Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0188-I/07
Gewinnrealisationszeitpunkt bei Kursgewinnen aus der Konvertierung eines Fremdwährungskredites von JPY in CHF bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0188-I/07vom 04.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Gewinnrealisierung aus der Konvertierung eines Fremdwährungskredites von einer Fremdwährung in die andere tritt nach der jüngsten Rechtsprechung des VwGH (27.08.2008, 2008/15/0127) erst (anteilig) mit der (anteiligen) Tilgung der Fremdwährungsverbindlichkeit oder mit der Konvertierung der Verbindlichkeit in Euro ein.
Vermindert sich der in Euro ausgewiesene Gegenwert eines Fremdwährungskredites durch den Kursgewinn aus der Konvertierung von JPY in CHF um rd. 25%, so ist dieser (nach der Rechtsprechung des VwGH zu diesem Zeitpunkt noch nicht realisierte) Kursgewinn auch nicht anteilig um 25% gewinnerhöhend aufzulösen, da weder eine Teilrückzahlung noch eine Konvertierung der Verbindlichkeit in Euro erfolgt ist, auch wenn sich die aushaftende Fremdwährungsverbindlichkeit (gleichsam wie bei einer anteiligen Tilgung) um rd. 25% verringert hat und der Bw nur mehr den um den Kursgewinn verminderten Betrag schuldet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Mag. H, vom
6. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
8. Februar 2007 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (kurz: Bw) betreibt als
Einzelunternehmer ein Hotel und ermittelt den daraus erzielten Gewinn nach
§ 4 Abs. 1 EStG 1988. Mit Kreditvertrag vom 13. Juni
2000 räumte die Tl Bank AG dem Bw einen mit 31. Dezember 2015
endfälligen Kredit in frei konvertierbarer Währung gemäß
Pkt. 1 des Vertrages über 5 Mio. ATS (363.364,17 EUR) ein.
Punkt 1 und 2 des Kreditvertrages lautet:
1.
Kreditkonto und Konvertierung:
Die
Bank wird in ihren Büchern ein Kreditkonto in der vom Kreditnehmer jeweils
gewünschten Währung auf den Namen des Kreditnehmers
eröffnen.
Der
Kreditnehmer hat die Möglichkeit, zum Ende einer jeden Zinsperiode den
jeweils aushaftenden Kreditbetrag in alle frei konvertierbaren
Fremdwährungen und in Inlandswährung zu konvertieren.
Voraussetzung
für eine Währungskonvertierung ist ein schriftlicher, unwiderruflicher
Auftrag des Kreditnehmers, der der Bank spätestens 5 internationale
Bankarbeitstage vor dem Ende der jeweiligen Zinsperiode zugegangen sein
muß.
Pro
Währungskonvertierung wird eine Gebühr in Höhe von derzeit
0,125 % des konvertierten Kreditbetrages mindestens jedoch eine Gebühr
im Gegenwert von ATS 1.500,00 verrechnet.
Bei
einer Währungskonvertierung kommt jener marktgerechte Devisenkurs zur
Anwendung, der von der Bank zum Ende der jeweiligen Zinsperiode angeboten
wird.
1.1.
Die Bank ist berechtigt, den aushaftenden Kredit ohne Auftrag des Kreditnehmers
ganz oder teilweise in die Inlandswährung (bei ausländischen
Kreditnehmern auch in die jeweilige Landeswährung) zu konvertieren, sobald
der Kreditnehmer mit der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung aus dem
Kreditvertrag länger als zwei Monate in Verzug ist. Mit der Ausübung
dieses Rechtes erlischt gleichzeitig das Konvertierungsrecht des
Kreditnehmers.
1.2.
Fixzinssatz- oder Zinsbindungsvereinbarungen können von der Bank dann mit
sofortiger Wirkung gekündigt werden, sobald eine fällige Zahlung aus
dem Kreditvertrag ganz oder teilweise nicht rechtzeitig geleistet worden ist.
Wenn sich die Kreditkosten für die Bank aufgrund von Maßnahmen der
kredit- oder währungspolitischen Behörden oder des Gesetzgebers (z.B.
Änderung von Eigenmittelvorschriften) nachweislich erhöhen, ist
sie
berechtigt, Aufschläge bei
Zinsbindungsvereinbarungen im entsprechenden Ausmaß zu
erhöhen.
2.
Zuzählung:
Der
Kredit kann nur in einer Summe zugezählt werden. Voraussetzung für die
Zuzählung ist ein schriftlicher, unwiderruflicher Auftrag des Kreditnehmers
über die gewünschte Währung, der der Bank spätestens 5
internationale Bankarbeitstage vor dem gewünschten Tag der Zuzählung
zugegangen sein muß. Die Bank wird daraufhin das entsprechende Kreditkonto
mit Valuta des Tages der Zuzählung belasten und den im Auftrag
angeführten Betrag abzüglich allfälliger Kosten, Gebühren
und Spesen auf das angegebene Gutschriftskonto überweisen.
Am 4. Juli 2000 ist dem Bw
der gegenständliche Kredit in der Höhe von 36.574.304 JPY, die
dem Gegenwert von 4.999.999,95 ATS (363.364,17 EUR) entsprachen und
seinem Girokonto gutgeschrieben worden sind, zugezählt worden. In den
Bilanzen zum 31.12. der Jahre 2000-2002 wurde dieses JPY-Darlehen mit dem
Gegenwert von 4.999.999,95 ATS bzw. 363.364,17 EUR ausgewiesen.
Zum 30. Juni 2003 konvertierte der Bw die aufhaftende
Darlehensverbindlichkeit von 36.574.304 JPY in 424.710,68 CHF, das nur
mehr den Gegenwert von 274.205,29 EUR entsprach. Durch die seit dem Jahr
2000 eingetretene Wertminderung des japanischen Yen gegenüber dem Euro bzw.
dem Schweizer Franken erzielte der Bw einen Konvertierungsgewinn von umgerechnet
89.158,88 EUR.
In der Bilanz zum 31.12.2003 wies der Bw das nunmehr in
Schweizer Franken konvertierte Darlehen mit dem Gegenwert von
274.205,29 EUR (363.364,17 EUR abzüglich des
Konvertierungsgewinnes von 89.158,88 EUR) aus. Den Differenzbetrag von
89.158,88 EUR wies er der steuerneutralen Passivposition "Bewertungsreserve
Finanzanlagen" zu. Insoweit sich die Fremdwährungsverbindlichkeit durch den
Konvertierungsgewinn anteilmäßig um 24,5%, umgerechnet von
363.364,17 EUR auf 274.205,29 EUR verringert hat, hat der Bw auch den
Konvertierungsgewinn von 89.158,88 EUR anteilig mit 24,5%, somit mit
21.843 EUR gewinnerhöhend aufgelöst, sodass zum 31. Dezember
2003 auf der Passivposition "Bewertungsreserve Finanzanlagen" ein unversteuerter
Betrag von 67.315,88 EUR (89.158,88 EUR minus 21.843 EUR)
ausgewiesen wurde.
Anlässlich einer das Jahr 2003 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung löste der Prüfer den unter der
Position "Bewertungsreserve Finanzanlagen" ausgewiesenen Betrag von
67.315,88 EUR gewinnerhöhend auf. Als Begründung führte er
dazu unter Tz. 3 des Prüfungsberichtes vom 2. Februar 2007 aus,
im betrieblichen Bereich führe eine Konvertierung eines
Fremdwährungsdarlehens in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu einem
Verbindlichkeitstausch. Damit werde die ursprüngliche Schuld unter
Eingehung einer neuen Schuld getilgt. Der dabei entstandene Kursgewinn sei
realisiert. Die "Bewertungsreserve Finanzanlagen" sei daher gewinnerhöhend
aufzulösen.
Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und
erließ am 8. Februar im wiederaufgenommenen Verfahren ua für das
Jahr 2003 einen den Feststellungen des Prüfers entsprechenden neuen
Einkommensteuerbescheid für 2003.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit Eingabe vom
6. März 2007 fristgerecht Berufung und brachte vor, er habe im Jahr
2000 einen Fremdwährungskredit in japanischen Yen im Gegenwert von
5.000.000 ATS aufgenommen. Der gesamte Kredit sei mit 31.12.2015 zur
Rückzahlung fällig. Die Abrechnung erfolge quartalsweise. Der
Kreditvertrag könne unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu den
jeweiligen Ratenfälligkeiten, ganz oder teilweise zur vorzeitigen
Rückzahlung gekündigt werden. Der Kredit sei durch Einverleibung eines
Pfandrechts an einer seiner Liegenschaften besichert worden.
Laut Kreditvertrag habe der Kreditnehmer die
Möglichkeit, zum Ende einer jeden Zinsperiode den jeweils aushaftenden
Kreditvertrag in alle frei konvertierbaren Fremdwährungen oder in die
Inlandswährung zu konvertieren. Im Jahr 2003 habe er seiner Bank den
Auftrag erteilt eine derartige Konvertierung von japanischen Yen in Schweizer
Franken vorzunehmen. Die Konvertierung sei per 30.6.2003 erfolgt. Im Rahmen der
Konvertierung des Fremdwährungskredites von japanischen Yen in Schweizer
Franken sei kein neuer Kreditvertrag erstellt worden. Er habe seiner Bank
lediglich einen schriftlichen, unwiderruflichen Auftrag zur Konvertierung
erteilt. Der ursprünglich vereinbarte Vertrag bleibe zur Gänze
bestehen.
Der aus dem Währungswechsel resultierende Kursvorteil
in Höhe von 67.315,88 EUR sei in der Bilanz nicht als Gewinn, sondern
als steuerneutraler Posten erfasst.
In zivilrechtlicher Sicht liegt keine
Novationvor; der Entstehungsgrund des
Anspruches habe sich durch die Konvertierung in CHF nicht geändert. Die
wirtschaftliche Betrachtungsweise, nach der es sich um einen
Verbindlichkeitstausch handeln solle, weiche von der tatsächlichen
Zielsetzung der Vertragspartner ab. Er habe die Währungseinheit gewechselt,
weil der Wechsel zu diesem Zeitpunkt aufgrund der vorteilhaften Kursentwicklung
günstig erschienen sei. An der Identität des Schuldverhältnisses
hätte für ihn und die kreditgewährende Bank jedoch keine Zweifel
bestanden.
Die Annahme einer Gewinnrealisierung infolge einer
Fremdwährungskonvertierung von JPY in CHF verstoße gegen das
Vorsichts- und das Realisationsprinzip(vgl. Pircher/Pülzl,
ÖStZ 2006/633, 307). Nach dem Vorsichtsprinzip seien Verbindlichkeiten
mit dem die Anschaffungskosten erreichenden Rückzahlungsbetrag zu
passivieren. Steige der Rückzahlungsbetrag am Bilanzstichtag gegenüber
den Anschaffungskosten, so sei die höhere Schuld in der Bilanz anzusetzen.
Sinke der Kurswert zum Bilanzstichtag, gelte der daraus erwachsende Vorteil nur
bis zu den Anschaffungskosten als realisiert. Das bedeutet im konkreten Fall,
dass eine Gewinnrealisierung jedenfalls in dem Ausmaß unterbleibe, in dem
der Erfüllungsbetrag unter die Anschaffungskosten der entsprechenden
Fremdwährungsschuld falle
(Pircher/Pülzl, ÖStZ
2006/633, 307). Bleibe der Steuerpflichtige nicht in derselben
Fremdwährung, sondern wechsle er die Währung, käme es bei Annahme
einer Gewinnrealisierung (BMF) zu einer Verletzung des
Anschaffungskostenprinzips, sobald durch die Konvertierung die
ursprünglichen Anschaffungskosten unterschritten würden.
Die dem Einkommensteuerbescheid 2003 zugrunde liegende
Auffassung verstoße auch gegen das Realisationsprinzip. Das
Realisationsprinzip sei eine Ausformung des Vorsichtsprinzips. Es gelte sowohl
für Gewinnermittler nach § 5 und § 4 Abs. 1 EStG.
Am Markt erzielt sei nur das Einkommen, das relativ sicher sei. Nur relativ
sicheres Einkommen solle besteuert werden, um die sachlich gebotene
Verhältnismäßigkeit des Steuerzugriffs zu wahren. Es sei deshalb
sachgerecht, nicht erst künftig erhoffte, sondern nur bereits realisierte
Gewinnezu besteuern
(Beiser, Steuern, 4. Auflage, 32). Bei
Konvertierung von einer Euro-instabilen Währung (zB JPY) in eine andere
Euro-instabile Währung (zB CHF) bleibe das Währungsrisiko nach wie vor
bestehen. Die Chancen auf Kursgewinne und die Risiken der Währungsverluste
wurzelten gerade in der Ungewissheit der Währungskursschwankungen. Die
Annahme einer Gewinnrealisierung im Fall einer Konvertierung von JPY in CHF
würde künftig erhoffte Gewinne der Besteuerung unterwerfen. Die
Kursgewinne seien nicht sicher oder endgültig. Es widerspreche daher dem
Leistungsfähigkeitsprinzip und dem daran anknüpfenden
Realisationsprinzip derartige Gewinne steuerlich zu erfassen. Erst die
Konvertierung einer Fremdwährungsverbindlichkeit in Euro schließe das
Währungsrisiko aus; der daraus entstehende Gewinn oder Verlust sei
gesichert und nach dem Realisationsprinzip zu versteuern. Im
gegenständlichen Fall könne nicht von einem sicheren Gewinn gesprochen
werden. Das Währungsrisiko sei bei einer Schuld in CHF nach wie vor latent,
der im Jahr 2004 eingetretene Kursverlust belege dies deutlich.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob bereits im
Zeitpunkt der Konvertierung des Kredites von japanischen Yen in Schweizer
Franken von einer Gewinnrealisierung gesprochen werden kann. Das Finanzamt
vertritt die Auffassung, dass die Konvertierung der Kreditverbindlichkeit von
einer Fremdwährung in eine andere anzusehen sei, das zur Folge habe, dass
die ursprüngliche Fremdwährungsschuld getilgt werde. Demgegenüber
vertritt der Bw die Ansicht, dass kein Verbindlichkeitstausch vorliege, zumal
der ursprünglich vereinbarte Kreditvertrag zur Gänze aufrecht bleibe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis
vom 15. Jänner 2008, 2006/15/0116, mit der Konvertierung der
Verbindlichkeit aus einem Fremdwährungskredit von JPY in CHF bei einem
Einnahmen-Ausgaben-Rechner befasst und ist dabei zur Auffassung gelangt, dass
nicht bereits die Konvertierung der Verbindlichkeit von einer wechselkurslabilen
in eine andere nicht über einen fixen Wechselkurs zum Euro
gleichgeschaltete Währung Gewinnauswirkungen zeitige, und
ua. ausgeführt:
"Soweit in der Literatur
die Ansicht vertreten wird (vgl. Atzmüller/Mayr, RdW 646/2004), die
Konvertierung stelle in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen
Verbindlichkeitstausch dar, der auch bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner zu
einer Gewinnrealisierung führen müsse, ist dem entgegenzuhalten, dass
in der bloßen mit dem bisherigen Schuldner getroffenen Vereinbarung, eine
bestehende Verbindlichkeit in einer anderen Währungseinheit
zurückzuzahlen, kein Erwerb eines "anderen Wirtschaftsgutes"
liegt."
Im Erkenntnis vom 27.8.2008, 2008/15/0127 hat der
Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das oben angeführte Erkenntnis
klar gestellt, dass auch im Rahmen der Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich die Kreditkonvertierung innerhalb von
Fremdwährungen noch nicht zur Gewinnrealisierung führt, sondern erst
im Zeitpunkt und im Ausmaß der Tilgung bzw. der Konvertierung eines
Fremdwährungskredites in einen Euro-Kredit.
Im Einzelnen hat er dazu folgende wesentlichen Aussagen
getroffen:
"Der Tausch gehört
wie der Verkauf zu den Umsatzgeschäften und führt zur
Gewinnrealisierung (vgl. Mayr, Gewinnrealisierung, 114;
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 60 zu § 6 EStG). Dies
gilt für die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich und
auch für die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
(vgl. Doralt,
EStG
11
,
§ 4 Tz 208). Bei gleichzeitiger Erbringung von Leistung und
Gegenleistung aus einem Tausch tritt die Gewinnverwirklichung bei der
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich und bei jener durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im gleichen Zeitpunkt ein. (....).
Der einkommensteuerliche
Begriff des Wirtschaftsgutes hat im Rahmen der Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich den gleichen Inhalt wie im Rahmen der
Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Die Beurteilung, unter
welchen Voraussetzungen die Änderung der Modalitäten einer
Verbindlichkeit zu einem "anderen Wirtschaftsgut" führt, hat daher in Bezug
auf die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich in gleicher Weise
zu erfolgen wie für die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechung.
Solcherart hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, indem sie im
angefochtenen Bescheid - in Bezug auf die Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich - in der Konvertierung der Verbindlichkeit
von einer wechselkurslabilen in eine andere nicht über einen fixen
Wechselkurs zum Euro gleichgeschalteten Währung den Erwerb eines "anderen
Wirtschaftsgutes" erblickt und als Folge dessen einen Tausch von
Wirtschaftsgütern angenommen hat. Die Vereinbarung, dass eine bestehende
Kreditverbindlichkeit statt in der einen Fremdwährung in einer anderen
Fremdwährung berechnet wird, ändert nichts am Wirtschaftsgut
"Fremdwährungsverbindlichkeit".
In der Tat tritt auch bei
der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich die
Gewinnrealisierung erst (anteilig) mit der (anteiligen) Tilgung der
Fremdwährungsverbindlichkeit oder, sollte eine solche vereinbart werden,
bereits mit der Konvertierung der Verbindlichkeit in Euro ein."
Da es im streitgegenständlichen Fall weder zu einer
(anteiligen) Tilgung noch zu einer Konvertierung der Kreditverbindlichkeit in
Euro gekommen ist, kann - der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
folgend - im Zeitpunkt der Konvertierung von JPY in CHF noch nicht von einer
Realisierung des Kursgewinnes ausgegangen werden.
Der Bw hat den nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes noch nicht realisierten Kursgewinn von
89.158,88 EUR - wie bereits oben dargestellt - zum Bilanzstichtag insoweit
gewinnerhöhend um 21.843 EUR (24,5% von 89.158,88 EUR)
aufgelöst, als sich durch den in JPY erzielten Kursgewinn auch die
Fremdwährungsverbindlichkeit (umgerechnet in Euro) um 24,5% von
363.364,17 EUR auf 274.205,29 EUR verringert hat.
Obschon die von japanischen Yen in Schweizer Franken
konvertierte Kreditverbindlichkeit aufgrund des (nach der jüngsten
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht realisierten)
Kursgewinnes in Yen nur mehr - wie in der Bilanz ausgewiesen - einen nominellen
Gegenwert von 274.205,29 EUR entspricht, war, da weder eine
Teilrückzahlung noch eine Konvertierung der Verbindlichkeit in Euro erfolgt
ist, auch keine anteilige gewinnerhöhende Auflösung des nach
Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht realisierten Kursgewinnes
vorzunehmen, auch wenn sich die aushaftende Fremdwährungsverbindlichkeit
(gleichsam wie bei einer anteiligen Tilgung) von umgerechnet 363.364,17 EUR
auf 274.205,29 EUR verringert hat und der Bw nur mehr den um den Kursgewinn
verminderten Betrag schuldet.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb waren daher nicht nur
wie vom Bw begehrt, um 67.315,88 EUR, sondern um den gesamten (nicht
realisierten) Kursgewinn von 89.158,88 EUR zu kürzen.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr
2003 erfahren somit folgende Änderung:
|
Einkünfte lt. angefochtenen
Einkommensteuerbescheid:
|
135.457,58 €
|
- nicht realisierter
Kursgewinn:
|
-
89.158,88 €
|
Einkünfte lt.
Berufungsentscheidung:
|
46.298,70 €
Sonderausgaben:
Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, hat das Finanzamt auf
den vom Bw als Sonderausgabe geltend gemachten Kirchenbeitrag (Kz. 458) von
100 EUR und auf die Versicherungsprämien (Kz. 455) von
2.920 EUR, die sich im angefochtenen Bescheid wegen der Einkommenshöhe
von 135.457 € jedoch nicht abgabenmindernd ausgewirkt hätten,
versehentlich nicht bedacht genommen. Die geltend gemachten Sonderausgaben waren
daher in Anwendung des § 289 Abs. 2 BAO entsprechend zu
berücksichtigen.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 4. Dezember 2008
Ergeht auch
an: Finanzamt als Amtspartei
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0188-I/07
- Stammnummer
- 38068
- Gültig
- 04.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF