Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0084-F/08
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0084-F/08vom 01.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungsführers, vertreten
durch Mag. Markus Köchler, Steuerberater, 6020 Innsbruck,
Meranerstraße 1, vom 19. Juli 2007 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Innsbruck vom 21. Juni 2007 betreffend Einkommensteuer für
den Zeitraum 2002 bis 2005 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 4. Mai 2007 hat der Berufungsführer seine
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2002 bis 2005 beim Finanzamt
eingereicht. Er ermittelte dabei die Einkünfte gemäß
§ 4
Abs 3 EStG.
Das Finanzamt hat auf Grund dieser Erklärungen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2005 erlassen.
In den Berufungen vom 19. Juli 2007 gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2005 beantragte der
Berufungsführer die Veranlagung auf Grund der von ihm mit den Berufungen
eingereichten Jahresabschlüsse. Der Gewinn wurde in diesen gemäß
§ 4 Abs 1 EStG ermittelt.
Die Berufungen wurden vom Finanzamt mittels
Berufungsvorentscheidungen vom 26. September 2007 als unbegründet
abgewiesen. In den Begründungen führte das Finanzamt aus, dass der
Übergang von der Einnahmenüberschussrechnung zum
Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EStG nur zu Beginn eines
Kalenderjahres zulässig sei.
In den Vorlageanträgen vom 1. Oktober 2007
brachte der Berufungsführer vor, dass kein Übergang der
Gewinnermittlung von § 4 Abs 3 EStG auf § 4 Abs 1 EStG
durchgeführt worden sei. Vielmehr habe er von Beginn seiner Tätigkeit
an einen Betriebsvermögensvergleich durchgeführt.
Mit Telefax vom 3. April 2008 übermittelte
der UFS dem Finanzamt Innsbruck folgenden Vorhalt:
"Gemäß
§ 4 Abs 3 erster Satz EStG darf der Gewinn durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden, wenn
keine
gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und
Bücher
auch nicht freiwillig geführt werden.
Ein
Steuerpflichtiger, der nicht buchführungspflichtig ist, trifft die Wahl von
der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich durch die Einrichtung einer entsprechenden
Buchführung; eine solche Wahl kann somit nicht rückwirkend getroffen
werden, sondern gilt erst ab Bestehen der laufenden Buchführung (Zorn in
Hofstätter/Reichel § 4 EStG allgemein Tz 31).
Sie werden daher
ersucht zu erheben
ob
der Berufungsführer Bücher geführt hat und
wenn
ja, ab wann."
Das Finanzamt Innsbruck hat diesen Vorhalt an den
steuerlichen Vertreter des Berufungsführer weitergeleitet.
Mit der Vorhaltsbeantwortung vom 24. April 2008
übermittelte der steuerliche Vertreter des Berufungsführers die
Journalausdrucke der Jahre 2002-2005. Im Begleitschreiben führte er
aus:
"In Beilage die
Journalausdruck der Jahre 2002-2005 aus denen hervorgeht, dass dies
Aufschreibungen sind, die der Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich dienen. Diese Arbeiten wurden im April 2007
durchgeführt."
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 4 Abs 3 erster Satz EStG lautet:
"Der
Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf
dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur
Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt
werden."
Protokollierende Gewerbetreibende ermitteln den Gewinn
zwingend durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 Abs 1 EStG. In
allen anderen Fällen ist die Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich eine solche nach§ 4 Abs 1 EStG; sie ist
zwingend anzuwenden
wenn der Betriebsinhaber mit dem betreffenden Betrieb die
Buchführungsgrenzen des§ 125 BAO überschreitet, oder
wenn andere Vorschriften die Buchführung
vorschreiben.
Bei dem Berufungsführer handelt es sich um keinen
protokollierten Gewerbetreibenden.
Der Berufungsführer hat weder die
Buchführungsgrenzen des § 125 BAO überschritten, noch besteht
Buchführungspflicht auf Grund einer anderen gesetzlichen Vorschrift.
Da der Berufungsführer nicht
buchführungspflichtig war, war ihm die Möglichkeit eingeräumt
freiwillig Bücher zu führen. Ein Steuerpflichtiger, der nicht
buchführungspflichtig ist, trifft die Wahl (von der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) zur Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich durch die Einrichtung einer entsprechenden
Buchführung; eine solche Wahl kann somit nicht rückwirkend getroffen
werden, sondern gilt erst ab Bestehen der laufenden Buchführung (VwGH
10.5.1994, 90/14/0173). Aus der
Vorhaltsbeantwortung vom 24. April 2008 geht hervor, dass der
Berufungsführer mit der laufenden Buchführung erst im Jahr 2007
begonnen hat. Der Gewinn für die Jahre 2002 bis 2005 ist daher durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
Die Berufungen waren daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 1. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0084-F/08
- Stammnummer
- 35526
- Gültig
- 01.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF