Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 2941–2990
23. Besteuerung von Reiseleistungen (§ 23 UStG 1994)
überholte Fassung (bis 04.12.2022)Richtlinie2021-0.835.983gilt ab 30.11.2021
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.11.2021 bis 04.12.2022.
Wortlaut laut Findok
23. Besteuerung von Reiseleistungen (§ 23 UStG 1994)
Rechtslage ab 1.1.2022
23.1. Voraussetzungen
Rz 2941:
Reiseleistungen in Form von Besorgungsleistungen an Nichtunternehmer sind den Sondervorschriften des § 23 UStG 1994 zu unterziehen.
Rz 2942:
Hingegen sind nach den allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern:
Reiseleistungen eines Unternehmers in Form von
Eigenleistungen an Unternehmer und Nichtunternehmer,
Vermittlungsleistungen an Unternehmer und Nichtunternehmer,.
Besorgungsleistungen an Unternehmer.
Rz 2943:
§ 23 UStG 1994 gilt für alle Unternehmer, die Reiseleistungen erbringen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen Reiseveranstalter, ein Reisebüro oder einen Unternehmer mit einer anderen Betätigung handelt.
Rz 2944:
Die gesetzliche Bestimmung des § 23 Abs. 1 UStG 1994 ist von Bedeutung für BesorgerErbringer von Pauschalreisen an NichtunternehmerReiseleistungen und Pauschalreisen. Diese werden in der§ 2 Abs. 8 und Abs. 9 der Pauschalreiseverordnung Reisebürosicherungsverordnung definiert als die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei Dienstleistungen - Beförderung, Unterbringung, andere touristische Dienstleistungen - die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten werden, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert und eine Übernachtung einschließt (Verordnung des BMwA über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Rechtund verbundene Reiseleistungen (ReisebürosicherungsverordnungPauschalreiseverordnung - RSVPRV), BGBl. II Nr. 316260/19992018).
Rz 2945:
Zur ErbringungFür das Vorliegen einer Reiseleistung im Sinne des § 23 Abs. 1 UStG 1994 ist es aber nichtgrundsätzlich erforderlich, dass der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthält. Eine derartige Besteuerung ist auch dann vorzunehmeneinzelne Leistung genügt für die Anwendung des § 23 Abs. 1 UStG 1994 nur dann, wenn der Unternehmer nures sich um eine von einem Dritten erbrachte Beherbergungsleistung handelt und maßgeblicher Leistungsinhalt die Durchführung (Veranstaltung) einer Reise ist. Gemäß der Judikatur des EuGH ist dies in jenen Fällen gegeben, in denen die einzelne Leistung erbringtdurch zusätzliche, üblicherweise von Reiseunternehmen getätigte Leistungselemente, wie zB Vermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und VerpflegungBeratungsleistungen oder das Anbieten verschiedener Reiseformen, ergänzt wird (vgl. EuGH 12.11.1992, Rs C-163/91, Ginkel"Ginkel", EuGH 19.12.2018, Rs C-552/17, Alpenchalets Resorts GmbH und EuGH 9.12.2010, Rs C-31/10, Minerva Kulturreisen).
Rz 2946:
Die Besteuerung nach § 23 UStG 1994 ist unabhängig vom Zweck der Reise und ist zB auch auf Sprach- und Studienreisen (EuGH 13.10.2005, Rs C-200/04, "iSt") oder Betriebsausflüge anzuwenden.
23.1.1. Reiseleistungen
Rz 2947:
Als Reiseleistungen sind insbesondere anzusehen:
Unterbringung (in Hotels, Pensionen, Ferienhäusern), Vermietung von Unterkünften,
Beförderung der Reisenden (zu und von den einzelnen Reisezielen, Transfer, Rundreisen, Stadtrundfahrten, Ausflugsfahrten) mit Beförderungsmitteln jeder Art,
Verpflegung,
Nebenleistungen (Reisebegleitung, Besichtigungen, Führungen, Rundfahrten, Sportveranstaltungen, Sprachkurse usw.).
Ein Unternehmer kann gegenüber dem Leistungsempfänger (Unternehmer oder Nichtunternehmer) eine Eigenleistung, Vermittlungsleistung oder Besorgungsleistung erbringen.
§ 23 UStG 1994 findet keine Anwendung auf die Einräumung von Eintrittsberechtigungen für Messen und Kongresse und damit im Zusammenhang erbrachte Beförderungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen, die vom Veranstalter als einheitliche Leistung angeboten werden, da in diesem Fall der maßgebliche Leistungsinhalt nicht die Durchführung einer Reise betrifft (vgl. EuGH 9.12.2010, Rs C-31/10, Minerva Kulturreisen, Rn 15).
23.1.1.1. Eigenleistung
Rz 2948:
Der Unternehmer tritt im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf. Es handelt sich somit um eigene Leistungen, dh. um Leistungen, die nicht von Dritten bezogen, sondern vom Reisebüro selbst erbracht werden (siehe EuGH 19.12.2018, Rs C-552/17, Alpenchalets Resorts GmbH, Rn 23).
Der Unternehmer tritt im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf. Der Umsatzsteuer unterliegt jede einzelne Leistung (zB Busunternehmer erbringt eine Beförderungsleistung, Hotelier vermietet ein Hotelzimmer und verköstigt die Gäste). Die Bemessungsgrundlage (der Buspreis, der Zimmerpreis, der Umsatz an Speisen und Getränken) ist nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 zu ermitteln und zu versteuern. Ein Vorsteuerabzug steht zu.
Rz 2949:
Bei Reisen, die sich auch auf das Ausland erstrecken, unterliegen der Besteuerung die jeweiligen im Inland erbrachten Einzelleistungen.
Eigenleistungen sind auch dann gegeben, wenn der Unternehmer einen Bus ohne Fahrer oder im Rahmen eines Gestellungsvertrages ein bemanntes Beförderungsmittel anmietet (siehe Rz 1308). Gleiches gilt, wenn eine komplette Unterkunft wie zB ein Hotel von einem Reiseunternehmer angemietet wird, um mit eigenem Personal und eigenen Betriebsmitteln eine Beherbergungs- und Verpflegungsleistung an Kunden zu erbringen (vgl. Rz 1187).
Rz 2950:
Der Unternehmer erbringt hingegen keine Reiseleistung unter Einsatz eigener Mittel, wenn er sich zur Ausführung einer Beförderung eines Busunternehmers bedient, der die Beförderung in eigenem Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung ausführt. Der Busunternehmer bewirkt in diesem Falle eine Beförderungsleistung an den Unternehmer, die als Reisevorleistung anzusehen ist.
23.1.1.2. Vermittlungsleistung
Rz 2951:
Der Unternehmer wird im fremden Namen und für fremde Rechnung tätig. Der vermittelnde Unternehmer (Reisevermittler) stellt eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden (Reisenden) und dem Anbieter einer Reiseleistung (zB Reiseveranstalter, Beförderungsunternehmen, Hotelier) her.
Bemessungsgrundlage ist die Vermittlungsprovision. § 23 UStG 1994 kommt nicht zur Anwendung.
Beispiel:
Ein österreichisches Reisebüro A vermittelt für einen österreichischen Reiseveranstalter X einem Kunden eine Kulturreise nach Italien. A verrechnet dem Reiseveranstalter X eine Vermittlungsprovision und dem Kunden eine Buchungsgebühr.
Die Vermittlungsleistung ist gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 in Österreich steuerbar (siehe auch Rz 2988). Die Vermittlungsprovision und die Buchungsgebühr unterliegen als Entgelt für die Vermittlung dem Normalsteuersatz von 20% (zur Rechnungslegung durch Vermittler siehe Rz 1530 bis 1532).
Rz 2952:
Linienflüge, Bahnfahrten und Reiseversicherungen (mit Ausnahme einer Reiserücktrittskostenversicherung) können sowohl an Unternehmer als auch an Nichtunternehmer vermittelt werden. Es können auch einzelne Reiseleistungen im Rahmen einer Reise, insbesondere Linienflüge und fahrplanmäßige Bahnfahrten, vermittelt und einzelne Reiseleistungen wie Unterkunft, Führungen usw. besorgt werden. In diesen Fällen muss aus dem Abrechnungsbeleg klar ersichtlich sein, ob und welche Leistung vermittelt oder besorgt wird (Rz 1530 bis Rz 1532 sowie Rz 2957).
Beispiel 1:
Ein deutscher Kunde bucht bei einem österreichischen Reisebüro ein Hotelzimmer in Wien und ersucht dabei zusätzlich um Vermittlung eines Leihautos für die Zeit des einwöchigen Aufenthalts. Das Reisebüro verrechnet dem Kunden neben dem Preis für das Hotelzimmer einen Zuschlag für die Vermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Mietwagen.
Die Vermittlungsleistung, bei der das Reisebüro im Namen und für Rechnung des Kunden tätig wird, ist gemäß § 3a Abs. 8 UStG 1994 iVm § 3a Abs. 12 UStG 1994 in Österreich steuerbar. Die Vermittlungsprovision in Form des Zuschlages unterliegt als Entgelt für die Vermittlung dem Normalsteuersatz von 20% (zur Rechnungslegung durch Vermittler siehe Rz 1530 bis 1532).
Das Entgelt für die kurzfristige Vermietung des Beförderungsmittels wird von dem Autoverleihunternehmen direkt dem Kunden verrechnet und unterliegt gemäß § 3a Abs. 12 UStG 1994 in Österreich ebenfalls dem Normalsteuersatz von 20%.
Die Besorgung des Hotels ist nach § 23 UStG 1994 zu versteuern.
Beispiel 2:
Ein Kunde bucht bei einem Reisebüro einen Flug nach Rom um 400 Euro und ein Hotelzimmer in Rom zum Preis von 258 Euro. Der Unternehmer vermittelt den Flug und besorgt das Hotel. Er stellt je einen Beleg über die Vermittlung des Fluges und die Besorgung des Hotels aus. Für den Flug erhält er 32 Euro an Provision und für das Hotelzimmer werden ihm 210 Euro in Rechnung gestellt.
Die Vermittlungsprovision von 32 Euro ist nach § 6 Abs. 1 Z 5 lit. a UStG 1994 umsatzsteuerfrei. Die Besorgung des Hotels ist nach § 23 UStG 1994 zu versteuern. Die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage beträgt 40 Euro (258 minus 210 = 48 : 1,2 = 40).
Die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage beträgt 40 Euro (258 minus 210 = 48 : 1,2 = 40).
23.1.1.3. Besorgungsleistung
23.1.1.3.1. Besorgungsleistungen gegenüber Unternehmern
Randzahl 2953: derzeit frei.
Rz 29532954:
Der Unternehmer tritt im eigenen Namen aber für fremde Rechnung auf.
Der Unternehmer tritt im eigenen Namen aber für fremde Rechnung auf. Auf Reisebesorgungsleistungen gegenüber Unternehmern ist § 23 UStG 1994 nicht anzuwenden. Der Umsatzsteuer unterliegt jede einzelne Leistung (zB Besorgung einer Beförderungsleistung mit einem Autobus, eines Hotelzimmers; Bemessungsgrundlage ist das mit dem Leistungsempfänger vereinbarte Entgelt für den Autobus, das Hotelzimmer). Besorgt ein Unternehmer eine sonstige Leistung, so sind die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden (§ 3a Abs. 4 UStG 1994).
Die Besteuerung nach § 23 Abs. 1 UStG 1994 ist anzuwenden.
Beispiel 1:
Ein Reiseunternehmer besorgt am 1.6.20161.6.2022 für seinen Unternehmer Kunden einen Hotelaufenthalt in Innsbruck zum Preis von 1.130 Euro (inklusive USt). Das Reiseunternehmen hat den Hotelaufenthalt um 1.017 Euro (netto 900 Euro) eingekauft.
Der Hotelaufenthalt in InnsbruckAuf Reisebesorgungsleistungen ist nach § 3a Abs. 923 UStG 1994 (bis 31.12.2009:anzuwenden (siehe § 3a23 Abs. 61 UStG 1994) im Inland steuerbar und nach. Es kommt zur Margenbesteuerung, wobei § 10 Abs. 3 Z 3 lit. a UStG 1994 mit dem ermäßigten Steuersatz in Höhedie aus der Differenz von 13% zu versteuern. Der Hotelier hat 900113 Euro und das Reiseunternehmen 1.000(1.130 Euro mit 13% zu versteuern. Das Reiseunternehmen kann 117 abzüglich 1.017 Euro) errechnete USt aufgrund der Bemessungsgrundlage (113 Euro /1,200 =94,17 Euro als Vorsteuer abziehen) 18,83 Euro ergibt.
Beispiel 2:
Ein Reiseunternehmer besorgt für verkauft an seinen Unternehmer Kunden einen Hotelaufenthalt in Italien zum Preis von 1.130 Euro. Der Reiseunternehmer hat den Hotelaufenthalt um 1.017 Euro eingekauft. Der Umsatz ist im Inland nach § 3a Abs. 9 UStG 1994 (bis 31.12.2009: § 3a Abs. 6 UStG 1994) nicht steuerbar.
Lösung wie Beispiel 1
Beispiel 3:
Ein Reiseunternehmer besorgt für einen Unternehmer zu obigen Bedingungen einen Hotelaufenthalt in den USA. Lösung wie Beispiel 2.
Die Bemessungsgrundlage von 113 Euro ist nach § 23 Abs. 5 UStG 1994 steuerfrei.
Beispiel 4:
Reiseunternehmer A besorgt für den Reiseunternehmer B einen "All-Inkclusive" Aufenthalt (Hotelaufenthalt mit Vollpension) in Deutschland. Für die Besorgungsleistung Hotelaufenthalt bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 9 UStG 1994 (bis 31.12.2009: § 3a Abs. 6 UStG 1994). Die Besorgungsleistung Hotelaufenthalt des A an den B ist in Österreich nicht steuerbar.
Die Verabreichung von Speisen und Getränken ist - ausgenommen die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks - keine Nebenleistung zum Hotelaufenthalt (Beherbergung). Die Restaurationsumsätze sind demnach als (selbständige) sonstige Leistung anzusehen (vgl. Rz 345).
Der Leistungsort für Restaurationsumsätze bestimmt sich gemäß § 3a Abs. 11 lit. d UStG 1994 nach dem Tätigkeitsort (bis 31.12.2009: § 3a Abs. 12 UStG 1994 nach dem Unternehmerort). Leistungsort für die Restaurationsumsätze des deutschen Hoteliers an den A ist daher Deutschland. Bezüglich der ihm für die Restaurationsumsätze in Rechnung gestellten deutschen Umsatzsteuer ist A in Deutschland zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Leistungsort für die Besorgungsleistung Restaurationsumsätze bestimmt sich gleichfalls gemäß § 3a Abs. 4 iVm Abs. 11 lit. d UStG 1994 nach dem Tätigkeitsortprinzip. Die Leistung des A an den B ist in Österreich nicht steuerbar (bis 31.12.2009: Der Leistungsort für die Besorgungsleistung Restaurationsumsätze bestimmt sich nach dem Unternehmerortprinzip. Die Leistung des A an den B ist in Österreich steuerbar und steuerpflichtig).
Beispiel 5:
Der österreichische Reiseunternehmer A besorgt für den Reiseunternehmer B einen "All-Inklusive" Aufenthalt (Hotelaufenthalt mit Vollpension) in Italien. Lösung wie Beispiel 4.
Anders als im Beispiel 4 wird dem A bezüglich der ihm für die Restaurationsumsätze in Rechnung gestellten italienischen Umsatzsteuer in Italien kein Vorsteuerabzug gewährt. In Italien wird die "Reisebüroregelung" (in Österreich: § 23 UStG 1994) auch bei Besorgungsleistungen gegenüber Unternehmern angewendet.
Um eine Doppelbelastung mit Umsatzsteuer zu vermeiden (Rechtslage bis 31.12.2009), bestehen keine Bedenken von einer Besteuerung der Besorgungsleistungen im Inland abzusehen, wenn im anderen EU-Mitgliedstaat keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht.
23.1.1.3.2. Besorgung von Reiseleistungen für Nichtunternehmer
Rz 2954:
Die Besteuerung nach § 23 Abs. 1 UStG 1994 ist anzuwenden.
Beispiel 6:
Beispiele wie unter Rz 2953, jedoch ist der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer.
Auf Reisebesorgungsleistungen gegenüber NichtunternehmernUnternehmern ist § 23 UStG 1994 anzuwenden (siehe § 23 Abs. 1 UStG 1994). Es kommt zur DifferenzbesteuerungDer Leistungsort bestimmt sich nach § 23 Abs. 3 UStG 1994.
Beispiele 1 und 2 5:
Die Differenz ist jeweils 113 Euro (1.130 Euro abzüglich 1.017 Euro)Der österreichische Reiseunternehmer A besorgt für den Rechtsanwalt B für dessen Geschäftsreise einen Hotelaufenthalt in Italien.
Bemessungsgrundlage 94,17 Euro (113 Euro /1,20), USt 18,83 Euro.
Beispiel 3:
Die Bemessungsgrundlage von 113 Euro ist nach § 23 Abs. 5 UStG 1994 steuerfrei.
Bei den Beispielen 4 und 5 wäre die Bemessungsgrundlage analog wie bei den Beispielen 1 und 2 zu ermitteln.
23.1.1.4. Unterscheidung zwischen Vermittlungs- und Besorgungsleistung
Rz 2955:
Damit ein Tätigwerden im fremden Namen und für fremde Rechnung vorliegt, müssen einerseits das Innenverhältnis (Rechtsbeziehung zum Auftraggeber) als auch das Außenverhältnis (Auftreten gegenüber dem Leistungsempfänger) entsprechend gestaltet sein. Die Rechtsbeziehungen zu dem Auftraggeber allein sind nicht ausreichend.
Damit ein Tätigwerden im fremden Namen und für fremde Rechnung vorliegt, müssen einerseits das Innenverhältnis (Rechtsbeziehung zum Auftraggeber) als auch das Außenverhältnis (Auftreten gegenüber dem Leistungsempfänger) entsprechend gestaltet sein. Die Rechtsbeziehungen zu dem Auftraggeber allein sind nicht ausreichend. Entscheidend dafür, ob ein Unternehmer im fremden oder im eigenen Namen tätig wird, ist sein Auftreten gegenüber dem Leistungsempfänger (VwGH 15.1.1990, 87/15/0157; VwGH 27.4.1994, 94/13/0023) (zur Vermittlungsleistung siehe auch Rz 656639s).
Rz 2956:
Die Rechtsbeziehungen zum Auftraggeber werden sich insbesondere aus dem Vertrag des Unternehmers (zB Reisebüros) mit dem Auftraggeber (zB Reiseveranstalters) ergeben.
Rz 2957:
Das Auftreten im fremden Namen wird sich regelmäßig aus dem Abrechnungsbeleg ergeben. Geht aus der Abrechnung klar hervor, dass der Unternehmer (zB Reisebüro) für einen anderen Unternehmer (zB Reiseveranstalter) als Vermittler tätig ist, dann ist nur die Provision zu versteuern. Weist sich ein Unternehmer (Reisebüro) gegenüber seinem Kunden als Erbringer der Leistung aus, so wird er im eigenen Namen tätig und es liegt - soweit er nicht eine Eigenleistung erbringt - eine Besorgungsleistung vor.
23.1.1.5. Gemischte Reiseleistungen an Nichtunternehmer
Rz 2958:
Gemischte Reiseleistungen liegen vor, wenn der Unternehmer sowohl Eigenleistungen erbringt als auch Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Für die Eigenleistungen gelten die allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. § 23 UStG 1994 ist nur insoweit anwendbar, als der Unternehmer Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Der einheitliche Reisepreis muss auf Eigenleistungen und Fremdleistungen aufgeteilt werden. Für Aufteilungszwecke können die eigenen Leistungen mit den dafür aufgewendeten Kosten einschließlich Umsatzsteuer und die Fremdleistungen mit dem für diese Leistungen aufgewendeten Leistungsentgelt einschließlich Umsatzsteuer angesetzt werden.
Beispiel:
Im Rahmen einer Pauschalreise befördert der Unternehmer die Reisenden im eigenen Bus. Unterbringung und Verpflegung erfolgen in einem fremden Hotel.
In diesem Falle unterliegt die Beförderungsleistung der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften; die Unterbringungs- und Verpflegungsleistung unterliegt der Besteuerung nach § 23 UStG 1994. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen vgl. Rz 30603055 bisund Rz 3061.
23.1.2. Leistungsempfänger
Rz 2959:
Leistungsempfänger ist der Besteller der Reiseleistung. Der Leistungsempfänger und der ReisendeKunde brauchen nicht ident zu sein, zB ein Vater schenkt seiner Tochter eine Pauschalreise.
Rz 2960:
Grundsätzlich ist es bei der Erbringung von Eigen- oder Vermittlungsleistung ohne Belang, wer der Empfänger der Leistung ist. Lediglich bei jenen Reiseleistungen, die besorgt werden, sind unterschiedliche steuerliche Konsequenzen daran geknüpft, ob der Leistungsempfänger
Unternehmer oder
Nichtunternehmer (Letztverbraucher) ist.
Abschnitte 23.1.2.1. Leistung an Unternehmerund 23.1.2.2.: entfallen
Rz 2961:
Erwirbt ein Leistungsempfänger eine Reiseleistung für Zwecke seines Unternehmens (er verlangt eine Rechnung, er weist seine Unternehmerschaft ggf. durch die UID nach), so ist dies kein Anwendungsfall des § 23 UStG 1994, sondern es kommen die allgemeinen Vorschriften des UStG 1994 zur Anwendung. Sollte sich später herausstellen, dass die Angabe im Einzelfall objektiv unrichtig war (zB Dienstreise wird bei einer Betriebsprüfung als nichtunternehmerisch veranlasst eingestuft), so ist eine Korrektur beim Reiseunternehmen nicht durchzuführen.
23.1.2.2. Leistung an Nichtunternehmer
Rz 2962:
Voraussetzung für die Anwendbarkeit desRandzahlen 2960 bis 2962: derzeit frei. § 23 UStG 1994 ist ua., dass die Reiseleistung nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt ist.
Eine Reiseleistung wird immer dann für einen Nichtunternehmer und nicht für das Unternehmen eines Leistungsempfängers bestimmt sein, wenn der Leistungsempfänger nicht ausdrücklich mitteilt, dass er die Reise für Zwecke seines Unternehmens erwirbt und dies nicht durch Verlangen einer Rechnung mit Steuerausweis zum Ausdruck bringt.
23.1.2.3. Sonderfälle
23.1.2.3.1. Pauschalierte Land- und Forstwirte
Rz 2963:
Land- und Forstwirte, die ihreRandzahlen 2963 bis 2964: derzeit frei. Umsätze nach § 22 UStG 1994 versteuern, sind Unternehmer. Soweit Reiseleistungen an das Unternehmen erbracht werden (zB Dienstreisen), ist daher § 23 UStG 1994 nicht anzuwenden. Die Leistungen sind nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern.
Rz 2964:
Reiseleistungen, die nicht für das Unternehmen, sondern dem Land- und Forstwirt gegenüber erbracht werden, sind nach § 23 UStG 1994 zu versteuern. Eine Reiseleistung wird grundsätzlich dann für den Land- und Forstwirt und nicht für sein Unternehmen bestimmt sein, wenn er nicht ausdrücklich mitteilt, dass er die Reise für Zwecke seines Unternehmens erwirbt.
Rz 2965:
Reiseleistungen sind keine land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten und fallen beim pauschalierten Landwirt nicht unter die Pauschalierung nach § 22 Abs. 1 UStG 1994.
23.1.2.3.2. Incentive Reisen
Rz 2966:
Eine vom Arbeitgeber gewährte Incentive-Reise wird in der Regel als Belohnung für besonderen Arbeitseinsatz in Aussicht gestellt und gewährt. Der Arbeitnehmer erbringt die besondere Leistung, um an der Reise teilnehmen zu können. Ein Leistungsaustausch liegt in solchen Fällen vor. Es ergibt sich keine umsatzsteuerbare Differenz und Vorsteuern aus Reisevorleistungen sind nicht abziehbar (siehe Rz 3091).
Beispiel:
Ein Unternehmer kauft bei einem Reisebüro einen mehrtägigen Aufenthalt in einem Erlebnispark in Frankreich. Der Reisepreis umfasst auch die Anreise mit dem Bus und die Nächtigungen. Die Reise dient als Belohnung für besondere Arbeitsleistungen eines Arbeitnehmers des Unternehmers.
Die Besteuerung der einzelnen Reiseleistungen erfolgt sowohl beim Reisebüro nach den allgemeinen Vorschriften. Dieals auch bei der Leistung des Unternehmers an seinen Dienstnehmer unterliegt der Besteuerung nach § 23 UStG 1994.
Es ergibt sich jedoch keine Marge, wenn man davon ausgeht, dass die Bemessungsgrundlage für den Sachbezug und die Höhe der Aufwendungen des Unternehmers für die Reise gleich sind. Die materielle Auswirkung besteht darin, dass die vom Reisebüro für den Bus-Inlandsanteil im Reisepreis enthaltene und nicht in der Rechnung gestellteausgewiesene USt bei dem die Reise einkaufenden Unternehmer nicht abzugsfähig ist.
23.1.2.3.3. Betriebsausflug
Rz 2967:
Der Betriebsausflug fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 23 UStG 1994. Da auch hier eine Reiseleistung eines Unternehmers an einen Nichtunternehmer (Dienstnehmer) vorliegt, es aber im Regelfall an einer Marge fehlt, ergeben sich dieselben Konsequenzen wie im Beispiel in Rz 2966. Ist der Betriebsausflug gegen Entgelt, so ist eine sich ergebende Marge umsatzsteuerbar. Hinsichtlich Vorsteuerabzug siehe Rz 3091.
Liegt jedoch eine Reisebewegung im unternehmerischen Interesse, so ist § 23 UStG 1994 nicht anzuwenden. Davon kann bei einem Betriebsausflug ausgegangen werden, wenn die Aufwendungen (Reisevorleistungen) für einen Betriebsausflug pro Jahr und pro Arbeitnehmer 100 Euro (bis 31. Dezember 2001 1.350 Schilling) nicht übersteigen.
Randzahlen 2968 bis 2980: derzeit frei.
23.2. Reiseleistung ist eine sonstige Leistung
Rz 2981:
Die Reiseleistung im Sinne des § 23 UStG 1994 ist stets als sonstige Leistung anzusehen. Mehrere Reiseleistungen (zB Beförderung, Unterkunft, Verpflegung) gelten dabei stets als einheitliche sonstige Leistung (vgl. EuGH 25.10.2012, Rs C-557/11, Kozak, Rn 23 f).
Randzahlen 2982 bis 2985: derzeit frei.
23.3. Ort der Reiseleistungen
Rz 2986:
Je nach Art der Erbringung der Reiseleistungen ergeben sich die folgenden Ortsbestimmungen:
23.3.1. Ort der Reiseleistungen bei Eigenleistungen
Rz 2987:
Für Eigenleistungen richtet sich der Ort nach den allgemeinen Vorschriften, zB
Personenbeförderungsleistungen §§ 3a Abs. 10 UStG 1994 3a Abs. 10 UStG 1994 (bis 31.12.2009: § 3a Abs. 7 UStG 1994),
Beherbergung §§ 3a Abs. 9 lit. b UStG 1994 3a Abs. 9 UStG 1994 (bis 31.12.2009: § 3a Abs. 6 UStG 1994),
Verpflegung §§ 3a Abs. 11 lit. d UStG 1994 3a Abs. 11 lit. d UStG 1994 (bis 31.12.2009: § 3a Abs. 12 UStG 1994),
Betreuung durch eigene - angestellte - Reiseleiter §§ 3a Abs. 6 oder Abs. 7 UStG 1994 3a Abs. 6 oder Abs. 7 UStG 1994 (bis 31.12.2009: § 3a Abs. 12 UStG 1994).
23.3.2. Ort der Reiseleistungen bei Vermittlung von Reiseleistungen
Rz 2988:
Wird eine Reiseleistung vermittelt, richtet sich der Ort der Vermittlungsleistung danach, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG 1994 oder ein Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 ist. Im ersten Fall ist gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 der Empfängerort maßgebend, im zweiten Fall bestimmt sich der Leistungsort gemäß § 3a Abs. 8 UStG 1994 nach dem Ort der vermittelten Leistung. (Bis 31.12.2009: Unabhängig von der Person des Leistungsempfängers richtet sich der Ort der Vermittlungsleistung gemäß § 3a Abs. 4 UStG 1994 nach dem Ort der vermittelten Leistung.)
23.3.3. Ort der Reiseleistungen bei Besorgung von Reiseleistungen
Rz 2989:
Besorgung für UnternehmerRandzahl 2989: derzeit frei.:
Für den Fall der Besorgung von Reiseleistungen durch einen Unternehmer für einen anderen Unternehmer richtet sich der Leistungsort nach dem Ort der besorgten Leistung (§ 3a Abs. 4 UStG 1994; bei Besorgung von Unterkunft daher zB nach dem Grundstücksort).
Rz 2990:
Besorgung für Nichtunternehmer:
Im Falle der Besorgung von Reiseleistungen durch einen Unternehmer für einen Nichtunternehmer (Letztverbraucher) ist die Reiseleistung dort zu besteuern, wo der Reiseunternehmer sein Unternehmen (oder seine Betriebstätte) betreibt (§§ 23 Abs. 3 UStG 1994 23 Abs. 3 iVm § 3a Abs. 7 UStG 1994; bis 31.12.2009: § 23 Abs. 3 iVm § 3a Abs. 12 UStG 1994).
Randzahlen 2991 bis 2995: derzeit frei.
Normen und Schlagworte
- § 23 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 23 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 23 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 23 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.835.983
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 18 (geltend: 22)
- Gültig
- 30.11.2021 bis 04.12.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF