4.1.6 Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG 1988 4.1.6.1 Rechtslageentfallen bis 2006 Rz 426: Die Anwendung des § 5 EStG 1988 setzt grundsätzlich voraus, dass die Firma im Firmenbuch eingetragen ist und der Steuerpflichtige aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988…
…nach § 5 EStG 1988 keine Probleme. Wurde der Gewinn bisher nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt, so ist zunächst ein Übergang auf den Betriebsvermögensvergleich analog zur Vorgangsweise nach Rz 695 ff zu unterstellen. Zusätzlich sind beim Übergang von § 4 Abs. 1 EStG 1988 bzw. …
…Zuschlag zu erfassen. Im System der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sind Einnahmen erst mit ihrem tatsächlichen Eingang zu erfassen. Im System des Betriebsvermögensvergleiches ist bereits das Entstehen der Forderung gewinnwirksam, sodass der spätere Eingang der Forderung den Gewinn nicht mehr berührt. Rz 696: Es ist daher…
…1 EStG 1988 nicht zulässig sein würde. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung sei wohl nur, dass durch entsprechende Aufzeichnungen Veränderungen der Eigenkapitals - der vom Gesetz geforderte Betriebsvermögensvergleich - nachweisbar sein müssten. Sogar im Gesetz sei vorgesehen, dass im Falle des Wechsels von einer Gewinnermittlung durch…
…Im Einkommensteuerbescheid 2002 vom 26. März 2004 erfolgte die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen unter Berücksichtigung aller der Abgabenbehörde bekannten Umstände nach dem inneren Betriebsvermögensvergleich. Ausgehend von den ermittelten Umsätzen wurde unter Beachtung der tatsächlichen Verhältnisse und sämtlicher ergebnisrelevanter Gegebenheiten (Betriebsumfang, wirtschaftliche Verhältnisse, Beschäftigungsgrad etc.) die Einkünfte…
…2008, 2008/15/0127 hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das oben angeführte Erkenntnis klar gestellt, dass auch im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich die Kreditkonvertierung innerhalb von Fremdwährungen noch nicht zur Gewinnrealisierung führt, sondern erst im Zeitpunkt und im Ausmaß der Tilgung bzw. der…
…eine vollständige Bestandsermittlung nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechtes vorgenommen werden. Ein weder nach § 124 BAO noch nach § 125 BAO zur Buchführung verpflichteter Steuerpflichtiger solle nach Quantschnigg in der Regel nicht unbewusst in eine Gewinnermittlung nach Betriebsvermögensvergleich hineingeraten können (vgl. ÖStZ Nr. 2, 5.1.1985…
…sie aus, dass es richtig sei, dass eine KG keine Einnahmen- Ausgaben-Rechnung erstelle, sondern das steuerpflichtige Einkommen im Wege der Bilanzierung durch Betriebsvermögensvergleich ermittle; es können für die Gewinnverteilung einer KG nicht die Grundsätze einer Einnahmen- Ausgaben-Rechnung herangezogen werden. Es sei jedoch gem. …
4.1.2 Arten der Gewinnermittlung Rz 420: Folgende Gewinnermittlungsarten sind nach dem KStG 1988 möglich (siehe EStR 2000 Rz 414): Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG 1988 Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen…
…26. September 2007 als unbegründet abgewiesen. In den Begründungen führte das Finanzamt aus, dass der Übergang von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EStG nur zu Beginn eines Kalenderjahres zulässig sei. In den Vorlageanträgen vom 1. Oktober 2007 brachte der Berufungsführer vor, dass…
…für nichtentnommenen Gewinn gemäß § 11a EStG nur von natürlichen Personen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbetrieb durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, in Anspruch genommen werden könne. Im Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz postulierte der Bw. verfassungsrechtliche Bedenken gegen …
…im Inland liegt. Rz 194: Rechtslage bis zur Veranlagung 2006: Ergibt sich (bei Inlandsfiktion) für den Betrieb (ohne inländische Betriebsstätte) eine Buchführungspflicht nach § 124 BAO oder nach § 125 BAO, ist der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln. Eine Gewinnermittlung nach …
…werden können, kommt für die Gewinnermittlung ausschließlich jene gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 in Betracht. Grundlage für den steuerlichen Betriebsvermögensvergleich ist die Schlussbilanz. Es kommen die allgemeinen Ansatz- und Bewertungsvorschriften des EStG 1988 bzw. KStG 1988 zur Anwendung, damit ist gleichzeitig sichergestellt, dass eine…
2.7 Gewinnermittlungszeitraum (§ 2 Abs. 5 bis 7 EStG 1988) Rz 179: Rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende (§ 5 Abs. 1 und 2 EStG 1988) und buchführende Land- und Forstwirte können ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln. Machen Gewerbetreibende…
…Sofern steuerliche oder unternehmensrechtliche Vorschriften nicht zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich verpflichten, kann der Erwerber eines als Einzelunternehmen geführten Betriebes die Gewinnermittlungsart frei wählen. Aus dem Umstand, dass der Veräußerer eines Betriebes mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung aus Anlass der Veräußerung zur Gewinnermittlung durch Betriebvermögensvergleich wechseln muss…
…EStR 2000, Rz 414): Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 17 EStG 1988 Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG 1988 Einnahmen- Ausgaben- Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 Rz 331: Vereine, die…
…erheben. Entscheidungsgründe Der Bw., der eine Pension von X bezieht, betreibt seit 2004 das Gewerbe der Elektroinstallation; die Gewinnermittlung erfolgt durch Betriebsvermögensvergleich. Im Jahr 2004 machte er hinsichtlich eines Betrages von 419,57 € die begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne (§ 11a iVm § 37 Abs…
…den beiden Gewinnermittlungsarten sind sachlich gerechtfertigt (VfGH 13.12.1972, B 145/72, und VfGH 20.6.1994, B 473/92). 4.1.5 Betriebvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 4.1.5.1 Allgemeines Rz 417: Der Gewinn ist insbesondere nach § 4 Abs…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Gertraud Hausherr als beisitzende Richterin, Kommerzialrat Ing. Friedrich Nagl als fachkundigen Laienrichter und Mag. Johannes Denk als fachkundigen Laienrichter, über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Vorsitzende Richterin-1 und die weiteren Senatsmitglieder Richter-2, Richter-3 und Richter-4 im Beisein der Schriftführerin N.N. in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers über die Beschwerde vom 9.11.2009 gegen den Bescheid…