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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 1298

5.5.3 Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen - Forschungsfreibetrag (§ 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988; ausgelaufen mit 2010)

überholte Fassung (bis 05.05.2021)RichtlinieBMF-010200/0024-IV/6/2019gilt ab 05.06.2013

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 05.06.2013 bis 05.05.2021.

Wortlaut laut Findok

5.5.3 Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen - Forschungsfreibetrag (§ 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988; ausgelaufen mit 2010) 5.5.3.1 Allgemeines Rz 1298: Ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen kann letztmalig in Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, die vor dem 1. Jänner 2011 beginnen. Der Forschungsfreibetrag für Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen istRandzahlen 1299 bis zur Veranlagung1329: derzeit frei 2003 in § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 geregelt. Für Veranlagungen ab 2004 ist der Forschungsfreibetrag für Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen - inhaltlich unverändert - in § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 geregelt. Der Forschungsfreibetrag stellt eine fiktive Betriebsausgabe dar, deren Inanspruchnahme dem Steuerpflichtigen freisteht. Das Wahlrecht bezieht sich sowohl auf die Inanspruchnahme als solche als auch - im Rahmen des Höchstausmaßes von 25% bzw. 35% - auf die Höhe. Der Forschungsfreibetrag steht bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich, bei vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, nicht hingegen bei Teil- oder Vollpauschalierung zu. Ab der Veranlagung (Einkünftefeststellung) für das Jahr 2005 ist Voraussetzung, dass der Freibetrag in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen wird. Eine Berichtigung einer trotz gewinnermittlungsmäßiger Geltendmachung unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich; die Berichtigung kann somit im Rahmen einer Berufung oder im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgen. Zur Berichtigung reicht es aus, wenn der in der jeweiligen Kennzahl einzutragende Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben wird (keine Abgabe einer berichtigten Erklärung erforderlich). Ab der Veranlagung 2007 kann der Forschungsfreibetrag von Aufwendungen nicht geltend gemacht werden, die einem Betrieb oder einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, die außerhalb der EU oder des EWR gelegen ist. Rz 1299: Der Forschungsfreibetrag steht dem Erfinder zu, dem der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bescheinigt wird. Dies gilt auch in Fällen, in denen einzelne Kostenkomponenten ausgelagert werden (zB Routinetests, Vornahme von Feldversuchen). Auch für derartige ausgelagerte Kosten steht der Forschungsfreibetrag dem den Auftrag erteilenden dem Erfinder zu. Werden nicht einzelne Kostenkomponenten ausgelagert, sondern fremde Entwicklungs- und Forschungsergebnisse zugekauft, gilt Rz 1310. Rz 1300: Das Verrechnen von Forschungsumlagen durch die Konzernmutter stellt keinen Forschungsaufwand der Konzerntochter dar, wenn die Forschung und Entwicklung von der Konzernmutter selbst betrieben werden. Rz 1301: Sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 (bis 2003: § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988) erfüllt, steht der Forschungsfreibetrag auch dann zu, wenn die Forschungsaufwendungen letzten Endes nicht zu einer Erfindung führen. 5.5.3.2 Begriff "Erfindung" Rz 1302: Erfindungen iSd § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 (bis 2003: § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988) sind Erfindungen iSd § 1 Patentgesetz 1970 (PatG) sowie des § 1 Gebrauchsmustergesetz (GMG). Rz 1303: Nicht als Erfindung anzusehen sind insbesondere Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten oder die Wiedergabe von Informationen. Rz 1304: Nach § 1 Abs. 2 PatG zählen auch Programme für Datenverarbeitungsanlagen nicht zu den Erfindungen (VwGH 5.4.1989, 87/13/0171). Dies deckt sich mit § 1 Abs. 3 GMG. In § 1 Abs. 2 GMG wird allerdings die Programmlogik, die Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zu Grunde liegt, als Erfindung angesehen und fällt daher unter § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 (bis 2003: § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988). Weiters kommt der Forschungsfreibetrag auch für Softwareentwicklungen in Betracht, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer volkswirtschaftlich wertvollen Erfindung stehen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn im Rahmen einer so genannten Verfahrenserfindung der Nutzungsgrad einer Maschine durch eine Softwareentwicklung wesentlich effizienter wird.

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010200/0024-IV/6/2019
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
14, 15, 16, 17, 18 (geltend: 24)
Gültig
05.06.2013 bis 05.05.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF