Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100827/2024
Die vorrangige Leistungsverpflichtung gemäß Art 68 Abs 2 VO 883/2004 des österreichischen Trägers steht Kürzung derselben nach § 4 Abs 2 FLAG entgegen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100827/2024vom 06.10.2025Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Fehler in der Rangordnung nach Art 68 VO 883/2004 sind vom Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen (vgl VwGH12.09.2017, Ra 2015/16/0088).
Die den vorrangig zuständigen Mitgliedstaat treffende Verpflichtung nach Art 68 Abs 2 VO 883/2004 hat Anwendungsvorrang und steht einer Kürzung durch eine nationale Antikumulierungsvorschrift (§ 4 Abs 2 FLAG) entgegen, weil diesfalls das Ziel, die Familienleistungen im höchstmöglichen Ausmaß zu garantieren, nicht erreicht würde. Der vorrangig zuständige Mitgliedstaat hat ungekürzt zu leisten.
Fehler, die aus einer unrichtigen Rangordnung nach Art 68 VO 883/2004 resultieren, haben die Mitgliedstaaten untereinander gemäß Art 68 Abs 3, 76 Abs 4 und Abs 5, 81 und 84 VO 883/2004 sowie Art 3 Abs 2, 60 VO 987/2009 zu bereinigen (EuGH 25.04.2024, Rs C-36/23, Familienkasse Sachsen, Rn 58, 59). Solche Fehler berechtigen nicht zu einem Rückforderungsverfahrens gegen den Beihilfenbezieher nach § 26 Abs 1 FLAG 1967. Auf ein Verschulden bei der unrichtigen Rangordnung kommt es nicht an.
Die zeitliche Abgrenzung nach Art 59 VO 987/20029 beim Übergang der Zuständigkeit von einem Mitgliedstaat auf einen anderen ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Silvia Gebhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ungarischer Staatsbürger, unbekannt (Angaben zur ständigen Wohnanschrift verweigert), unvertreten, betreffend Beschwerde vom 5. Jänner 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. Dezember 2023, mit dem der Antrag auf Familienbeihilfe 12.2022-09.2023 iVm VO (EG) 883/2004, VO (EU) 987/2009, vom 28.07.2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, in der Fassung des als Wiederaufnahmsantrag bezeichneten Ergänzungsschriftsatzes vom 25.06.2025, ab Dezember 2022 für das mj Kind ***4*** ***ehelDoppelname*** abgewiesen wurde, vertreten durch Mag. Wolfgang Meyer, dieser vertreten durch Mag Ulrike Manneh-Ramesmayer, nach Abhaltung der als Videokonferenz beantragten mündlichen Verhandlung am 12. August 2025 gemäß § 278 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) beschlossen:
I. Die Beschwerde wird durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigt.
II. a) Der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe iVm der unionsrechtlichen sozialen Koordinierung ist zugunsten der Kindesmutter ***1*** ***ehelDoppelname***, geborene ***1*** ***14***, geboren am ***2***, zu berücksichtigen, sofern Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind besteht.
in eventu b) Sollte eine andere natürliche Person nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vorrangig wegen Haushhaltsgemeinschaft mit dem Kind anspruchsberechtigt sein, ist der Antrag zugunsten dieser Person zu berücksichtigen.
in eventu c) Der gegenständliche Antrag ist sodann nach Art 1 Buchstabe i) Nummer 3 VO 883/2004 iVm Art 60 Abs 1 Satz 3 VO (EU) 987/2009 zugunsten der Person für jene Monate unter der Maxime zu berücksichtigen, dass die Person den Unterhalt für das Kind in diesen Monaten tatsächlich überwiegend getragen hat.
in eventu d) Kann ein Antragsteller nicht gefunden werden, ist das Verfahren einzustellen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf eine angemessene finanzielle Entschädigung für sich und für sein Kind in gleicher Höhe wird zurückgewiesen.
IV. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm Art 133 Abs 9 B-VG nur für die belangte Behörde zulässig, für den Beschwerdeführer hingegen nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrenshergang
I.1. vor dem Finanzamt Österreich
Der Beschwerdeführer (Bf) und sämtliche Familienangehörigen besitzen die ungarische Staatsbürgerschaft. Der Bf und die Kindesmutter sind seit Oktober 2022 geschieden. Laut dem Sozialversicherungsauszug war der Bf in Österreich im Zeitraum 05.12.2022 bis 30.09.2023 in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Beschäftigungsverhältnissen angestellt und im gesetzlichen Sozialversicherungssystem erfasst. Die belangte Behörde ging mit dem angefochtenen Bescheid davon aus, dass das Kind ***4*** ***ehelDoppelname*** gemeinsam im Haushalt der Kindesmutter lebt, weshalb sie den Antrag des Bf unter Hinweis auf § 2 Abs 2 FLAG 1967 und das Urteil EuGH 22.10.2015, Rs C-378/14, (Tomislaw Trapkowski) als unbegründet abwies.
Nach dem Urteil EuGH 22.10.2015, Rs C-378/14 - Trapkowski, obliege es der zuständigen nationalen Behörde, zu bestimmen, welche Personen nach nationalem Recht Anspruch auf Familienleistungen haben. Da in Österreich nach § 2 Abs 2 FLAG 1967 vorrangig anspruchsberechtigt jener Elternteil sei, der das Kind in seinem Flaushalt habe, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Bf.
Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung hatte die belangte Behörde im Dialogverfahren vom ungarischen Träger noch keine Antwort erhalten.
Im Antrag gab der Bf seine österreichische Adresse mit ***3***, an. Laut Zentralem Melderegister handelt es sich dabei um den Nebenwohnsitz des Bf sowie um den Hauptwohnsitz der Mutter des Bf.
Bescheidbeschwerde vom 05.01.2024
Gegen diesen Bescheid berief der Bf form- und fristgerecht mit über FinanzOnline am 05.01.2024 eingebrachter Beschwerdebeschwerde, mit der er vortrug, die Kindesmutter sei mangels Wohnsitzes in Österreich nicht anspruchsberechtigt. Die Kindesmutter habe bereits in Ungarn den Antrag auf die ungarischen Familienleistungen gestellt, die regelmäßig durch den ungarischen Träger ausbezahlt würden. Er begehre lediglich den Unterschiedsbetrag zwischen der Höhe der ungarischen und der Höhe der österreichischen Familienleistung. Wörtlich führte er aus:
"Es geht um Unterschiedskindergeld und um Artikel 60 Abschnitt (1) der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, der vorschreibt, dass ,Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.' Dadurch bin ich als Antragsteller allein anspruchsberechtigt.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22. Oktober 2015 in der Rechtssache C-378/14 (Tomislaw Trapkowski) obliegt es der zuständigen nationalen Behörde, zu bestimmen, welche Personen nach nationalem Recht Anspruch auf Familienleistungen haben. Der von Ihnen erwähnte Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22. Oktober 2015 in der Rechtssache C-378/14 (Tomislaw Trapkowski) spricht über Kindergeld und nicht über Unterschiedskindergeld. Darüber hatte der im Ausland lebende Ehernteil im Urteil wegen ihrer Einkommengrenze keinen Anspruch auf Kindergeld im Ausland und hatte kein Kindergeld weder in Deutschland noch im Ausland beantragt. In unserem Fall dagegen hat die Kindesmutter Kindergeld in Ungarn in vollständiger Höhe beantragt und bekommt, also gibt es in unserem Fall keine fehlende Antragstellung. Dadurch ist unser Fall mit dem o.g. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22. Oktober 2015 in der Rechtssache C-378/14 (Tomislaw Trapkowski) nicht vergleichbar, und der o.g. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22. Oktober 2015 in der Rechtssache C-378/14 (Tomislaw Trapkowski) ist in meiner Antragstellung nicht anzuwenden. Da in Österreich vorrangig anspruchsberechtigt jener Elternteil ist, der das Kind in seinem Haushalt hat, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da das Kind nicht in Ihrem Haushalt lebt. Es geht um ein grenzübergreifendes Verfahren bezüglich meiner Antragstellung. Das Ignorieren von relevanten internationalen Rechtsnormen die die soziale Sicherheit, die Rechte der Familien und die Kinderrechte regeln, ist miener Meinung nach gesetzwidrig. Die Vorschriften des Artikels 60 Abschnitt (1) der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sind wie dort eindeutig beschrieben, anzuwenden. Mein Kind ist in der Europäische Union geboren und ihre Rechte auch für das Unterschiedskindergeld als Kind sind unabhängig von einer Antragstellung erstrangig, und diese Rechte und Interresse sowie ihre soziale Sicherheit sind von Ihnen anzuerkennen."
Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2024 (FinanzOnline Zustellung Databox)
Mit dieser wurde die Bescheidbeschwerde aus folgenden Gründen als unbegründet abgewiesen:
"Aufgrund Ihrer Erwerbstätigkeit in Österreich liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, weshalb die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist. Gemäß Art. 11 dieser Verordnung unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt, oder einer Beschäftigung gleichgestellt Bezüge erhält den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaates. Somit unterliegen Sie grundsätzlich den Rechtsvorschriften der Republik Österreich. Die Kindesmutter unterliegt aufgrund ihrer Beschäftigung in Ungarn den ungarischen Rechtsvorschriften.
Die Ermittlung der anspruchsberechtigten Person erfolgt nach nationalem Recht. Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) hat diejenige Person Anspruch auf die Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Über Ihre Beschwerde wird folgendermaßen entschieden (aufgestellte Behauptungen Ihrerseits werden in Kursivschrift zitiert)
,Die Kindesmutter ist einerseits nicht anspruchsberechtigt, da sie in Österreich keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wohnortfiktion gemäß Artikel 60 Abschnitt (1) der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gilt meiner Meinung nach erst ab Antragstellung. Wohnortfiktion ist nicht gleich Anstellungsfiktion in dem fiktiven Land. Die Kindesmutter hat in Österreich keinen Antrag meines Wissens nach gestellt.'
Die Beurteilung ob die Kindesmutter in Österreich anspruchsberechtigt ist bzw. ob sie einen Antrag gestellt hat ist irrelevant für die Beurteilung ob bei Ihnen ein Anspruch auf Familienleistungen besteht. Es kommt nicht darauf an ob der andere Elternteil einen Antrag gestellt hat und ev. anspruchsberechtigt ist, sondern lediglich darauf, ob bei Ihnen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienleistungen bestehen. Somit wird auf diese Aussage nicht näher eingegangen.
,Der von Ihnen erwähnte Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22. Oktober 2015 in der Rechtssache C-378/14 (Tomislaw Trapkowski) spricht über Kindergeld und nicht über Unterschiedskindergeld. Darüber hatte der im Ausland lebende Elternteil im Urteil wegen ihrer Einkommengrenze keinen Anspruch auf Kindergeld im Ausland und hatte kein Kindergeld weder in Deutschland noch im Ausland beantragt."
Hierzu wird auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 1 Buchst. z. verwiesen:
,Familienleistungen' alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I.
Wie in Art. 1, Buchst, z. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgehalten wird fallen alle Sach- oder Geldleistungen unter den Begriff Familienleistungen. Es ist irrelevant ob es sich um die volle Familienbeihilfe oder um eine Ausgleichs- bzw. Differenzzahlung handelt. Das Urteil EuGFI Urteil C-378/14 (Tomislav Trapowski) ist daher auch auf Ihren Fall anzuwenden.
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der von Ihnen beantragten Leistung nicht um (Unterschieds)Kindergeld handelt, wie in Ihrer Beschwerde fälschlicherweise behauptet, sondern um Familienbeihilfe bzw. Ausgleichszahlung. Ihre Beschwerde wird demnach auch dahingehend behandelt, und korrekterweise die Bezeichnungen Familienbeihilfe und Ausgleichszahlung bzw. der Sammelbegriff Familienleistungen verwendet.
,Es geht um Unterschiedskindergeld und um Artikel 60 Abschnitt (1) der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, der vorschreibt, dass "Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.". Dadurch bin ich als Antragsteller allein anspruchsberechtigt.'
Zu dieser Behauptung kann demnach das EuGH Urteil C-378/14 (Tomislaw Trapowski) herangezogen werden, welches im Folgenden auszugsweise zitiert wird:"
Sodann wurden die Rn 34 bis 41 des Urteils EuGH, Rs C-378/14, (Tomislaw Trapowski), wiedergegeben. Zum vom Bf zitierten Bf Art 60 Ab. 1 S 3 VO (EU) 987/2009 verwies die belangte Behörde auf Rn 40 des Urteils EuGH Trapowski.
"Somit verweist dieses Urteil auf die nationale österreichische Gesetzgebung um zu ermitteln, ob und bei wem, [ein] Anspruch auf Familienleistungen besteht. Wer Anspruch auf Familienleistungen in Österreich hat ist im Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) geregelt. In Ihrem Fall ist hier § 2 Abs. 2 FLAG ausschlaggebend."
Es folgt die Wiedergabe des Wortlautes leg.cit. Sodann weiter in der Beschwerdevorentscheidcung.
"Laut österreichischem Recht hat demnach eine Person Anspruch auf Familienleistungen, wenn sich das Kind in dem gemeinsamen Haushalt befindet. Da dies bei Ihnen nicht der Fall ist, war Ihre Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
,Darüber hatte der im Ausland lebende Elternteil im Urteil wegen ihrer Einkommengrenze keinen Anspruch auf Kindergeld im Ausland und hatte kein Kindergeld weder in Deutschland noch im Ausland beantragt. In unserem Fall dagegen hat die Kindesmutter Kindergeld in Ungarn in vollständiger Höhe beantragt und bekommt, also gibt es in unserem Fall keine fehlende Antragstellung. Dadurch ist unser Fall mit dem o.g. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22. Oktober 2015 in der Rechtssache C-378/14 (Tomislaw Trapkowski) nicht vergleichbar, und der o.g. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22. Oktober 2015 in der Rechtssache C-378/14 (Tomislaw Trapkowski) ist in meiner Antragstellung nicht anzuwenden.'
Es ist nicht entscheidend ob im Ausland, in diesem Fall in Ungarn, Familienleistungen beantragt und auch bezogen wurden. Wie bereits weiter oben festgehalten obliegt es der nationalen Behörde festzustellen ob ein Anspruch auf Familienleistungen besteht. Somit kann Österreich und Ungarn unabhängig voneinander beurteilen ob in dem jeweiligen Land ein Anspruch auf Familienleistungen gegeben ist. Es ist daher unerheblich ob die Kindesmutter bereits in Ungarn Familienleistungen bezieht bzw. bezogen hat. Sofern es nach österreichischem Recht möglich ist, könnte auch bei der Kindesmutter Anspruch auf Familienleistungen in Österreich bestehen. Dies zu beurteilen ist allerdings wiederum nicht Bestandteil der Beschwerdevorentscheidung.
,Es geht um ein grenzübergreifendes Verfahren bezüglich meiner Antragstellung. Das Ignorieren von relevanten internationalen Rechtsnormen die die soziale Sicherheit, die Rechte der Familien und die Kinderrechte regeln, ist miener Meinung nach gesetzwidrig. Die Vorschriften des Artikels 60 Abschnitt (1) der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sind wie dort eindeutig beschrieben, anzuwenden'
Richtigerweise handelt es sich hier um ein "grenzübergreifendes Verfahren", weshalb auch die EU-Verordnung zur Anwendung kommt. Jedoch kann man nicht nur einzelne Absätze der Verordnung hernehmen um eine Anspruchsberechtigung abzuleiten, sondern muss die Verordnungen als Ganzes, inklusive der damit verbundenen EuGHJudikatur betrachten. Aus Ihrem Antrag und Ihrer Beschwerde geht eindeutig hervor, dass sich Ihr Kinde im Haushalt der Kindesmutter aufhält und somit nicht bei Ihnen haushaltszugehörig ist. Da, wie bereits klar festgestellt wurde, die Beurteilung des Familienbeihilfenanspruchs nach nationalem Recht erfolgt, und sich Ihr Kind nicht in Ihrem Flaushalt befindet, besteht bei Ihnen kein Anspruch auf Familienleistungen in Österreich. Ihre Beschwerde war somit abzuweisen."
Vorlageantrag vom 26.02.2024 (Einbringungsdatum FinanzOnline)
Mit diesem verwies der Bf zunächst auf sein bisheriges Beschwerdevorbringen und führte "gemäß Seitennummern der Beschwerdevorentscheidung nach dessem Vorblatt" ergänzend aus:
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Vorlagebericht vom 01.03.2024
Mit diesem wurde die Beschwerde mitsamt Bezug habenden Aktenteilen dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung in elektronischer Form vorgelegt. Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Zunächst führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdefall in sachlicher, persönlicher und räumlicher Hinsicht in den Geltungsbereich der unionsrechtlichen sozialen Koordinierung fällt. Unter Zitierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verteidigte die belangte Behörde ihre bisherige Rechtsansicht (VwGH 25.02.1987, 86/13/0158, VwGH 27.09.2012, 2012/16/0054). Weiters wurde betont, dass im Beschwerdefall selbst ein Verzicht der Kindesmutter den Anspruch des Bf nicht begründen könne. Sodann wörtlich:
"Die vom Beschwerdeführer behauptete alleinige Anspruchsberechtigung ist daher nicht gegeben!
Beweismittel:
Siehe beigefügte Unterlagen!"
I.2. vor dem Bundesfinanzgericht
Ladung zur mündlichen Verhandlung am 16.04.2024
Mit hg Beschluss vom 06.03.2024 wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung am 16. April 2024, ab 09.00 Uhr, am Sitz des BFG, Verhandlungsraum 1H16, geladen. Die Ladung an den Bf wurde mit Rückschein RSb an die eingangs genannte inländische Adresse versendet, am 12.03.2024 erfolgte der Zustellversuch und am 13.03.2024 die Hinterlegung beim Zustellpostamt (Beginn der Abholfrist).
Am 10. April 2024 rief die Mutter des Bf die Richterin an und gab bekannt, dass ihr Sohn nicht zur Verhandlung erscheinen könne, weil er inhaftiert sei. Ihr Sohn solle demnächst in ein Gefängnis in Ungarn überstellt werden. Weder kenne sie Adresse des ungarischen Gefängnisses noch sei ihr die Dauer der Inhaftierung bekannt. Die Richterin ersuchte die Mutter, ihren Sohn zu informieren, dass er dem Bundesfinanzgericht die aktuelle Anschrift sowie die Dauer der Inhaftierung bekannt geben sowie eine Prozessentscheidung schriftlich übermitteln solle, ob er den Antrag auf die mündliche Verhandlung aufrecht halte. Weiters gab die Mutter bekannt, sie wohne in Wien an derselben Adresse wie der Sohn und sei dort erreichbar. Ihren Namen nannte sie nicht.
Eine Frau mit dem Familiennamen des Bf konnte im ZMR an besagter Adresse nicht festgestellt werden. Der Bf meldete sich beim BFG nicht.
Amtshilfeersuchen an die Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 16.05.2024 (ON13)
Laut ZMR war der Bf für die Dauer von zwei Tagen vom ***5*** bis ***6*** an der Adresse der Justizanstalt Wien-Josefstadt gemeldet.
Die Justizanstalt wurde gemäß § 158 Abs. 1 BAO ersucht, die Anschrift der ungarischen Haftanstalt, in der der Beschwerdeführer inhaftiert ist, bekanntzugeben.
Mit E-Mail vom 24.05.2024 teilte die Justizanstalt mit, dass sie dazu über keine Informationen verfügten. Im Anhang zur E-Mail übermittelte die Justizanstalt die Entlassungsbestätigung vom 24.05.2024. Aus dieser ergab sich, dass die Anhaltung des Bf durch das LG für Strafsachen Wien, GZ ***7***, wegen §§ 26 ARHG; § 17 EU-JZG; § 198 StGB, erfolgt war. Weiters sei der Bf der Fremdenpolizei / BFA FNA übergeben worden.
Eine Kontaktaufnahme mit der Fremdenpolizei scheiterte.
Allgemeines Schreiben an den Bf an der Wiener Adresse vom 23.05.2024 (ON14)
Da sich die Mutter des Bf nicht beim BFG gemeldet hat, wurde versucht, den Bf anzuschreiben, in der Erwartung, dass die Mutter das Schreiben an ihren Sohn annimmt an diesen weiterleitet.
Mit Bezug auf das Gespräch mit der Mutter wurde festgestellt, dass der Bf dem Ersuchen des BFG vom 15.04.2024 nicht nachgekommen ist. Zwecks Erledigung der Beschwerde wurde der Bf aufgefordert, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Folgendes bekannt zu geben und folgende Fragen zu beantworten:
1. Voraussichtliches Ende der Inhaftierung
2. Bezeichnung und Anschrift der ungarischen Justizvollzugsanstalt
3. Werden Sie nach Verbüßung Ihrer Freiheitsstrafe wieder in Österreich an Ihrer alten Adresse wohnhaft sein? Wenn nicht, geben Sie die andere Anschrift bekannt.
4. Wären Sie bereit, Ihre Mutter als inländische Zustellbevollmächtigte zu bestimmen?
Schließlich wurde auf die gesetzliche Verpflichtung hingewiesen, Änderungen der Zustelladresse dem BFG bekanntzugeben.
Am 12.03.2024 erfolgte der Zustellversuch der Sendung und am 30.05.2024 die Hinterlegung beim Zustellpostamt (Beginn der Abholfrist).
Ein Bezug habendes Antwortschreiben des Bf oder der Mutter ist nicht in der hg Kanzlei protokolliert worden.
Wiederaufnahmsantrag 18.05.2025
Mit persönlich an die Richterin gerichteter E-Mail beantragte der Bf die "Wiederaufnahme des Verfahrens in meiner Beschwerdesache gemäß der Beschwerde vom 5. Jänner 2024, GZ RV/7100827/2024". Aus nicht nachvollziehbaren Gründen ging der Bf davon aus, dass er keinen "Antrag gegen den Vorentscheidungsbescheid, damit keinen Vorlageantrag gestellt" habe. Weiters trug er vor, nach seiner Erinnerung habe er "keinen Antrag für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt". Weiters wollte der Bf wissen, ob das BFG über FinanzOnline erreichbar sei.
Mangels rechtlicher Relevanz in gegenständlichem Verfahren kann die weitere Darstellung des Inhalts der Eingabe unterbleiben.
Anschreiben des BFG vom 21.05.2025
Mit diesem wurde dem Bf ein Ausdruck seines via FinanzOnline eingebrachten Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung übermittelt. Da das Beschwerdeverfahren somit beim BFG noch offen sei, bedürfe es keines Wiederaufnahmsantrages. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass er mit diesem ausdrücklich die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatte. Über das vorrangige Anspruchsrecht der Kindesmutter nach der österreichischen Rechtslage wurde der Bf ebenfalls informiert. Auf die Möglichkeit, den Antrag auf mündliche Verhandlung mit postalisch einzubringendem Schriftsatz, wurde der Bf hingewiesen. Auch wurde dem Bf mitgeteilt, dass das BFG an FinanzOnline nicht angeschlossen sei.
Wiederaufnahmsantrag vom 25.06.2025 (Poststempel)
Mit postalisch am 25.06.2025 beim BFG eingebrachten Antrag begehrte der Bf wie mit obiger E-Mail die "Wiederaufnahme des Verfahrens in meiner Beschwerdesache gemäß der Beschwerde vom 5. Jänner 2024, GZ RV/7100827/2024".
Darin hielt er seine Ansicht, keinen Vorlageantrag eingebracht zu haben, aufrecht.
An gegenständlich relevantem Vorbringen wurde vorgetragen:
2.) Sein Ziel wäre, dass das Kind eine rechtmäßige Differenzkindergeldauszahlung gemäß seiner gesamten Anstellung in Österreich erhält, sei es durch einen Antrag von der Kindesmutter oder von ihm.
3.) Seiner Meinung nach wäre der kürzeste Weg zu diesem Ziel, wenn er den Antrag selbst stelle, der - wie im Schreiben des BFG vorgesehen - gleich zugunsten der Kindesmutter erledigt würde.
7.) Falls das Finanzamt dem zustimmen könnte, wäre er zufrieden und würde die erforderliche Zustimmung schriftlich dem BFG oder dem Finanzamt übermitteln.
8.) Auch in diesem Fall, möchte er seine Beschwerde durchführen, der er eindeutige und ausführliche Aussagen auch von den EU-Behörden und von der EU-Rechtsverfassung darüber brauche, wie die relevante EU-Verordnung in seinem Fall richtig interpretiert werden müsse. Er bat, die ausführlichen Aussagen der EU-Behörden und der EU-Rechtsverfassung in diesem Fall einzuholen.
9.) Falls der oben beschriebene Verfahrensablauf nicht möglich sein sollte, möchte der Bf Beschwerde durchführen und die Antragstellung an die Kindesmutter gleich weitergeben, obwohl der Bf mit der Kindesmutter keinen guten Kontakt habe.
10.) Der Bf fragt, ob es rechtlich möglich sei, dass die Kindesmutter den Antrag erfolgreich stellen könne, denn sie wohne und arbeite seit dem 01.09.2019 im Ausland.
14.) Weiters möchte der Bf über die Höhe der an die Kindesmutter ausbezahlten Beträge informiert werden.
Schließlich verzichtet der Bf hiermit auf die mündliche Verhandlung, wenn die ausführlichen Aussagen der EU-Behörden und der EU-Rechtsverfassung eingeholt werden.
Ladung zur Verhandlung am 06.08.2025 (ON23)
Mit ordnungsgemäß an die Verfahrensparteien zugestelltem hg Beschluss vom 3.7.2025 wurde die beantragte mündliche Verhandlung für den 06.08.2025 am Sitz des BFG, Verhandlungssaal 0H10, um 10.00 Uhr, anberaumt, die mit hg Beschluss vom 16.07.2025 auf den 12.08.2025, aaO, Verhandlungssaal 5G16, um 10.00 Uhr, verschoben wurde.
Anregung des Bf auf Abhaltung der Verhandlung als Videokonferenz, Auskunftsersuchen zur Abgabestelle
Der Bf ersuchte telefonisch um Abhaltung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz. Er sei in Deutschland beschäftigt und könne wegen der Verhandlung nicht nach Österreich kommen.
Der Bf wurde um Bekanntgabe der Adresse seines deutschen Wohnsitzes ersucht. Wegen seiner Inhaftierung in Ungarn wollte der Bf seine Anschrift in Deutschland nicht bekannt geben. Er wolle nicht, dass die Daten seines deutsches Wohnsitzes beim BFG elektronisch erfasst werden. Der Hinweis auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht überzeugte ihn nicht. Er wurde alternativ aufgefordert, seine Mutter zur inländischen Zustellbevollmächtigten zu bestellen. Das wollte er ebenso nicht. Auf die Problematik mit Zustellungen an Adressen, die keine Abgabestellen iSd ZustG sind, wurde er ausdrücklich hingewiesen. Auf die diesfalls eintretende Rechtsfolge der Zustellung durch Hinterlegung im Akt wurde er hingewiesen. Er komme regelmäßig an die Wiener Adresse und seine Mutter übergebe ihm die Post. Er habe nur eine Vier-Tage-Woche und komme freitags nach Wien, um die von seiner Mutter für ihn entgegengenommene Post zu übernehmen. Den Einwand der Richterin, dass an der Wiener Adresse Zustellversuche durch das BFG erfolglos versucht wurden, ließ er nicht gelten. Auch auf das fernmündliche Ersuchen des BFG anlässlich des Telefonats mit seiner Mutter habe der Bf nicht reagiert. Seine Situation sei seiner Ansicht nach nicht anders als die eines jeden anderen Empfängers bei einem Zustellversuch während dessen Urlaubs. Dass er die Dokumente tatsächlich empfange, sei durch die Mutter sichergestellt. Nach seiner Meinung liege somit eine Abgabestellte vor.
Weiters erläuterte die Richterin, dass das BFG nicht an FinanzOnline angeschlossen sei, sodass das BFG über dieses elektronische System keine Zustellungen vornehmen könne. Als öffentlich-rechtliche Institution unterliege das BFG dem Zustellgesetz und könne keine abweichenden Vereinbarungen treffen.
Verhandlung am 12.08.2025
Bis 9:58 Uhr waren die Richterin und die Amtsvertreterin auf Skype online. Um 10:00 Uhr beschloss die Richterin, bis 10:15 Uhr zuzuwarten.
Um 10.05 Uhr erhielt die Richterin eine E-Mail des Bf., dass der Bf per Telefon teilnehmen möchte und gab die Telefonnummer ***8*** an. Auf dieses Mail antwortete die Richterin mit Mail, dass eine Teilnahme am Handy aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei. Ein Anruf beim Bf scheiterte. Sodann erschienen Frau ***9*** von der Kanzlei und Herr ***10*** im Verhandlungssaal und teilten mit, dass der Bf in der Kanzlei angerufen habe und die Teilnahme an der Videoverhandlung per Telefon möchte. Der Bf wurde wiederholt vom Festnetztelefon im Verhandlungssaal angerufen, was nicht funktioniert hat. Herr ***10*** versuchte eine Telefonleitung über Avaya aufzustellen, was ebenfalls scheiterte.
Die Richterin beschloss um 10:20 Uhr, die Videoverhandlung in Abwesenheit des Bf abzuhalten.
Nach Erläuterung der Sach- und Rechtslage stimmte die belangte Behörde der Rechtsansicht des BFG, dass der Antrag nicht hätte abgewiesen werden dürfen, sondern von Amts wegen zugunsten der Kindesmutter hätte berücksichtigt werden müssen, zu.
Um 10:35 Uhr trat der Bf der Videokonferenz bei. Er weist sich mit ungarischem Personalausweis aus.
Die Richterin wiederholte das bisherige Verhandlungsgeschehen.
Bf gab an, dass er ab 1.12.2022 in Österreich in einem Dienstverhältnis erwerbstätig ist, weshalb er die Familienbeihilfe beantrage. Auf Befragen gab der Bf an: Ab dem 1.9.2019 hat die Kindesmutter das deutsche Kindergeld bezogen, bis 31.8.2019 hat der Bf das deutsche Kindergeld bezogen.
Der Bf äußerte Bedenken, dass der Antrag erst ab einem späteren Zeitpunkt zugunsten der Kindesmutter berücksichtigt werden könnte. Er habe so etwas immer wieder in Deutschland gehört. Er wurde belehrt, dass der Kindesmutter keine Anspruchszeiträume verloren gingen, der Antrag mit Wirksamkeit seiner Stellung durch den Bf zugunsten der Kindesmutter berücksichtigt werden würde. Die Amtsvertreterin pflichtete diesen Ausführungen bei.
Einen Tippfehler im Namen des Kindes im angefochtenen Bescheid hat der Bf berichtigt.
Die Amtsvertreterin übermittelt per E-Mail ergänzend den Sozialversicherungsauszug und aus der Grunddatenverwaltung (GDV) die von der Fremdenpolizei übermittelten Daten.
Auf Befragen der Richterin zu seiner Beantragung als "Weiterbezug nach anderem Beihilfenbezieher" gab der Bf an, dass er sowohl vor als auch nach seiner kurzen Beschäftigung in Österreich in Deutschland beschäftigt gewesen sei und auch derzeit sei. Entgegen den Daten im SV-Auszug bezeichnete der Bf das Ende seiner Beschäftigung in Österreich vor dem 16.06.2023.
Der Bf gab an, dass er ab 1.12.2022 in Österreich in einem Dienstverhältnis erwerbstätig war, weshalb er die Familienbeihilfe beantragt habe. Für Zeiten davor habe ab 1.9.2019 die Kindesmutter das deutsche Kindergeld bezogen, bis 31.8.2019 habe der Bf das deutsche Kindergeld bezogen.
Befragt, ob sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen am deutschen Wohnsitz oder am österreichischen Nebenwohnsitz befunden habe, gab der Bf an, dass sich auch während seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Deutschland befunden hat.
Auf Ersuchen der Richterin gab der Bf an, seine aktuelle deutsche Wohnanschrift ebenfalls nicht preisgeben zu wollen und verwies auf die bereits protokollierten Gründe. Er gab an, dass er immer im Grenzgebiet Bayern-Österreich gearbeitet und gewohnt hat. Er sei bereit, seine letzte deutsche Adresse anzugeben: ***vorherigeWohnanschrift***, Bayern.
Die Verhandlung wurde um 11:35 Uhr mit der Verkündung geschlossen, dass das Finanzamt angewiesen wird, den Antrag des Bf zu Gunsten der Kindesmutter zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Es wurde erwogen:
III. Rechtsgrundlagen
III.a Unionsrecht
Verordnung (EWG) 1408/71
Art 1 der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnungen des Rates (EG) Nr 1290/97 vom 27. Juni 1997 (ABl 1997, L 176, S 1) und (EG) Nr 307/1999 vom 8. Februar 1999 (ABl 1999, L 38, S 1) geänderten und aktualisierten Fassung regelte die Begriffsbestimmungen und definierte den Begriff "Familienangehöriger" wie folgt:
"f) i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, oder in den Fällen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a) und des Artikels 31 in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbständigen oder dem Studierenden in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird. M1 Gestatten es die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht, die Familienangehörigen von den anderen Personen, auf die sie anwendbar sind, zu" unterscheiden, so hat der Begriff "Familienangehöriger die Bedeutung, die ihm in Anhang I gegeben wird.
[…]"
i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
ii) in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 […]
2. unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen;
3. wird nach den gemäß Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird;
Art 76 VO 1408/71, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl 1997, L 28, S 1) lautete:
"(1) Sind für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, Familienleistungen aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehen, so ruht der Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegebenenfalls gemäß Artikel 73 bzw. 74 geschuldeten Familienleistungen bis zu dem in den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats vorgesehenen Betrag.
(2) Wird in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt, so kann der zuständige Träger des anderen Mitgliedstaats Absatz 1 anwenden, als ob Leistungen in dem ersten Mitgliedstaat gewährt würden."
Verordnung (EG) 883/2004
Der 35. Erwägungsgrund der VO 883/2004 lautet:
"Zur Vermeidung ungerechtfertigter Doppelleistungen sind für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats mit Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der Familienangehörigen Prioritätsregeln vorzusehen."
Art 1 VO 883/2004 regelt die Begriffsbestimmungen und definiert den Begriff "Familienangehöriger" unter Buchstabe i) wie folgt:
"1.
i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
[…]
2. unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen;
3. wird nach den gemäß Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird;
Art 11 Abs 3 VO 883/2004 lautet:
"Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
"a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
…"
Titel III ("Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen") Kapitel 8 ("Familienleistungen") der VO 883/2004 beinhaltet die Art 67 bis 69.
Art 67 VO 883/2004 ("Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen lautet:
"Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats."
Art 68 VO 883/2004 ("Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen") bestimmt:
"(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: [A]n erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
…
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:
a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;
b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist."
In Art 76 Abs 4 VO 883/2004 und Art 76 Abs 5 VO 883/2004 heißt es:
"(4) Die Träger und Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.
…
Die betroffenen Personen müssen die Träger des zuständigen Mitgliedstaats und des Wohnmitgliedstaats so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach dieser Verordnung auswirkt.
(5) Die Verletzung der Informationspflicht gemäß Absatz 4 Unterabsatz 3 kann angemessene Maßnahmen nach dem nationalen Recht nach sich ziehen. Diese Maßnahmen müssen jedoch denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände der nationalen Rechtsordnung gelten, und dürfen die Ausübung der den Antragstellern durch diese Verordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren."
Art 81 VO 883/2004 sieht vor:
"Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Mitgliedstaats einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht des ersten Mitgliedstaats. Der Tag, an dem diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Mitgliedstaats eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht."
Art 84 VO 883/2004 ("Einziehung von Beiträgen und Rückforderung von Leistungen") ordnet an:
"(1) Beiträge, die einem Träger eines Mitgliedstaats geschuldet werden, und nichtgeschuldete Leistungen, die von dem Träger eines Mitgliedstaats gewährt wurden, können in einem anderen Mitgliedstaat nach den Verfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen bzw. zurückgefordert werden, die für die Einziehung der dem entsprechenden Träger des letzteren Mitgliedstaats geschuldeten Beiträge bzw. für die Rückforderung der vom entsprechenden Träger des letzteren Mitgliedstaats nichtgeschuldeten Leistungen gelten.
(2) Vollstreckbare Entscheidungen der Gerichte und Behörden über die Einziehung von Beiträgen, Zinsen und allen sonstigen Kosten oder die Rückforderung nichtgeschuldeter Leistungen gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats werden auf Antrag des zuständigen Trägers in einem anderen Mitgliedstaat innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der in diesem Mitgliedstaat für ähnliche Entscheidungen geltenden Rechtsvorschriften und anderen Verfahren anerkannt und vollstreckt. Solche Entscheidungen sind in diesem Mitgliedstaat für vollstreckbar zu erklären, sofern die Rechtsvorschriften und alle anderen Verfahren dieses Mitgliedstaats dies erfordern.
…"
Verordnung (EG) 987/2009
Art 3 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl 2009, L 284, S 1) bestimmt (im Folgenden VO 987/2004):
"Personen, für die die [VO 883/2004] gilt, haben dem maßgeblichen Träger die Informationen, Dokumente oder Belege zu übermitteln, die für die Feststellung ihrer Situation oder der Situation ihrer Familie sowie ihrer Rechte und Pflichten, für die Aufrechterhaltung derselben oder für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und ihrer Pflichten nach diesen Rechtsvorschriften erforderlich sind."
Art 59 VO 987/2009 bestimmt Regelungen für den Fall, in dem sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen ändern, und sieht vor:
"(1) Ändern sich zwischen den Mitgliedstaaten während eines Kalendermonats die Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen, so setzt der Träger, der die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gezahlt hat, nach denen die Leistungen zu Beginn dieses Monats gewährt wurden, unabhängig von den in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten für die Gewährung von Familienleistungen vorgesehenen Zahlungsfristen die Zahlungen bis zum Ende des laufenden Monats fort.
(2) Er unterrichtet den Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder die anderen betroffenen Mitgliedstaaten von dem Zeitpunkt, zu dem er die Zahlung dieser Familienleistungen einstellt. Ab diesem Zeitpunkt übernehmen der andere betroffene Mitgliedstaat oder die anderen betroffenen Mitgliedstaaten die Zahlung der Leistungen."
Art 60 VO 987/2009 sieht vor:
"(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der [Verordnung Nr. 883/2004] ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.
(2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen.
Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der [Verordnung Nr. 883/2004] prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften.
Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der [Verordnung Nr. 883/2004] bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden.
(3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der [Verordnung Nr. 883/2004] nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der [Verordnung Nr. 883/2004] an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung.
Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen.
…
(5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern."
Art 73 Abs 1 VO 987/2009 (Vorläufig gezahlte Geldleistungen oder Beiträge) ordnet an:
"(1) Bei der Anwendung von Artikel 6 der Durchführungsverordnung erstellt der Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt hat, spätestens drei Monate nach Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Ermittlung des für die Zahlung der Leistungen verantwortlichen Trägers eine Abrechnung über den vorläufig gezahlten Betrag und übermittelt diese dem als zuständig ermittelten Träger.
Der für die Zahlung der Leistungen als zuständig ermittelte Träger behält im Hinblick auf diese vorläufige Zahlung den geschuldeten Betrag von den nachzuzahlenden Beträgen der entsprechenden Leistungen, die er der betreffenden Person schuldet, ein und überweist den einbehaltenen Betrag unverzüglich dem Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt hat.
Geht der Betrag der vorläufig gezahlten Leistungen über den nachzuzahlenden Betrag hinaus, oder sind keine nachzuzahlenden Beträge vorhanden, so behält der als zuständig ermittelte Träger diesen Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, von laufenden Zahlungen ein und überweist den einbehaltenen Betrag unverzüglich dem Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt hat."
Art 10 VO 574/72 trug die Überschrift "Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen oder -beihilfen für Arbeitnehmer und Selbständige" und dessen Absatz 1 Buchstabe a) lautete:
"(1) a) Der Anspruch auf Familienleistungen oder -beihilfen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen oder Beihilfen nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit abhängig ist, ruht, wenn während desselben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder nach Artikel 73, 74, 77 oder 78 der Verordnung geschuldet werden, bis zur Höhe dieser geschuldeten Leistungen
b) Wird jedoch
i) in dem Fall, in dem Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder nach Artikel 73 oder 74 der Verordnung geschuldet werden, von der Person, die Anspruch auf die Familienleistungen hat, oder von der Person, an die sie zu zahlen sind, in dem unter Buchstabe a) erstgenannten Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt, so ruht der Anspruch auf die allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats oder nach den genannten Artikeln geschuldeten Familienleistungen, und zwar bis zur Höhe der Familienleistungen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dessen Gebiet das Familienmitglied wohnhaft ist. Leistungen, die der Mitgliedstaat zahlt, in dessen Gebiet das Familienmitglied wohnhaft ist, gehen zu Lasten dieses Staates;
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Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389
- § 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 198 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 13 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 23 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 8 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 3 Abs. 1 bis 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 59 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- Art. 73 Abs. 1 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 10 VO 574/72, ABl. Nr. L 74 vom 26.03.1972 S. 1
- § 23 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 8 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 2 Z 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 9 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 2 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 76 Abs. 4 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 76 Abs. 5 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 5 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 76 Abs. 1 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 04.07.1971 S. 2
- Art. 84 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 76 Abs. 4 und 5 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 54 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 81 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- Art. 81 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100827/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100827.2024
- Stammnummer
- 149664
- Gültig
- 06.10.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF