Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0357-G/03
Reiseleistungen eines Unternehmers ohne Sitz und Betriebsstätte in Österreich, Vorsteuerabzugsmöglichkeit, Leistungsort
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0357-G/03vom 29.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erbringt ein ausländischer Unternehmer an Nichtunternehmer (Konsumenten) Reiseleistungen, so gilt hier (wie für inländische Unternehmer auch) § 23 Abs. 8 UStG 1994, wonach ein Vorsteuerabzug aus Reisevorleistungen nicht möglich ist. Eine Erstattung der Vorsteuern im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens ist also ausgeschlossen.
Reiseleistungen eines ausländischen Unternehmers an andere Unternehmer werden nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Bestimmungen beurteilt. Demnach ist ein Vorsteuerabzug (bei Vorliegen aller übrigen gesetzlichen Voraussetzungen) aus mit diesen Reiseleistungen in Zusammenhang stehenden Vorkosten (z.B. Hotelkosten) insoweit möglich, als die in Österreich bewirkten Umsätze der inländischen Umsatzsteuer unterworfen und im Veranlagungsverfahren erklärt werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Friedrich Schwank, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend
Vorsteuererstattung für das Jahr 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. handelt es sich um ein
Reiseveranstaltungsunternehmen mit Sitz in Italien, welches beim Finanzamt
Graz-Stadt einen Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuer für das Jahr 2002
einbrachte. Die Bw. legte mehr als tausend Rechnungen österreichischer
Hotels vor, in welchen der Bw. Beherbergung und/oder Verköstigung für
diverse Gruppen und Einzelpersonen mit österreichischer Umsatzsteuer
verrechnet worden waren.
In einem Aktenvermerk nach einem Telefonat mit dem
Vertreter der Bw. hielt das Finanzamt fest, dass es sich bei den Abnehmern der
Leistungen der Bw. um private Abnehmer handle. Der Vertreter der Bw. sei darauf
hingewiesen worden, dass es sich bei einem Weiterverkauf der Hotelleistungen an
Private um Reisevorleistungen handle und ein Vorsteuerabzug nicht
zustehe.
Mit Bescheid vom 7. Juli 2002 wurde der Antrag
auf Vorsteuererstattung abgewiesen mit der Begründung, dass wenn die Reisen
von Privatpersonen unternommen worden seien und den Reisenden Leistungen Dritter
zugute gekommen seien, diese Leistungen unter die Bestimmung des
§ 23 UStG 1994 (Reiseleistungen) fielen. Für die
angefallenen Reisevorleistungen könne daher kein Vorsteuerabzug nach der
Verordnung BGBl. Nr. 295/1995 gewährt werden, da sich der Ort für
die Reiseleistung stets gemäß
§ 23 Abs. 3 UStG 1994 nach
§ 3a Abs. 12 UStG 1994 bestimme. Demnach sei der
Unternehmerort maßgebend. Dieser liege in Italien.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Bw. im
Wesentlichen vor: Die Behörde übersehe, dass es sich bei den von der
Bw. erbrachten Leistungen um deren
Eigenleistungen handle. Die Bw. habe
sich den jeweiligen Kunden gegenüber nicht bloß zur Vermittlung oder
zur Besorgung der Leistungen, für welche nun der Vorsteuerabzug beantragt
werde, verpflichtet, sondern zur Erbringung der Leistungen selbst. Bei
Eigenleistungen bestimme sich der Ort der Reiseleistungen nach den allgemeinen
Vorschriften. Da die Leistung - also die Beherbergung - somit gemäß
§ 3a Abs. 6 UStG 1994 in Österreich erbracht
worden sei, stehe der Bw. entgegen der Ansicht der Behörde ein
Vorsteuerabzug sehr wohl zu. Die Rechnungen der Bw. enthielten jeweils
einen Verweis auf die Anwendung des italienischen Dekretes über die
Umsatzsteuer (auf Italienisch: I.V.A.). Die Bw. sei daher kraft italienischen
Gesetzes verpflichtet, für die gesamte an
ihre Kunden in Rechnung gestellte Leistung - und nicht bloß auf
eine allfällige Provision bzw. Marge - Umsatzsteuer in der Höhe von
20 % einzuheben und an den italienischen Fiskus abzuführen, was sie
auch gesetzeskonform getan habe. Die Bemessungsgrundlage für die
italienische I.V.A. sei der gesamte vom Kunden aufgewendete Betrag.
Entsprechende Auszüge aus der Buchhaltung der Bw., aus welchen die
Besteuerung in Italien hervorgehe, seien der Berufung angeschlossen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
17. September 2003 wies das Finanzamt die Berufung ab wiederum mit dem
Hinweis auf Reisevorleistungen und der nach österreichischem
Umsatzsteuerrecht bestehenden Unzulässigkeit des Vorsteuerabzuges für
dem Unternehmer gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für
Reisevorleistungen (§ 23 Abs. 8 UStG 1994).
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz führte die Bw. ergänzend aus: Die
Tatsache, dass die Bw. für eine einheitliche Leistung und nicht nur
für eine Marge zwei Mal Umsatzsteuer bezahlen müsse (einmal in
Italien, einmal habe sie die an österreichische Unternehmer entrichtete
Umsatzsteuer wirtschaftlich zu tragen) sei nicht nur völlig unlogisch,
sondern widerspreche den europäischen Grundsätzen des freien Verkehrs
und der Steuerneutralität bzw. der Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Weiters sei die Regelung des §
23 Abs. 8 UStG 1994, aufgrund derer die Rückerstattung
der schon bezahlten Mehrwertsteuer verweigert werde und laut welcher ein
Unternehmer nicht berechtigt sei, die ihm für Reisevorleistungen gesondert
in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen, ein
Verstoß gegen die europäische Gesetzgebung und verstoße
insbesondere gegen Artikel 17, Abs. 2 und 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage. Es
werde daher ein Vorabentscheidungsverfahren (gemäß Artikel 234
EG-Vertrag) über die Auslegung insbesondere der Artikel 17, Abs. 2 und 3
der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG und Artikel 2 der Achten Richtlinie
79/1072/EWG und Artikel 12 des EG-Vertrages in Zusammenhang mit
§ 23 Abs. 8 UStG 1994 angeregt.
Weiters lägen Verfahrensmängel vor, da die
Behörde weder den Inhalt der Angelegenheit selbst noch die im Original
übersandten Rechnungen ordnungsgemäß geprüft habe. Bei
Überprüfung der Rechnungen hätte die Steuerbehörde
feststellen können, dass es sich teils um Eigenleistungen der Bw. handle
und dass Reiseleistungen teils auf Unternehmer entfallen seien, sodass auch aus
diesem Grunde die gänzliche Abweisung des Rückerstattungsantrages
jedenfalls rechtswidrig sei.
Im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat wurde
die Bw. aufgefordert darzulegen, an wen genau die Reiseleistungen erbracht
worden seien, ob beispielsweise an Private, andere Reisebüros oder an
sonstige Unternehmer. Weiters wurde die Bw. darauf hingewiesen, dass nur dem
§ 11 UStG 1994 entsprechende Rechnungen vorgelegt werden sollten und die
Rechnungen, welche nicht auf die Bw. lauteten, sondern an einen
österreichischen Abnehmer per Adresse in Österreich gerichtet seien,
auszuscheiden seien.
Nach mehrfach erstreckter Frist legte die Bw. die
Eingangsrechnungen der österreichischen Beherbergungsbetriebe samt den
korrespondierenden, von ihr ausgestellten Ausgangsrechnungen an ihre
Leistungsempfänger vor. Die Bw. führte aus, dass die von ihr
erbrachten Reiseleistungen laut den vorgelegten Listen und Originalrechnungen an
Unternehmer erbracht worden seien. In dem Konvolut von Unterlagen
befanden sich beispielsweise folgende Ausgangsrechnungen: "Teile 1 bis 4 Elenco
delle fatture Individuali": Die Ausgangsrechnungen dieser Gruppe waren an eine
bestimmte Privatperson gerichtet, für welche eine korrespondierende
Eingangsrechnung des österreichischen Hotels an die Bw. ausgestellt worden
war. Weiters war die Ausgangsrechnung c/o Reiseunternehmen XY adressiert. Die
Rechnungen an Privatpersonen hatten also beispielsweise folgendes Aussehen:
"Spett. Mario B. (= Max Mustermann) c/o
El. Viaggi (= XY-Reisen) Via ABC (= Adresse von XY-Reisen), 12345 (=
Postleitzahl) Roma (= Ort)".
Weiters wurden zahlreiche Rechnungen an Reiseagenturen, an
Private und Vereine über die Abrechnung von Gruppen vorgelegt.
Alle Ausgangsrechnungen waren ohne Ausweis von
österreichischer Umsatzsteuer ausgestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen lauten:
§ 3a Abs. 4 UStG 1994:
Besorgt ein Unternehmer eine sonstige Leistung, so sind die für die
besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften auf die Besorgungsleistung
entsprechend anzuwenden. ...
Gemäß
§ 3a Abs. 6 UStG 1994 wird eine sonstige Leistung
im Zusammenhang mit einem Grundstück dort ausgeführt, wo das
Grundstück gelegen ist. ...
§ 23 Abs. 1 UStG 1994: Die
nachfolgenden Vorschriften gelten für Reiseleistungen eines Unternehmers, -
die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, -
soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im
eigenen Namen auftritt und - Reisevorleistungen in Anspruch
nimmt. Abs. 2: Die Leistung des Unternehmers ist als sonstige
Leistung anzusehen. Erbringt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger im
Rahmen einer Reise mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine
einheitliche sonstige Leistung. Abs. 3: Der Ort der sonstigen Leistung
bestimmt sich nach § 3a Abs. 12. Abs. 4: Reisevorleistungen sind
Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar
zugute kommen. ..... Abs. 8: Abweichend von § 12 Abs. 1 ist
der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen
gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen. Im
übrigen bleibt § 12 unberührt.
1. Zu den an andere
Unternehmer erbrachten Leistungen der Bw.:
Besorgung liegt vor, wenn der Unternehmer es unternimmt, im
eigenen Namen - aber für Rechnung eines anderen - einen Dritten zur
Erbringung einer Leistung an den Auftraggeber zu veranlassen (sogenannter
Leistungseinkauf) (vgl. Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage, § 3a Tz 10
sowie Korntner, Leitfaden des österreichischen Umsatzsteuerrechtes, Wien
1998, Seite 635).
Die Bw. hat Hotelleistungen (z.B. Unterkünfte in
österreichischen Hotels) für italienische (Reise)Unternehmen besorgt,
welche diese ihrerseits an Reisende weitergegeben haben. Entgegen den
Berufungsausführungen hat die Bw. diese Übernachtungsleistungen nicht
selbst in Form einer Eigenleistung erbracht (sie hat ja nicht die
Übernachtung in eigenen Hotels angeboten), sondern wurden diese
Übernachtungsleistungen in Form einer besorgten Leistung im eigenen Namen
von Dritten (= österreichischen Hotels) angekauft und an die
Leistungsempfänger "Reisebüros bzw. andere Unternehmer"
weiterfakturiert, die Bw. ist also auf fremde Rechnung
vorgegangen. Gemäß
§ 3a Abs. 4 UStG 1994 sind die
für die besorgte Leistung geltenden Vorschriften auf die Besorgungsleistung
entsprechend anzuwenden. Die Gleichstellung bezieht sich auf die Ortsbestimmung
(und damit auf die Steuerbarkeit). Zur Bestimmung des Ortes der
Besorgungsleistung sind daher die Vorschriften anzuwenden, die für die
Bestimmung des Ortes der besorgten Leistung gelten, soweit nicht
Sonderregelungen bestehen. Der Leistungsort für den Hotelaufenthalt
bestimmt sich nach § 3a Abs. 6 UStG 1994 (Grundstücksortprinzip). Der
österreichische Hotelier leistet am Grundstücksort, wenn er ein Zimmer
eines in Österreich gelegenen Hotels vermietet und hat das auch richtig mit
österreichischer Umsatzsteuer fakturiert. Da die besorgte Leistung nach dem
Grundstücksortprinzip zu beurteilen ist, bestimmt sich der Leistungsort
auch für die Besorgungsleistung (Hotelaufenthalt) nach dem
Grundstücksortprinzip (= nach der für die besorgte Leistung geltenden
Rechtsvorschrift); vgl. dazu auch Kraus, Aktueller Umsatzsteuerfall:
Umsatzbesteuerung bei Reisebüros - Besorgungsleistungen gegenüber
Unternehmern, ÖStZ 2001, 317 f und UStR Rz 2953.
Selbst wenn man der Argumentation der Bw. folgen würde
(was nach der Aktenlage nicht schlüssig wäre) und von Eigenleistungen
der Bw. bezüglich der ihren Vertragspartnern (anderen Unternehmern) in
Rechnung gestellten Hotelaufenthalte ausginge, so müssten diese
Beherbergungsleistungen (= die Leistungen der Bw.) als Leistungen im
Zusammenhang mit einem Grundstück gesehen werden, welche gemäß
§ 3a Abs. 6 UStG 1994 als in Österreich steuerbare Leistungen (=
Umsätze in Österreich) zu behandeln wären, was die Bw. letztlich
in der Berufung auch erkennt, wenn sie vorbringt, dass die Beherbergung
gemäß
§ 3a Abs. 6 UStG 1994 in
Österreich erbracht worden sei.
Damit hat aber die Bw. jedenfalls Umsätze in
Österreich bewirkt, welche die Anwendung des Vorsteuererstattungsverfahrens
ausschließen (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der
abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl.
Nr. 279/1995, wonach bei Vorliegen inländischer Umsätze das
Erstattungsverfahren nicht zur Anwendung kommt). Die diesbezüglichen
Vorsteuerbeträge können nur im Veranlagungsverfahren unter
Erklärung der in Österreich erbrachten Umsätze
Berücksichtigung finden, also nur dann, wenn die in Österreich
steuerbaren Besorgungsleistungen bzw. "Eigenleistungen" der
österreichischen Umsatzsteuer unterworfen werden. Da die
diesbezüglichen Rechnungen der Bw. ohne Ausweis der österreichischen
Umsatzsteuer ausgestellt worden sind, ist konkludent davon auszugehen, dass die
Bw. die Steuerfreiheit gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974
(Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
11. Dezember 1974 über die umsatzsteuerliche Behandlung von
Leistungen ausländischer Unternehmer) in Anspruch genommen hat, was den
Vorsteuerabzug gemäß
§ 2 der Verordnung insoweit
ausschließt.
2. Zu den an Private
erbrachten Leistungen der Bw.:
Ein großer Teil der Ausgangsrechnungen der Bw. ging
an Privatpersonen, denen die von österreichischen Hotels der Bw. in
Rechnung gestellten Übernachtungsleistungen mit einem Aufschlag verrechnet
wurden. Die Rechnungslegung erfolgte an die jeweilige Privatperson c/o an ein
(Reise)Unternehmen.
Geht man davon aus, dass der Rechnungsadressat (= die
jeweilige Privatperson) auch der Leistungsempfänger für die
(Reise)Leistung der Bw. ist, muss § 23 UStG 1994 angewendet werden. Es
handelt sich hierbei nämlich um Reiseleistungen der Bw., die nicht für
das Unternehmen des Leistungsempfängers (des Reisenden) bestimmt sind und
wobei die Bw. gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen
auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Die Beherbergungsleistungen
der österreichischen Hotels sind sonstige Leistungen Dritter, die den
Reisenden unmittelbar zugute kommen (§ 23 Abs. 4 UStG 1994). Diese für
Reisevorleistungen in Rechnung gestellten Steuerbeträge sind
gemäß
§ 23 Abs. 8 UStG 1994 nicht als Vorsteuer
abzugsfähig.
Wurden die Leistungen, welche jeweils gesondert an die
jeweiligen Reisenden fakturiert worden sind, tatsächlich jedoch an ein
anderes Reiseunternehmen erbracht, wofür die Fakturierung "c/o
Reiseunternehmen XY per Adresse des Reisebüros" sprechen könnte, so
müssten die oben unter Punkt 1. angeführten Überlegungen zum
Tragen kommen und wäre wiederum von in Österreich steuerbaren
Besorgungsleistungen auszugehen, die eine Erstattung der Vorsteuern im
Vorsteuervergütungsverfahren jedenfalls ausschließt. Dieses
Sachverhaltselement kann letztlich ungeklärt bleiben, da es auf die
Entscheidung insoweit keinen Einfluss hat. Allenfalls wäre dies für
das Veranlagungsverfahren abzuklären und für die Höhe der in
Österreich steuerbaren Umsätze von Bedeutung.
Zur behaupteten Europarechtswidigkeit der Bestimmung des
§ 23 Abs. 8 UStG 1994 und dem dazu angeregten Vorabentscheidungsverfahren
ist zu bemerken, dass § 23 UStG 1994 auf Artikel 26 der Sechsten Richtlinie
des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:
einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG), ABl. Nr. 145 vom
13. Juni 1977, CELEX Nr 31977L0388, beruht, im gesamten EU-Raum
gleichlautende Bestimmungen existieren müssten und eine
Europarechtswidrigkeit demnach nicht nachvollziehbar ist.
Da die Bw. die Vorsteuern gegebenenfalls im
Umsatzsteuerveranlagungsverfahren (und nicht im Vorsteuererstattungsverfahren)
geltend machen muss bzw. für Reisevorleistungen nach § 23 UStG
1994 keine Vorsteuern zu gewähren sind, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz,
29. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 3a Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 23 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Reiseleistungen von ausländischen UnternehmernReisevorleistungenReisebüroVorsteuererstattungVorsteuerabzugBesorgungsleistungbesorgte LeistungGrundstücksleistung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0357-G/03
- Stammnummer
- 11191
- Gültig
- 29.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF