Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 1298–1304
5.5.3 Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen - Forschungsfreibetrag (§ 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988; bis 2003: § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988)
überholte Fassung (bis 25.06.2006)RichtlinieBMF-010203/0662-VI/6/2005gilt ab 22.03.2005
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 25.06.2006.
22.03.200526.06.200601.02.200705.12.200714.12.201105.06.201306.05.202131.03.202313.03.202431.01.202508.05.202521.04.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
5.5.3 Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen - Forschungsfreibetrag (§ 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988; bis 2003: § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988)
5.5.3.1 Allgemeines
Rz 1298:
Der Forschungsfreibetrag für Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen ist bis zur Veranlagung 2003 in § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 geregelt. Für Veranlagungen ab 2004 ist der Forschungsfreibetrag für Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen - inhaltlich unverändert - in § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 geregelt.
Der Forschungsfreibetrag stellt eine fiktive Betriebsausgabe dar, deren Inanspruchnahme dem Steuerpflichtigen freisteht. Das Wahlrecht bezieht sich sowohl auf die Inanspruchnahme als solche als auch - im Rahmen des Höchstausmaßes von 25% bzw. 35% - auf die Höhe. Der Forschungsfreibetrag steht bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich, bei vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, nicht hingegen bei Teil- oder Vollpauschalierung zu.
Rz 1299:
Der Forschungsfreibetrag steht dem Erfinder zu, dem der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bescheinigt wird. Dies gilt auch in Fällen, in denen einzelne Kostenkomponenten ausgelagert werden (Auftragsforschung). Auch für derartige ausgelagerte Kosten steht der Forschungsfreibetrag dem Erfinder (Auftraggeber) zu.
Eine abweichende Betrachtung ergibt sich nur dann, wenn die ausgelagerten Kosten selbst als "Erfindung" anzusehen sind und dies durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bescheinigt wird. In derartigen Fällen steht der Forschungsfreibetrag bei Vorliegen der Bescheinigung dem diesbezüglichen Erfinder (Auftragsforscher) zu. Der Auftraggeber kann ggf. bei Vorliegen der Voraussetzungen der Rz 1310 und diesbezüglicher Bescheinigung einen (weiteren) Forschungsfreibetrag in Anspruch nehmen.
Rz 1300:
Das Verrechnen von Forschungsumlagen durch die Konzernmutter stellt keinen Forschungsaufwand der Konzerntochter dar, wenn die Forschung und Entwicklung von der Konzernmutter selbst betrieben werden.
Rz 1301:
Sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 (bis 2003: § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988) erfüllt, steht der Forschungsfreibetrag auch dann zu, wenn die Forschungsaufwendungen letzten Endes nicht zu einer Erfindung führen.
5.5.3.2 Begriff "Erfindung"
Rz 1302:
Erfindungen iSd § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 (bis 2003: § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988) sind Erfindungen iSd § 1 Patentgesetz 1970 (PatG) sowie des § 1 Gebrauchsmustergesetz (GMG).
Rz 1303:
Nicht als Erfindung anzusehen sind insbesondere
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden,
ästhetische Formschöpfungen,
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten oder
die Wiedergabe von Informationen.
Rz 1304:
Nach § 1 Abs. 2 PatG zählen auch Programme für Datenverarbeitungsanlagen nicht zu den Erfindungen (VwGH 5.4.1989, 87/13/0171). Dies deckt sich mit § 1 Abs. 3 GMG. In § 1 Abs. 2 GMG wird allerdings die Programmlogik, die Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zu Grunde liegt, als Erfindung angesehen und fällt daher unter § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 (bis 2003: § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988). Weiters kommt der Forschungsfreibetrag auch für Softwareentwicklungen in Betracht, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer volkswirtschaftlich wertvollen Erfindung stehen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn im Rahmen einer so genannten Verfahrenserfindung der Nutzungsgrad einer Maschine durch eine Softwareentwicklung wesentlich effizienter wird.
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0662-VI/6/2005
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 24)
- Gültig
- 22.03.2005 bis 25.06.2006
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF