt unter den Personenkreis des Art 60 Abs 1 Satz 3 VO 987/2009 und ist daher nach Unionsrecht zur Antragstellung berechtigt (Rn 45, 47). Die folgenden Ausführungen des EuGH verpflichten den Träger des zuständigen Mitgliedstaates nicht, den Antragsteller jedenfalls anzuerkennen, sondern den ANTRAG zu berücksichtigen (Rn 47). Der EuGH macht weiters deutlich, dass der Träger dem Wortlaut des Art 60 Abs 1 Satz 3 VO 987/2009 folgen darf, jedoch durch diese unionsrechtliche Norm nicht gehindert ist, den Antrag zu Gunsten der nach nationalem Recht berechtigten Person, zu der der andere Elternteil gehört, materiell zu erledigen (Rn 48).
"45 Zudem sieht Art. 60 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 987/2009 vor, dass dann, wenn eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf Familienleistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahrnimmt, die zuständigen Träger der Mitgliedstaaten die Anträge auf Familienleistungen zu berücksichtigen haben, die von den in dieser Bestimmung genannten Personen oder Institutionen, zu denen der "andere Elternteil" gehört, gestellt werden.
46 Erstens geht sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik von Art. 60 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 hervor, dass zwischen der Einreichung eines Antrags auf Familienleistungen und dem Anspruch auf diese Leistungen zu unterscheiden ist.
47 Zweitens geht aus dem Wortlaut dieses Artikels auch hervor, dass es ausreicht, wenn eine der Personen, die Anspruch auf Familienleistungen erheben kann, einen Antrag auf deren Gewährung stellt, damit der zuständige Träger des Mitgliedstaats verpflichtet ist, diesen Antrag zu berücksichtigen.
48 Das Unionsrecht hindert diesen Träger jedoch nicht daran, in Anwendung seines nationalen Rechts zu dem Ergebnis zu gelangen, dass der Anspruch auf Familienleistungen für ein Kind einer anderen Person zusteht als der, die den Antrag auf diese Leistungen gestellt hat.
49 Folglich ist es, sofern alle Voraussetzungen für die Gewährung von Familienleistungen für ein Kind erfüllt sind und diese Leistungen tatsächlich gewährt werden, ohne Bedeutung, welcher Elternteil nach nationalem Recht als diejenige Person gilt, die den Anspruch auf diese Leistungen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoever und Zachow, C-245/94 und C-312/94, EU:C:1996:379, Rn. 37)." (Hervorhebung durch BFG)
Das BFG hat sich iZm Rückforderungen nach § 26 Abs 1 iVm § 2 Abs 2 FLAG klar gegen die Verwaltungspraxis ausgesprochen, mit Bezugnahme auf EuGH 22.10.2015, Rs C-378/14 - Trapkowski, Rückforderungen allein aus dem Grund vorzunehmen, dass bei Antragsgewährung der "falsche" Elternteil anerkannt worden war (BFG 07.02.2023, RV/7100487/2016). Dazu wurde der EuGH mit hg Beschluss um Vorabentscheidung ersucht (BFG 19.03.2029, RE/7100001/2019; EuGH 13.10.2022, C199/21). Die gegen das zitierte BFG-Erkenntnis erhobene ordentliche Amtsbeschwerde hat der VwGH als unbegründet abgewiesen (VwGH 05.09.2024, Ro 2023/16/0015). Das Wahlrecht des Art 60 Abs 1 Satz 3 VO 987/2009 steht dem Träger eines Mitgliedstaates nur im Antragsverfahren uneingeschränkt zu, nicht jedoch iZm Rückforderungen allein aus dem Grund des falschen Antragstellers (BFG 07.02.2023, RV/7100487/2016; VwGH 05.09.2024, Ro 2023/16/0015; EuGH 13.10.2022, C 199/21).
Die belangte Behörde war demnach nicht berechtigt, den vom Bf gestellten Antrag als unbegründet abzuweisen und damit endgültig zu erledigen.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat, also der Antrag wiederum unerledigt ist, sodass das Finanzamt Österreich diesen zugunsten der Kindesmutter berücksichtigen kann.
V.2. Zustellung des Beschlusses beim Bundesfinanzgerichts zur Abholung
Die Abgabestelle ist der Ort, an dem das Dokument dem Empfänger zuzustellen ist (§ 13 Abs. 1). Die in der Zustellverfügung (§ 5) von der Behörde angegebene Abgabestelle ist für den Zusteller bindend; die Zustellung an einer anderen Abgabestelle stellt einen Zustellmangel dar, der aber durch tatsächliches Zukommen des Dokuments an den Empfänger geheilt wird (Schmid in Bumberger/Schmid, Kommentar zum Zustellgesetz, NWV, § 2 K13).
Die Behörde hat die Abgabestelle von Amts wegen zu ermitteln (VwGH 9.9.2009, 2007/08/0227; VwGH 26. 11. 2008, 2005/08/0089; VwGH 24.11.1997, 97/17/0117). Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Abgabestelle vorliegt, ist nicht allein der Zeitpunkt der Zustellung, sondern die berücksichtigungswürdigen Tatsachen sind ex post nach objektiven Gesichtspunkten, dh ohne Rücksicht auf die Verhältnisse, wie sie sich dem Zusteller subjektiv boten, und ohne Rücksicht auf eine entsprechende Absicht des Empfängers zu ermitteln und zu beurteilen (OGH 15.5.1997, 1 Ob 23/97g).
Als Wohnung werden Räumlichkeiten verstanden, die im Zeitpunkt der Zustellung dem Empfänger tatsächlich als Unterkunft in der Art eines Heimes dienen; Räumlichkeiten also, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er gewöhnlich zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegt. Unter einer Wohnung ist jene Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt (Schmid, aaO, § 2 E 32, E 36 mwN). Eine Abgabestelle (Wohnung) liegt nur dann und so lange vor, als sich der Empfänger - von relativ kurzfristigen Ausnahmen abgesehen (vgl. § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 ZustG) - dort tatsächlich aufhält (Schmid, aaO, § 2 E 42).
Im Beschwerdefall liegt keine Änderung der Abgabestelle während eines laufenden Verfahrens vor. Vielmehr war der im Zentralen Melderegister für den Bf in Wien eingetragene Nebenwohnsitz von Anfang an keine Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG. Aufgrund der Ladung zur mündlichen Verhandlung durch das BFG war dem Bf bekannt, dass das Beschwerdeverfahren gerichtsanhängig geworden ist.
Laut Verwaltungsgerichtshof, VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0446, "[ist a]uf Grund eines mehr als einwöchigen Aufenthalts in einer Justizanstalt von einer zeitlichen Verfestigung des Aufenthaltes auszugehen, sodass eine Abgabestelle iSd. § 2 Z 4 ZustG begründet wird. Deren Änderung - zunächst schon durch die Verlegung in eine andere Justizanstalt und schließlich durch die Haftentlassung - ist daher vom Empfänger, der vom Verfahren infolge der Zustellung Kenntnis hat, gemäß § 8 Abs. 1 ZustG mitzuteilen. Unterlässt der Empfänger dies, ist die Behörde gemäß § 8 Abs. 2 ZustG zur Zustellung durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch berechtigt."
Der Bf war somit verpflichtet, auch die Anschrift der ungarischen Justizanstalt als Abgabestelle bekanntzugeben.
Laut Verwaltungsgerichtshof "[kommt e]in Vorgehen nach § 8 Abs. 2 ZustG iVm § 23 ZustG - mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über eine Änderung der Abgabestelle - dann nicht in Betracht, wenn eine Partei (schon von Anfang an) keine Abgabestelle hatte" (VwGH 11.06.2015, Ra 2014/20/0184; mit Hinweis auf VwGH 19.03,2013, 2011/21/0244). "Die Ermächtigung der Behörde gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" (so 162 BlgNR 15. GP 10) - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von § 8 Abs. 2 ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch § 8 Abs. 2 ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen" (VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313; mHa VwGH 08.06.2000, 99/20/0071).
Wie sich aus dem Verfahrenshergang ergibt, hat das Bundesfinanzgericht vielfache Anstrengung unternommen, eine zustellungstaugliche Abgabestelle ausfindig zu machen. Von der Beschäftigung in Deutschland erfuhr das Bundesfinanzgericht erst anlässlich der telefonischen Anfrage des Bf auf Abhaltung der beantragten Verhandlung als Videokonferenz Ende Juli 2025.
Dieser Anruf wurde unmittelbar zum Anlass genommen, eine Abgabestelle vom Bf in Erfahrung zu bringen. Ersatzweise wurde der Bf ersucht, seine Mutter als inländische Zustellbevollmächtigte namhaft zu machen, was er ablehnte. Der Bf wollte ein Postfach bekanntgeben. Der Bf hat die Bekanntgabe seiner Wohnanschrift in Deutschland verweigert und diese Haltung auch in der Verhandlung weiterhin beibehalten. Als Grund für die Verweigerung nannte der Bf Angst vor einer nochmaligen Inhaftierung. Einen Nachweis, dass das Dienstverhältnis mit dem aktuellen deutschen Arbeitgeber tatsächlich nur eine Vier-Tage-Woche umfasst, hat der Bf nicht vorgelegt.
Diese zuvor von der Rechtsprechung beschriebenen Erfordernisse erfüllt der Nebenwohnsitz des Bf am Hauptwohnsitz seiner Mutter nicht. Der Bf pflegt gewöhnlich in einer Wohnung in Grenznähe Bayern-Österreich zu nächtigen und sich aufzuhalten und hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sich am bayrischen Wohnsitz sein Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet. Die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Bf am bayrischen Wohnsitz wird dadurch erhärtet, dass er zu Bayern bzw Deutschland die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Er hat sowohl vor als auch nach seiner kurzen Beschäftigung in Österreich eine Beschäftigung in Bayern ausgeübt, hat sein Girokonto bei einer deutschen Bank, hat den Wohnsitz in Bayern unter seinem eigenen Namen inne und sucht bewusst immer Arbeitsverhältnisse im Grenzland Bayern-Österreich, weshalb beweiswürdigend davon auszugehen war, dass der Wiener Nebenwohnsitz nicht aufgrund der Berufstätigkeit in Österreich begründet wurde.
Eine "sonstige Unterkunft" liegt vor, wenn sich der Empfänger in Räumlichkeiten aufhält, die nicht das sind, was nach den allgemeinen Lebensgewohnheiten als Wohnung zu betrachten ist, selbst wenn der Aufenthalt nicht ständig, sondern nur vorübergehend ist, also nicht, wie dies bei Wohnungen der Fall ist, auf Dauer angelegt ist. Stets muss es sich um Räumlichkeiten handeln, die als Wohnungsersatz in Betracht kommen können und die dem Unterkommen dienen, wie z.B. Unterkünfte in Pensionen, Hotels oder Heimen (so z.B. Studenten- oder Seniorenheimen), Pendlerwohngelegenheiten, ein Wohnwagen sowie Unterkünfte für Asylwerber in Lagern oder Betreuungsstellen). Eine sonstige Unterkunft ist eine nicht als Wohnung zu qualifizierende Unterkunft (Schmid, aaO § 2 E 54 und E 56 mwN). Da der Wiener Wohnsitz der Mutter des Bf eine Wohnung ist, scheidet diese als Unterkunft iSd § 2 ZustG aus.
Die Rechtsfolge, dass die fehlende Abgabenstelle durch tatsächliches Zukommen des Dokuments an den Empfänger geheilt wird (§ 7 ZustG), berechtigt die Behörde nicht, in der Zustellverfügung (§ 5 ZustG) eine Wohnung zu bezeichnen, von der ihr bekannt ist, dass diese nicht die Kriterien einer Abgabestelle erfüllt. Ein subjektives Recht auf Zustellung an eine Nichtabgabestelle besteht nicht.
Der Bf wollte dem BFG ein Postfach benennen. Ein Postfach ist keine Abgabestelle (VwGH 27.5.2004, 2002/03/0190; VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; VwGH 29.10.1996, 96/11/0137).
Der Bf wurde darauf hingewiesen, dass in seinem Fall die Zustellung der Erledigung im Akt erfolgen wird. Er hat in der Verhandlung seinen bisherigen Standpunkt beibehalten und darauf beharrt, seinen Wohnsitz in Bayern nicht bekannt zu geben.
Mit dem Verschweigen einer zustellungstauglichen Abgabestelle hat der Bf nicht nur gegen inländisches Recht, sondern auch gegen seine unionsrechtliche Anzeigepflicht nach Art 76 Abs 4 UAbs 3 VO 883/2004 verstoßen, wonach die betroffenen Personen die Träger des zuständigen Mitgliedstaats und des Wohnmitgliedstaats so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten müssen, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach dieser Verordnung auswirkt. Auf die Leistungsansprüche nach der EU-Verordnung wirkt sich auch aus, wenn eine zustellungswirksame Adresse nicht benannt wird, weil normative behördliche Erledigungen und Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts erst dann Rechtswirksamkeit entfalten, wenn sie gegenüber demjenigen, an den sie gerichtet sind, bekanntgegeben werden. Bekanntgabe bedeutet bei schriftlichen Erledigungen deren Zustellung (§ 97 Abs 1 lit a BAO), die gemäß § 98 Abs 1 BAO zwingend nach dem Zustellgesetz vorzunehmen ist. Entsteht ohne Antrag kein Anspruch auf die Leistungsansprüche nach der EU-Verordnung, so entsteht ohne rechtswirksame Bekanntgabe (Zustellung) der Antragserledigung kein Zahlungsanspruch auf die Leistungsansprüche.
Es war daher die Zustellung durch Hinterlegung im Akt nach § 23 Abs 1 ZustG zu verfügen. Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt (§ 23 Abs 4 ZustG).
V.3. Bindende Rechtsanschauung im Verfahren der Kindesmutter (§ 278 Abs 3 BAO)
V.3.1. Art 59 VO 987/2009
Die belangte Behörde hat bei Bescheiderlassung Art 59 VO 987/2009 nicht angewandt und auch damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Der belangten Behörde wird aufgetragen, im Verfahren mit der Kindesmutter (oder einer anderen berechtigten Person) Art 59 VO 987/2009 zu beachten, wonach der erste Monat der Beschäftigung in Österreich als Übergangsmonat noch keinen Anspruch in Österreich begründet. Dafür verlängert sich der Anspruchszeitraum bei Beendigung der inländischen Beschäftigung um einen Monat (Gebhart in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 53 Rz 292) . Weiters wird die belangte Behörde das tatsächliche Ende der Beschäftigung in Österreich durch den Bf zu klären haben.
Die zeitliche Abgrenzung nach Art 59 VO 987/20029 beim Übergang der Zuständigkeit von einem Mitgliedstaat auf einen anderen ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen.
V.3.2. Koordinierung der Mitgliedstaaten im Verfahren der Kindesmutter
Vorgetragen wurde, dass die Kindesmutter in Ungarn HUF 13.700,00 (EUR 33,00) bezogen hat und seit September 2019 im Ausland arbeiten soll (Ergänzungsschriftsatz Punkt 10), wobei der drittbeteiligte Staat nicht bezeichnet wurde. Jedoch ist iVm dem Vorbringen des Bf, die Kindesmutter hätte ab 01.09.2019 das deutsche Kindergeld als Unterschiedsbetrag bezogen, anzunehmen, dass die Kindesmutter einer Beschäftigung in Deutschland nachgeht.
Der Bf geht von einem Anspruch auf gekürztes Differenzkindergeld in Österreich und die belangte Behörde von einer gekürzten Ausgleichszahlung nach § 4 Abs 2 FLAG aus.
Beide Parteien sind aus folgenden Überlegungen im Unrecht.
V.3.2.1. Das Grundprinzip der sozialen Koordinierung nach Art 68 Abs 1 VO 883/2004
Der in Titel II der VO 883/2004, der die Artikel 11ff umfasst, festgelegte Grundsatz der Exklusivität gilt für Familienleistungen nicht (Gebhart in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 53 Rz 302). Mit Einführung der Differenzzahlung mit Art 68 Abs 2 VO 883/2004 wurde der nachrangig zuständige Mitgliedstaat NACH UNIONSRECHT verpflichtet, dem Empfänger der von mehreren Mitgliedstaaten gezahlten Leistungen einen Gesamtbetrag an Leistungen zu garantieren, der gleich dem Betrag der günstigsten Leistung ist, die ihm nach dem Recht nur eines dieser Staaten zusteht (vgl EuGH 14.10.2010, Schwemmer, C-16/09, Rn 58; EuGH 18.09.2019, Moser, C-32/18, Rn.42, jeweils mwN; BFG 22.03.2018, RV/7103009/2015; nicht Amtsbeschwerde erhoben).
Die Rangordnung erfolgt nach Typ der beteiligten Mitgliedstaaten, wobei Art 68 Abs 1 VO 883/2004 drei Typen nennt: Beschäftigungsstaat, Rentenstaat und Wohnortstaat.
Nach von der belangten Behörde geübter Verwaltungspraxis reicht für die Bestimmung des Wohnortstaates als Beschäftigungsstaat allein aus, dass auf dessen Gebiet von einer Person eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Im Folgenen wird gezeigt, dass diese Ansicht zu kurz greift.
Fraglich ist, nach welchem Kriterien die Typisierung vorzunehmen ist, denn nur die korrekte Typisierung führt zur korrekten Rangordnung.
Die Verwaltungspraxis reicht zur Typisierung nicht aus, denn sie lässt unberücksichtigt, dass Art 68 Abs 1 Abs VO 883/2004 von "ausgelösten Ansprüchen" spricht, also von Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden. Ein juristischer Text wie ein Gesetzestext oder völkerrechtlicher Vertrag ist nach juristischem Verständnis auszulegen und der juristische Terminus "Auslösung eines Anspruches" hat nach rechtlichem Verständnis eine ganz bestimmte Bedeutung (Gebhart in Lenneis/Wanke, aaO, § 53 Tz 96, 303). Vergleichbar mit inländischem Recht geht es um § 4 BAO, sohin um die Entstehung des Abgabenanspruches. Nach dem Wortlaut der Generalklausel des § 4 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Für die Entstehung des Abgabenanspruchs werden folglich eine generelle Norm, die generell abstrakt den Tatbestand umschreibt, und Sachverhaltsverwirklichung verlangt, die individuell-konkret den gesetzlichen Tatbestand erfüllt. Sachverhaltsverwirklichung bewirkt Tatbestandserfüllung, Tatbestandserfüllung bewirkt den im Gesetz vorgesehen Eintritt der Rechtsfolge, nämlich in Bezug auf § 4 BAO die Entstehung des Abgabenanspruchs. Das ist für amtswegige Verfahren ausreichend, damit der Abgabenanspruch entsteht. Für antragsgebundene Verfahren, wie es zB für die Familienbeihilfe eingerichtet ist, ist neben der Erfüllung der materiell-rechtlichen Tatbestandsmerkmale auch die wirksame Einbringung eines mängelfreien und fristgerechten Antrag erforderlich (vgl die eingangs zitiert EuGH-Judikatur Ferraioli, Ragazzoni betreffend "sämtliche formallen Voraussetzungen").
Für die Auslegung der Wortfolge "Auslösung eines Anspruches" nach oben dargelegtem Verständnis von Tatbestand, Sachverhaltsverwirklichung, Tatbestandserfüllung und Eintritt einer Rechtsfolge spricht auch der Wortlaut der Vorgängerverordnung, der ausdrücklich auf die Rechtsvorschriften des Wohnortstaates verwies und verlangte, dass nach diesen Rechtsvorschriften tatbestandserfüllend eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde (arg "…in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, Familienleistungen aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehen,").
Es gibt zwei Varianten, nach denen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften den Anspruch auf Familienleistungen regeln. Entweder ist der Anspruch an die Erfüllung von Erfordernissen der Gebietsansässigkeit geknüpft (Wohnortstaaten, zB auch Österreich, Deutschland) oder daran, dass die tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit den Anspruch auf die Familienleistung begründen (Beschäftigungsstaaten nach eigenem Recht, zB Italien). Beschäftigungsstaaten sind gleichzeitig Rentenstaaten, deren Rechtsvorschriften überdies vorsehen, dass der tatsächliche Rentenbezug ebenso Anspruch auf die Familienbeihilfe begründet (Gebhart in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 53 Rz 304).
Dieser in Art 68 Abs 1 VO 883/2004 abgebildete Grundsatz entspricht dem ehemaligen Artikel 76 Abs 1 VO 1408/71.
Darüber hinaus regelte Art 10 VO 574/72, wie bei weiteren Kumulierungsmöglichkeiten vorzugehen war. Darunter der Fall der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Wohnmitgliedstaat, OHNE dass dessen Rechtsvorschriften den Anspruch auf Familienleistungen an die Ausübung einer Erwerbstätigkeit anknüpften.
Diese Rechtsgrundlage wurde nicht in die neue Koordinierung übernommen.
Die Ausübung einer Beschäftigung am Wohnortstaat für sich allein, ohne dass die mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften diesen Umstand als Anspruchsvoraussetzung für die Familienleistung definieren, macht keinen Beschäftigungsstaat nach eigenem Recht. Im Anwendungsbereich der alten VO 1408/71 und VO 574/72 hat das Unionsrecht diese Anordnung getroffen, um zu erreichen, dass die Zuständigkeit auf Familienleistungen sich nicht ändern. Da im Anwendungsbereich der neuen sozialen Koordinierung eine solche Regelung nicht mehr enthalten ist, kann ein als Wohnortstaat eingerichteter Mitgliedstaat niemals Beschäftigungsstaat kraft eigenen Rechts werden. Zum Beschäftigungsstaat kraft Unionsrecht wird nur der Mitgliedstaat aufgewertet, in dem ein Elternteil in Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit eine Beschäftigung ausübt, das ist der andere Mitgliedstaat.
Die Ausübung einer Beschäftigung des anderen Elternteils für sich allein im Wohnort macht aus diesem keinen Beschäftigungsstaat (kraft eigenen Rechts). Den Wohnortstaat bei der Koordinierung nach Art 68 Abs 1 VO 993/2004 als Beschäftigungsstaat, in dem die Kinder wohnen, einzuordnen, entbehrt jeder Rechtsgrundlage. Das Völkerrecht, zu dem auch das Unionsrecht gehört, ist zwischenstaatliches öffentliches Recht. Im Öffentliche Recht ist Verwaltungshandeln ohne Rechtsgrundlage rechtswidrig. Das gilt folglich auch bei Vollziehung der VO 883/2004, VO 987/2009.
Die aktuelle Koordinierung der Mitgliedstaaten nach Art 68 Abs 1 VO 883/2004 berücksichtigt weiters den völkerrechtlichem Grundsatz, wonach Kollisionen der Zuständigkeit zweier beteiligter Staaten danach aufgelöst werden, zu welchem Staat die Person die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (vgl Art 4 OECD-Musterabkommen). Der Staat, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen, wird entweder allein zuständig oder - wie im Fall des Art 68 Abs VO 883/2004 - vorrangig zuständig.
Wird in einem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften den Anspruch an die tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit anknüpfen, eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und wohnt dort auch das Kind, so hat besteht zu diesem Mitgliedstaat die engste persönliche und wirtschaftliche Beziehung, die nach den Kriterien des Art 68 Abs 1 VO 883/2004 denkbar ist. Dies ist ein Beschäftigungsstaat nach eigenem Recht, ein Beschäftigungsstaat kraft originären Rechts.
Wird in einem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften den Anspruch an die tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit (oder gleichgestellte Situation) NICHT anknüpfen, eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und wohnt dort auch das Kind, so hat besteht zu diesem Mitgliedstaat lediglich ein persönliche Beziehung. Dies ist ein Wohnortstaat kraft originären Rechts. Mangels Rechtsgrundlage in den Rechtsvorschriften eines Wohnortstaates löst eine Beschäftigung den Anspruch auf Familienleistungen nicht aus, dafür reicht die Erfüllung der Gebietserfordernisse. Ein Wohnortstaat kraft originären Rechts ist immer nachrangig zuständig.
Da zu einem Beschäftigungsstaates eine persönliche und wirtschaftliche Beziehung besteht, ist dieser Staat höherrangiger als ein Wohnortstaat. Zu diesen beiden Staatstypen tritt der Beschäftigungsstaat nach Unionsrecht hinzu und ist hierarchisch ebenso nach dem Grundsatz der engeren persönlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehung einzuordnen. Die wirtschaftliche Beziehung, die auf einer Rechtsgrundlage des Familienleistungsrechts beruht, ist höherwertig als eine schlichte wirtschaftliche Beziehung.
Zu dem Mitgliedstaat, in dem durch Ausübung der Personenfreizügigkeit eine Beschäftigung ausgeübt wird, und in dem das Kind in aller Regel nicht wohnt, besteht lediglich eine wirtschaftliche Beziehung. Dies ist ein Beschäftigungsstaat kraft Unionsrechts. Er ist zwischen den beiden zuvor genannten Staatstypen einzuordnen. Aufgrund der weniger engen Beziehung ist der Beschäftigungsstaat kraft Unionsrechts nachrangig im Verhältnis zum Beschäftigungsstaat kraft originären Rechts.
Ein Wohnortstaat wie Österreich kann nur im Zusammenspiel mit dem Unionsrecht ein Beschäftigungsstaat kraft Unionsrechts werden, aber niemals ein Beschäftigungsstaat kraft originären Rechts.
V.3.2.2. Koordinierung der Mitgliedstaaten Österreich und Ungarn
Fehler in der Rangordnung nach Art 68 VO 883/2004 sind vom Bundesfinanzgericht von Amts wegen aufzugreifen (vgl VwGH 12.09.2017, Ra 2015/16/0088).
Der Mitgliedstaat Ungarn knüpft in seinen Rechtsvorschriften den Anspruch auf das Kindergeld (Családi pótlék) nicht an die Ausübung einer Erwerbstätigkeit an. Darüber hinaus arbeitet die Kindesmutter offenbar im Ausland, naheliegenderweise in einem anderen Mitgliedstaat.
Ungarn ist nach seinen Rechtsvorschriften wie Österreich als Wohnortstaat eingerichtet und kann nach seiner Rechtsgrundlage nie ein Beschäftigungsstaat, in dem die Kinder wohnen, werden.
Da das Kind - und offenbar auch die Kindesmutter - in Ungarn wohnen, besteht in Ungarn Anspruch auf das ungarische Kindergeld. Da in Österreich nach Unionsrecht Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht und in Ungarn Anspruch auf das gleichartige Kindergeld nach ungarischem Recht besteht, droht eine ungerechtfertigte Kumulierung von Ansprüchen, die durch die Kollisionsnormen des Art 68 Abs 1 VO 883/2004 verhindert werden soll. Österreich als Beschäftigungsstaat nach Unionsrecht ist vorrangig zuständig. Seine Leistung übersteigt das ungarische Kindergeld, weshalb eine Differenzzahlungspflicht für Ungarn entfällt, das nach der Koordinierungsvorschrift des Art 68 Abs 2 VO 883/2004 lediglich nachrangig zuständig ist. Hat Ungarn, wie der Bf vortrug, dennoch geleistet, hat es eine nicht geschuldete Leistung erbracht.
V.3.3.3. Keine Anwendung von § 4 Abs 2 FLAG (Ausgleichszahlung)
Eine Ausgleichszahlung nach § 4 Abs 2 FLAG wäre nur zulässig, wenn mit der Ausgleichszahlung die Leistungsverpflichtung Österreichs zur Gänze erbracht wäre. Das ist in casu nicht der Fall, denn Österreich als vorrangig zuständiger Mitgliedstaat schuldet nach Unionsrecht die Familienbeihilfe in ungekürzter Höhe (Art 68 Abs 2 VO 883/2004). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführungen verwiesen.
Die den vorrangig zuständigen Mitgliedstaat treffende Verpflichtung nach Art 68 Abs 2 VO 883/2004 hat Anwendungsvorrang und steht einer Kürzung durch eine nationale Antikumulierungsvorschrift (§ 4 Abs 2 FLAG) entgegen, weil diesfalls das Ziel, die Familienleistungen im höchstmöglichen Ausmaß zu garantieren, nicht erreicht würde. Der vorrangig zuständige Mitgliedstaat hat nach Unionsrecht ungekürzt zu leisten.
Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Die neue Koordinierung verpflichtet den vorrangig zuständigen Mitgliedstaat zur vollständigen Leistungen der von ihm geschuldeten Familienleistung. Das ist im Beschwerdefall Österreich. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unter schiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Das ist im Beschwerdefall Ungarn. Da dessen Leistungen unter jener Österreichs, garantiert Österreichs Leistungspflicht allein dem Empfänger der von mehreren Mitgliedstaaten gezahlten Leistungen einen Gesamtbetrag an Leistungen zu garantieren, der gleich dem Betrag der günstigsten Leistung ist, die ihm nach dem Recht nur eines dieser Staaten zusteht.
V.3.3.4. Vermeidung und Korrektur einer ungerechtfertigte Kumulierung über Dialogverfahren
Wie bereits unter Punkt V.3.3.3 dargelegt, scheidet in casu eine Ausgleichszahlung nach § 4 Abs 2 FLAG aus. Die Haushalte der betroffenen Mitgliedstaaten wären nicht entsprechend ihrer unionsrechtlichen Leistungsverpflichtung belastet. Österreich muss Ungarn dessen irrtümlich geleistetes Kindergeld ersetzen.
Ungarn hat entgegen Art 68 Abs 3 VO 883/2004 als nachrangig zuständiger Mitgliedstaat den Antrag nicht an den österreichischen Träger übermittelt. Die irrige Annahme eines Mitgliedstaates zur Alleinzuständigkeit ist einem Irrtum in der Rangordnung gleichzuhalten. Ungarn hat irrtümlich bzw zu Unrecht nach seinen Rechtsvorschriften das Kindergeld tatsächlich ausbezahlt. In dieser rechtsgrundlosen Leistung ist eine nichtgeschuldete Leistung iSd Art 84 VO 883/2004 zu erblicken. Das unionsrechtlich eingerichtete Verfahren von vorläufiger Leistung und Aufforderung zu Stellungnahme nach Art 60 VO 987/2009 ist unterblieben. Die Regelung zur Fristwahrung von Anträgen ist für den von der Kindesmutter in Ungarn gestellten Antrag unerheblich, weil der Antrag des Bf sämtliche Zeiträume abgesichert hat. Erst sein Antrag hat zu Tage gebracht, dass ein Anwendungsfall der sozialen Koordinierung vorliegt.
Fehler, die aus einer unrichtigen Rangordnung nach Art 68 VO 883/2004 resultieren, haben die Mitgliedstaaten untereinander gemäß Art 68 Abs 3, 76 Abs 4 und Abs 5, 81 und 84 VO 883/2004 sowie Art 3 Abs 2, 60 VO 987/2009 zu bereinigen (EuGH 25.04.2024, Rs C-36/23, Familienkasse Sachsen, Rn 58, 59). Solche Fehler berechtigen nicht zu einem Rückforderungsverfahrens gegen den Beihilfenbezieher nach § 26 Abs 1 FLAG 1967. Auf ein Verschulden bei der unrichtigen Rangordnung kommt es nicht.
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Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389
- § 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 198 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 13 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 23 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 8 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 3 Abs. 1 bis 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 59 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- Art. 73 Abs. 1 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 10 VO 574/72, ABl. Nr. L 74 vom 26.03.1972 S. 1
- § 23 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 8 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 2 Z 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 9 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 2 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 76 Abs. 4 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 76 Abs. 5 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 5 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 76 Abs. 1 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 04.07.1971 S. 2
- Art. 84 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 76 Abs. 4 und 5 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 54 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 81 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- Art. 81 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100827/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100827.2024
- Stammnummer
- 149664
- Gültig
- 06.10.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF