Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1110-L/02
Zeitpunkt der Erfassung der Betriebseinnahmen der Kommanditistin einer ins Firmenbuch eingetragenen KG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1110-L/02vom 17.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Dr.Eigl und
Mag.Pisar, 4020 Linz, Lederergase 33b, vom 7. Februar 2000 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 20. Jänner 2000 betreffend
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO 1997
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Gegen den Feststellungsbescheid 1996/1997 betreffend die V
GmbH KG (in der Folge "V" genannt), an der die nunmehrige Bw. 1996 und 1997
beteiligt war, brachte sie rechtzeitig Berufung ein. Sie brachte darin nicht
vor, dass die Höhe der festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb
nicht richtig sei, sondern lediglich, dass die im Rahmen ihrer Veranlagung zu
berücksichtigenden Einkünfte ihr 1997 nicht zugeflossen seien, es sei
nichts überwiesen worden, ihr sei kein bares Geld zur Verfügung
gestellt worden. Der Betrag ergebe sich aus der Bilanz der V und habe keinen wie
immer gearteten Bezug zur Realität. Sie habe die V auf diese Diskrepanz
angesprochen, die entgegnet habe, dass es sich um aufgerechnete Beträge
handle - es sei deshalb nichts zur Auszahlung an sie gekommen, weil gegen
Gegenforderungen aufgerechnet worden war. Welche Gegenforderungen das waren, sei
ihr aber nicht bekannt gegeben worden. Deshalb sei die Festsetzung der
Einkünfte unrichtig. In einem ergänzenden Schreiben führte
sie aus, dass im § 8 des Gesellschaftsvertrages vom 19.11.1996 zwar
ihre "Gewinn- und Verlustverteilung vertragsmäßig geregelt" sei, der
Vertrag sei aber nicht eingehalten worden. Grundlage des EStG sei das
tatsächliche Einkommen und nicht das fiktive Einkommen. Der Versteuerung
unterliege ausschließlich jenes Einkommen, das tatsächlich
zufließe. In einem weiteren ergänzenden Schreiben führte
sie aus, dass es richtig sei, dass eine KG keine Einnahmen- Ausgaben-Rechnung
erstelle, sondern das steuerpflichtige Einkommen im Wege der Bilanzierung durch
Betriebsvermögensvergleich ermittle; es können für die
Gewinnverteilung einer KG nicht die Grundsätze einer Einnahmen-
Ausgaben-Rechnung herangezogen werden. Es sei jedoch gem. § 4
Abs. 2 EStG die Vermögensübersicht nach den allgemeinen
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erstellen.
Unrichtige Bilanzansätze seien zu berichtigen. Das "Vorschützen einer
Verbindlichkeit, die nicht erfüllt wurde", falle nicht unter den Begriff
einer ordnungsgemäßen Buchführung. Es wurden dazu diverse
Schreiben sowie die Dispositionsvereinbarung aus 1999 vorgelegt. Die
Abgabenbehörde erster Instanz erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung. In der Folge stellte die Bw. rechtzeitig einen Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Aus dem Akteninhalt ist folgendes ersichtlich: Mit
Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 7.2.1997 wurde die Eintragung der V ins
Firmenbuch bewilligt. Ihre Rechtsform ist eine KG, der Gesellschaftsvertrag
stammt vom 19.11.1996, die Bw. ist neben zwei anderen Personen
Kommanditistin. Laut § 2 des Gesellschaftsvertrages
beträgt die Vermögenseinlage der Komplementärin
119.000,00 S, die der Bw. 51.000,00 S und die der beiden anderen
Kommanditisten je 170.000,00 S. Aus § 6 des
Gesellschaftsvertrages ist ersichtlich, dass die Gesellschafterversammlung
Überprüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und Verteilung des
Bilanzgewinnes beschließt. Laut § 7 des
Gesellschaftsvertrages ist zur Beschlussfähigkeit der
Gesellschafterversammlung erforderlich, dass Gesellschafter mit mindestens
51 % der Vermögenseinlage anwesend oder rechtsgültig vertreten
sind. Weiters ist darin ausgeführt, dass bei der Ausführung von
vertragsgemäß zustande gekommenen Gesellschafterbeschlüssen
jedenfalls das Widerspruchsrecht der Kommanditisten entfällt. Im
§ 8 des Gesellschaftsvertrages ist geregelt, dass die
Komplementärin als Vorweggewinn ein Haftungsentgelt von jährlich
25.000,00 S und den Ersatz der Geschäftsführungsaufwendungen
erhält; der restliche Jahresgewinn ist grundsätzlich im
Verhältnis der übernommenen Vermögenseinlage gem. § 2
zu verteilen. Die Bw. erhält in den ersten 5 Geschäftsjahren
einen Mindestgewinn in Höhe von jährlich 915.000,00 S brutto, der
am 15.5. zu acontieren ist. Er ist nach oben mit dem Betrag begrenzt, der nach
handelsrechtlichen Vorschriften überhaupt als Gesamtgewinn
ausgeschüttet werden kann, er entfällt also im Verlustfall. Falls die
Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt, ist der Gewinnanteil
eines Gesellschafters 30 Tage nach der die Gewinnverteilung
beschließenden Gesellschafterversammlung zur Zahlung fällig. Die
Gesellschaft ist berechtigt, Gewinnauszahlungen so lange zurückzuhalten und
aufzurechnen, als Forderungen gegen den jeweiligen Gesellschafter oder eines
seiner Familienmitglieder oder gegen eine Gesellschaft, an der der
Gesellschafter oder eines seiner Familienmitglieder beteiligt sind, bestehen.
Darüber hinaus sind die Gesellschafter berechtigt, jährlich den auf
sie entfallenden Gewinnanteil zu entnehmen, soweit ihnen nicht zugewiesene und
vorgetragene Verlustanteile, fehlende Vermögenseinlagen oder
ungerechtfertigte Entnahmen entgegenstehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 188 Abs. 1 lit. b BAO werden
einheitlich und gesondert festgestellt Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Gem. § 188 Abs. 3 leg. cit. ist Gegenstand
der Feststellung gem. Abs. 1 auch die Verteilung des festgestellten
Betrages auf die Teilhaber. Gem. § 191 Abs. 3 lit. b
leg. cit. wirken einheitliche Feststellungsbescheide gegen alle, denen
gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§ 188). Gem.
§ 246 Abs. 2 leg. cit. ist zur Einbringung einer Berufung gegen
Feststellungsbescheide jeder befugt, gegen den diese Bescheide gem.
§ 191 Abs. 3 wirken. Gem. § 115 Abs. 1 und
2 leg. cit. haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu
erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung
ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Gem. § 119
Abs. 1 und 2 leg. cit. sind vom Abgabepflichtigen die für den Bestand
und Umfang seiner Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher
Begünstigungen bedeutsame Umstände nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen. Der Offenlegung dienen insbesondere die
Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige
Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche
Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung
von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die
Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu
entrichtenden Abgaben bekannt geben. Gem. § 5 Abs. 1 EStG
1988 sind für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren Firma im
Firmenbuch eingetragen ist und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen,
die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung maßgebend, außer zwingende Vorschriften dieses
Bundesgesetzes treffen abweichende Regelungen. § 4 Abs. 1 letzter
Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Gem. § 4 Abs. 1 leg.
cit. ist Gewinn der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde
Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des
Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres. Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch
Einlagen nicht erhöht. Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlassten
Abgänge von Werten (z.B. von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen
Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher
Wirtschaftsgüter). Einlagen sind alle Zuführungen von
Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich. Für
unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf ein
Aktivposten nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind.
Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige
Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen
gehört, sind nicht zu berücksichtigen. Gem. § 4
Abs. 2 leg. cit. muss der Steuerpflichtige die Vermögensübersicht
(Jahresabschluss, Bilanz) nach den allgemeinen Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung erstellen. Ist die
Vermögensübersicht nicht nach diesen Grundsätzen erstellt oder
verstößt sie gegen zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes, so
muss er sie auch nach dem Einreichen beim Finanzamt berichtigen. Andere
nachträgliche Änderungen der Bilanz sind nur zulässig, wenn sie
wirtschaftlich begründet sind und das Finanzamt zustimmt. Das Finanzamt
muss zustimmen, wenn die Bilanzänderung wirtschaftlich begründet
ist.
Es ist festzuhalten, dass bei Beachtung des § 7
des Gesellschaftsvertrages - der von der Bw. ja unbestritten rechtsgültig
unterfertigt ist - es durchaus möglich sein kann, dass die
Gesellschafterversammlung über Prüfung und Feststellung des
Jahresabschlusses und Beschluss über die Verteilung des Bilanzgewinnes des
berufungsgegenständlichen Zeitraumes ohne die Bw. stattgefunden hat: Da
dazu Gesellschafter mit mindestens 51 % der Vermögenseinlage anwesend
oder rechtsgültig vertreten sein müssen, die Bw. aber offenkundig mit
ihrer Vermögenseinlage unter diesem Prozentsatz liegt, war ihre Anwesenheit
zur Beschlussfassung nicht erforderlich. Da mit Abschluss des
Gesellschaftsvertrages aufh das Widerspruchsrecht der Kommanditisten bei
Ausführung von vertragsgemäß zustande gekommenen
Gesellschafterbeschlüssen verzichtet wurde, hat sich die Bw., die ja
Kommanditistin ist, ihrem Widerspruchsrecht einverständlich begeben und
dermaßen zustande gekommene Gesellschafterbeschlüsse gegen sich
gelten zu lassen. Wenn nun in diesem Gesellschafterbeschluss
ausgesprochen wurde, dass die Gewinnauszahlung an die Bw. solange
zurückzuhalten und aufzurechnen sei, als Forderungen gegen sie (oder
Familienmitglieder) bestehen, so fußt dieser Beschluss auf § 8
des Gesellschaftsvertrages und ist er - sollte er ohne die Bw. getroffen worden
sein, da ihr Vermögensanteil unter 51 % liegt und ihre Anwesenheit bei
der Gesellschafterversammlung zur Verteilung des Bilanzgewinnes nicht
erforderlich ist - gültig zustande gekommen; ein Widerspruchsrecht der Bw.
aufgrund ihrer Kommanditistenstellung entfällt laut § 7 des
Gesellschaftsvertrages, sie kann gegen einen derart zustande gekommenen
Gesellschafterbeschluss nicht rechtswirksam opponieren. Es ist in der Folge
davon auszugehen, dass die Gewinnverteilung dem Gesellschaftsvertrag
entsprechend rechtsgültig zustande kam. Dass die Bw. sich ihrem
Widerspruchsrecht hinsichtlich vertragsgemäß zustande gekommener
Gesellschafterbeschlüsse durch Unterzeichnung des Gesellschaftesvertrages
begab, kennzeichnet nicht eine fehlerhafte Gewinnverteilung, ja es ist vielmehr
davon auszugehen, dass die Bw. bei mangelndem Vertrauen an die Mitgesellschafter
den Gesellschaftsvertrag nicht unterfertigt hätte. Wenn die Bw. nun
vorbringt, dass der entsprechende Gewinnanteil nie zur Auszahlung gelangt sei,
so ist auf § 8 des Gesellschaftsvertrages zu verweisen, wonach - falls
die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt - der Gewinnanteil
eines Gesellschafters 30 Tage nach der die Gewinnverteilung
beschließenden Gesellschafterversammlung zur Auszahlung fällig ist. -
Hätte die Gesellschafterversammlung nun beschlossen, dass der Bw. der
Gewinnanteil zusteht, ohne die Gewinnauszahlung gegen Forderungen aufzurechnen
oder zurückzuhalten, so wäre die Gewinnverteilung 30 Tage nach
der sie beschließenden Gesellschafterversammlung zur Zahlung fällig
geworden: Es ist unglaubhaft, dass die Bw. in einem solchen Fall bei
Nichtzahlung sich nicht zur zivilrechtlichen Klage auf Zahlung entschlossen
hätte. - Da sie dies offenkundig nicht getan hat, ist eindeutig davon
auszugehen, dass ihr bewusst war, dass eine derartige Klage nicht zum für
sie angestrebten Ziel (nämlich der Auszahlung) führen konnte. Es ist
deshalb für den Berufungssenat evident, dass sie deswegen die Auszahlung
nicht durch Klage anstrebte, weil ihr eben bewusst war, dass die
Gewinnauszahlung laut § 8 des Gesellschaftsvertrages solange
zurückgehalten wurde, als Forderungen gegen sie bzw. Familienmitglieder
aufgerechnet werden. Bestätigt wird diese Ansicht des Berufungssenates auch
durch den Umstand, dass laut § 8 des Gesellschaftsvertrages der
Gesellschafter berechtigt ist, den auf ihn entfallenden Gewinnanteil zu
entnehmen, soweit dem nicht zugewiesene oder vorgetragene Verlustanteile,
fehlende Vermögenseinlagen oder ungerechtfertigte Entnahmen entgegenstehen:
Wäre der Bw. nicht klar, dass zumindest einer der obigen Faktoren eine
Entnahme ihres Gewinnanteiles ausschließt, hätte sie sicherlich den
ihr zustehenden Gewinnanteil entsprechend § 8 des
Gesellschaftsvertrages entnommen. Wie auch die Bw. in einem
Ergänzungsschreiben einsieht, kann für die KG keine Einnahmen-
Ausgaben-Rechnung erstellt werden. Es ist festzuhalten, dass das System des
Betriebsvermögensvergleiches anzuwenden ist, in dem der Gewinn sich
ebenfalls aus Betriebseinnahmen und -ausgaben zusammensetzt. Sie sind aber nicht
im Zeitpunkt des Geldflusses (wie bei der Einnahmen- Ausgaben-Rechnung), sondern
bereits im Zeitpunkt ihres Entstehens zu berücksichtigen
(Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, § 4
Tz. 17). Laut VwGH vom 24.11.1980, 716, 818/79 unterscheiden sich
Betriebsvermögensvergleich und Einnahmen- Ausgaben-Rechnung nur
bezüglich des Zeitpunktes ihrer Erfassung, nicht jedoch hinsichtlich der
Erfassbarkeit der einzelnen Betriebsvorfälle. Die an die Bw. nicht
erfolgte Auszahlung ihres Gewinnanteiles im berufungsgegenständlichen
Zeitraum hindert somit nicht die Zurechnung an sie bereits im
berufungsgegenständlichen Zeitraum, da sie - wie o. a. - dem
Gesellschaftsvertrag entspricht und die Bw. sich im Gesellschaftsvertrag ihres
Widerspruchsrechtes begab, also von einem rechtsgültig zustande gekommenen
Gesellschafterbeschluss hinsichtlich der Gewinnverteilung und -auszahlung
auszugehen ist. Die Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 leg.
cit. gilt nur für die Steuerpflichtigen, deren Firma im Firmenbuch
eingetragen ist und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen (also auch
für V); dieser Umstand hat jedoch keinen Einfluss auf die Erfassung von
Betriebseinnahmen und -ausgaben bereits im Zeitpunkt ihres Entstehens und nicht
erst im Zeitpunkt des entsprechenden Geldflusses; die Gewinnermittlung nach
§ 5 Abs. 1 hat ebenso wie nach § 4 Abs. 1 den
Vermögensvergleich aufgrund einer doppelten Buchhaltung zur Grundlage
(Doralt, EStG, Kommentar, Band I, § 5 Tz. 1). In
§ 4 Tz. 154 a.a.O. wird weiters ausgeführt, dass bei der
Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 neben den allgemeinen
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auch die
handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
zu beachten sind. - Dies führt jedoch zu keiner geänderten Beurteilung
des berufungsgegenständlichen Sachverhaltes, da das Prinzip der Erfassung
von Betriebseinnahmen bzw. -ausgaben bereits im Zeitpunkt ihres Entstehens davon
unverändert bleibt. Da aufgrund obiger Ausführungen aus dem
Akteninhalt kein Hinweis gegeben ist, dass ein "Vorschützen einer
Verbindlichkeit, die nicht erfüllt wurde" gegeben ist und die
Ausführungen und Vorlagen diverser Schreiben der Bw. nicht geeignet waren,
ihre Angaben zu untermauern, ist davon auszugehen, dass der
berufungsgegenständliche Gewinnanteil richtig festgestellt und verteilt
wurde. Es ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.2.1994,
92/15/0159 hinzuweisen, wonach die Behörde in freier Beweiswürdigung
den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen hat, wenn die Partei die sie
treffende erhöhte Mitwirkungspflicht verletzt. Dass der Bw. in diesem Punkt
eine erhöhte Mitwirkungspflicht obliegt, ist evident, da sie die von ihr
behaupteten Umstände, für deren Vorliegen ihr selber die erhöhte
Mitwirkungspflicht obliegt - nicht belegen konnte: Sie behauptete zwar, dass
Gegenforderungen der V nicht bestanden, doch konnte sie das weder nachweisen
noch sprachen - wie o. a. - die Begleitumstände für ihr Vorbringen, da
sie ansonsten ihren Gewinnanteil entnommen hätte. Es ist der Bw. unter
Beachtung des o. a. VwGH-Erkenntnisses auch nicht gelungen darzutun, dass die
Bilanz der V nicht nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung erstellt wurde oder gegen zwingende Grundsätze des
Einkommensteuergesetzes verstößt, weshalb unter Hinweis auf obige
Ausführungen kein Indiz auf die Erforderlichkeit einer Bilanzberichtigung
gegeben ist. Da - wie ebenfalls ausführlich oben erläutert -
die fehlende Auszahlung des Gewinnanteiles nichts am Entstehen des Gewinnes
ändert, war bei Beachtung des berufungsgegenständlichen Sachverhaltes
der Gewinnanteil des berufungsgegenständlichen Zeitraumes für 1997 an
die Bw. zu verteilen. Es war aus den angeführten Gründen
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 17. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 188 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 3 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 246 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1110-L/02
- Stammnummer
- 12757
- Gültig
- 17.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF