…von vorsätzlicher Abgabenhinterziehung auszugehen ist. Bezüglich der geltend gemachten Vorsteuer aus dem Scheingeschäft verantwortet sich die Beschuldigte schuldig im Sinne von fahrlässiger Begehungsweise. Hinsichtlich der Feststellungen der Betriebsprüfung erfolgte keine (weitere) Rechtfertigung. Die erweiterte Einleitung wurde am 21.8.2013 an die durch die Beschuldigte…
…Nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG. entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Nach § 8 Abs. 1…
…bisher möglicherweise auch nicht bekanntgegebenen UVZ eben nicht zu den vorgegebenen Fälligkeitsterminen zu entrichten. Hinsichtlich des dem Bf. durch die begangenen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG anzulastenden Fehlverhaltens liegt für das Teilfaktum der UVZ-Verkürzungen 2013 eine durch die nachträgliche UVA vom…
…§ 34 Abs. 1 Z 18 StGB) kann im Anlassfall insofern nicht angenommen werden, als seit dem letzten Tatbegehungszeitpunkt (Dezember 2013 / UVZ-Verkürzung für 10/2013) die für eine derartige Beurteilung maßgebliche Frist des § 41 Abs. 2 FinStrG noch nicht verstrichen ist (vgl. etwa OGH 28…
…Zahllast, daher liegt keine Abgabenhinterziehung durch Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung 2018 vor. Es wäre eine Ahndungsmöglichkeit der Finanzstrafbehörde bezüglich der Verkürzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen verblieben, ein diesbezüglicher Austausch von Finanzvergehen steht dem BFG nicht zu. Durch das BFG verfolgbar bleibt die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung als Finanzordnungswidrigkeit nach …
…Verkürzung der USt-VZ bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat. Das sichere Wissen um die Deckung der USt-VZ durch Gutschriften, die jederzeit hätten erfolgen können, wenngleich der exakte Zeitpunkt deren Wirksamkeit noch unbekannt war, schließt eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung…
…Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer unter Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Somit…
…des Beschuldigten aufgrund der Verheimlichung und Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen vom Fiskus erzwungene Kredit hat zum Fälligkeitszeitpunkt (unter Einrechnung des Guthabens am Abgabenkonto) € 91.002,88 betragen (Abgabenkonto). Es erschließt sich der Verdacht, A habe betreffend Dezember 2011 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit…
…Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält. Gemäß …
…ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss…
…zu erkennen." Der zweite Satz wurde durch Art 1 Z 15 lit b FinStrGNov 2010 (BGBl I 2010/104) mit Wirkung ab dem 1.1.2011 geändert. Rechtslage bis 2010. Nach traditionellem Verständnis musste sich der (Verkürzungs-)Vorsatz des Täters nicht auf die Höhe des…
…Geschäftsführer über die Fälligkeit der UVAs Bescheid wusste und damit eine Verkürzung an UVZ im geprüften Zeitraum ernstlich für möglich hielt und sich mit ihr abfand. Bedingt Vorsätzliches Handeln lag daher vor." Am 23.06.2015 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertretung einen Vorlageantrag…
…der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig gesprochen worden, weil sie im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vorsätzlich unter Verletzung ihrer Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Dezember 2015 und Jänner 2016 eine Verkürzung von…
…übersendet (Abgabenkonto). Am 24. März 2016 hat auch Umsatzsteuerprüfung betreffend die Voranmeldungszeiträume Dezember 2015 und Jänner 2016 begonnen, wobei im diesbezüglichen Bescheid über den Prüfungsauftrag bereits ein Verdacht von in diesem Zusammenhang durch den Geschäftsführer begangenen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG geäußert…
…Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß …
…Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß …
…2 lit. a FinStrG machte sich ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss…
…Der Geschäftsführer hat die ihm durch Gesetz auferlegten Anzeigepflichten und Offenlegungspflichten nicht erfüllt und damit der gesetzlichen Vorschrift zuwider, diese zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtet. Zu diesem Zeitpunkt ist die Verkürzung der Selbstbemessungsabgabe bewirkt und der strafgesetzlich verpönte Erfolg eingetreten. Ad II.) Umsatzsteuervoranmeldungen wurden…
…dar. Zur Prüfung des Schuldspruches durch den Spruchsenat ist zunächst dem Vorbringen in der Beschwerde beizupflichten, dass nicht ein Vergehen, sondern acht Vergehen zu prüfen sind, da sich eine Tat nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auf die wissentliche Verkürzung einer Umsatzsteuervorauszahlung eines Tatzeitraumes…
…Damen zu einem Auftrag gewesen sein. In einem Finanzstrafverfahren können den Entscheidungsträgern nicht die Verpflichtungen des Abgabepflichtigen zum Nachweis der durch ihn wann und in welchem Umfang eingesetzten Damen übertragen werden, im Finanzstrafverfahren ist es allein die Aufgabe, eine bestimmte Verkürzungshöhe bei einer Tat festzustellen…