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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 1297–1329

5.5.2.3 Zuwendungen an den Betriebsratsfonds (§ 4 Abs. 4 Z 3 EStG 1988)

überholte Fassung (bis 30.03.2023)Richtlinie2021-0.103.726gilt ab 06.05.2021

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 06.05.2021 bis 30.03.2023.

Wortlaut laut Findok

5.5.2.3 Zuwendungen an den Betriebsratsfonds (§ 4 Abs. 4 Z 3 EStG 1988) Rz 1297: Dem Grunde nach sind alle Zuwendungen an den Betriebsratsfonds als Betriebsausgabe abzugsfähig, unabhängig davon, ob die Zuwendungen an den Fonds im Interesse aller, einer bestimmten Gruppe oder nur einzelner Arbeitnehmer erfolgen und unabhängig davon, ob sie freiwillig oder auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden. Die Abzugsfähigkeit ist mit 3% der Lohn- und Gehaltssumme begrenzt. Hinsichtlich der Lohn- und Gehaltssumme wird auf Rz 1287 ff verwiesen. 5.5.3 bis 5.5.3b: entfallen Randzahlen 1298 bis 1329l: derzeit frei

Normen und Schlagworte

BetriebsratsfondsRechtsanspruchLohn- und GehaltssummeLohnsummeRechtsansprüche

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.103.726
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
19 (geltend: 24)
Gültig
06.05.2021 bis 30.03.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF