Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1482
EU-Langzeitexpertenentsendung in die Slowakei
geltende FassungEAS-AuskunftR 416/2-IV/4/99vom 02.08.1999
Wortlaut laut Findok
Schließt ein im Ruhestand
stehender Beamter mit einem österreichischen Bundesministerium eine
Vereinbarung, auf Grund der er im Rahmen eines EU-Projektes in der Slowakei als
rechtlicher Berater tätig wird, dann unterliegen die hiefür vom
Bundesministerium gezahlten Honorare der österreichischen
Einkommensbesteuerung. Und zwar auch dann, wenn die dem Bundesministerium
erwachsenden Kosten vollumfänglich von der EU ersetzt werden.
Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch das von
Österreich mit der CSSR abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen, BGBl.
Nr. 34/1979, zu beachten, das im Verhältnis zur Slowakei bis auf weiteres
weiterhin anzuwenden ist. Gemäß Artikel 14 dieses Abkommens erlangt
die Slowakei ein Besteuerungsrecht an diesen Honoraren insoweit, als sie auf
eine Tätigkeit entfallen, die in einer "festen Einrichtung" (z.B. einem
Arbeitszimmer) auf slowakischem Gebiet ausgeübt wird. Dieser Teil der
Honorare ist korrespondierend auf österreichischer Seite (unter
Progressionsvorbehalt) von der Einkommensbesteuerung freizustellen. Solange
einwandfrei feststeht, daß die den Honoraren zugrundeliegende
Tätigkeit in einer solchen "festen Einrichtung" ausgeübt wurde,
hängt die Steuerfreistellung auf österreichischer Seite nicht davon
ab, ob die Slowakei tatsächlich eine Besteuerung vornimmt oder diese - z.B.
wegen des Eigeninteresses am Zustandekommen der Beratung - nicht vornimmt.
In umsatzsteuerlicher Hinsicht ist folgendes
auszuführen : unter der Voraussetzung, daß die Leistung
gegenüber einem österreichischen Bundesministerium
(nichtunternehmerischer Bereich) erbracht wird, bestimmt sich der Leistungsort
nach § 3a Abs. 12 UStG 1994 (Unternehmerortprinzip) und die
Beratungsleistung unterliegt der inländischen Umsatzsteuerpflicht.
02. August
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 14 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- § 3a Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- R 416/2-IV/4/99
- Stammnummer
- 7431
- Gültig
- 02.08.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF