Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0839-L/06
Überschussrechnung oder Betriebsvermögensvergleich?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0839-L/06vom 11.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vertreten durch WTH,
vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels,
vertreten durch Amtspartei, vom 7. März 2006 betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Berufungsjahr erzielte Bw. Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als Pensionist, Einkünfte aus Gewerbebetrieb
als Konsulent und mit Handel mit Waren aller Art sowie Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung. Der Beginn der Tätigkeit als Konsulent
und des Handels mit Waren aller Art wurde vom Berufungswerber mit April 2002
angegeben. Im Zuge einer UVA-Nachschau am 4. Juni 2003 wurde
von Bw. angegeben, dass die Tätigkeit als Konsulent für die Firma
T.GmbH im April 2002 begonnen worden wäre.
Im Jahr 2002 wurden
Einkünfte aus Konsulententätigkeit als solche aus selbständiger
Arbeit in Höhe von 107.435,47 € und Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (IG Provisionen) in Höhe von 7.100,76 €
erklärt. Für diese Einkünfte wurde jeweils eine
Werbungskostenpauschalierung gemäß
§ 17 EStG 1988
in Anspruch genommen.
Im Jahr 2003 wurden
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von
140.036,59 € und Einkünfte aus Gewerbebetrieb als
Einzelunternehmer in Höhe von 29.927,52 € erklärt. Für
diese Einkünfte wurde jeweils eine Werbungskostenpauschalierung
gemäß
§ 17 EStG 1988 in Anspruch genommen.
Im Zuge der
Einkommensteuererklärung 2004 wurde
eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Hinblick auf die Einkünfte aus
Gewerbetrieb als Einzelunternehmer eingereicht. Aus dieser gehen Einkünfte
in Höhe von 304.298,58 € hervor. Weiters wurde die
Begünstigung des § 11a EStG 1988 für
100.000,00 € beantragt. Der nicht entnommene Gewinn wurde in
einer Beilage wie folgt berechnet:
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Entnahmen
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Einlagen
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Gewinn
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Gewinn
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304.298,58 €
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-Entnahmen/+Einlagen
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54.947,33 €
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7.000,00 €
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-Private Steuern
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118.787,31 €
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173.734,64 €
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-173.734,64 €
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7.000,00 €
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7.000,00 €
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137.563,94 €
Mit
Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2004 vom 7. März 2006 wurde die beantragte
begünstigte Besteuerung gemäß
§ 11a EStG 1988 nicht gewährt. Dies wurde
folgendermaßen begründet: Eine begünstigte Besteuerung
für nicht entnommene Gewinne gemäß
§ 11a EStG 1988 stehe für Gewinne zu, die von nach
Handels- oder Abgabenrecht bilanzierenden Einzelunternehmen sowie
Mitunternehmern von bilanzierenden Mitunternehmerschaften erzielt würden.
Generell könnten von der Begünstigung nur natürliche Personen,
die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
(§ 21 EStG 1988) oder aus Gewerbebetrieb
(§ 23 EStG 1988) erzielten, Gebrauch machen.
Steuerpflichtige mit Einkünften gemäß
§ 22 EStG 1988 seien ausgeschlossen. Die von Bw.
beantragte begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne
könne, da der Gewinn gemäß
§ 4 Abs.3 EStG 1988 ermittelt worden wäre, nicht
gewährt werden.
Am 7. April 2006 wurde
Berufung gegen obigen Bescheid
eingereicht und wie folgt ausgeführt: In der für 2004
eingebrachten Steuererklärung sei die steuerliche Begünstigung
für den nicht entnommenen Gewinn für einen Betrag von
100.000,00 € beantragt worden. Der Gewinn sei mittels
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt worden, die Entnahmen seien laufend
aufgezeichnet worden, die Vermehrung und Verringerung des Kapitals sei aus den
Buchhaltungsdaten ableitbar und ersichtlich. Eine Berechnung des nicht
entnommenen Gewinns sei beigelegt worden. Die Berufung richte sich gegen
die Verwehrung der Begünstigung gemäß
§ 11a EStG 1988. Der Gesetzgeber hätte nicht
ausdrücklich vorgegeben, dass eine andere Gewinnermittlung als nach
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 nicht zulässig sein
würde. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung sei
wohl nur, dass durch entsprechende Aufzeichnungen Veränderungen der
Eigenkapitals - der vom Gesetz geforderte Betriebsvermögensvergleich -
nachweisbar sein müssten. Sogar im Gesetz sei vorgesehen, dass im Falle des
Wechsels von einer Gewinnermittlung durch Bilanzierung auf eine
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eine Nachversteuerung unterbleiben könne, wenn
durch geeignete Aufzeichnungen ein Nachweis über Entnahmen und
betriebsnotwendige Einlagen erbrachte werde (siehe auch Kommentar zu
§ 11a EStG 1988 Doralt/Heinrich sowie Rz 70 der
EStR). Die Einnahmen und Ausgaben von Bw. würden mittels
elektronischer Buchführung laufend erfasst werden, das Eigenkapital am
Jahresanfang, sowie die Entnahmen und Einlagen, sodass die Veränderung des
Eigenkapitals jederzeit nachweisbar sei. Es werde daher beantragt, die
Begünstigung gemäß
§ 11a EStG 1988 zu
gewähren. Eventualantrag: Würde dem Berufungsbegehren
nicht entsprochen werden, werde die Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 beantragt. Dazu würde
die Bilanz 2004 beigelegt werden sowie eine berichtigte
Einkommensteuererklärung. Wie bereits oben ausgeführt seien im Jahr
2004 sämtliche Geschäftsfälle laufend aufgezeichnet und
elektronisch verbucht worden. Da ein Warenlager nicht bestehe, wäre eine
Inventur nicht zu erstellen. Lediglich die Kundenforderungen zum 31.
Dezember 2004 wären in der Gewinnermittlung zusätzlich zu
berücksichtigen.
Mit
Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 BAO vom 6. Juli 2006 wurde obige
Berufung als unbegründet abgewiesen und wie folgt begründet: Im
gegenständlichen Fall sei unbestritten, dass eine Verpflichtung zur
Führung von Büchern nach § 125 BAO nicht bestanden
habe. Es sei daher nur zu überprüfen, ob der Berufungswerber
freiwillig Bücher geführt habe, denn dann würde das Ergebnis der
betrieblichen Einkunftsquelle durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln
sein. Aus den Steuererklärungen 2004 und der beigelegten
Gewinnermittlung sei eindeutig zu ersehen, dass der Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 durch Gegenüberstellung der
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt worden sei. Wenn sich
ein Steuerpflichtiger für die Überschussrechnung entschieden habe,
könne er allein durch eine nachträglich erstellte Buchführung
seine zunächst getroffene Wahl nicht mehr ändern. Ein nicht
buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger habe erst dann sein Wahlrecht auf
Gewinnermittlung durch Betriebvermögensvergleich wirksam ausgeübt,
wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstelle, eine ordnungsgemäße
kaufmännische Buchführung einrichte und aufgrund von Bestandsaufnahmen
einen Abschluss mache (BFH 2.3.1987, IV R 45/73, BStBl. II Nr. 431/1978).
Eine zeitgerechte Erfassung und Verbuchung des
Betriebsvermögens sei eine Grundvoraussetzung dafür, die Richtigkeit
der Buchungen und der Bilanz zu gewährleisten und so als sachgerechte
Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung zu dienen. Wenn die der
Anfangsbilanz zu Grunde liegenden Werte nicht zeitgerecht zum
Eröffnungsbilanzstichtag ermittelt würden, könne in diesem
Veranlagungszeitraum nicht mehr von der Überschussrechnung zum
Bestandsvergleich übergegangen werden, denn ein Wechsel von der
Einnahmen-Überschussrechnung zum Bestandsvergleich setze neben der
Einrichtung einer Buchführung einer Anfangsbilanz mit zeitgerecht
ermittelten Werten zwingend voraus (BFH 19.10.2005, XI R 4/04). Ein
solcher nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes gestellter Antrag, der
Besteuerung einen nachträglich nach
§ 4 Abs. 1 EStG 1988
(Betriebvermögensvergleich) ermittelten Gewinn zugrunde zu legen, stelle
eine unzulässige nachträgliche Änderung der Gewinnermittlungsart
dar, denn die Wahl der Gewinnermittlung sei bereits mit der Einrichtung oder
Nichteinrichtung einer entsprechenden Buchführung zu treffen (Erstellung
einer zeitgerechten Eröffnungsbilanz und Einrichtung einer den Stand des
Vermögens bereits während des laufenden Wirtschaftsjahres
darstellenden Buchführung). Diese Rechtsansicht vertrete auch der
VwGH im Erkenntnis vom 11.6.1991, 90/14/0171, in dem einem
Beschwerdeführer, der im Streitjahr keine laufende Buchführung
geführt hätte, ebenfalls versagt worden sei, nachträglich
anlässlich der Erstellung der Steuererklärungen für eine
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 zu
optieren, um in den Genuss des ermäßigten Steuersatzes
gemäß
§ 37 EStG 1988 zu gelangen.
Dem vom Berufungswerber erst im Zuge des
Berufungsverfahrens gestellten Antrag auf Gewinnermittlung nach
Betriebsvermögensvergleich
(§ 4 Abs. 1 EStG 1988) könne daher nicht
entsprochen werden, zumal auch im gegenständlichen Fall erst im Nachhinein
(anlässlich Einbringung der Berufung) die Bilanzen (Schlussbilanz
31. Dezember 2004 bzw. Eröffnungsbilanz
1. Jänner 2004) bzw. die Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich erstellt worden wären. Die
Rechtsprechung des VwGH verlange bei einem Wechsel von Überschussrechnung
zum Bestandsvergleich die Erstellung einer Anfangsbilanz mit zeitnah ermittelten
bzw. aufgenommenen Werten bzw. die zeitnahe Einrichtung einer entsprechenden
Buchführung. Ein solcher erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums
gestellter Antrag auf Änderung der Gewinnermittlung sei als steuerlich
unzulässige nachträgliche Änderung der Gewinnermittlungsart zu
werten. Die Berufung sie daher als unbegründet abzuweisen und die
Begünstigung des § 11a EStG 1988 könne im Jahr
2004 nicht gewährt werden, weil der Gewinn aus der gewerblichen
Tätigkeit nach § 4 Abs. 3 EStG 1988
(Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben) ermittelt
worden wäre. Der erst im Zuge des Berufungsverfahrens gestellte Antrag auf
Änderung der Gewinnermittlung von
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 auf Gewinnermittlung durch
Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988
stelle eine unzulässige nachträgliche Änderung der
Gewinnermittlungsart dar und könne aus den oben angeführten
Gründen nicht anerkannt werden.
Am 9. August 2006 wurde der
Antrag auf Vorlage der Berufung zur
Entscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat gestellt. Dieser wurde wie
folgt
begründet: Antrag: Der
Gesetzgeber hätte nicht ausdrücklich vorgegeben, dass eine andere
Gewinnermittlung als nach § 4 Abs. 1 EStG 1988
nicht zulässig sein würde. Voraussetzung für die Inanspruchnahme
der Begünstigung sei wohl nur, dass durch entsprechende Aufzeichnungen
Veränderungen der Eigenkapitals - der vom Gesetz geforderte
Betriebsvermögensvergleich - nachweisbar sein müssten. Sinn und Zweck
dieser gesetzlichen Bestimmung sei es ja, Unternehmen zu animieren,
Betriebsvermögen zu vermehren und zu stärken. Die Methode des
Vergleiches des Kapitals am Beginn und am Ende des Wirtschaftsjahres solle dazu
dienen, die Verstärkung des Eigenkapitals zu ermitteln. Die dazu taugliche
Vorgangsweise sei nicht nur nach Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs.1 EStG 1988, sondern auch bei einer erweiterten
(mit Erfassung der Entnahmen und Einlagen) Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 zielführend. Sogar im
Gesetz sei vorgesehen, dass bei einem Wechsel der Gewinnermittlung von
Bilanzierung auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eine Nachversteuerung unterbleiben
könne, wenn durch geeignete Aufzeichnungen ein Nachweis über Einnahmen
und betriebsnotwendige Einlagen erbracht werde. Im Kommentar Doralt/Heinrich zu
§ 11a EStG 1988, Tz 8-10, werde ausgeführt, dass der
Ausschluss von nach § 4 Abs. 3 EStG 1988
ermittelten Gewinnen rechtens erscheine, aber nicht zwingend sein würde.
Auch bei einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung würden sich durch
zusätzliche Aufzeichnungen Veränderungen des Eigenkapitals nachwiesen
lassen. Sogar im Gesetz sei vorgesehen, dass im Falle des Wechsels von einer
Gewinnermittlung durch Bilanzierung auf eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die
für diesen Fall vorgesehene Nachversteuerung unterbleiben könne, wenn
durch geeignete Aufzeichnungen ein Nachweis über Entnahmen und
betriebsnotwendigen Einlagen erbrachte werde (siehe auch Rz 70 des
vorerwähnten Kommentars). Die Einnahmen und Ausgaben von Bw.
würden mittels elektronischer Buchführung laufend erfasst werden, das
Eigenkapital am Jahresanfang, sowie die Entnahmen und Einlagen, sodass die
Veränderung des Eigenkapitals jederzeit nachweisbar sei. Es werde
daher beantragt, die Begünstigung gemäß
§ 11a EStG 1988 zu
gewähren. Eventualantrag: Würde
dem Berufungsbegehren nicht entsprochen werden, werde die Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs.1 EStG 1988 beantragt. Wie bereits oben
ausgeführt, seien 2004 sämtliche Geschäftsfälle laufend
aufgezeichnet bzw. elektronisch verbucht worden. Lediglich die Kundenforderungen
zum 31. Dezember 2004 wären in der Gewinnermittlung
zusätzlich zu berücksichtigen. Das in der Begründung
angeführte Erfordernis einer Eröffnungsbilanz könne in diesem
Fall nicht zum Tragen kommen, da die Tätigkeit erst im Jahre 2004
aufgenommen worden wäre und bei keinem Bestandskonto ein Beginnsaldo
existiert hätte. Laufend seien immer alle Geschäftsfälle
vollständig erfasst worden. Ein Kassabuch wäre nicht zu führen
gewesen, da keine Geschäftsfälle in bar abgewickelt worden wären.
Da auch kein Warenlager bestehe, wäre auch keine Inventur zu erstellen
gewesen. Seines Erachtens seien sämtliche Voraussetzungen
erfüllt, da eine ordnungsgemäße kaufmännische
Buchführung vorliegen würde. Es werde daher die Anerkennung der
eingereichten Bilanz und die Begünstigung gemäß
§ 11a EStG 1988 beantragt.
Am 23. August 2006 wurde die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt. Von der Amtspartei
wurde im Zuge der Vorlage ergänzend
ausgeführt: In der Begründung des Eventualantrages auf
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 werde
im Vorlageantrag ausgeführt, dass das in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung angeführte Erfordernis einer Eröffnungsbilanz
nicht zum Tragen komme, da gegenständliche Tätigkeit erst im Jahre
2004 aufgenommen worden sein würde. Zu diesem Einwand würde
auszuführen sein, dass die ausgeübte Tätigkeit als Konsulent
(Beratungstätigkeit betreffend Handelsvermittlung bzw. Großhandel mit
Hygienepapier) bereits im Jahr 2002 aufgenommen worden wäre und diese
Konsulententätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb bewirken würde
und diese Einkünfte in den Jahren 2002, 2003 und 2004 zugeflossen seien und
auch 2004 in den erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb enthalten
sein würden. Weiters sei auch bereits ab dem Jahr 2003 die
gewerbliche Tätigkeit Vermittlung von Handelswaren ausgeübt worden und
auch 2003 bereits entsprechende Einnahmen bzw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
erklärt worden. Es sei daher nicht zutreffend, dass gegenständliche
Tätigkeiten erst im Jahr 2004 aufgenommen worden wären. In den
Ersterklärungen 2004 sei eine Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs.3 EStG 1988 den Steuererklärungen
beigefügt worden und es sei dadurch das Wahlrecht im Sinne einer
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988
verbraucht worden. Ein späterer, erst im Zuge der Berufung eingebrachter
Antrag auf Änderung der Gewinnermittlung von
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 auf
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 könne daher steuerlich
nicht mehr berücksichtigt werden, da das Wahlrecht mit Nichteinrichtung
einer entsprechenden Buchführung bzw. Abgabe der ersten
Steuererklärung verbraucht worden wäre und mit diesem Wahlrecht auf
Änderung der Gewinnermittlung von
§ 4 Abs.3 EStG 1988 auf
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 auch nur die Inanspruchnahme
der steuerlichen Begünstigung gemäß
§ 11a EStG 1988 ermöglicht hätte werden
sollen.
Am 21. Juli 2008 wurde folgender
Ergänzungsvorhalt an Bw.
abgefertigt: "1.
Die
ergänzenden Ausführungen der Amtspartei, die im Zuge der Vorlage der
Berufung eingereicht worden sind, werden im Rahmen des Parteiengehörs
übermittelt.
2.
Laut
dem von Ihnen am 18. Juni 2002 eingereichten Fragebogen zum Beginn Ihrer
Tätigkeit wurde deren Beginn mit April 2002 angegeben. Die Tätigkeit
wurde mit "Konsulententätigkeit, Handel mit Waren aller Art"
umschrieben.
In den Jahren 2002
und 2003 wurden sowohl Einkünfte aus selbständiger Arbeit, als auch
solche aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer
erklärt.
Sie werden
aufgefordert bekannt zu geben, um welche Einkünfte als Einzelunternehmer es
sich in den Jahren
2002, 2003 und
2004
jeweils gehandelt hat. Die
Tätigkeiten sind näher zu beschreiben, sämtliche Einnahmen sind
mit Angabe des
Auftraggebers und der durchgeführten Tätigkeit belegmäßig
nachzuweisen
.
Der
Senat geht nach Aktenlage davon aus, dass die gegenständliche
Tätigkeit im Jahr 2002 eröffnet worden ist.
3.
In
den Jahren 2002 und 2003 wurde für die gegenständliche Tätigkeit
eine Basispauschalierung in Anspruch genommen. Welche Aufzeichnungen wurden in
diesen Jahren
geführt?
Welche
Aufzeichnungen wurden im Jahr 2004 konkret geführt? Weshalb wurde keine
Eröffnungsbilanz erstellt? Reichen Sie sämtliche Aufzeichnungen wie
etwa Bestandskonten und Verzeichnisse der ausstehenden Forderungen ein.
Sämtliche Kontoblätter sind in Kopie zu
übermitteln.
Da die
Tätigkeit schon im Jahr 2002 begonnen worden ist geht der Senat davon aus,
dass sehr wohl eine Eröffnungsbilanz erstellt hätte werden müssen
und allein schon aufgrund des Fehlens einer solchen nicht davon auszugehen ist,
dass Bücher iSd § 4 Abs. 1 EStG 1988 geführt
worden sind.
Des Weiteren wurde
von Ihnen in der Berufung ausgeführt, dass zwar laufend
Geschäftsfälle aufgezeichnet worden wären, aber etwa die
Kundenforderungen noch im Nachhinein zu berücksichtigen gewesen sein
würden. Solche, die laufenden Kundenforderungen nicht
berücksichtigenden Aufzeichnungen stellen jedenfalls keine Buchführung
iSd § 4 Abs. 1 EStG 1988
dar.
Wie auch der BFH in seinem
Urteil vom 2.3.1978, BStBl. II 431, ausgeführt hat, hat ein nicht
buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger, der keine Eröffnungsbilanz
aufgestellt und keine den Stand des Vermögens bereits während des
laufenden Wirtschaftsjahres darstellende Buchführung eingerichtet, sondern
im wesentlichen nur die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben aufgezeichnet
hat, auf Grund der von ihm gewählten Gestaltung sein Wahlrecht iS einer
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988
ausgeübt. Der spätere Antrag, der Besteuerung einen nach
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 zu ermittelnden Gewinn zu
Grunde zu legen, wäre eine unzulässige nachträgliche
Änderung der
Gewinnermittlungsart.
Nehmen Sie
dazu Stellung!"
Der obige Ergänzungsvorhalt wurde nicht
beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 11a EStG 1988 idF BGBl. I 180/2004
können natürliche Personen, die den Gewinn aus Land- und
Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich
ermitteln, den Gewinn bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg
des Eigenkapitals, höchstens jedoch 100.000,00 €, mit dem
ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 leg
cit versteuern. Der Höchstbetrag von 100.000,00 € steht jedem
Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum nur einmal zu. Der Anstieg des
Eigenkapitals ergibt sich aus jenem Betrag, um den der Gewinn die Entnahmen
(§ 4 Abs. 1) übersteigt.
Strittig ist im gegenständlichen Fall zum einen, ob
ein Betriebsvermögensvergleich nach
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 Voraussetzung für diese
Begünstigung ist und zum anderen, ob der vom Berufungswerber vorgenommene
Wechsel der Gewinnermittlungsart im Zuge des Berufungsverfahrens zulässig
war. Die gegenständliche Tätigkeit wurde im Jahr 2002
eröffnet.
Betriebsvermögensvergleich
iSd § 4 Abs.1 EStG 1988
Wie auch der VfGH in seinem Erkenntnis vom 6.12.2006,
G151/06, ausgeführt hat, wurde quasi als Gegenstück zu § 11a
EStG 1988 für Einnahmen-Ausgaben-Rechner der
§ 10 EStG 1988 als Begünstigung geschaffen. Es
würden beim Gerichtshof keine Bedenken dagegen bestehen,
"dass die Begünstigung des
§ 11a EStG 1988 bilanzierenden Steuerpflichtigen vorbehalten
wird, da es sich um eine Begünstigung handelt, die eine Feststellung des
Eigenkapitals und seiner Veränderung erfordert, zumal kein Hindernis
besteht, die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich freiwillig
zu wählen."
Unstrittig ist, dass Siegfried Aigner nicht zur
Buchführung verpflichtet war. Zu prüfen ist, ob dieser freiwillig
Bücher geführt hat.
Der Berufungswerber hat in seiner Berufungsschrift vom
7. April 2006 angegeben, die Einkünfte aus der
Konsulententätigkeit mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt zu
haben. Als Beilage zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004
wurde am 22. September 2005 eine Überschussrechnung eingereicht,
die die Einnahmen und Ausgaben gegenüberstellt und einen Überschuss
der Einnahmen von 304.298,58 € ausweist. Erst im Zuge des
Berufungsverfahrens wurde am 7. April 2006 eine Bilanz und eine
Gewinn- und Verlustrechnung eingebracht, die einen Gewinn von
340.017,86 € ergibt.
In § 11a EStG 1988 wird direkt auf
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 verwiesen. Der Einwand des
Berufungswerbers, dass es nicht ausdrücklich vorgesehen wäre, dass es
sich um eine Gewinnermittlung iSd
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 handeln müsse, geht
daher ins Leere. Nach § 4 Abs. 1 EStG 1988
ist der Gewinn der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde
Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des
Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres, somit das Ergebnis des Betriebsvermögensvergleiches.
Dass dieser Betriebsvermögensvergleich nur in Aufzeichnungen über die
Veränderungen des Eigenkapitals bestehen würde, kann aus dieser
Bestimmung nicht gelesen werden. Das Betriebsvermögen - wie etwa in
§ 6 EStG 1988 angeführt - umfasst sämtliche
Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dienen. Eine Buchführung muss
jederzeit über den Stand des betrieblichen Vermögens Auskunft geben
können. Dass im vorliegenden Fall "lediglich die Kundenforderungen"
zusätzlich zu berücksichtigen wären, um quasi einen
Betriebsvermögensvergleich nachzustellen, ist irrelevant.
Die eingereichte Überschussrechnung ist nicht als
Betriebsvermögensvergleich anzusehen, weshalb die Voraussetzungen des
§ 11a EStG 1988 nicht erfüllt sind.
Wechsel der
Gewinnermittlungsart
Die Wahl der Gewinnermittlungsart wird mit der Einrichtung
oder Nichteinrichtung einer entsprechenden Buchführung getroffen (VwGH
1.6.2006, 2002/15/0179, 11.6.1991, 90/14/0171). Eine nachträglich Erfassung
von Beständen, Forderungen und Außenständen zum Bilanzstichtag
erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine laufende Buchführung
nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 (VwGH 23.3.1999,
97/14/0172). Wie auch der BFH in seinem Urteil vom 2.3.1978, BStBl. II
431, ausgeführt hat, hat ein nicht buchführungspflichtiger
Steuerpflichtiger, der keine Eröffnungsbilanz aufgestellt und keine den
Stand des Vermögens bereits während des laufenden Wirtschaftsjahres
darstellende Buchführung eingerichtet, sondern im wesentlichen nur die
Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben aufgezeichnet hat, auf Grund der von
ihm gewählten Gestaltung sein Wahlrecht iS einer Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 ausgeübt. Der spätere
Antrag, der Besteuerung einen nach
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 zu ermittelnden Gewinn zu
Grunde zu legen, wäre eine unzulässige nachträgliche
Änderung der Gewinnermittlungsart. Der Berufungswerber hat keine
Eröffnungsbilanz erstellt und konnte das Vorliegen von Aufzeichnungen iS
einer laufenden Buchführung gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 nicht glaubhaft machen.
Folglich sind auch aus diesem Gesichtspunkt die Voraussetzungen des
§ 11a EStG 1988 nicht erfüllt.
Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 11.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 11a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0839-L/06
- Stammnummer
- 36125
- Gültig
- 11.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF