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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 1298–1304

5.5.3 Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen - Forschungsfreibetrag (§ 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988; bis 2003: § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988)

überholte Fassung (bis 04.12.2007)RichtlinieBMF-010203/0154-VI/6/2007gilt ab 01.02.2007

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2007 bis 04.12.2007.

Wortlaut laut Findok

5.5.3 Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen - Forschungsfreibetrag (§ 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988; bis 2003: § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988) 5.5.3.1 Allgemeines Rz 1298: Der Forschungsfreibetrag für Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen ist bis zur Veranlagung 2003 in § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 geregelt. Für Veranlagungen ab 2004 ist der Forschungsfreibetrag für Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen - inhaltlich unverändert - in § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 geregelt. Der Forschungsfreibetrag stellt eine fiktive Betriebsausgabe dar, deren Inanspruchnahme dem Steuerpflichtigen freisteht. Das Wahlrecht bezieht sich sowohl auf die Inanspruchnahme als solche als auch - im Rahmen des Höchstausmaßes von 25% bzw. 35% - auf die Höhe. Der Forschungsfreibetrag steht bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich, bei vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, nicht hingegen bei Teil- oder Vollpauschalierung zu. Ab der Veranlagung (Einkünftefeststellung) für das Jahr 2005 ist Voraussetzung, dass der Freibetrag in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen wird. Eine Berichtigung einer trotz gewinnermittlungsmäßiger Geltendmachung unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich; die Berichtigung kann somit im Rahmen einer Berufung oder im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgen. Zur Berichtigung reicht es aus, wenn der in der jeweiligen Kennzahl einzutragende Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben wird (keine Abgabe einer berichtigten Erklärung erforderlich). Rz 1299: Der Forschungsfreibetrag steht dem Erfinder zu, dem der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bescheinigt wird. Dies gilt auch in Fällen, in denen einzelne Kostenkomponenten ausgelagert werden (AuftragsforschungzB Routinetests, Vornahme von Feldversuchen). Auch für derartige ausgelagerte Kosten steht der Forschungsfreibetrag dem den Auftrag erteilenden dem Erfinder (Auftraggeber) zu. Eine abweichende Betrachtung ergibt sich nur dannWerden nicht einzelne Kostenkomponenten ausgelagert, wenn die ausgelagerten Kosten selbst als "Erfindung" anzusehen sindsondern fremde Entwicklungs- und dies durch das BundesministeriumForschungsergebnisse zugekauft, gilt Rz 1310 für wirtschaftliche Angelegenheiten bescheinigt wird. In derartigen Fällen steht der Forschungsfreibetrag bei Vorliegen der Bescheinigung dem diesbezüglichen Erfinder (Auftragsforscher) zu. Der Auftraggeber kann ggf. bei Vorliegen der Voraussetzungen der Rz 1310 und diesbezüglicher Bescheinigung einen (weiteren) Forschungsfreibetrag in Anspruch nehmen. Rz 1300: Das Verrechnen von Forschungsumlagen durch die Konzernmutter stellt keinen Forschungsaufwand der Konzerntochter dar, wenn die Forschung und Entwicklung von der Konzernmutter selbst betrieben werden. Rz 1301: Sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 (bis 2003: § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988) erfüllt, steht der Forschungsfreibetrag auch dann zu, wenn die Forschungsaufwendungen letzten Endes nicht zu einer Erfindung führen. 5.5.3.2 Begriff "Erfindung" Rz 1302: Erfindungen iSd § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 (bis 2003: § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988) sind Erfindungen iSd § 1 Patentgesetz 1970 (PatG) sowie des § 1 Gebrauchsmustergesetz (GMG). Rz 1303: Nicht als Erfindung anzusehen sind insbesondere Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten oder die Wiedergabe von Informationen. Rz 1304: Nach § 1 Abs. 2 PatG zählen auch Programme für Datenverarbeitungsanlagen nicht zu den Erfindungen (VwGH 5.4.1989, 87/13/0171). Dies deckt sich mit § 1 Abs. 3 GMG. In § 1 Abs. 2 GMG wird allerdings die Programmlogik, die Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zu Grunde liegt, als Erfindung angesehen und fällt daher unter § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 (bis 2003: § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988). Weiters kommt der Forschungsfreibetrag auch für Softwareentwicklungen in Betracht, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer volkswirtschaftlich wertvollen Erfindung stehen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn im Rahmen einer so genannten Verfahrenserfindung der Nutzungsgrad einer Maschine durch eine Softwareentwicklung wesentlich effizienter wird.

Normen und Schlagworte

volkswirtschaftlich wertvolle ErfindungenForschungsfreibetragForschungsfreibeträgeBetriebsausgabeWahlrechtBetriebsvermögensvergleichEinnahmen-Ausgaben-RechnungTeilpauschalierungVollpauschalierungErfinderBundesministerium für wirtschaftliche AngelegenheitenAuftragsforschungBescheinigungAuftragsforscherForschungsumlagenKonzernmutterErfindungEntdeckungenwissenschaftliche Theorienmathematische MethodenInformationenDatenverarbeitungsanlagenProgrammlogikSoftwareentwicklungenVerfahrenserfindung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0154-VI/6/2007
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
4, 5 (geltend: 24)
Gültig
01.02.2007 bis 04.12.2007
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF