Findok · Erlässe & Informationen
BMF-010203/0475-VI/6/2007
Salzburger Steuerdialog 2007, Ergebnisse Einkommensteuer
geltende FassungErlassBMF-010203/0475-VI/6/2007vom 26.11.2007
Wortlaut laut Findok
1. § 2 EStG 1988,
Liebhabereiverordnung
Abgrenzung "große" - "kleine" Vermietung
Sachverhalt
In einem Gebäude werden drei Eigentumswohnungen
vermietet.
Fragestellung
Liegt eine große oder eine kleine Vermietung
vor?
Lösung
Die Vermietung von
Eigentumswohnungen ist, unabhängig von der Anzahl der vermieteten Wohnungen
und unabhängig von der Nutzung durch den Mieter, als Betätigung iSd
§ 1 Abs. 2 Z 3 Liebhaberei-VO (so genannte "kleine Vermietung") zu
qualifizieren. "Entgeltliche Gebäudeüberlassung" iSd § 2
Abs. 3 Liebhaberei-VO ("große Vermietung") liegt bei Überlassung
von Gebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten vor, sofern es sich nicht um
Wohnungseigentum oder (Mit-)eigentum an Mietwohngrundstücken mit
qualifizierten Nutzungsrechten handelt (vgl. Punkt 12.1
Liebhabereirichtlinien).
Beurteilungseinheit bei
der Prüfung, ob Liebhaberei vorliegt, ist grundsätzlich die einzelne
Eigentumswohnung, es sei denn, eine Mehrheit von Wohnungen wird einheitlich
bewirtschaftet (siehe dazu Punkt 2.2.3. Liebhabereirichtlinien).
2. § 2 EStG 1988
Steuerbarkeit von Leistungen aus
Verdienstausfallversicherungen (so genannter Fixkosten-Schutz) bei Arbeitnehmern
(§ 2 Abs. 3 EStG 1988 sowie § 16 EStG 1988; § 18
EStG 1988)
Sachverhalt
Das AMS hat im Zuge der Gewährung von Notstandshilfe
beim Finanzamt angefragt, ob Zahlungen einer Verdienstausfallversicherung an
Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit steuerbare Einkünfte iSd § 2 Abs. 3
Z 4 EStG 1988 darstellen. Eine Einstufung als steuerbare Einkünfte
hätte dabei ua. zur Folge, dass die Notstandshilfezahlungen um diese
geleisteten Beträge zu kürzen wären (§ 36a AlVG).
Gegenständliche Verdienstausfallversicherung
gewährt Versicherungsschutz bei Krankheit, Berufs- und
Erwerbsunfähigkeit sowie unverschuldeter Arbeitslosigkeit (für
Arbeitnehmer) für die Dauer von höchstens zwölf Monaten. Die
Höchstversicherungssumme beträgt monatlich 1.000 Euro.
Abgeschlossen wird die Verdienstausfallversicherung mit dem Zweck,
regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen (zB Kreditraten)
auch im Falle von Krankheit, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sowie
unverschuldeter Arbeitslosigkeit nachzukommen.
Als Versicherungsnehmer kommen auch Arbeitnehmer im Falle
von unverschuldeter Arbeitslosigkeit in Betracht. Entsprechend den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen gilt als Arbeitnehmer, wer vor Beginn der ersten
Arbeitslosigkeit oder bei Beginn des Versicherungsschutzes mindestens 12 Monate
ununterbrochen beim selben Arbeitgeber mindestens 18 Stunden pro Woche
sozialversicherungspflichtig beschäftigt war (§ 1 Z 7
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Verdienstausfallsversicherung -
VAV).
Der Versicherer rechtfertigt in einer an das AMS
abgegebenen Stellungnahme die Nichtsteuerbarkeit der Versicherungsleistungen mit
folgender Begründung: "Bei unserem
Produkt löst aber nicht ein (möglicher) Einkommensverlust des
Versicherungsnehmers den Versicherungsfall aus, es ist somit
bedingungsgemäß egal, ob der Versicherungsnehmer tatsächlich
weniger verdient oder er zB durch eine weitere Versicherung ein Zusatzeinkommen
bezieht und in Summe somit gar keinen Einkommensverlust erleidet."
Bei Arbeitslosigkeit ist der Leistungsbezug daran
geknüpft, dass der Versicherungsnehmer die Arbeitslosigkeit insbesondere
durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservices nachweist (§ 6 Z 3
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Verdienstausfallsversicherung -
VAV).
Fragestellung
Stellen Leistungen aus einer Verdienstausfallversicherung
beim Arbeitnehmer steuerbare Einkünfte iSd § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988
(§ 25 EStG in Verbindung mit § 32 Z 1 lit. a EStG 1988) dar?
Können die vom Arbeitnehmer geleisteten Versicherungsprämien
Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 oder allfällig
Sonderausgaben im Sinne des § 18 EStG 1988 darstellen?
Lösung
Entsprechend der Judikatur
zur "Loss of Licence-Versicherung" (VwGH 27.2.2002, 96/13/0101) sind die eigenen
Prämienzahlungen nicht als Werbungskosten abzugsfähig, da kein
ausschließlicher Zusammenhang zur Einkunftsquelle besteht. Dementsprechend
sind die Leistungen aus einer Verdienstausfallsversicherung keine
einkommensteuerbaren Einnahmen. Wiederkehrende Bezüge iSd § 29
Z 1 EStG 1988 liegen nicht vor, weil die Bezugsdauer mit 12 Monaten
begrenzt ist.
Prämienzahlungen
stellen auch keine Sonderausgaben dar, da ein Mischvertrag vorliegt, der in
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 keine Deckung findet.
3. § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 10,
§ 24 EStG 1988
Gewinnermittlung nach Erwerb eines
Mitunternehmeranteils/Einzelunternehmens mit Gewinnermittlung § 4
Abs. 3 EStG 1988
Sachverhalt
Es wird ein Einzelunternehmen/MU-Anteil mit
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 erworben und soll vom
Erwerber ebenfalls eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
1988 erfolgen.
Fragestellung
Nach EStR 2000
Rz 6002 ist vom Erwerber eines Anteils einer Mitunternehmerschaft mit
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ein Rückwechsel von der Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 zur Gewinnermittlung nach § 4
Abs. 3 EStG 1988 zu vollziehen. Dabei entsteht ein (auf sieben Jahre zu
verteilender) Übergangsverlust. Diese Rechtsansicht wird kritisiert.
Für Einzelunternehmen besteht in den EStR 2000 keine generelle Aussage
dazu, doch lässt sich aus EStR 2000
Rz 7036 (Betriebserwerb gegen Rente) das Gegenteil ableiten. Ist die
Aussage in EStR 2000
Rz 6002 richtig?
Lösung
Sofern steuerliche oder
unternehmensrechtliche Vorschriften nicht zur Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich verpflichten, kann der Erwerber eines als
Einzelunternehmen geführten Betriebes die Gewinnermittlungsart frei
wählen. Aus dem Umstand, dass der Veräußerer eines Betriebes mit
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung aus Anlass der Veräußerung zur
Gewinnermittlung durch Betriebvermögensvergleich wechseln muss, kann daher
nicht abgeleitet werden, dass der Erwerber des Betriebes seine betriebliche
Tätigkeit zwingend als Bilanzierer beginnt und - sollte er die
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bevorzugen - sodann zu dieser Gewinnermittlung
wechselt. Ein allfällig vom Veräußerer zu ermittelnder
Übergangsgewinn hat daher beim erwerbenden Einzelunternehmer nicht
zwangsläufig einen korrespondierenden Übergangsverlust beim Erwerber
zur Folge.
Der Erwerber eines
Einzelunternehmens mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung hat den Kaufpreis aufzuteilen
in einen Anteil, der auf das Umlaufvermögen entfällt, und einen
Anteil, der auf das Anlagevermögen inklusive Firmenwert entfällt. Der
Anteil, der auf das Umlaufvermögen entfällt, ist sofort als
Betriebsausgabe abzugsfähig, der auf das Anlagevermögen und den
Firmenwert entfallende Anteil ist zu aktivieren. Da der Kaufpreisanteil für
das Umlaufvermögen als Betriebsausgabe abgesetzt wird, bleibt kein Raum
für den Ansatz eines Übergangsverlustes.
Entsprechendes gilt beim
Erwerb eines Mitunternehmeranteils bei Gewinnermittlung gemäß
§
4 Abs. 3 EStG 1988.
EStR 2000
Rz 6002
wird entsprechend geändert
werden.
4. § 11a EStG 1988
Behandlung von Einkommensteuergutschriften auf dem
Abgabenkonto
Sachverhalt
1. Auf dem Abgabenkonto wird am 1. September 2006 der
ESt-Bescheid 2005, der zu einer Gutschrift von 15.000 Euro führt,
verbucht. Diese Gutschrift wird zur Gänze mit fälligen betrieblichen
Abgaben (L, DB, USt) verrechnet.
2. Auf dem Abgabenkonto wird am 1. Oktober 2006 der
ESt-Bescheid 2005, der zu einer Gutschrift von 20.000 Euro führt,
verbucht. Diese Gutschrift wird im Umfang von 15.000 Euro mit fälligen
betrieblichen Abgaben (L, DB, USt) verrechnet.
3. Auf dem Abgabenkonto wird am 1. November 2006 der
ESt-Bescheid 2005, der zu einer Gutschrift von 5.000 Euro führt,
verbucht. Auf dem Abgabenkonto besteht kein Rückstand. Am 15. November wird
die Gutschrift mit der ESt-VZ 10-12/2006 in Höhe von 4.000 Euro
verrechnet.
Fragestellung
Wie sind diese Sachverhalte im Hinblick auf § 11a
EStG 1988 zu würdigen?
Lösung
Die Gutschrift von
Einkommensteuer auf dem Abgabenkonto führt zunächst noch nicht zu
einer Einlage ins Betriebsvermögen, erst eine allfällige weitere
Verfügung kann eine Einlagehandlung darstellen.
Zu Fall 1 und 2:
Die Verrechnung einer
Einkommensteuergutschrift mit fälligen Schuldigkeiten aus Betriebssteuern
führt zu einer Einlage, die im Hinblick auf den "Zwangscharakter" der
Einlage als betriebsnotwendig anzusehen ist. Im Fall 2 liegt im Umfang von
15.000 Euro eine betriebsnotwendige Einlage vor.
Zu Fall 3:
Es liegt zur Gänze
ein außerbetrieblicher Vorgang vor (keine Einlage, keine
Entnahme).
5. § 11a EStG 1988
Automatische Verrechnung von Privatforderungen mit
betrieblichen Rückständen
Sachverhalt
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
verrechnet die Gutschrift aus einer eingereichten (privaten) Arztrechnung sofort
mit rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen.
Fragestellung
Wie sind diese Sachverhalte im Hinblick auf § 11a
EStG 1988 zu würdigen?
Lösung
Die Verrechnung einer
privaten Gutschrift mit rückständigen
Sozialversicherungsbeiträgen führt (analog zu Punkt 4, Fall 1 und 2)
zu einer Einlage, die im Hinblick auf den "Zwangscharakter" der Einlage als
betriebsnotwendig anzusehen ist.
6. § 11a EStG 1988
"Betragsgleiche" Entnahmen und Einlagen (I)
Sachverhalt
Ein Betrieb hat keine nennenswerten Bankschulden. Am 15.
November 2006 wird die ESt-VZ 10-12/2006 von 3.490 Euro vom Firmenkonto
gemeinsam mit L, DB, DZ, USt bezahlt.
1. Der Unternehmer zahlt 3.500 Euro am 1. November von
einem Privatkonto auf das Firmenkonto ein.
2. Der Unternehmer zahlt 3.500 Euro am 16. November
von einem Privatkonto auf das Firmenkonto ein.
Fragestellung
Gemäß
EStR 2000
Rz 3860e "bestehen keine Bedenken,
eine Entnahme dann unberücksichtigt zu lassen, wenn der Entnahme eine
betragsgleiche Einlage gegenübersteht, die innerhalb von höchstens
drei Tagen erfolgt". Wie sind diese Sachverhalte im Hinblick auf
§ 11a EStG 1988 zu würdigen?
Lösung
Die Voraussetzungen
für die Neutralisierung von Entnahmen durch betragsgleiche Einlagen in
EStR
2000 Rz 3860e
werden
gelockert.
Eine Entnahme bleibt bei
der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für § 11a EStG 1988 außer
Ansatz,
soweit
ihr eine Einlage gegenüber steht, die innerhalb von
zehn
Tagen
vor oder nach der Entnahme erfolgt
und beide Vorgänge im selben Wirtschaftsjahr stattfinden. Eine
Betragsgleichheit ist somit nicht mehr erforderlich.
Davon ausgehend sind die
Fälle wie folgt zu lösen:
Fall 1:
Da die Einlage mehr als
zehn Tage vor der Entnahme (ESt-VZ) erfolgt, kommt der Einlage keine die
Entnahme neutralisierende Wirkung zu. Die Vorgänge sind daher jeweils
für sich zu beurteilen: Bei Ermittlung des nach § 11a
begünstigungsfähigen Gewinnes bliebt die Einlage am 1. November
mangels Betriebsnotwendigkeit unberücksichtigt, die Entnahme ist zu
berücksichtigen.
Fall 2:
Die Einlage
(3.500 Euro) erfolgt einen Tag nach der Entnahme (ESt-VZ). Der Einlage
kommt daher neutralisierende Wirkung in jenem Umfang zu, der der vorhergehenden
Entnahme (3.490 Euro) entspricht. Hinsichtlich der verbleibenden 10 Euro liegt
eine nicht betriebnotwendige Einlage vor.
7. § 11a EStG 1988
"Betragsgleiche" Entnahmen und Einlagen (II)
Sachverhalt
Ein Gebäude wird zu 60% betrieblich und zu 40% privat
genutzt. Das Gebäude wird durch einen Hagelsturm beschädigt, die
Schadensbeseitigung kostet 20.000 Euro. Die Dachdeckerrechnung im Betrag
von 20.000 Euro wird am 1. Oktober 2005 zur Gänze aus dem Betriebskonto
bezahlt. Der Schaden ist zur Gänze durch eine Versicherung gedeckt, die
Gebäudeversicherung überweist am 1. März 2006 einen Betrag von
20.000 Euro auf das Betriebskonto.
Fragestellung
Wie ist dieser Sachverhalt im Hinblick auf § 11a
EStG 1988 zu würdigen?
Lösung
Die Bezahlung des auf den
privat genutzten Teil entfallenden Betrages (8.000 Euro) stellt eine
Entnahme dar. Diese Entnahme kann durch eine Bareinlage innerhalb von zehn Tagen
(siehe Punkt 6) neutralisiert werden.
Gleiches gilt, wenn im
selben Wirtschaftsjahr die auf den privaten Anteil entfallende Forderung gegen
die Versicherung eingelegt wird. Erfolgt die Einlage der Forderung gegen die
Versicherung nicht im selben Wirtschaftsjahr (zB weil der Anspruch gegen die
Versicherung strittig ist), liegt keine Neutralisierung der Entnahme vor,
sondern ist die Betriebsnotwendigkeit im Folgejahr zu prüfen.
8. § 24 Abs. 6 EStG 1988
Betriebsaufgabe - Betriebsveräußerung
Sachverhalt
Ein Hotel ist gleichzeitig Hauptwohnsitz des Unternehmers.
Das Mobiliar (Einrichtung, Geräte) wird an den künftigen Betreiber
veräußert, die Liegenschaft wird zurückbehalten und an den neuen
Betreiber verpachtet. Für die Entnahme des Gebäudes wird
§ 24 Abs. 6 EStG 1988 beansprucht.
Fragestellungen
1. Liegt eine Betriebsaufgabe vor, auf die § 24 Abs. 6
angewendet werden kann oder eine Betriebsveräußerung, auf die §
24 Abs. 6 nicht angewendet werden kann (Hinweis auf EStR 2000
Rz 5575).
2. Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn auch das Mobiliar
zunächst für fünf Jahre an den neuen Betreiber verpachtet und
erst dann an ihn veräußert wird?
Lösung
Fall 1
Werden wesentliche
Wirtschaftsgüter eines Betriebes an einen Erwerber veräußert,
liegt eine Betriebsveräußerung auch dann vor, wenn andere wesentliche
Wirtschaftsgüter (zB Gebäude) an den Erwerber lediglich vermietet
werden, sodass dem Erwerber objektiv die Fortführung des Betriebes
ermöglicht wird (vgl. VwGH 12.1.79, 2600/78). § 24 Abs. 6
EStG 1988 kommt daher nicht in Betracht.
Fall 2
Stellt eine Beendigung der
aktiven Betriebsführung unzweifelhaft eine Betriebsaufgabe dar, ist eine
Veräußerung außerhalb der Fünfjahresfrist für die
Beurteilung als Betriebsaufgabe unschädlich. Sollte zum Zeitpunkt der
Beendigung der aktiven Betriebsführung bereits der Wille bestehen, Mobiliar
und/oder Gebäude später zu veräußern, liegt keine
Betriebsaufgabe vor. Die Realisierung der Absicht, betriebliche
Wirtschaftsgüter zu veräußern, stellt einen betrieblichen
Vorgang dar, der zu einer Betriebsveräußerung führt (vgl. VwGH
19.12.2006, 2006/15/0353).
9. § 28 EStG 1988
Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage
Bisher wurde bei Dauervermietungen (Einkünfte aus
VuV) ein Werbungskostenpauschalsatz von 20% der Einnahmen angewendet. Ab der
Veranlagung 2006 ist nunmehr bei Dauervermietungen ein Abzug von pauschalierten
Werbungskosten unzulässig (EStR 2000
Rz 5436). In oben genannten Fällen besteht nun die Schwierigkeit,
die AfA-Bemessungsgrundlage zu ermitteln, da die AfA bisher aufgrund der
Pauschalierung abpauschaliert war und daher die Ermittlung einer
AfA-Bemessungsgrundlage unterblieb.
Fragestellung
Wie ist die AfA-Bemessungsgrundlage zu ermitteln?
Lösung
Ausgehend von der konkret
maßgeblichen AfA-Bemessungsgrundlage ist eine rechnerische AfA für
Jahre auszuscheiden, für die die AfA durch Ansatz eines Pauschalsatzes
ermittelt worden ist. Ab 2006 und den Folgejahren ist die AfA im
tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.
Bundesministerium für Finanzen, 26. November
2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 36a AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
- § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 11a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0475-VI/6/2007
- Stammnummer
- 31447
- Gültig
- 26.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF