Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1828-W/04
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen aufgrund eines inneren Betriebsvermögensvergleiches, obwohl der Bw. behauptete weder Umsätze noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt zu haben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1828-W/04vom 05.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr1,vom 4. Mai 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes A. vom 26. März 2004 betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 2002 sowie über die
Festsetzung der Verspätungszuschläge betreffend Einkommen- und
Umsatzsteuer für das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Da der Bw. für das Jahr 2002 weder eine Umsatz- noch
eine Einkommensteuererklärung abgegeben hatte, erfolgte seitens des
Finanzamtes für das strittige Jahr eine Ermittlung der
Steuerbemessungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO im
Schätzungswege auf Basis des Jahres 2001.
Im Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 26. März 2004 wurde
der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige
Leistungen - unter Anwendung eines Sicherheitszuschlages - iHv
€ 250.000,00 mit 20 % der Umsatzbesteuerung unterzogen, was eine
Umsatzsteuer von € 50.000,00 ergab. Im Einkommensteuerbescheid 2002
vom 26. März 2004 erfolgte die Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen unter Berücksichtigung aller der Abgabenbehörde
bekannten Umstände nach dem inneren Betriebsvermögensvergleich.
Ausgehend von den ermittelten Umsätzen wurde unter Beachtung der
tatsächlichen Verhältnisse und sämtlicher ergebnisrelevanter
Gegebenheiten (Betriebsumfang, wirtschaftliche Verhältnisse,
Beschäftigungsgrad etc.) die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit
€ 25.000,00 der Einkommensbesteuerung unterzogen. Es wurde
Einkommensteuer iHv € 6.082,31 festgesetzt.
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages betreffend
Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2002 erfolgte wegen Nichtabgabe
der Steuererklärungen iHv 10 % aufgrund der Bestimmmung des
§ 135 BAO.
In den Berufungen vom 4. Mai 2003 wendet der Bw. ein, im
Jahr 2002 keinerlei Umsätze mehr getätigt zu haben, weil
sämtliche Gewerbeberechtigungen aus krankheitsbedingten Gründen
zurückgelegt worden seien, dies den Gewerbebehörden auch mitgeteilt
worden sei und seit diesem Zeitpunkt keinerlei Einkünfte - weder aus
selbständiger noch aus unselbständiger Tätigkeit - erzielt worden
seien. Er erhalte auch keine staatlichen Bezüge und sei
ausschließlich auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen.
Bereits im Berufungsverfahren zu GZ. RV1 betreffend die
Jahre 1994 bis 1998 wurde gegen eine schätzungsweise Festsetzung der
Besteuerungsgrundlagen erfolglos vorgebracht, dass in diesen Jahren weder
Umsätze noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall einerseits die
Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlagen für das Jahr 2002 im
Schätzungswege und andererseits die Festsetzung eines
Verspätungszuschlages.
Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2002
Die Besteuerungsgrundlagen des Bw. wurden bereits vor dem
Streitjahr 2002 für die Jahre 1994 bis 2001 (ausgenommen das Jahr 1999)
wegen Vorliegens belastenden Kontrollmaterials oder Nichtabgabe der
Steuererklärungen geschätzt, nach dem die übermittelten
Steuererklärungen mit dem Vermerk "keine Umsätze, keine
Einkünfte" vom Bw. rückgesendet wurden. Sämtlichen
Steuerbescheiden dieser Jahre wurden dabei gewerbliche Einkünfte aus
Bauleistungen zugrunde gelegt. Das Vorliegen dieser Steuerquelle beim Bw.
gelangte dem Finanzamt u.a. durch Erhebungen des Gendarmeriepostens B.
anlässlich einer am 16.12.1998 durchgeführten fremdenpolizeilichen
Kontrolle am Standort B., Adr2, zur Kenntnis, bei der insgesamt 5
Schwarzarbeiter aufgegriffen und unter Beiziehung eines Dolmetschers als Zeugen
einvernommen wurden.
Als Ermittlungsergebnis steht fest, dass der Bw. in den
Jahren 1994 bis 1998 durch illegale Ausländerbeschäftigung gewerbliche
Aktivitäten in der Baubranche entfaltete. Als Beweis für eine illegale
Ausländerbeschäftigung dienen die Niederschriften über die
Vernehmung von Zeugen vom 17. Dezember 1998, das Straferkenntnis der
Bezirkshauptmannschaft C. vom 25. März 1999 und die
Berufungsentscheidung des UVS D. vom 30. Oktober 2001.
Trotz dieser Beweisergebnisse wurde auch in der gegen die
Schätzungsbescheide der Jahre 1994 bis 1998 erhobenen Berufung - wie auch
im gegenständlichen Fall - lediglich angeführt, dass keine
Umsätze getätigt und keine Einkünfte erzielt wurden.
Weiters wurde der Bw. im Urteil des Landesgerichtes E. vom
26. Mai 2003 (111) schuldig gesprochen, im Zeitraum von April bis
Dezember 2000 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
gemäß
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen
Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer iHv ATS 1.220.000,00
bewirkt und hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung begangen zu
haben.
Gleichzeitig gibt der Bw. mit Schreiben vom 30. Juli 2003
dem Finanzamt aber bekannt, dass er aus Krankheitsgründen mit September
2002 sein Unternehmen aufgegeben und seine Gewerbeberechtigungen
zurückgelegt habe. Über die Höhe der Umsätze werden keine
Aussagen getroffen.
Da die Gewerberechtigungen erst mit Stichtag
19. September 2002 zurückgelegt wurden, stellt sich somit die
Frage, welche Umsätze bis zu diesem Zeitpunkt getätigt wurden. Dass
überhaupt keine Umsätze getätigt wurden, erscheint im Hinblick
auf die Vorjahresumsätze und die oben angeführten Umstände (wie
festgestellte Ausländerbeschäftigung in den Vorjahren) nicht
glaubwürdig.
Zu einer allfälligen Schätzungsberechtigung und
der Höhe der geschätzten Bemessungsgrundlage wird Folgendes
ausgeführt:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind (Abs. 2). Nach
Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist ferner u.a. zu schätzen, wenn der
Abgabepflichtige Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt.
Gegenstand der Schätzung sind die
Besteuerungsgrundlagen oder ein Teil hievon, nicht jedoch die Abgabenhöhe.
Die Befugnis (und die Verpflichtung) zur Schätzung
beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der
Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen
(Stoll, BAO-Kommentar, 1912).
Globalschätzungen werden vorgenommen, wenn keine Abgabenerklärungen
eingereicht und keine Bücher vorgelegt werden.
Die Schätzung ist ein Akt tatsächlicher
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von
Wahrscheinlichkeitsüberlegungen. Sie ist ihrem Wesen nach ein
Beweisverfahren, mit Hilfe dessen der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer
Beweise ermittelt wird und stellt somit keine Ermessensübung dar. Der
Schätzungsvorgang ist eine Art der Feststellung tatsächlicher
Gegebenheiten und Verhältnisse (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18.
Dezember 1997, Zl. 96/16/0143).
Ziel der Schätzung ist es, für den Fall, dass
andere Mittel (Ermittlungs-, Beweis- und Erkenntnisverfahren) nicht mehr
greifen, den rechtswirksamen Sachverhalt anhand von
Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und Wahrscheinlichkeitsschlüssen sowie
durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von
Möglichkeiten, die sachverhaltsbezogen den tatsächlichen Gegebenheiten
und Ergebnissen näher oder ferner liegen, so genau wie möglich zu
ermitteln. Die Schätzungsbefugnis erstreckt sich neben dem Sachverhalt der
Höhe nach auch den Sachverhalt dem Grunde nach (VwGH vom 10.11.1995,
92/17/0177). Bei der Schätzung ist die zusammenfassende Gesamtschau der
Dinge bzw. sind die abgabenrechtlich relevanten Wirtschaftsvorgänge von
Bedeutung. Die Annahme des Schätzungsgrundes muss zutreffend und berechtigt
sein, die Gedanken und Folgerungen müssen schlüssig begründet und
rational nachvollziehbar sein. Durch die Schätzung wird es der
Steuerbehörde ermöglicht, tatsächliche Verhältnisse gleich
zu beurteilen, unabhängig davon, ob sie offen gelegt wurden oder nicht.
Besteht Grund zur Annahme des Vorhandenseins einer
Steuerquelle oder ist die nicht vollständige Offenlegung zu vermuten, ist
die Behörde zur schätzungsweisen Feststelllung der Bemessungsgrundlage
verpflichtet, um Art und Größe des tatsächlichen Sachverhalts
festzustellen.
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit
immanent. Das bedeutet, dass derjenige, der zu einer Schätzung
begründeten Anlass gibt, die mit der Schätzung verbundene Unsicherheit
hinnehmen muss. Schätzungsgründe stellen mangelnde (keine)
Mitwirkungspflicht bei der Sachaufklärung (§ 184 Abs. 2 BAO) und
Unzulänglichkeiten bei Büchern und Aufzeichnungen (§ 184 Abs. 3
BAO) dar, wobei es sich hierbei um eine demonstrative Aufzählung handelt.
Kommt der Abgabepflichtige einem zumutbaren und erfüllbaren Auftrag der
Behörde nicht nach, wirkt er an der Sachverhaltsermittlung also nicht im
gebotenen Ausmaß, gibt er zur Schätzung Anlass.
Ist eine Schätzung dem Grunde nach zulässig, so
steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde
im Allgemeinen frei, doch müssen die zum Schätzungsergebnis
führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss
das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit
der Lebenserfahrung in Einklang stehen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18.
Juli 2001, Zl. 98/13/0061). Ziel der Schätzung ist, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Es ist jene
Schätzungsmethode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des
Ziels, nämlich diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die
größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben, am
geeignetsten erscheint.
Die von der Betriebsprüfung vorgenommene
Schätzung für das Jahr 2002, die als Basis das Jahr 2001 heranzog,
unterstellt, dass die Tätigkeit mit September 2002 - wie im Schreiben des
Bw. vom 30. Juli 2003 angekündigt - aufgegeben wurde. Im Jahr
2001 wurde eine Umsatzsteuerbemessungsgrundlage von S 4.650.000,00 und
Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv S 465.000,00 angenommen. Die Berufung
gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 gilt
gemäß Zurücknahmebescheid vom 10. November 2003 als
zurückgenommen. Da gemäß Verständigung gemäß
§ 365f GewO der Bezirkshauptmannschaft C. der Bw. u.a. seine
Baumeistertätigkeit mit 19. September 2002 beendet hat, kann
daher bis zu diesem Zeitpunkt von entsprechenden Umsätzen ausgegangen
werden, was bis zum 19. September 2002 einen Umsatz von ungefähr
70 % eines Jahresumsatzes entspricht. Es wurden daher - in Anlehnung an die
Bemessungsgrundlage 2001 - für das Rumpfjahr 2002 Umsätze iHv
€ 250.000,00 (S 3.440.075,00) und Einkünfte aus
Gewerbebetrieb iHv € 25.000,00 (S 344.007,50) angesetzt.
Der Bw. negiert in seiner Berufung vom 4. Mai 2004 im
Streitjahr 2002 einerseits das Vorhandensein von Einkünften, weil aus
Krankheitsgründen sämtliche Gewerbeberechtigungen zurückgelegt
wurden. Andererseits hat er mit Schreiben vom 30. Juli 2003 bekannt
gegeben, dass er mit September 2002 seine Unternehmen aufgegeben und seine
Gewerbeberechtigungen zurückgelegt habe.
Angesichts dieser Einwände bleibt somit zu
prüfen, ob im gegenständlichen Fall die gesetzlichen Voraussetzungen
zur Schätzung der Umsatz- und Einkommensteuerbemessungsgrundlagen für
2002 vorlagen, und das Finanzamt demgemäß berechtigt war, auf Basis
global geschätzter gewerblicher Einkünfte aus Bauleistungen iHv
€ 25.000,00 Einkommensteuer für 2002 von € 6.82,31 und
bei angenommenen Umsätzen iHv € 250.000,00 eine Umsatzsteuer von
€ 50.000,000 vorzuschreiben.
Im Hinblick auf § 184 BAO und die dazu ergangene
höchstgerichtliche Rechtsprechung war dies nur dann zulässig, wenn im
Bescheiderlassungszeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte zur Annahme vorlagen,
dass der Bw. im Streitjahr erklärungspflichtige Einkünfte und
Umsätze aus einer konkreten Steuerquelle erzielt hat, die er unter
Missachtung der einschlägigen Bestimmungen jedoch nicht offen gelegt hat
(VwGH vom 14.6.1989, 85/13/0206; VwGH vom 23.2.1994, 90/13/0075).
Im Berufungsfall ergibt sich aus der Veranlagungs- und
Finanzstrafaktenlage, dass der Bw. Tätigkeiten im Zusammenhang mit
Bauausführungen bereits in der Vergangenheit gegenüber der
Abgabenbehörde vorerst überhaupt verschwiegen und selbst nach
Aufdeckung im Jahr 1998 durch eine fremdenpolizeiliche Kontrolle und
Aufforderung zur Erklärungsabgabe für 1994 bis 1998 in diesen Jahren
erzielte Erlöse und Einnahmen selbst nach bereits ergangenen
Schätzungsbescheiden zwecks Reduzierung der Abgabenberträge nicht
offen gelegt hat. Weiters ist aktenkundig, dass auch die
Steuerbemessungsgrundlagen für die Folgezeiträume 2000 und 2001 wegen
Nichteinreichung entsprechender Erklärungen geschätzt werden mussten
und diese im Schätzungsweg ergangenen Bescheide letztlich
rechtskräftig wurden. Einnahmen aus einer Bautätigkeit wurden vom Bw.
lediglich im Jahr 1999 durch Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen dem
Finanzamt bekannt gegeben.
Für den streitgegenständlichen Zeitraum 2002 ist
daher eine Schätzungsberechtigung gegeben, als Schätzungsmethode wird
ein innerer Betriebsvermögensvergleich angeführt und sind die der
Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen - und daraus ableitbar
auch die Berechnungsgrundlagen für die geschätzten gewerblichen
Einkünfte bzw. die Umsätze - dargelegt worden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verspätungszuschlag
Gemäß
§ 135 BAO kann die
Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der
festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die
Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die
Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des
festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag.
Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt
dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen. Sie setzt voraus, dass ein
Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist.
Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran
ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die
Entschuldbarkeit aus (vg. Ritz, BAO³, § 135 Tz. 4 und 10). Der
Verspätungszuschlag ist u.a. die Sanktion für die Nichteinreichung
einer Abgabenerklärung.
Unbestritten ist, dass der Bw. die Frist zur Abgabe der
Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 nicht gewahrt
hat. Die Umsätze bzw. die Besteuerungsgrundlagen mussten wegen Nichtabgabe
der Steuererklärungen gemäß
§ 184 BAO
geschätzt und Verspätungszuschlagsbescheide erlassen werden.
Bezüglich der Entschuldbarkeit der Verspätung bleibt der Bw.
nähere Ausführungen schuldig. Aber auch aus der Aktenlage sind
Umstände, die für eine Entschuldbarkeit sprechen würden, nicht
erkennbar.
Bei Zweifeln über die Gesetzeslage und die Richtigkeit
einer rechtlichen Beurteilung ist von einer Verpflichtung, sich fachkundig
informieren und beraten zu lassen, auszugehen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Band
2, S 1530). Das Finanzamt hat dem Bw. Steuererklärungsformulare bereits am
17. Dezember 2002 zugesandt und ihn damit bereits über seine
Verpflichtung zur Erklärungsabgabe in Kenntnis gesetzt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Verhängung eines Verspätungszuschlages sind daher gegeben.
Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt
dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen. Als Kriterien für die
Ermessensübung zur Festlegung der Höhe des Verspätungszuschlages
von maximal 10 Prozent der festgesetzten Abgabe sind vor allem das Ausmaß
der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete
Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils, das
bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen sowie der Grad des
Verschuldens zu berücksichtigen (Ritz, BAO³, § 135 Tz. 13).
Tatsache ist, dass der Bw. - nicht nur im Berufungsjahr
2002 - sondern auch in den Vorjahren 2000 und 2001 (ausgenommen das Jahr 1999)
keine Steuererklärungen abgegeben hat und daher die Besteuerungsgrundlagen
gemäß
§ 184 BAO geschätzt werden mussten.
Da der Gesetzeszweck des Verspätungszuschlages darin
liegt, die Abgabepflichtigen zur Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden
Pflichten zur rechtzeitigen Einreichung von Abgabenerklärungen anzuhalten
(vgl. u.a. VwGH-Erkenntnis vom 17.5.1999, 98/17/0265,0266), ist die Auferlegung
eines Verspätungszuschlages aufgrund der wiederholten Pflichtverletzungen
der Bw. im Zusammenhang mit der Einreichung ihrer Abgabenerklärungen
jedenfalls geboten.
Durch die vorsätzliche Nichtabgabe der
Steuererklärungen über einen längeren Zeitraum liegt der
höchste Grad des Verschuldens vor, der die Verhängung eines
Verspätungszuschlages nicht nur dem Grunde nach rechtfertigt, sondern auch
- wie den folgenden Ausführungen zu entnehmen ist - auch in der Höhe
des Verspätungszuschlages seinen Niederschlag findet.
Der Verspätungszuschlag dient dazu, den rechtzeitigen
Eingang der Steuererklärungen und damit auch die rechtzeitige Festsetzung
und Entrichtung der Steuer sicherzustellen. Er hat insoweit zugleich repressiven
und präventiven Charakter und ist ein Druckmittel eigener Art.
Ausschlaggebend für die Höhe des Verspätungszuschlages ist somit
allein das Verhalten des Bw. und die besonderen Umstände des konkreten
Falles sowie die Höhe der Nachforderung aufgrund der endgültigen
Steuerbescheide. Auch aus generalpräventiven Gründen erscheint in
derartigen Fällen die Verhängung eines hohen
Verspätungszuschlages geradezu geboten.
Es war daher auch hinsichtlich des
Verspätungszuschlages wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Wien, am 5.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schätzungillegale AusländerbeschäftigungBaubrancheinnerer BetriebsvermögensvergleichVerspätungszuschlag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1828-W/04
- Stammnummer
- 33440
- Gültig
- 05.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF