Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 1336–1338
10.2.8. Kranken- und Pflegeanstalten, Altersheime, Kuranstalten usw.
überholte Fassung (bis 27.11.2019)RichtlinieBMF-010219/0221-IV/4/2018gilt ab 04.11.2015
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.11.2015 bis 27.11.2019.
Wortlaut laut Findok
10.2.14. Jugendheime
Rz 1328:
Nach § 6 Abs. 1 Z 23 in Verbindung mit Z 25 UStG 1994 sind die genannten Leistungen der Jugend- Erziehungsheime usw. unecht steuerfrei, wenn sie von Körperschaften öffentlichen Rechts oder gemeinnützigen Rechtsträgern erbracht werden.
Rz 1329:
Auf die Steuerbefreiung kann gemäß Art XIV Z 1, BGBl. Nr. 21/1995 verzichtet werden. In diesem Fall kommt der ermäßigte Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 14 UStG 1994 zur Anwendung.
Rz 1330:
Werden die in § 6 Abs. 1 Z 23 UStG 1994 genannten Leistungen der Jugend-, Erziehungsheime usw. nicht von einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder gemeinnützigen Rechtsträgern erbracht, so kommt jedenfalls der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung.
Randzahlen 1331 bis 1335: derzeit frei.
10.2.1510.2.8. Kranken- und Pflegeanstalten, Altersheime, Kuranstalten usw.
10.2.15.110.2.8.1. Allgemeines
Rz 1336:
Nach § 6 Abs. 1 Z 18 in Verbindung mit Z 25 UStG 1994 sind die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-, Blinden-, und Siechenheime sowie der Kuranstalten und Kureinrichtungen unecht steuerfrei, wenn sie von Körperschaften öffentlichen Rechts bzw. von gemeinnützigen Rechtsträgern bewirkt werden (siehe Rz 924 bis Rz 940).
10.2.15.210.2.8.2. Abgrenzung zu § 6 Abs. 1 Z 18 und Z 25
Rz 1337:
Krankenanstalten usw., die nicht unter die Befreiung fallen, unterliegen gemäß §§ 10 Abs. 2 Z 8 UStG 1994 10 Abs. 2(bis 31.12.2015: § 10 Abs. 2 Z 15 UStG 1994 Z 15 UStG 1994) dem ermäßigten Steuersatz. Die Ermäßigung betrifft einerseits die genannten Einrichtungen, soweit sie nicht von Körperschaften öffentlichen Rechts oder gemeinnützigen Rechtsträgern bewirkt werden, andererseits an sich befreite Einrichtungen, bei denen gemäß Art. XIV Z 1, BGBl. Nr. 21/1995 auf die Steuerbefreiung verzichtet wurde (siehe Rz 925).
Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der Bestimmung stimmt mit dem im § 6 Abs. 1 Z 18 UStG 1994 überein.
10.2.15.310.2.8.3. Abgrenzung zur ärztlichen Leistung
Rz 1338:
Siehe Rz 949 bis Rz 951a.
Randzahlen 1339 bis 1350: derzeit frei.
Normen und Schlagworte
ermäßigter Steuersatz10%KrankenanstaltenKrankenhausKrankenhäuserPflegeheimeBlindenanstaltBlindenheimSeniorenheimPflegeanstaltenAltersheimeKuranstaltenSiechenheimeKureinrichtungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0221-IV/4/2018
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 12, 13, 14, 15 (geltend: 22)
- Gültig
- 04.11.2015 bis 27.11.2019
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF