Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0115-F/08
Bescheidaufhebung, Wiederaufnahme des Verfahrens - Bescheidbegründung; Festsetzung von Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0115-F/08vom 13.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Gde W, R-Weg 30,
vertreten durch die Dr. Winkler & Partner Wirtschaftstreuhand KEG,
6370 Kitzbühel, Josef Pirchl Straße 5, vom
13. Januar 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes I, vertreten durch
Dr. Günther Philipp, vom 19. Dezember 2006 betreffend
Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 und 2005
gemäß
§ 299 der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl. Nr. 194/1961 idgF, Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich
Einkommensteuer für das Jahr 2003, Einkommensteuer für die
Jahre 2002, 2003 und 2005 sowie Festsetzung von Anspruchszinsen für
die Jahre 2002 und 2003 entschieden:
1) Den
Berufungen betreffend Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 2002 und 2005 wird Folge gegeben. Die angefochtenen
Aufhebungsbescheide werden ersatzlos aufgehoben. Die Verfahren
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002 und 2005 treten in die
Lage zurück, in der sie sich vor der Aufhebung befunden haben.
2) Der Berufung
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für
das Jahr 2003 wird Folge gegeben. Der angefochtene
Wiederaufnahmebescheid wird ersatzlos aufgehoben. Das Verfahren
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 tritt in die Lage
zurück, in der es sich vor der Wiederaufnahme befunden hat.
3) Die
Berufungen betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002, 2003 und
2005 werden als unzulässig zurückgewiesen.
4)
Die Berufungen betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für die
Jahre 2002 und 2003 werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge kurz: Bw.)
erklärte in den Berufungsjahren nicht endbesteuerungsfähige
Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 5.902,00 €
(2002), 9.946,00 € (2003) und 8.285,00 € (2005).
Darüber hinaus erzielte sie in den Berufungsjahren 2003 und 2005 auf
Grund ihrer Tätigkeit bei der G W auch (geringfügige) Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit.
Mit Bescheiden vom 26. November 2003, 4.
Februar 2005 und vom 10. November 2006 erfolgten die Veranlagungen der
Bw. zur Einkommensteuer für die Jahre 2002, 2003 und 2005
erklärungsgemäß.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2006 hob das Finanzamt
den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 26. November 2003
gemäß
§ 299 BAO mit folgender Begründung
ersatzlos auf: "Im Zuge einer
Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass die Kapitaleinkünfte der
Firma SIS KG, die dem jeweiligen
Mitarbeiter zugeflossen sind, nur ihm allein zuzurechnen sind, da nur
während der nichtselbständigen Tätigkeit bei der Firma solche
Zuflüsse möglich sind. Diese Einkünfte wurden im
gegenständlichen Fall willkürlich zwischen den Ehepartnern
aufgesplittet. Als Ehegattin haben Sie keinen Anspruch auf solche
Kapitalleistungen. Der im Betreff genannte Bescheid wird daher
aufgehoben". Auf Grund der aus der ersatzlosen Aufhebung dieses
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2002 resultierenden
Nachforderung in Höhe von 1.490,50 € wurden der Bw. mit Bescheid
vom 19. Dezember 2006 Anspruchszinsen für das Jahr 2002 in
Höhe von 173,44 € vorgeschrieben.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2006 nahm das Finanzamt
das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2003
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und
erließ den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 19. Dezember 2006;
die erklärten nicht endbesteuerungsfähigen Einkünfte aus
Kapitalvermögen in Höhe von 9.946,00 € blieben dabei
unberücksichtigt. Den Wiederaufnahmebescheid begründete das Finanzamt
folgendermaßen: "Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO
aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der
darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu
entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichung vom
bisherigen Bescheid zu ersehen". Auf Grund der aus diesem
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 19. Dezember 2006
resultierenden Nachforderung in Höhe von 1.318,56 € wurden der
Bw. mit Bescheid vom selben Tag Anspruchszinsen für das Jahr 2003 in
Höhe von 107,59 € vorgeschrieben.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2006 hob das Finanzamt
den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 10. November 2006
gemäß
§ 299 BAO mit folgender Begründung
auf: "Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster
Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich
als nicht richtig erweist". Gleichzeitig erließ es den neuen
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 19. Dezember 2006, mit dem das
Finanzamt die erklärten nicht endbesteuerungsfähigen Einkünfte
aus Kapitalvermögen in Höhe von 8.285,00 €
unberücksichtigt ließ.
Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2007 erhob die Bw.
gegen die im Spruch bezeichneten Verfahrens- und Sachbescheide Berufung. Dabei
beantragte die steuerliche Vertretung der Bw. die ersatzlose Aufhebung der
bezeichneten Bescheide und führte begründend Folgendes
aus: "1. Verletzung von
Verfahrensvorschriften
Die
Abgabenbehörde hat mit den oben bezeichneten Bescheiden elementare
Verfahrensvorschriften der BAO verletzt. So wurden die Bestimmungen der
§ 147ff BAO missachtet. Für GPLa sind alle Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung, die für Prüfungen nach § 147 BAO
relevant sind, anwendbar - demzufolge sind die Bestimmungen nach § 149
betreffend Schlussbesprechung und nach § 150 betreffend Bericht in
vollem Umfang zu beachten. Durch die Überleitung des
§ 151 BAO in § 147 BAO durch das
AbgÄG 2003 werden alle Regelungen betreffend Außenprüfungen
für GPLAs anwendbar.
Den
oben bezeichneten Bescheiden fehlt eine Begründung, offensichtlich
resultiert die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Bescheiderlassung auf
Grundlage einer GPLA bei der Firma
"SIS KG" mit dem Sitz in
GdI. Das Ergebnis dieser GPLA wurde
unserem Klienten nicht mitgeteilt, ebenso wenig wurde unserem Klienten die
Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben. Ein schriftlicher Bericht fehlt,
ebenso wenig wurde eine Schlussbesprechung
abgehalten.
Die
Abgabenbehörde hat daher ihre Ermittlungspflichten verletzt, gegen den
Grundsatz des Parteiengehörs verstoßen und die
Begründungspflicht
verletzt.
2. Rechtswidrigkeit
des Inhaltes
Die oben
bezeichneten Bescheide missachten das Ergebnis der Betriebsprüfung vom
30.5.2001, mit welchem der offensichtlich zugrunde liegende Sachverhalt bereits
seitens der Abgabenbehörde eindeutig geprüft und gewürdigt wurde.
Wir verweisen dazu auf die Ausführungen von TZ 16a des Berichtes: "Das
Beteiligungsausmaß von Ehepartnern im Wege des Mitunternehmermodells wird
von 50 % auf 33,33 % beginnend ab 1.2.2001 reduziert." Diese
Feststellungen wurden in der im vergangenen Jahr durchgeführten
Betriebsprüfung beibehalten. Entsprechend dieser Prüfungsfeststellung
wurden die Ehepartnerbeteiligungen berechnet, insofern die oben bezeichneten
Bescheide das Gebot von Treu und Glauben
verletzen.
Weiters ist die
Steuerberechnung falsch, da die Kapitalertragsteuer, welche vom Auszahler der
Kapitaleinkünfte im Namen und auf Rechnung unserer Klientin einbehalten
wurde, nicht angerechnet wurde."
In der Folge legte das Finanzamt die gegenständlichen
Berufungen ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Im Hinblick auf die Zuständigkeit zur Erledigung
dieses Rechtsmittels wird auf Seite 37 der im Internet abrufbaren
Geschäftsverteilung
(http://ufs.bmf.gv.at/Geschftsverteilung/20080101_GV.pdf) verwiesen.
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen erwogen:
1) Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2002 gemäß
§ 299 BAO
und Einkommensteuer für das Jahr 2002:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 lit. a BAO muss eine Berufung
die Bezeichnung des Bescheides enthalten, gegen den sie sich richtet.
Für die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung
richtet, schreibt die Bundesabgabenordnung keine bestimmte Form oder bestimmte
Formel vor. Entscheidend ist, ob aus dem
gesamten Inhalt der Berufung
hervorgeht, wogegen sie sich richtet
(vgl. Ritz3,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 4 ff zu § 250 BAO
und die dort zitierte VwGH-Judikatur). Der Berufungsschriftsatz vom 13.
Januar 2007 führt als angefochtenen Bescheid ua. auch den
"Bescheid über die Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuerbescheid vom 19.12.2006" an. Auch
wenn - wie oben dargestellt - das Berufungsjahr 2002 betreffend kein
Wiederaufnahmebescheid, sondern ein Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO ergangen ist, war nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates aus dem (gesamten) Berufungsschriftsatz klar erkennbar, dass die
Berufung auch gegen den im Spruch bezeichneten Aufhebungsbescheid 2002
gerichtet war.
Die
Abgabenbehörde erster Instanz kann gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO idF des
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG,
BGBl. I Nr. 97/2002) auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz wegen Rechtswidrigkeit
seines Inhaltes aufheben.
Gemäß
§ 302 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 97/2002
sind Aufhebungen nach § 299 BAO bis zum Ablauf eines Jahres nach
Bekanntgabe (§ 97 BAO) zulässig. Die Bekanntgabe erfolgt
gemäß
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO bei
schriftlichen Erledigungen - abgesehen von im vorliegenden Fall nicht
zutreffenden Ausnahmen - durch Zustellung. Gemäß
§ 98 BAO sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, Zustellungen
nach dem Zustellgesetz (ZustellG), BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen.
Gemäß
§ 2a Abs. 2 ZustellG in der ab 1.
Januar 2002 geltenden Fassung
("Zustellung durch Organe der Post")
sind auf Zustellungen ohne Zustellnachweis die
§§ 6, 7, 8 Abs. 1, 8a, 9 bis 12, 28 bis 30 und
sinngemäß auch § 26 Abs. 2 ZustellG anzuwenden.
Ist gemäß
§ 26 Abs. 2 ZustellG das
Schriftstück dem behördlichen Zusteller übergeben worden, wird
vermutet, dass die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe
vorgenommen wurde. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den
Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als
nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter
im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustellG wegen Abwesenheit von der
Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch
wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag
wirksam.
Im vorliegenden Fall wird auf
Grund der sinngemäßen Anwendung des § 26 Abs. 2
ZustellG vermutet, dass die Zustellung des Einkommensteuerbescheides vom 26.
November 2003 am dritten Werktag nach der Übergabe an die Post als
bewirkt gilt. Da gegenständlich keine Zweifel bestanden, dass der in Rede
stehende Einkommensteuerbescheid vom 26. November 2003 bis zum dritten
Werktag nach der Übergabe an die Post der Bw. zugestellt bzw. bekannt wurde
und der gegenständliche Aufhebungsbescheid vom 19. Dezember 2006
deutlich außerhalb der vorgegebenen Jahresfrist erlassen wurde, war die
(ersatzlose) Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2002 vom 26.
November 2003 unzulässig. Der diesbezüglichen Berufung war daher
Folge zu geben und der bekämpfte Aufhebungsbescheid 2002 war ersatzlos
aufzuheben. Dadurch tritt das Einkommensteuerverfahren des Jahres 2002 in
die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung befunden hat, dh. der
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 26. November 2003 lebt wieder auf
(vgl. auch UFS 27.5.2008, RV/0112-F/08).
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn diese
nicht zulässig ist oder verspätet eingebracht wurde. Die Erlassung von
Zurückweisungsbescheiden obliegt sowohl der Abgabenbehörde erster als
auch der Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Nicht zulässig in diesem Sinn sind Berufungen gegen
(rechtlich) nicht existente Bescheide (vgl. Ritz³, a.a.O., Rz ff
zu § 273 BAO).
Vom Finanzamt wurde kein
neuer Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 erlassen. Das
Finanzamt hat vielmehr den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 26.
November 2003 ersatzlos aufgehoben. Mangels Vorliegen eines rechtlich
existenten Bescheides ist die Berufung gegen den Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2002 daher gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückzuweisen.
2)
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das
Jahr 2003 und Einkommensteuer für das Jahr 2003:
§ 307 Abs. 1 BAO
normiert, dass mit dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden
Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das
wieder aufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden
ist. Eine Entscheidung über diese verbundenen Bescheide setzt zwingend
voraus, dass diese beiden Bescheide auch ausdrücklich mit Berufung
angefochten werden, zumal es sich ungeachtet der gebotenen Verbindung um zwei
verschiedene Bescheide handelt, von denen jeder für sich einerseits einer
Berufung zugänglich ist und andererseits - wenn er unangefochten bleibt -
der Rechtskraft teilhaftig werden kann (keine "verfahrensrechtliche Einheit";
vgl. VwGH 3.12.1986, 85/13/0162, sowie VwGH 15.3.1988,
87/14/0073).
Die Wiederaufnahme des
Verfahrens hat den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem
besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz
(§ 303 Abs. 4 BAO) erschöpfend aufgezählten
Gründen aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu
beseitigen. Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen
des Abs. 1 lit. a und c leg. cit. und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen und Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des
Verfahrens steht gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO der
Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die
Wiederaufnahme von Amts wegen ist nur auf Grund der gesetzlich vorgegebenen
Wiederaufnahmegründe zulässig. Welche gesetzlichen
Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht
angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der
Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO für die Entscheidung über
die Wiederaufnahme zuständige Behörde.
Nach Maßgabe des
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO haben Bescheide ua.
eine Begründung zu enthalten, sofern sie von Amts wegen oder auf Grund
eines Parteienanbringens erlassen wurden, welchem nicht vollinhaltlich
stattgegeben wurde. Erst die Begründung macht den Bescheid für den
Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar. Die
Bescheidbegründung ist für einen effizienten Rechtsschutz des
Abgabepflichtigen von grundlegender Bedeutung. Der Abgabepflichtige soll nicht
rätseln müssen, warum ihm eine Abgabe vorgeschrieben wird
(vgl. Ritz3,
a.a.O., Tz 10 zu § 93 BAO).
Wie jeder andere Bescheid bedarf auch der die
Wiederaufnahme verfügende Bescheid einer Begründung. Die
Begründung des Wiederaufnahmebescheides hat die Wiederaufnahmegründe,
somit beispielsweise hinsichtlich des Neuerungstatbestandes das Neuhervorkommen
bestimmt zu bezeichnender Tatsachen und Beweise einerseits sowie die
Qualifikation dieser als für den Spruch des anders lautenden Bescheides
bedeutsam andererseits zu enthalten. Die Begründung von
Verfügungen der Wiederaufnahme hat nicht nur (je Bescheid) die
entsprechenden Wiederaufnahmegründe anzugeben, sondern auch die zeitliche
Abfolge des Bekanntwerdens der maßgebenden Tatsachen und Beweismittel
dazustellen (vgl. zB VwGH 17.10.1984, 84/13/0054;
VwGH 18.10.2007, 2002/14/0104; siehe auch
Ritz3, a.a.O.,
Tz 3 zu § 307 BAO). Keinesfalls reicht als
Begründung etwa der Hinweis auf behördliche Ermittlungen
(vgl. zB VwGH 6.7.1990, 88/17/0059), der Hinweis auf die
Möglichkeit der Akteneinsicht (vgl. VwGH 13.12.1985, 84/17/0140,
0141, 0142) oder die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes des
§ 303 Abs. 4 BAO (vgl. zB auch
UFS 8.3.2004,
RV/0315-I/03;
UFS 28.7.2004, RV/0658-L/03; UFS 31.5.2006, RV/0200-F/03;
UFS 13.8.2007, RV/0060-F/06). Als Begründung für eine
Wiederaufnahme ist auch ein bloßer Verweis auf die Begründung eines
anderen Bescheides bzw. auf Feststellungen einer abgabenbehördlichen
Prüfung, die darüber aufgenommene Niederschrift und den
Prüfbericht ausreichend, sofern dessen Inhalt dem Bescheidadressaten bzw.
dem betroffenen Abgabepflichtigen bekannt ist bzw. sind und wenn aus diesem die
Wiederaufnahmegründe tatsächlich hervorgehen
(vgl. VwGH 26.5.1998, 93/14/0233; VwGH 25.9.2002, 97/13/0123;
VwGH 17.12.2002, 97/14/0023; VwGH 18.9.2003, 99/15/0262;
VwGH 26.4.2007, 2002/14/0075; VwGH 19.9.2007, 2004/13/0108; siehe auch
Ritz3, a.a.O.,
Rz 15 zu § 93 BAO; Stoll, BAO, Kommentar,
Seite 2943).
Ferner sind auch die Gründe anzuführen, die
für die Ermessensübung bedeutsam sind
(vgl. zB VwGH 9.7.1997, 96/13/0185).
Die Verpflichtung zur Anführung der
Wiederaufnahmegründe in der Begründung ist nicht zuletzt deshalb
notwendig, weil sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
(vgl. zB VwGH 14.5.1991, 90/14/0262; VwGH 12.4.1994,
90/14/0044; VwGH 21.6.1994, 91/14/0165; VwGH 21.7.1998, 93/14/0187,
0188; VwGH 18.10.2007, 2002/14/0104) die Berufungsbehörde bei der
Erledigung der gegen die Verfügung der Wiederaufnahme gerichteten Berufung
auf keine neuen Wiederaufnahmegründe stützen kann. Sie hat lediglich
zu beurteilen, ob die von der Abgabenbehörde erster Instanz
angeführten Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen. "Neue"
Wiederaufnahmegründe könnten (nach der Aufhebung des
Wiederaufnahmebescheides mit Berufungsentscheidung) neuerlich zu einer
Verfügung der Wiederaufnahme durch die Abgabenbehörde erster Instanz
führen. Die fehlende Angabe der Wiederaufnahmegründe in der
Begründung des mit Berufung angefochtenen Bescheides ist nicht nur in der
Berufungsentscheidung, sondern auch in der Berufungsvorentscheidung nicht
"nachholbar" (abweichend von dem Grundsatz, dass Begründungsmängel
erstinstanzlicher Bescheide im Berufungsverfahren saniert werden können).
Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die für
Berufungsvorentscheidungen bestehende Änderungsbefugnis (§ 276
Abs. 1 BAO) ident ist mit jener für Berufungsentscheidungen
(§ 289 Abs. 2 zweiter Satz BAO). Weiters ist im
zweitinstanzlichen Berufungsverfahren über die Rechtmäßigkeit
des angefochtenen Bescheides (und nicht über jene der
Berufungsvorentscheidung) zu entscheiden
(vgl. Ritz3,
a.a.O., Tz 3 zu § 307 BAO). Die Ermessensübung
betreffende Begründungsmängel sind jedoch im Berufungsverfahren
sanierbar (vgl. ÖStZ 1995, 359 ff).
Der Unabhängige Finanzsenat hat in einem gleich
gelagerten Berufungsfall (vgl. UFS 27.5.2008, RV/0112-F/08) nach
entsprechenden Ermittlungen beim Finanzamt folgenden Sachverhalt
festgestellt: "Im Jahr 2001
erfolgt eine Betriebsprüfung durch die Großbetriebsprüfung bei
der Fa. SIS KG. Dabei war
unter anderem das Mitunternehmerbeteiligungsmodell der KG Gegenstand der
Prüfung. Der Prüfer stellte dabei fest, dass in den Jahren 1998
und 1999 bei bestimmten Mitarbeitern ein Einkommenssplitting zugunsten der
Ehegattinnen stattfand. Nach Ansicht der Betriebsprüfung handelt es sich
bei diesen Zahlungen um Rechtbeziehungen zwischen nahen Angehörigen und die
Zurechnung hat ausschließlich bei den Mitarbeitern der
Fa. SIS KG zu erfolgen.
Diesbezüglich erwiderte der steuerliche Vertreter der KG, dass auch die
Ehegattinnen als stille Gesellschafter aufgenommen worden sind und diesen
weitreichende Dispositions-, Gestaltungs- und Mitwirkungsrechte zukommen. Diese
Stellungnahme des Firmensteuerberaters bildete die Entscheidungsgrundlage
für die Betriebsprüfung, weitere Unterlagen wurden nicht angefordert.
In der Folge wurden bei den
betreffenden Mitarbeitern keine Wiederaufnahmen durchgeführt. Das
Einkommenssplitting zugunsten der Ehegattinnen wurde auch in den Folgejahren
vorgenommen (seit 2001 beschränkt auf maximal ein Drittel der Beteiligung).
Die Mitarbeiter und deren Ehegattinnen wurden gemäß der
Einkommensteuererklärung veranlagt.
Durch eine GPLA-Prüfung
("gemeinsame Prüfung Lohnabgaben") der
T Gebietskrankenkasse im Jahr 2007
wurde festgestellt, dass ca. 10 Mitarbeiter nicht den vollen Betrag
der aus der Beteiligung erhaltenen Kapitaleinkünfte in ihre
Steuererklärungen aufgenommen haben, die Restbeträge wurden den
Ehegattinnen der Mitarbeiter zugewiesen (die Ehegattinnen scheinen nicht in der
Beteiligtenliste der KG auf, nur der Ehemann mit dem vollen Betrag; den
Ehegattinnen kommt somit auch nicht die Stellung stiller Gesellschafterinnen zu
und sie haben keine Mitwirkungsrechte). Von der
T Gebietskrankenkasse wurden die
Einkünfte aus dem Mitunternehmerbeteiligungsmodell als Einkünfte aus
nicht selbständiger Arbeit eingestuft, womit sich auch die Frage des
Splittings nicht stellt und die Beträge, die an die Ehegattinnen ausbezahlt
wurden, Einkommensverwendung bei den Mitarbeitern darstellen.
In der Folge wurden
Ende 2006 bzw. Anfang 2007 die Verfahren bei den Ehegatten
wiederaufgenommen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen bei den Gattinnen
gestrichen und den
Ehegatten
zugerechnet. Die Wiederaufnahmen erfolgten vorwiegend für die
Jahre 1999-2005 oder weniger Jahre. Dagegen erhoben diese
ca. 10 Mitarbeiter
Berufung.
Weiters langte seitens
des Finanzamtes I die Information ein,
dass von Herrn CS mit Fax vom 5.3.2007
der Wunsch an die T Gebietskrankenkasse
herangetragen worden war, eine Schlussbesprechung abzuhalten. Diese fand am
7.3.2007 tatsächlich statt, wobei zwei Repräsentanten der
SIS KG, ihr Steuerberater und ein
Vertreter der T Gebietskrankenkasse
anwesend waren. Über sie wurde eine Niederschrift aufgenommen. Die
Prüfung sowie die Schlussbesprechung betrafen ausschließlich die
SIS KG, wenn auch in ihrem Zuge
das bei einigen Mitarbeitern vorgenommene "Splitting" auffiel".
Im konkreten Fall begründete das Finanzamt den
strittigen Wiederaufnahmebescheid wie
folgt: "Die Wiederaufnahme des
Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO aufgrund der
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber
aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind.
Daraus ist auch die Begründung für die Abweichung vom bisherigen
Bescheid zu ersehen."
Wie bereits oben dargelegt, ist ein bloßer Verweis
auf Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung, die darüber
aufgenommene Niederschrift und den Prüfbericht zwecks Begründung einer
Wiederaufnahme grundsätzlich als zulässig zu erachten, allerdings
können derartige im Prüfbericht bzw. einer Niederschrift getroffenen
Feststellungen nur dann die Wiederaufnahme eines Verfahrens begründen, wenn
sie dem betroffenen Abgabepflichtigen auch bekannt gegeben wurden. Die
"Begründung" des gegenständlichen Wiederaufnahmebescheides
erfüllte das Erfordernis einer ausreichenden Begründung zweifellos
nicht, zumal die vermeintlichen (nicht näher bezeichneten)
"Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem
Prüfungsbericht zu entnehmen sind," allein die Fa. SIS KG
betrafen (bei der Bw. selbst hat im Übrigen keine abgabenbehördliche
Prüfung statt gefunden) und diese Prüfungsergebnisse damit auch nur
dieser Gesellschaft, nicht aber - wie
auch von der steuerlichen Vertretung der Bw. im Berufungsschriftsatz
bestätigt wird - der Bw. bekannt gegeben wurden. Es wird in diesem
Zusammenhang auch auf die diesbezüglichen Ausführungen des
Unabhängigen Finanzsenates in seinen Entscheidungen vom 27. Mai 2008,
RV/0112-F/08, sowie vom 18. April 2008, RV/0119-F/08, verwiesen.
Im Übrigen fehlte im konkreten Fall auch die
Darstellung der Überlegungen zur Ermessensausübung (ein solcher
Begründungsmangel gilt nicht als wesentlich und führt für sich
allein nicht zur Bescheidaufhebung; vgl. Stoll, a.a.O.,
Seite 2944).
Da somit der angefochtene Wiederaufnahmebescheid keine
taugliche Begründung enthielt, erwies sich das diesbezügliche
Berufungsbegehren als berechtigt und war der Berufung betreffend Wiederaufnahme
des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2003
stattzugeben und hatte die ersatzlose Aufhebung dieses bekämpften
Wiederaufnahmebescheides zu erfolgen. Dadurch tritt das Einkommensteuerverfahren
des Jahres 2003 nach § 307 Abs. 3 BAO in die Lage
zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Der mit
diesem Wiederaufnahmebescheid verbundene Sachbescheid für das
Jahr 2003 (datiert mit 19. Dezember 2006) scheidet damit ex lege
aus dem Rechtsbestand aus; der Einkommensteuerbescheid 2003 vom
4. Februar 2005 lebt wieder auf.
Wird ein mit Berufung angefochtener Bescheid (hier:
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 19. Dezember 2006) ersatzlos
aufgehoben, so wird die diesbezügliche Berufung unzulässig. Sie ist
folglich als unzulässig geworden zurückzuweisen
(vgl. Ritz3,
a.a.O., Tz 12 zu § 273 BAO).
3) Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2005 gemäß
§ 299 BAO
sowie Einkommensteuer für das Jahr 2005:
Die Abgabenbehörde erster Instanz kann
gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO idF
BGBl. I Nr. 97/2002 auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen
Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden
(§ 299 Abs. 2 BAO). Durch die Aufhebung des aufhebenden
Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat
(§ 299 Abs. 3 BAO).
§ 299 BAO gestattet Aufhebungen nur, wenn
der Bescheid sich als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides ist
nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht (vgl.
Ritz3, a.a.O.,
Tz 9 und 10 zu § 299 BAO).
Wie bereits oben dargelegt, haben Bescheide nach
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO ua. eine
Begründung zu enthalten, sofern sie von Amts wegen oder auf Grund eines
Parteienanbringens erlassen wurden, welchem nicht vollinhaltlich stattgegeben
wurde. Erst die Begründung macht den Bescheid für den
Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar. Die
Bescheidbegründung ist für einen effizienten Rechtsschutz des
Abgabepflichtigen von grundlegender Bedeutung. Der Abgabepflichtige soll nicht
rätseln müssen, warum ihm eine Abgabe vorgeschrieben wird
(vgl. Ritz3,
a.a.O., Tz 10 zu § 93 BAO). In der Bescheidbegründung
von Aufhebungsbescheiden müssen dementsprechend der Aufhebungsgrund bzw.
die Aufhebungsgründe enthalten sein (vgl. zB VwGH 2.7.1998,
98/16/0105). Die Begründung hat weiters die Gründe für die
Ermessensübung eingehend darzustellen (vgl. VwGH 29.9.1993,
92/13/0102).
Den strittigen Aufhebungsbescheid begründete das
Finanzamt wie folgt: "Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster
Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich
als nicht richtig erweist".
Die gegenständliche "Begründung" des
Aufhebungsbescheides erfüllt das Erfordernis einer ausreichenden
Begründung zweifellos nicht, zumal darin die Aufhebung in keiner Weise
entsprechend konkret begründet wurde, sondern lediglich eine
wortwörtliche Wiedergabe jener gesetzlichen Bestimmung, welche die
Zulässigkeit einer amtswegigen Aufhebung an sich normiert, enthalten war.
Da aus dem angefochtenen Aufhebungsbescheid somit nicht nachvollziehbar war, auf
welche konkreten Sachverhalts- bzw. Tatbestandselemente die Abgabenbehörde
die streitgegenständliche Aufhebung nach § 299 BAO
stützte, erfolgte die Aufhebung ohne hinreichende Begründung durch das
Finanzamt (vgl. dazu auch UFS 7.6.2006, RV/0815-W/06;
UFS 10.10.2006, RV/0557-I/06; UFS 4.6.2007, RV/0005-I/05;
UFS 13.8.2007, RV/0060-F/06; UFS 30.1.2008, RV/1275-L/06). Im
Übrigen fehlte im konkreten Fall auch die Darstellung der Überlegungen
zur Ermessensausübung (ein solcher Begründungsmangel gilt nicht als
wesentlich und führt für sich allein nicht zur Bescheidaufhebung;
vgl. Stoll, BAO, Kommentar, Seite 2944).
Da das Finanzamt im in Rede stehenden
Aufhebungsbescheid 2005 keinen konkreten Aufhebungsgrund anführte,
damit dieser Bescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel behaftet
war, erwies sich das diesbezügliche Berufungsbegehren als berechtigt und
war der Berufung betreffend Aufhebung hinsichtlich Einkommensteuer für das
Jahr 2005 stattzugeben und hatte die ersatzlose Aufhebung dieses
bekämpften Aufhebungsbescheides zu erfolgen. Dadurch tritt das
Einkommensteuerverfahren des Jahres 2005 in die Lage zurück, in der es
sich vor seiner Aufhebung befunden hat. Der mit diesem Aufhebungsbescheid
verbundene Sachbescheid für das Jahr 2005 (datiert mit
19. Dezember 2006) scheidet damit ex lege aus dem Rechtsbestand aus;
der Einkommensteuerbescheid 2005 vom 10. November 2006 lebt
wieder auf. Wird ein mit Berufung angefochtener Bescheid (hier:
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 19. Dezember 2006) ersatzlos
aufgehoben, so wird die diesbezügliche Berufung unzulässig. Sie ist
folglich als unzulässig geworden zurückzuweisen
(vgl. Ritz3,
a.a.O., Tz 12 zu § 273 BAO).
3) Festsetzung von
Anspruchszinsen für die Jahre 2002 und 2003:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO
idF des BGBl. I Nr. 84/2002 sind Differenzbeträge an
Einkommen- und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß
für Differenzbeträge ua. aus Aufhebungen von Abgabenbescheiden.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz und sind für einen
Zeitraum von höchstens 42 Monate festzusetzen. Anspruchszinsen, die
den Betrag von 50,00 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen
Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die sich aus
unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (siehe dazu auch
die Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben
zitierten Gesetzesbestimmung, RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff). Dabei
löst jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen (neuen)
Anspruchszinsenbescheid aus. Anspruchszinsenbescheide sind damit an die
Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- oder
Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift
gebunden (Ritz, SWK 2001, Seiten 27 ff). Erweist sich der
Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend
abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung
getragen. Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid (es erfolgt daher keine
Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides).
Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des
Stammabgabenbescheides - wohl aber einen solchen Bescheid - voraus. Der
Zinsenbescheid ist somit nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung
anfechtbar, der zu Grunde liegende Stammabgabenbescheid sei inhaltlich
rechtswidrig
(vgl. Ritz3,
a.a.O., Tz 33 ff zu § 205 BAO).
Die erfolgte Vorschreibung der strittigen Anspruchszinsen
war daher als rechtmäßig zu beurteilen und waren somit auch die
diesbezüglichen Berufungen als unbegründet abzuweisen.
Gesamthaft war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 13. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 305 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 98 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 2a Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 13 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wiederaufnahme des VerfahrensBescheidBegründungVerweisPrüfberichtNiederschriftbekanntAufhebungJahresfristBekanntgabeZustellungSpruchnicht richtignicht existentAufhebungsgrundbloßer GesetzestextAnspruchszinsen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0115-F/08
- Stammnummer
- 35227
- Gültig
- 13.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF