Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 1328–1338
10.2.14. Jugendheime
überholte Fassung (bis 24.11.2008)RichtlinieBMF-010219/0448-VI/4/2007gilt ab 13.07.2005
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.07.2005 bis 24.11.2008.
Wortlaut laut Findok
10.2.14. Jugendheime
Rz 1328:
Nach § 6 Abs. 1 Z 23 in Verbindung mit Z 25 UStG 1994 sind die genannten Leistungen der Jugend- Erziehungsheime usw. unecht steuerfrei, wenn sie von Körperschaften öffentlichen Rechts oder gemeinnützigen Rechtsträgern erbracht werden.
Rz 1329:
Auf die Steuerbefreiung kann gemäß Art XIV Z 1, BGBl. Nr. 21/1995 verzichtet werden. In diesem Fall kommt der ermäßigte Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 14 UStG 1994 zur Anwendung.
Rz 1330:
Werden die in § 6 Abs. 1 Z 23 UStG 1994 genannten Leistungen der Jugend-, Erziehungsheime usw. nicht von einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder gemeinnützigen Rechtsträgern erbracht, so kommt jedenfalls der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung.
Randzahlen 1331 bis 1335: derzeit frei.
10.2.15. Kranken- und Pflegeanstalten, Altersheime, Kuranstalten usw.
10.2.15.1. Allgemeines
Rz 1336:
Nach § 6 Abs. 1 Z 18 in Verbindung mit Z 25 UStG 1994 sind die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-, Blinden-, und Siechenheime sowie der Kuranstalten und Kureinrichtungen unecht steuerfrei, wenn sie von Körperschaften öffentlichen Rechts bzw. von gemeinnützigen Rechtsträgern bewirkt werden (siehe Rz 924 bis Rz 940).
10.2.15.2. Abgrenzung zu § 6 Abs. 1 Z 18 und Z 25
Rz 1337:
Krankenanstalten usw., die nicht unter die Befreiung fallen, unterliegen gemäß § 10 Abs. 2 Z 15 UStG 1994 dem ermäßigten Steuersatz. Die Ermäßigung betrifft einerseits die genannten Einrichtungen, soweit sie nicht von Körperschaften öffentlichen Rechts oder gemeinnützigen Rechtsträgern bewirkt werden, andererseits an sich befreite Einrichtungen, bei denen gemäß Art. XIV Z 1, BGBl. Nr. 21/1995 auf die Steuerbefreiung verzichtet wurde (siehe Rz 925).
Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der Bestimmung stimmt mit dem im § 6 Abs. 1 Z 18 UStG 1994 überein.
10.2.15.3. Abgrenzung zur ärztlichen Leistung
Rz 1338:
Siehe Rz 949 bis Rz 951.
Randzahlen 1339 bis 1350: derzeit frei.
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 2 Z 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
ermäßigter SteuersatzKindergartenKindergärtenKrankenanstaltenKrankenhausKrankenhäuserPflegeheimeBlindenanstaltBlindenheimSeniorenheimJugendheimeErziehungsheimePflegeanstaltenAltersheimeKuranstaltenSiechenheimeKureinrichtungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0448-VI/4/2007
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 22)
- Gültig
- 13.07.2005 bis 24.11.2008
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF