Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0059-G/03
Leistungsort im Falle der zur Verfügung Stellung eines Rennwagens auf einer inländischen Rennstrecke durch einen ausländischen Unternehmer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0059-G/03vom 11.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die zur Verfügung Stellung eines Rennwagens auf einer inländischen Rennstrecke, wobei auch eine Einweisung in die Technik und Kommentierung der getätigten Ausfahrt erfolgt, ist eine unterrichtende Leistung nach § 3a Abs 8 lit a UStG 1994.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Peter Neumann, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend
Vorsteuererstattung für den Zeitraum 1-12/2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 12. Juni 2002,
eingelangt am 21. Juni 2002, beantragte die Bw. unter Beischluss der
Originalrechnungen die Vergütung der Umsatzsteuer für nicht im Inland
ansässige Unternehmer in Höhe von S 75.135,61. Als Tätigkeit
wurde die Vermietung von Motorsportfahrzeugen angegeben. Entsprechend dem
miteingereichten Fragebogen wurde die Frage des Vorliegens inländischer
Dienstleistungen verneint. Im angefochtenen Bescheid wurde die Erstattung von
Vorsteuern mit Null Euro festgesetzt und in der Begründung darauf
verwiesen, dass durch die im Inland erbrachten Lieferungen und sonstigen
Leistungen steuerbare Umsätze bewirkt wurden, die die Anwendung der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren
für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuer an ausländische
Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 (in Folgenden: VO)
ausgeschlossen werde. In ihrer Berufung bestritt die Bw. das Vorliegen von
Inlandsumsätzen und führte aus, dass mit der Vermietung der
Motorsport- Fahrzeuge als besondere Leistung ein bestimmtes Erlebnis angeboten
werde. Der Leistungsgegenstand sei das "Fahren mit einem Rennwagen" und zwar mit
dem gesamten Umfeld, wobei in das Gesamtpaket der Transport, die Bereitstellung,
die Wartung, die Pflege, das Betanken sowie das zur Verfügung stellen der
Rennstrecke bis hin zur Organisation und Koordination des Ablaufes fallen. In
rechtlicher Hinsicht vertrat sie die Ansicht, dass die Generalklausel des
§ 3a Abs. 1 dUStG (entspricht dem § 3 Abs. 12 UStG
1994) der Besteuerung nach dem Unternehmerort in Deutschland anwendbar sei.
Außerdem wies sie darauf hin nicht als Veranstalter im Sinne des § 3a
Abs. 2 Nr. 3a (entspricht weitgehend § 3a Abs. 8
lit. a UStG 1994) aufgetreten zu sein. Ein Veranstalter sei derjenige, der
eine Leistung einem größeren Publikum zugänglich mache und
einerseits mit dem Leistenden, andererseits mit dem Publikum in unmittelbare
Rechtsbeziehungen trete. Es fehle sowohl an einem "Leistenden", der eine
sonstige Leistung einer Allgemeinheit darbieten will, als auch am Publikum
selbst. Das Wesen einer Veranstaltung entspreche regelmäßig in der
Unterhaltung der Leistungsempfänger, was gegenständlich nicht der Fall
sei, weil dieser nicht für eine Veranstaltung zahle, sondern dafür,
dass er selbst etwas tun dürfe, nämlich einen Rennwagen zu
fahren.
Im finanzamtlichen
Berufungsverfahren wurde die Bw. eingeladen, den Sachverhalt genauer
darzustellen, die Ausgangsrechnungen in Kopie und ein sogenanntes
Veranstaltungsprogramm vorzulegen. In ihrer Vorhaltsbeantwortung wiederholte die
Bw. im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führte zum Ablauf der
Veranstaltung aus, dass zum vereinbarten Termin die Kunden erschienen und nach
einer kurzen Einweisung zur Mechanik und Bedienung der Rennwagen, diese selbst
über die Rennstrecke steuern dürften. Als Zusatzleistungen würden
Fotodokumentationen und Zeitmessungen angeboten sowie nach Ablauf des
"Renntages" eine "Siegerehrung" mit Pokalübergabe und Sektempfang, was
allerdings auf Grund der Nebensächlichkeit nur eine untergeordnete
Nebenleistung sei, angeboten. Die Tatsache, dass Lehrgänge bzw.
Fahrtrainings abgehalten wurden, wird in Abrede gestellt. Im Übrigen
verfüge kein Mitarbeiter der Bw. über eine Ausbildung zum Fahrlehrer
oder eine sonstige vergleichbare Qualifikation. Es werde kein Teilnehmer zu
Rennfahrer ausgebildet, sondern es sollte ihm lediglich das "Erleben"
nahegebracht werden, "einmal mit einem Rennwagen zu fahren". Das angebotene
Gesamtpaket werde lediglich aus PR- Gründen als Kurs, Fahrertraining oder
Veranstaltung bezeichnet. Daher sei zusammenfassend davon auszugehen, dass weder
unterrichtende, noch sportliche oder sonstige Veranstaltungen vorliegen, sondern
die Hauptsache in diesem Leistungspaket sei das "Fahren mit einem Rennwagen"
bzw. die Bereitstellung eines solchen, weshalb von der Besteuerung am
Unternehmerort auszugehen sei. Weiters enthielten die beigefügten
Ablichtungen der Ausgangsrechnungen beispielsweise folgenden Text: "Rechnung und
Anmeldebestätigung für die Veranstaltung Formal 1, 3. Mai 2001. Wir
freuen uns, dass Sie sich für einen Kurs bei AM entschieden haben und
hoffen, dass es Ihnen bei uns gefallen wird. Programm Formal 1, 1 Person €
1761,21 Mehrwertsteuer 16%, € 281,79, Rechnungsbetrag, Euro €
2.043,00."
Mit
Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung unter Hinweis auf das Vorliegen von
Umsätzen nach § 3a Abs. 8 lit. a UStG
(künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche,
unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen
der jeweiligen Veranstalter) abgewiesen.
Mit Vorlageantrag vom
9. Jänner 2003 wurde die Entscheidung des Finanzamtes beeinsprucht. In
einer nachgereichten ergänzenden Begründung verwies die Bw. darauf,
dass eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 8 lit. a
UStG 1994 dadurch gekennzeichnet sei, dass der Leistungserbringer sich
durch "persönlichen Arbeitseinsatz, persönliche Kenntnisse und
Fähigkeiten" (Ruppe, UStG 1994², § 3a, Tz. 57) an der
Leistungserbringung beteiligt sei, was gegenständlich nicht der Fall sei,
denn durch das schlichte Bereitstellen von Rennwagen und einer notwendigen
Kurzeinweisung zur Bedienung eines Rennwagens werde dem Erfordernis des
persönlichen Arbeitseinsatzes sowie der persönlichen Qualifikation
nicht Genüge getan. Das aus werbestrategischen Gründen angebotene
"Programm" weiche in tatsächlicher Hinsicht von der angebotenen Leistung
ab, weshalb die Vermietung eines Rennwagens keine Veranstaltung im Sinne
genannten Gesetzesbestimmung sei.
Entsprechend der im
Internet befindlichen Homepage des Unternehmens unter http. (4.6.2003) steht
ausdrücklich folgendes:
"Das
Angebot
Fahrerkurse
für Einzelkunden und kleine Gruppen
Firmen
- Incentives & VIP - Events
Renneinsätze
& Talenteförderung im Team
Sponsor
- & Firmenkooperationen
Formel
-& Sportwagenverleih
F1
- Rennsimulator
Das Team von AM mit seinem
Geschäftsführer FS und Technikern, welche selbst aktiv in Rennserien
der Formal 3, Formal 3000 und Sportwagen- Europameisterschaft erfolgreich
teilgenommen haben und derzeit in der Europameisterschaft der Formel 1
Interserie teilnehmen, freuen sich über Ihr Interesse an einem exklusiven
Renn-Event der besonderen Art. Die Rennboliden unseres Rennstalls werden ohne
Ausnahme in diversen Meisterschaften aktiv eingesetzt. Sie werden
unverändert, direkt vom Renngeschehen, mit höchsten
Leistungsvermögen in technisch einwandfreiem Zustand für Ihren
Renn-Event bereitgestellt. Unsere Rennwagen, die ausgewählten Grand Prix -
Strecken und unsere professionelle Erfahrung sind die idealen Voraussetzungen
für eine Veranstaltung der Extraklasse. Wir garantieren Ihnen in unseren
Formel 1 - und Le Mans - Rennwagen ein unvergessliches Rennerlebnis. Schon
unsere kleinsten Renner aus der Formel Renault 2000 mit Beschleunigungswerten
von 0 - 100 km/h in 2,5 sec., Kurvengeschwindigkeiten über 3 g und einer
Relation "Motorleistung - Fahrzeuggewicht" von 0,46 PS/kg übertreffen die
Fahrleistung eines Ferrari F 40. Sie werden in höchstem Maße
begeistert sein, wenn Sie selbst am Steuer eines unserer Renn-Boliden Ihre erste
Grand-Prix-Runde drehen. Wir, das Team von AM, gestalten Ihren individuellen
Grand-Prix-Renntag und dokumentieren auf Wunsch, mit unserem Foto und Film-Team,
Ihre persönlichen High-Lights, damit diese ein unvergessliches Erlebnis
für Sie bleiben."
In der Programmerläuterungen der Inklusivleistungen
wird beispielsweise darauf hingewiesen, dass die Rennstrecken mit ihren
kompletten Gebäuden und Anlagen, bestehend aus VIP- Lounges, Fahrzeugboxen
exklusiv für die Veranstaltung angemietet werden (vgl. Pkt. 1 der
Inklusivleistungen) und die komplette Fahrerausrüstung zur Verfügung
gestellt werde. Nach erfolgter Event- Buchung erfolge die Zusendung von
detaillierten Streckeninformationen und einer Fahrtechnikspezialmappe. Ebenso
finde ein technisches Briefing der Rennteilnehmer und Einführung in die
Fahrtechnik eines Formal- Fahrzeuges durch die Renninstruktoren auf dem
Renngelände sowie ein anschließendes Debriefing und ein
Meinungsaustausch; sowie ein Mittagessen am Circuit mit alkoholfreien
Getränken statt. Am Ende des Events werde jedem Rennteilnehmer ein
persönliches Rennfahrerdiplom bei einem Glas Champagner überreicht. Im
Detailprogramm Formel Renault 2000 findet sich sogar die Möglichkeit eines
Trips an der Seite eines Instruktors auf einem Original LES- MANS -
Sportwagen.
Zusammenfassend
ist folgender Sachverhalt festzustellen:
Wesentlicher
Leistungsinhalt der von der Bw. angebotenen Leistungen ist das Fahren mit einem
Rennwagen auf einer von ihr zur Verfügung gestellten angemieteten
Rennstrecke mit technischen Einführung in die Bedienung des Rennwagens und
Besprechung der durchgeführten Fahrt. Weiters sind im Leistungspaket auch
Mittagessen, Diplom- und Pokalübergabe enthalten. Neben diesen Leistungen
wird zusätzlich noch die Möglichkeit angeboten an der Seite eines
Instruktors auf einem LES-MANS- Sportwagen eine Ausfahrt zu unternehmen.
In rechtlicher
Beurteilung ist strittig, ob gegenständlich eine bloße
Vermietungsleistung eines Rennwagens oder eine Leistung im Sinne des
§ 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994, welcher wie folgt lautet,
vorliegt:
"(8) Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort
ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen
Teil tätig wird: a) künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende,
sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der
Leistungen der jeweiligen Veranstalter."
Diese
Gesetzesbestimmung gründet sich auf Art 9 Abs. 2 lit. c der
Sechsten Richtlinie des Rates 77/388 vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ABl.
L 145/1 (kurz: Richtlinie, RL), welcher folgt lautet:
"(2) Es gilt
jedoch c) als Ort der folgenden Dienstleistungen der Ort, an dem diese
Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden: Tätigkeiten auf dem
Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des
Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Tätigkeiten,
einschließlich derjenigen der Veranstalter solcher Tätigkeiten sowie
gegebenenfalls der damit zusammenhängenden Tätigkeiten, ..."
Wie die Bw.
selbst unter Bezugnahme auf Ruppe, UStG 1994², § 3a, Tz. 57 richtig
erkennt, sind derartige sonstige Leistungen durch persönlichen
Arbeitseinsatz, Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. individuelle Begabungen
gekennzeichnet. Leistungen, die diesem Tätigkeitsbild entsprechen,
können als "ähnliche Tätigkeiten" betrachtet werden. Die von der
Bw. vertretene Qualifikation, dass ihr diese Merkmale der Leistungserbringung
nicht anhaften, vermag sich die Berufungsbehörde nicht anzuschließen,
denn sachverhaltsmäßig verweist die Bw. in ihrer Firmendarstellung
(geradezu) auf diese Elemente, die mittelbar auch in die Leistungserbringung
eingehen, denn mit dem Hinweis auf die vorhandene Erfahrung durch aktive
Teilnahme im Autorennsport ihrer Mitarbeiter sei es als Rennfahrer oder
Techniker soll nicht nur das sich darstellende Unternehmen beworben
(Marketingmaßnahme), sondern auch auf das vorhandene Wissen und die
Kenntnisse, welche anlässlich der Inanspruchnahme der Leistung vermittelt
werden, hingewiesen werden. Das von der Bw. vorgetragene Bild des
Leistungsinhaltes einer bloßen Rennwagenvermietung erscheint demnach
unvollständig, denn die angebotenen Leistungen reichen von der zur
Verfügung Stellung der Rennstrecke für die Zeit der Inanspruchnahme
der Leistung durch die Teilnehmer, der Rennfahrerausrüstung, der
Besprechung der Rennstrecke und der durch den Kunden getätigten Ausfahrt,
insgesamt essenzielle Leistungselemente, die die angebotene Leistung als Paket
von Leistungen erscheinen lässt, deren Elemente miteinander untrennbar
verbunden sind. Ebenso ist das Anbieten der Leistungen der Bw. als
"Rennerlebnis" nicht ausschließlich als marketingstrategische Anpreisung
einer Möglichkeit einer (bloßen) Anmietung eines Rennwagens zu
verstehen, mit der dem Leistungsempfänger nicht gedient ist; denn
üblicherweise können Rennwagen nur auf einer Rennstrecke gefahren
werden, da sie meist nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind. Der
Kunde, dem nach den Ausführungen der Bw. ein "Rennerlebnis" verkauft werden
soll, will das Fahrzeug selbstverständlich auch auf einer besonders
eingerichteten Rennstrecke fahren. Im Übrigen werden dem Kunden technische
Kenntnisse sowohl über das Fahrzeug als auch über seine vorgenommene
Fahrt vermittelt und es davon auszugehen sein, dass auch eine "unterrichtende
Tätigkeit" stattfand. Insbesondere sind nach Abs. 8 auch Leistungen zu
beurteilen, die den explizit genannten Leistungen bloß
ähnlich sind,
wie jegliche Art von Vortragstätigkeit, ferner an die Tätigkeit der
Bergführer, Wanderführer und Skilehrern, die kombinierte Elemente von
sportlicher und unterrichtender Tätigkeit aufweisen (vgl. Ruppe, UStG
1994², § 3a, Tz. 57).
In diesem
Zusammenhang erscheint auch ein Rückgriff auf die oa. RL zulässig, die
zur Auslegung herangezogen werden kann. Daher ist der Anwendungsbereich des
Artikels 9 Abs. 2 auch unter Berücksichtigung seines Zweckes zu
bestimmen, der sich aus der siebten Begründungserwägung ergibt.
Art 9 Abs. 2 der RL als ganzer will eine Sonderregelung
einführen, die zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen erbracht werden, deren
Kosten in den Preisen der Waren eingehen. Ein entsprechender Zweck liegt auch
Art 9 Abs. 2 lit. c erster Gedankenstrich zugrunde, wonach als
Ort von Dienstleistungen auf dem Gebiet u. a. der Künste oder der
Unterhaltung sowie der mit diesen zusammenhängenden Tätigkeiten der
Ort gilt, an dem diese Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden. Nach
Auffassung des Gemeinschaftsgesetzgebers soll nämlich, wenn der Leistende
seine Dienstleistungen in dem Staat erbringt, in dem derartige Leistungen
tatsächlich bewirkt werden, und wenn der Veranstalter die Mehrwertsteuer,
mit der der Endverbraucher belastet werden soll, in dem Staat einnimmt, die
Mehrwertsteuer, deren Bemessungsgrundlage alle diese Leistungen sind, deren
Kosten in den vom Endverbraucher gezahlten Preis für die
Gesamtdienstleistung eingehen, an diesen Staat und nicht an denjenigen
entrichtet werden, in dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen
Tätigkeit hat (vgl. EuGH v. 26.9.1996, Rs C-327/94, Slg. 1996, I-
4595, RNr. 24). Weiters verweist der EuGH auch auf die Anwendung der
Richtlinienbestimmung auch auf solche, die sich auf ähnliche
Tätigkeiten beziehen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 VO ist die Erstattung der abziehbaren
Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine
Betriebsstätte haben, abweichend von den §§ 20 und
21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der
§§ 2 und 3 durchzuführen, wenn der Unternehmer im
Erstattungszeitraum keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1
Z 1 und 2 und Art 1 UStG ausgeführt hat. Da die Tatsache des
Vorliegens von Inlandsumsätzen zu bejahen war, konnte eine
Umsatzsteuervergütung nach der Erstattungsverordnung nicht
durchgeführt werden.
Graz,
11. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Z 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
- § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
LeistungsortVerfügungstellung eines Rennwagensinländischen Rennstreckeausländischer Unternehmerunterrichtende Leistung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0059-G/03
- Stammnummer
- 4707
- Gültig
- 11.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF