…der Voraussetzung, daß die Leistung gegenüber einem österreichischen Bundesministerium (nichtunternehmerischer Bereich) erbracht wird, bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 12 UStG 1994 (Unternehmerortprinzip) und die Beratungsleistung unterliegt der inländischen Umsatzsteuerpflicht. 02. August 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…gefolgt werden. Die tierärztliche Tätigkeit des Berufungswerbers war daher unter den Generaltatbestand des § 3 a Abs. 12 UStG 1994 zu subsumieren (Unternehmerortregelung). Danach wird "in den übrigen Fällen eine sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die…
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R. E., vertreten durch Dkfm. Dr. Edgar Gmeinder, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1997 entschieden: Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. | Die Umsatzsteuer für das jahr 1997 wird gem. § 200…
23. Besteuerung von Reiseleistungen (§ 23 UStG 1994) Rechtslage ab 1.1.2022 23.1. Voraussetzungen Rz 2941: Reiseleistungen in Form von Besorgungsleistungen sind den Sondervorschriften des § 23 UStG 1994 zu unterziehen. Rz 2942: Hingegen sind nach den allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern: Reiseleistungen eines…
3a.6. Generalklausel für unternehmerische Leistungsempfänger Rz 639b: § 3a Abs. 6 UStG 1994 normiert als Generalklausel für sonstige Leistungen im zwischenunternehmerischen Bereich das Empfängerortprinzip. Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG 1994 erbracht wird, wird an…
…Fernsehdienstleistungen vor. Solche Leistungen sind dort steuerbar, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Unternehmerort), wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen (Kleinstunternehmer): Der leistende Unternehmer betreibt sein Unternehmen in einem Mitgliedstaat und hat außerhalb dieses Mitgliedstaates keine Betriebsstätte, die Leistung wird an einen Nichtunternehmer iSd § 3a…
…Generalklausel für sonstige Leistungen, die an einen Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 erbracht werden, das Unternehmerortprinzip. Kommt keine Spezialbestimmung zur Anwendung, ist für die Bestimmung des Leistungsortes der Ort maßgeblich, an dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Rz 639b ist…
… 3a Abs. 7 UStG 1994. Danach ist der Unternehmerort maßgebend. Rz 638c: Bedient sich der Unternehmer bei Ausführung einer sonstigen Leistung eines anderen Unternehmers als Erfüllungsgehilfen, der die sonstige Leistung im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausführt, so ist der Ort der Leistung für…
…UStG 1994. Wird eine solche Leistung (langfristige Vermietung) an einen Nichtunternehmer erbracht, richtet sich der Leistungsort bis 31.12.2012 nach § 3a Abs. 7 UStG 1994 (Unternehmerort), ab 1.1.2013 nach § 3a Abs. 12 Z 2 erster Unterabsatz UStG 1994 (Empfängerort) bzw. bis 31…
…Darin wird zur Wiederaufnahme 2007 und 2008 damit argumentiert, dass der Ort der sonstigen Leistung im B2B-Bereich der Empfängerort bzw. im B2C-Bereich der Unternehmerort sei. Wenn eine UID-Nummer fehle oder nicht gültig sei, so handele es sich um einen Umsatz im B2C…
…1a UStG 1994 vorliegt, der zufolge § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 am Unternehmerort, also in Österreich, zu versteuern sei. In der Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt noch aus, dass eine Steuerfreiheit mangels Beförderung oder Versendung von einem Mitgliedstaat in einen anderen nicht gegeben sei…
…1994 (idF BGBl. Nr. 663/1994 ) am Unternehmerort (in Deutschland) steuerbar und steuerpflichtig. Das geprüfte Unternehmen hat den Vorsteuerabzug im Weg der Vorsteuererstattung in Deutschland geltend gemacht. Die Verwendung des gegenständlichen KFZ BMW M5 ab 22.11.2005 stellt eine fiktive Dienstleistung iSd § 3a Abs…
…JUNI 2003 ● Bestimmung Leistungsort / grundsätzlich Leistungsempfänger = Nicht - Unternehmer mit Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet Leistungsort = Unternehmerort Leistungsempfänger = Nicht - Unternehmer mit Wohnsitz im Drittlandsgebiet Leistungsort = Empfängerort ●Aufteilung der Umsätze nach Sitz der Leistungsempfänger Die Aufteilung erfolgt im dargestellten Ausmaß | Leistungsempfänger im Gemeinschaftsgebiet…
…23 Abs. 3 UStG 1994 nach § 3a Abs. 12 UStG 1994 bestimme. Demnach sei der Unternehmerort maßgebend. Dieser liege in Italien. In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Bw. im Wesentlichen vor: Die Behörde übersehe, dass es sich bei den von der Bw. erbrachten Leistungen…
…Ansicht, dass die Generalklausel des § 3a Abs. 1 dUStG (entspricht dem § 3 Abs. 12 UStG 1994) der Besteuerung nach dem Unternehmerort in Deutschland anwendbar sei. Außerdem wies sie darauf hin nicht als Veranstalter im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3a (entspricht weitgehend § 3a Abs…
…12 UStG 1994 - Unternehmerort) fällt. Da auch in dem der Anfrage zugrunde liegenden Fall von einer komplexen Leistung (Beförderung und Aufbereitung) auszugehen ist, bestimmt sich der Leistungsort im Sinne des zitierten EuGH-Urteils gemäß § 3a Abs. 12 UStG 1994 nach dem Unternehmerort. Bei der in…
…liegt eine sonstige Leistung nach § 3a Abs. 10 UStG 1994 vor. Der Leistungsort liegt hiebei nach der Generalklausel des § 3a Abs. 12 UStG 1994 (Unternehmerort) in Österreich. § 3a Abs. 10 UStG 1994 (Rz 577 ff UStR 2000) Hotline eines Vertriebsunternehmens Ein österreichisches Unternehmen…
…in denen Unternehmer aus der EU eine solche Leistung an einen Nichtunternehmer (NU) im Gemeinschaftsgebiet erbringen, kommt die Generalklausel des § 3a Abs. 7 UStG 1994 (Unternehmerort) zur Anwendung. Für Drittlandsunternehmer, die elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 mit Wohnsitz…
…wo das Unternehmen betrieben wird. Dies ist im vorliegenden Fall der Unternehmerort in Österreich. Nach Auffassung des Finanzamtes ist der im Sachverhalt beschriebene Entnahmevorgang im Inland steuerbar und steuerpflichtig." II.2. Der Bf. reichte am 28.11.2017 elektronisch seine Umsatzsteuererklärung 2016 ein und gab…
…Unternehmerort - somit in Deutschland - ausgeführt werden. Die Umsätze wären daher in diesem Fall daher in Österreich gar nicht steuerpflichtig. Selbst wenn man - uE durch die bisherige Rechtsprechung nicht gedeckte Beurteilung vornehme - dass eine Reiseleistung gemäß § 23 UStG 1994 vorliege, dann werde diese auch am Unternehmerort…