Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 1251–1259
5.5.1.4 Beiträge zu Gruppenkrankenversicherungen (Opting-Out)
überholte Fassung (bis 20.04.2026)Richtlinie2025-0.171.410gilt ab 08.05.2025
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 08.05.2025 bis 20.04.2026.
22.03.200502.01.200601.02.200705.12.200712.01.200911.12.200921.12.201014.12.201105.06.201325.08.201507.05.201814.05.201906.05.202131.03.202313.03.202408.05.202521.04.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
5.5.1.4 Beiträge zu Gruppenkrankenversicherungen (Opting-Out)
Rz 1251:
Seit 1. Jänner 2000 leisten Berufsangehörige bestimmter Kammern der selbständig Erwerbstätigen (Wirtschaftstreuhänder, Tierärzte, Rechtsanwälte, Ziviltechniker, Notare, Apotheker, Patentanwälte) Beiträge zu Gruppenkrankenversicherungen.
Die steuerliche Behandlung dieser Beiträge sowie der Leistungen aus der Gruppenkrankenversicherung ist wie folgt vorzunehmen:
5.5.1.4.1 Pflichtversicherung in der Krankenversicherung - Opting-Out
Rz 1252:
Gemäß § 5 GSVG sind Personen von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unter den dort angeführten Bedingungen ausgenommen. Voraussetzung dafür ist, dass diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und einer Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (dh. Erzielung von Einkünften gemäß den §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und/oder 23 EStG 1988) gleichartige oder zumindest annähernd gleichwertige Leistungsansprüche aus einer Einrichtung der Berufsvertretung haben oder eine Selbstversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung eingehen.
5.5.1.4.2 Steuerliche Leitlinien
Rz 1253:
Machen gesetzliche berufliche Vertretungen von der Möglichkeit des Opting-Out Gebrauch und liegt ein Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vor, so ist die steuerliche Abzugsfähigkeit der Krankenversicherungsbeiträge (§§ 4 Abs. 4 Z 1 bzw. 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988) nach den folgenden Abschnitten zu beurteilen.
5.5.1.4.3 Gruppenkrankenversicherung als Versorgungseinrichtung
Rz 1254:
Schafft eine Kammer der selbständig Erwerbstätigen im Hinblick auf § 5 GSVG sowie auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen
durch eigene Bestimmungen ihrer jeweiligen Berufsordnung oder Satzung Kammereinrichtungen
und sind diese Kammereinrichtungen Gruppenkrankenversicherungen mit Versicherungsunternehmen,
so handelt es sich dabei um eine Versorgungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen, die der Krankenversorgung dient. Die Gruppenkrankenversicherung ist damit eine Einrichtung iSd § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988.
5.5.1.4.4 Beiträge zu Gruppenkrankenversicherungen als Betriebsausgabe
Rz 1255:
Beiträge (Prämien) zu einer Gruppenkrankenversicherung iSd Rz 1254 sind insoweit Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988, als
es sich nach Maßgabe der auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Bestimmungen der Satzung bzw. anderer Verordnungen um Pflichtbeiträge handelt und
die Beiträge der Höhe nach Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.
5.5.1.4.5 Allgemeine Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs bei Krankenversicherungsbeiträgen
Rz 1256:
Zur steuerlichen Anerkennung von Beiträgen zu Einrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen in der Krankenversorgung, und zwar im Hinblick auf die einer Pflichtversicherung entsprechenden Höhe dieser Beiträge, wird grundsätzlich auf Rz 1245 ff verwiesen. Im Bereich der Gruppenkrankenversicherungen auf Basis des § 5 GSVG gelten - insoweit Abweichungen gegeben sind - an Stelle dieser Ausführungen die folgenden Regelungen.
5.5.1.4.6 Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs beim Opting-Out
Rz 1257:
Hätten die betroffenen Berufsgruppen vom Opting-Out nicht Gebrauch gemacht, wären von berufszugehörigen Erwerbstätigen die gesetzlichen (Pflicht-)Krankenversicherungsbeiträge nach dem GSVG zu entrichten. Das Opting-Out "verdrängt" lediglich diese Beiträge.
Tabellarische Übersicht:
|
Jahr
|
Höchstbeitragsgrundlage
|
Beitragssatz in %
|
Höchstbeitrag monatlich
|
2015
|
5.425 Euro
|
7,65
|
415,01 Euro
|
2016
|
5.670 Euro
|
7,65
|
433,76 Euro
|
2017
|
5.810 Euro
|
7,65
|
444,47 Euro
|
2018
|
5.985 Euro
|
7,65
|
457,85 Euro
|
2019
|
6.090 Euro
|
7,65
|
465,89 Euro
|
2020
|
6.265 Euro
|
7,65
|
479,27 Euro
|
2021
|
6.475 Euro
|
7,65
|
495,34 Euro
|
2022
|
6.615 Euro
|
7,65
|
506,05 Euro
|
2023
|
6.825 Euro
|
7,65
|
522,12 Euro
|
2024
|
7.070 Euro
|
7,65
|
540,86 Euro
|
2025
|
7.525 Euro
|
7,65
|
575,67 Euro
Rz 1258:
Bei Festlegung jener Höhe von Beiträgen zur Gruppenkrankenversicherung, die der Höhe von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, ist daher grundsätzlich vom gesetzlichen (Pflicht-)Krankenversicherungshöchstbeitrag nach dem GSVG auszugehen. Beiträge zu Gruppenkrankenversicherungen auf Basis des § 5 GSVG sind somit in tatsächlich geleisteter Höhe, höchstens aber bis zu jenem nach Maßgabe der entsprechenden Änderungen im GSVG jährlich zu ermittelnden Höchstbetrag abzugsfähig.
5.5.1.4.7 Kalkulationsbedingtes Überschreiten des Grenzbetrages
Rz 1259:
Die Versicherungsunternehmen, mit denen Gruppenkrankenversicherungsverträge abgeschlossen werden, haben die Krankenversicherungsprämien auf Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes und entsprechend vorgegebener Prämienkalkulationen festzulegen. Bei der Kalkulation der Prämien ist dabei auf das jeweilige Eintrittsalter der versicherten Person abzustellen. Daraus folgt, dass - bei gleichem Versicherungsschutz - die Prämien mit steigendem Eintrittsalter höher werden. Die Beiträge zur Gruppenkrankenversicherung können aus diesem Grund - auch bei gleichem Versicherungsschutz wie im GSVG - bei höherem Eintrittsalter den in der Rz 1257 angeführten Grenzbetrag überschreiten.
Normen und Schlagworte
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.171.410
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 23 (geltend: 24)
- Gültig
- 08.05.2025 bis 20.04.2026
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF