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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103530/2023

Keine Steuerfreiheit für Bildungsleistungen iZm ein- bis zweiwöchigem Sprachunterricht als allgemeinbildende Maßnahme

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103530/2023vom 05.03.2025Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die anfallenden Betreuerkosten iHv EUR 15.504,85 würden in direktem Zusammenhang mit der Unterrichts-/Bildungsmaßnahme gegenüber den jugendlichen Teilnehmern stehen. Aus dem als Anlage D1 beigefügten Schreiben vom 29. Juni 2021 ergebe sich, dass vergleichbar mit einem Internatsaufenthalt bei den gegenständlichen Sprachaufenthalten der Ort der Bildungsleistung und der Ort der Unterkunft derselbe sei. Insofern stehe die Betreuung der Kursteilnehmer im Wesentlichen in direktem Zusammenhang mit der Bildungsleistung. Dies ergebe sich auch aus dem bereits übermittelten Stundenplan. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu erwähnen: Beaufsichtigung während der Unterrichtszeiten (09:00-12.15 Uhr) (mit dem Ziel, das unerlaubte Entfernen vom Unterrichtsort zu unterbinden); Betreuung während der Pausenzeiten (10:30-10:45 Uhr); Betreuung während Gruppenarbeit, Wochentests und Landeskunde (13:00-18:00 Uhr); Betreuung während der Hausaufgaben (19:30-22:00 Uhr); Betreuung während der samstäglichen Ganztagesexkursionen (welche idR ebenfalls die Vermittlung landeskundlicher Inhalte zum Ziel haben). Die fehlende sprachliche Kompetenz im Deutschen und das jugendliche Alter der Kursteilnehmer (14-17 Jahre) würden eine umfassende Betreuung insbesondere bei der Bewältigung der schulischen Aufgaben innerhalb und außerhalb des Unterrichts erfordern. Vorrangiges Ziel des Sprachaufenthaltes sei die Anwendung der deutschen Sprache in Alltagssituationen. Die Kursteilnehmer seien angehalten, grundsätzlich nur in deutscher Sprache zu kommunizieren. Es sei wesentliche Aufgabe der Betreuer, die Kursteilnehmer bei dieser ganzheitlichen Sprachanwendung außerhalb des Unterrichts zu unterstützen. Dementsprechend sei der Personalaufwand für die Betreuung gerade nicht dem Bereich der Unterkunft und Verpflegung zuzurechnen. Vielmehr stehe der Betreuungsaufwand im Wesentlichen in direktem Zusammenhang mit dem Spracherwerb (im Klassenzimmer) und der Sprachförderung bzw. Sprachanwendung (bei Hausaufgaben, Wochentests, Landeskunde und Exkursionen). ad Exkursionskosten iHv EUR 18.929,85: Wesentliche Teile der im Rahmen der Kurse durchgeführten "Exkursionen" seien dem fachbezogenen "Deutsch-Unterricht" zuzuordnen. Im Rahmen der Exkursionen (s. übermittelter Stundenplan) werden die vorher im Klassenunterricht vermittelten Kenntnisse anhand von praxisbezogenen Beispielen bei Besichtigungen und anderen Besuchen intensiviert. Bei den geltend gemachten Exkursionskosten iHv EUR 18.929,85 handle es sich nur zu einem kleinen Teil um Aufwendungen iZm Ausflügen und Exkursionen an den Wochenenden. Tatsächlich seien hinsichtlich der Ausflüge/Exkursionen an den Wochenenden Kosten iHv EUR 5.225,10 festzustellen, die wie folgt ermittelt worden seien: | Datum: | Bezeichnung: | Betrag: | SA 29.06.2013 | Landesausstellung Schallaburg | 988,00 | SA 06.07.2013 | Schloss Esterhazy, Neusiedler See | 2.011,60 | SA 13.07.2013 | Marktgemeinde Frankenfels | 838,50 | SA 20.07.2013 | Seegrotte Hinterbrühl | 641,20 | SA 27.07.2013 | Neusiedler See | 745,80 | SUMME: | | 5.225,10 Bei den verbleibenden Kosten iHv EUR 13.704,75 handle es sich um Aufwendungen (Eintrittspreise, Führungen etc.) in Zusammenhang mit Landeskunde. Hierbei habe es sich u.a. um Besuche von kulturellen Einrichtungen (Museen, Ausstellungen etc.) und landeskundlich bedeutenden Orten (Stephansdom, Schloss Schönbrunn etc.) gehandelt, welche im Unterricht besprochen und im Anschluss gemeinsam besucht worden seien. ad Entgeltaufteilung/Margenbesteuerung: Vorab sei darauf hinzuweisen, dass dem Standort Wien im Jahre 2013 (gemäß Anlage zu Körperschaftsteuererklärung 2013) anteilige Kosten (aus der Zentrale in Deutschland) iHv EUR 18.443,70 zuzurechnen gewesen seien. Die betreffenden Aufwandspositionen seien der Beilage D3 zu entnehmen. Diese Aufwendungen würden verwaltende/administrative vor- und nachbereitende Tätigkeiten durch die Zentrale in ***7*** betreffen, werden anteilig gemäß dem Umsatzanteil der Betriebsstätte in Wien belastet und würden zum überwiegenden Teil den Bereich "Unterrichts-/Bildungsleistungen" (Ansatz mindestens 90%) und nur zu einem geringen Anteil den Bereich "Verpflegung/Unterkunft" (Ansatz maximal 10%) betreffen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und der Einbeziehung der anteiligen auf die Betriebsstätte Wien entfallenden Aufwendungen aus der Zentrale wäre hinsichtlich einer Aufteilung nach "Kosten" folgende geänderte Aufstellung vorzunehmen: | Unterrichtskosten: | brutto: | Verpflegung/Unterkunft etc.: | brutto: | 90% anteil. Kosten Zentrale: | 16.599,33 | 10% anteil. Kosten Zentrale: | 1.844,37 | Dozentenkosten: | 18.502,54 | Unterkunftskosten Teilnehmer: | 27.661,50 | Kosten für Unterrichtsräume: | 23.599,85 | Verpflegungskosten Teilnehmer: | 25.302,65 | Exkursionskosten mind. 90%: | 17.036,87 | Exkursionskosten max. 10%: | 1.892,99 | Sonstige Unterrichtskosten: | 3.209,09 | sonstige Kosten: | 2.141,00 | Betreuerkosten: mind. 90%: | 13.954,37 | Betreuerkosten: max. 10%: | 1.550,49 | | | Transportkosten: | 3.218,00 | SUMME (rund 60 %): | 92.902,05 | SUMME (rd. 40%, Reisevorleistg.): | 63.611,00 | GESAMT: | 156.513,04 | | | darin anteil. Kosten Zentrale: | 18.443,70 | | Hinsichtlich des vorstehenden Ansatzes Exkursionskosten und Betreuerkosten im Rahmen des Bereiches "Unterricht/Bildung" handle es sich um Mindestansätze. Es werde hier davon ausgegangen, dass bei diesen Positionen der fast ausschließliche Teil dem Bereich "Unterricht/Bildung" zuzuordnen sei. In diesem Zusammenhang werde darauf verwiesen, dass auch bei "normalen" schulischen Unterrichten regelmäßig fachbezogene Exkursionen stattfinden. Der Betreuerkostenanteil, soweit er nicht für den Bildungs-/Unterrichtsbereich zuzuordnen sei, betrage auf Basis der vorstehenden Aufstellung EUR 1.550,49, rund 2,44% der gesamten Kosten (EUR 63.610,00) im Bereich Unterkunft/Verpflegung (Summe Reisevorleistungen inkl. Eigenleistung). ad Unterposition 1: Aufteilung der Entgelte/Ermittlung der Margenbesteuerung: Grundsätzlich werde davon ausgegangen, dass ein Aufteilungsverhältnis 70% (Unterrichts-/Bildungsanteil) zu 30% (Anteil "Reiseleistungen") sachgerecht sei. Demnach ergebe sich folgende Ermittlung in Bezug auf die Margenbesteuerung: | Bezeichnung: | UE: | brutto: | ***4*** Gruppenunterricht: | 20 UE | 137.896,50 | ***4*** Gruppenunterricht: | 24 UE | 80.131,01 | SUMME: | | 218.027,51 | davon 70% Unterricht: | | 152.619,26 | davon 30% Unterkunft/Verpflegung: | | 65.408,25 | Bezeichnung: | Betrag: | 30% Umsätze Unterkunft/Verpflegung (brutto): | 65.408,25 | Zusatzleistungen Gruppenunterricht (brutto): | 5.640,49 | Transfer Gruppenunterricht (brutto): | 7.400,00 | sonst. Leistungen Gruppenunterricht (brutto): | 200,00 | SUMME (brutto): | 78.648,74 | - 2,44% Eigenleistung-Betreuerkosten (brutto): | - 1.919,03 | Differenz (brutto): | 76.729,71 | - Reisevorleistungen (brutto): | - 63.610,99 | Marge (brutto): | 13.118,72 | Marge (netto): | 10.932,27 | davon 20% USt: | 2.186,45 Im Bereich der im Rahmen der Margenermittlung angesetzten "Eigenleistungen" sei ein Ansatz von 10% der angefallenen Betreuerkosten für den Veranlagungszeitraum 2013 berücksichtigt worden. Sollte eine Entgeltaufteilung nach dem Verhältnis der entstandenen Kosten im Verhältnis 60% (Unterrichts-/Bildungsanteil) zu 40% (Anteil "Reiseleistungen") als sachgerecht angesehen werden, würde sich nachstehende Margenbesteuerung ergeben: | Bezeichnung: | UE: | brutto: | ***4*** Gruppenunterricht: | 20 UE | 137.896,50 | ***4*** Gruppenunterricht: | 24 UE | 80.131,01 | SUMME: | | 218.027,51 | davon 60% Unterricht (brutto): | | 130.816,51 | davon 40% Unterkunft/Verpflegung (brutto): | | 87.211,00 | Bezeichnung: | Betrag: | 40% Umsätze Unterkunft/Verpflgg. (brutto): | 87.211,00 | Zusatzleistungen Gruppenunterricht (bruuto): | 5.640,49 | Transfer Gruppenunterricht (brutto): | 7.400,00 | sonst. Leistungen Gruppenunterricht (brutto): | 200,00 | SUMME (brutto): | 100.451,49 | - 2,44% Eigenleistung-Betreuerkosten: | - 2.451,02 | Differenz (brutto): | 98.000,48 | - Reisevorleistungen (brutto): | - 63.610,99 | Marge (brutto): | 34.389,49 | Marge (netto): | 28.657,91 | davon 20% USt: | 5.731,58 Eine anderslautende Entgeltaufteilung würde nach Auffassung des steuerlichen Vertreters nicht zu einer sachgerechten Aufteilung und korrekten Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen führen. Bei den Reisevorleistungen iHv EUR 63.310,99 seien die "anteiligen Kosten Zentrale" iHv EUR 1.844,37 aufgenommen worden. Sofern diese nicht als Reisevorleistungen zu berücksichtigen wären, müsste eine entsprechende Berücksichtigung als Eigenleistungen erfolgen. Insoweit ergäbe sich ebenfalls keine Veränderung der zu ermittelnden Marge. ad andere Vorsteuern aus anderen Leistungen als Reiseleistungen: Der Bf. seien 2013 nur Vorsteuerbeträge aus Reisevorleistungen oder in Zusammenhang mit Unterrichts-/Bildungsleistungen erwachsen. Vorsteuerbeträge zu den Reiseleistungen werden - wegen Anwendung der Margenbesteuerung - nicht berücksichtigt, Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen iZm Bildungsleistungen seien - da die Umsätze unter die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG fallen - vom Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 2 UStG ausgeschlossen. Andere - nicht den Bereichen "Unterricht/Bildung" oder "Reiseleistungen" zuzurechnenden - Vorsteuerbeträge seien der Bf. im Jahre 2013 in Österreich nicht entstanden. Entsprechend dem für den Veranlagungszeitraum 2013 zu ermittelnden Aufteilungsgrundsatz möchte die Bf. auch für die Folgejahre die Aufteilung der Entgelte und Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für die Margenbesteuerung vornehmen. Es sei daher im Interesse der Bf. eine sachlich möglichst nachvollziehbare Aufteilungsgrundlage festzulegen. 9. BFG-Erkenntnis vom 26.8.2021, GZ. RV/7102854/2019: Mit BFG-Erkenntnis vom 26.8.2021, GZ. RV/7102854/2019, wurde hinsichtlich der zu einem Pauschalpreis angebotenen "Summer Camps" davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Leistungen betreffend die Erteilung von Sprachunterricht und der Leistungen betreffend Unterkunft und Verpflegung als mehrere gesonderte Leistungen und nicht als einheitliche Leistung zu beurteilen seien. Dies insbesondere, als die Erbringung von Leistungen betreffend Unterkunft und Verpflegung nicht ohne spürbare Auswirkung auf den Pauschalpreis bleiben kann und diese Leistungen daher nicht mit reinen Nebenleistungen gleichgesetzt werden können. Hinsictlich der von der Bf. erbrachten Unterrichtsleistungen wurde seitens des BFG von steuerfreien Eigenleistungen ausgegangen, welche zur Gänze durch eigene Bedienstete der Bf. erbracht werden. Ebenso wurden die Betreuungsleistungen als Eigenleistungen angesehen, die durch eigene Bedienstete erbracht worden seien. In weiterer Folge wurde wie folgt eine Aufteilung der Entgelte in steuerfreie Unterrichtsleistungen und steuerpflichtige Entgelte für Unterkunft und Verpflegung vorgenommen: | Unterrichtskosten: | brutto: | Verpflegung/Unterkunft etc.: | brutto: | anteilige Kosten Zentrale: | 16.599,33 | anteilige Kosten Zentrale: | 1.844,37 | Dozentenkosten: | 18.502,54 | Unterkunftskosten Teilnehmer: | 27.661,50 | Kosten für Unterrichtsräume: | 23.599,85 | Verpflegungskosten Teilnehmer: | 25.302,65 | 90% Exkursionskosten: | 17.036,87 | 10% Exkursionskosten: | 1.893,00 | sonstige Unterrichtskosten: | 3.209,09 | sonstige Kosten: | 2.141,00 | 90 % Betreuerkosten: | 13.954,37 | 10% Betreuerkosten (Eigenleistg.): | 1.550,49 | | | Transportkosten: | 3.218,00 | SUMME (60%): | 92.902,05 | SUMME Reisevorleistungen (40%): | 63.611,00 | GESAMT: | 156.513,05 | (inkl. Betreuerkosten, inkl. anteilige Kosten der Zentrale) | | lt. BFG-Erkenntnis: | brutto: | Gruppenunterricht 20 UE: | 137.896,50 | Gruppenunterricht 24 UE: | 80.131,01 | SUMME (brutto): | 218.027,51 | davon 60% Unterricht: | 130.816,51 | davon 40% Unterkunft/Verpflegung: | 87.211,00 Die anteiligen steuerpflichtigen Umsätze betreffend Unterkunft und Verpflegung sowie die Reisevorleistungen wurden dabei wie folgt ermittelt: | Umsätze Unterkunft/Verpflegung: | brutto: | Ermittlung der Reisevorleistungen: | brutto: | davon 40% Unterkunft/Verpflegung: | 87.211,00 | Unterkunftskosten: | 27.661,50 | Zusatzleistungen Gruppenunterricht (DZ): | 5.640,49 | Verpflegungskosten: | 25.302,65 | Zusatzleistungen Transfer: | 7.400,00 | 10% Exkursionskosten: | 1.893,00 | sonstige Leistungen: | 200,00 | Transportkosten: | 3.218,00 | SUMME (brutto): | 100.451,49 | sonstige Kosten: | 2.141,00 | - 2,44% Eigenleistg. Betreuerkosten: | - 2.451,02 | 10% anteilige Kosten ZENTRALE: | 1.844,37 | Umsätze Unterkunft/Verpflegg. (o. EigL.): | 98.000,48 | SUMME Reisevorleistungen: | 62.060,52 Ermittlung der Margenbesteuerung gemäß § 23 UStG 1994: | Margenbesteuerung gemäß § 23 UStG: | Betrag: | Umsätze Unterkunft/Verpflegg. (o. Eig.Leistungen): | 98.000,48 | abzügl. Reisevorleistungen: | - 62.060,52 | Marge (brutto): | 35.939,96 | Marge (netto): | 29.949,96 | davon 20% USt: | 5.989,99 Anteilige Brutto-Umsätze iHv EUR 2.451,02 iZm Betreuungsleistungen wurden aus der Bemessungsgrundlage der Margenbesteuerung gemäß § 23 UStG 1994 in Abzug gebracht, da es sich hierbei um anteilig um Eigenleistungen und keine Reisevorleistungen handelt. Die bei der Margenbesteuerung gemäß § 23 UStG 1994 in Abzug gebrachten Bruttoumsätze iHv EUR 2.451,02 (brutto) bzw. EUR 2.042,51 (netto) aus Betreuungsleistungen wurden jedoch nicht im Wege der Normalbesteuerung berücksichtigt. 10. außerordentliche Revision vom 8. Oktober 2021: In der mit 8. Oktober 2021 eingebrachten außerordentlichen Amtsrevision wird die fehlende Qualifikation und Besteuerung von vereinnahmten Entgelten iHv EUR 2.451,02 geltend gemacht. Dies insbesondere, als diese zum einen bei der Ermittlung der der Margenbesteuerung unterliegenden Umsätze in Abzug gebracht und die angefochtene Entscheidung keine Ausführungen darüber enthält, wie diese Eigenleistungen der Bf. umsatzsteuerlich zu beurteilen seien. Diese Eigenleistungen seien in Österreich steuerbar, da es sich entweder um unterrichtenden Leistungen ähnliche Leistungen handle oder um sonstige Leistungen an Nichtunternehmer. Darüber hinaus sei das BFG ohne weitere Begründung davon ausgegangen, dass die Bildungsleistungen nicht der Margenbesteuerung des § 23 UStG unterliegen. Bei den Bildungsleistungen gehe das BFG von "Eigenleistungen" aus, ohne näher zu konkretisieren, wie es überprüft habe, ob die Bf. die Bildungsleistungen tatsächlich zur Gänze selbst erbracht oder ob die Bf. andere (dritte) selbständige Unternehmer (Vortragende) mit der Erbringung dieser Leistungen beauftragt habe. Das BFG bleibe auch eine Begründung schuldig, weshalb diese Leistungspakete von vorneherein nicht einheitlich zu beurteilen seien. Das BFG sei auch zur Ansicht gelangt, dass die Schulungsmaßnahmen der Bf. unter Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 zu subsumieren seien, unabhängig davon, ob sie sich als eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeiten darstellen. 11. VwGH-Erkenntnis vom 20.9.2023, Zl. Ra 2021/13/0150: Mit Erkenntnis vom 20.9.2023, Zl. Ra 2021/13/0150, wurde das BFG-Erkenntnis vom 26. August 2021, GZ. RV/7102854/2019, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufgehoben. Dies insbesondere, als für einen Teil des Entgelts dessen umsatzsteuerliche Qualifikation fehlt. Darüber hinaus wurde zur Einheitlichkeit der fakturierten Leistungen für Pauschalreisen ausgeführt, dass nach der Rspr des VwGH bei Pauschalreisen, bei denen ein Wirtschaftsteilnehmer die Aufgabe übernimmt, mehrere Dienstleistungen zu verbinden, die bei verschiedenen mehrwertsteuerpflichtigen Dritten gekauft worden seien, davon auszugehen sei, dass derart verbundene Reiseleistungen im Allgemeinen als mehrere gesonderte Leistungen (und nicht als eine einheitliche komplexe Leistung) zu beurteilen seien (vgl. VwGH 13.9.2018, Ra 2017/15/0050). Andernfalls würde sich die Sonderregelung des § 23 UStG, die eine einheitliche Leistung fingiere, als überflüssig erweisen. Nach dem Urteil des EuGH vom 13.10.2005, Rs C200/04, iSt internationale Sprachschulen und Studienreisen GmbH, würden in Fällen, bei denen ein Wirtschaftsteilnehmer seinen Kunden außer den Leistungen iZm ihrer Sprachausbildung und -erziehung gewöhnlich Reiseleistungen wie den Transfer in das Bestimmungsland und/oder den Aufenthalt in diesem Land anbietet, deren Erbringung nicht ohne spürbare Auswirkung auf den Pauschalpreis bleiben könne, diese Leistungen nicht mit reinen Nebenleistungen gleichgesetzt werden können. 12. Eingabe vom 7. Mai 2024: Nach den weiteren Ausführungen in der Eingabe vom 7. Mai 2024 biete die Bf. seit 1970 an verschiedenen Standorten in Deutschland Deutschkurse für Nicht-Muttersprachler an und sei seit Jahrzehnten von der zuständigen Bildungsbehörde als Bildungsdienstleister gemäß § 4 Nr. 21 dUStG anerkannt. In diesem Zusammenhang werde auf die Bescheinigung vom 16. Oktober 2018 des Staatlichen Schulamtes ***7*** verwiesen. Die Bf. sei von diversen privaten Institutionen als Prüfungszentrum für anerkannte Abschlussprüfungen akkreditiert (vgl. ***Link1***) und Mitglied in einschlägigen Fachverbänden. Die Kursteilnahme ziele auf eine Verbesserung der Deutschkenntnisse und die Erlangung eines bestimmten national und international anerkannten Sprachniveaus ab. Die Bf. habe für ihre Tätigkeit bereits mehrere Auszeichnungen und Preise als Sprachschule für Deutsch als Fremdsprache erhalten (vgl. ***Link2***). Die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 sei - wie in Rz877 der USt-Richtlinien ausgeführt - ausgenommen für Unterrichtseinheiten, die den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (vgl. EuGH 14.06.2007, Rs C445/05, Haderer, 28.01.2010, Rs C-473/08, Eulitz) gemäß ständiger Rechtsprechung anwendbar. Solche Sprachschulungen ohne Freizeitcharakter seien daher typische Beispiele für berufsbezogene Bildungsmaßnahmen. Bei der Bf. handle es sich unbestritten um eine Bildungseinrichtung, welche aufgrund der Erstellung der Lehrpläne, der Organisation der Räumlichkeiten sowie des Lehrpersonals die organisatorische und inhaltliche Gesamtverantwortung für die Sprachkurse trage und damit aufgrund der eigenständig und eigenverantwortlich Bildungsleistungen erbringe (keine Vermittlung der Bildungsleistungen an andere Bildungseinrichtungen). Insofern sei der Sachverhalt auch anders gelagert als jener, auf den sich die EuGH-Rechtsprechung 13.10.2005, Rs C-200/04, "iSt" beziehe. Die "iSt - internationale Sprach- und Studienreisen GmbH" erbringe grundsätzlich Reiseleistungen und im Rahmen dessen werden auch Studienplätze bei fremden Bildungseinrichtungen besorgt. Die "iSt" habe sich gegenüber den Teilnehmern lediglich verpflichtet, im Rahmen der angebotenen Reisen Schülerplätze "High-School-Programme" und "College-Programme" von dritten Bildungseinrichtungen zu verschaffen. Die "iSt" habe daher die Bildungsleistungen nicht selbst erbracht, sondern die Teilnehmer lediglich an eine Bildungseinrichtung weitergeleitet. Die Bf. hingegen erbringe Bildungsleistungen als Bildungseinrichtung mit entsprechender Struktur selbst. Folglich seien hinsichtlich der Bildungsleistungen Eigenleistungen gegeben. Der EuGH führe in dem Urteil vom 13.10.2005, Rs C 200/04, iSt, aus, dass zu klären sei, ob gleichartige Umsätze wie ein Reisebüro oder Reiseveranstalter erbracht werden. Ein gleichartiger Umsatz sei bei der eigenverantwortlichen Erbringung von Bildungsleistungen, die im vorliegenden Fall im Mittelpunkt stehen, jedenfalls auszuschließen. Folglich sei auch eine Unterscheidung in Eigenleistung und Besorgungsleistung hinsichtlich der erbrachten Bildungsleistungen nicht relevant, denn eine solche Unterscheidung führe nur bei Anwendung des § 23 UStG zu einem unterschiedlichen Ergebnis. Bei anderen sonstigen Leistungen, seien gemäß § 3a Abs. 4 UStG 1994 die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften auch auf die Besorgungsleistung anzuwenden. Selbstverständlich dürfe sich der Steuerpflichtige auch bei Leistungsausführung fremder Dritter bedienen; gerade im Bildungsbereich sei auch dies nicht unüblich und der Einsatz von freiberuflichen Lehrkräften stehe der Qualifikation als Bildungsleistung nicht entgegen. Aufgrund des Tätigwerdens der Bf. vor Ort im eigenen Namen und der Annahme, dass mit den Schulungsmaßnahmen aufgrund der vorhandenen Struktur eine Betriebsstätte bzw. eine feste Niederlassung in Österreich begründet werde, sei auch die steuerliche Registrierung der österreichischen Betriebsstätte erfolgt. Gemäß Art. 11 der "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem" müsse eine Niederlassung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweisen, die ausreichend personell - personelle Ausstattung aufgrund der Beurteilung als Bildungseinrichtung, unabhängig davon, ob im Werkvertrag oder im Dienstverhältnis tätige Personen die Kurse abhalten - und technisch - ausgestattet sei, um selbständige Dienstleistungen zu erbringen / für den eigenen Bedarf empfangen zu können. Würde man daher die in Österreich vorhandene Struktur generell in Frage stellen und davon ausgehen, dass keine personelle Ausstattung vorliege, um selbständig Bildungsleistungen zu erbringen, wäre daraus folgend wohl auch eine feste Niederlassung in Österreich zu verneinen, mit der Konsequenz, dass die Leistungen gemäß § 3a Abs. 7 UStG 1994 am Unternehmerort - somit in Deutschland - ausgeführt werden. Die Umsätze wären daher in diesem Fall daher in Österreich gar nicht steuerpflichtig. Selbst wenn man - uE durch die bisherige Rechtsprechung nicht gedeckte Beurteilung vornehme - dass eine Reiseleistung gemäß § 23 UStG 1994 vorliege, dann werde diese auch am Unternehmerort - somit aufgrund der Struktur der Bf. - auch in Deutschland ausgeführt, weil die Beauftragung durch die Kursteilnehmer am Unternehmerort in Deutschland stattfinde. Fraglich erscheine in diesem Zusammenhang nur, inwieweit es sich bei den übrigen Leistungen zB Exkursionen sowie Unterkunft und Verpflegung, um Nebenleistungen zur Bildungsleistung handelt, da im Hinblick auf die sprachliche Fassung der unionsrechtlichen Grundlage des Artikel 132 Abs. 1 lit. i MwSt-RL die Befreiung auch auf die mit der Tätigkeit "eng verbundenen Umsätze" anzuwenden sei, weshalb in richtlinienkonformer Auslegung des § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 auch unselbständige Nebenleistungen iZm der Durchführung begünstigter Bildungsleistungen steuerfrei seien. Eine Leistung sei als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Kunden keinen anderen Zweck, sondern das Mittel darstelle, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Das Schicksal der steuerfreien Hauptleistung würden daher zB die Zurverfügungstellung von Seminarunterlagen (Skripten und sonstige Lernbehelfe; vgl. VwGH 28.9.1976, 1545/74), für die Durchführung der Bildungsveranstaltung erforderliche organisatorische Tätigkeiten oder allfällige Prüfungstätigkeiten (s. dazu auch Achatz/Mang/Lindinger, Besteuerung der Körperschaften öffentlichen Rechts3, Rz 625) teilen. Nach Ruppe/Achatz würden sonstige Leistungen, die zwar nicht als Unterrichtserteilung oder Kenntnisvermittlung anzusehen seien, jedoch "in einem logischen Zusammenhang mit diesen Leistungen stehen", eng verbundene Leistungen darstellen (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, § 6 Tz. 314). Nach der Rechtsprechung des VwGH können auch Beförderungsleistungen unselbständige Nebenleistungen sein, wenn sie im Vergleich zu einer anderen am Leistungsaustausch teilnehmenden Leistung von untergeordneter Bedeutung seien. Der Transport von Kindern zum Kindergarten, gleichgültig, ob alle Kinder, die den Kindergarten besuchen, befördert werden, sei etwa eine Nebenleistung zur Hauptleistung "Kindergartenbetrieb". Die Bildungsleistung werde eigenständig und eigenverantwortlich von der Bf. als Bildungseinrichtung erbracht. Somit seien die damit zusammenhängenden unselbständigen Nebenleistungen (Schulungsunterlagen, Prüfungsgebühren, untergeordnete Beförderungen, Exkursionen und damit zusammenhängende Betreuung der unter 18-jährigen etc.) unter § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 zu subsumieren, welche ebenso wie die Bildungsleistungen von der Umsatzsteuer befreit seien. Zur Vorhaltsfrage, in welcher Weise hinsichtlich der Summer-Camps eine mit öffentlichen Schulen "vergleichbare Zielsetzung" gegeben sei, wird festgehalten: Nach § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 seien die Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit es sich um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten handle und nachgewiesen werden könne, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Zielsetzung verfolgt werde, von der Umsatzsteuer befreit. Unionsrechtlich beruhe die Befreiung auf Art. 132 Abs. 1 lit. i und j der MwSt-RL. Nach Art. 44 EU-DfV umfassen die Dienstleistungen der Ausbildung, Fortbildung und beruflichen Umschulung Schulungsmaßnahmen mi direktem Bezug zu einem Gewerbe sowie jegliche Schulungsmaßnahme, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse diene. Die Dauer der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung sei danach unerheblich. Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH delegiere die Richtlinienregelung den Mitgliedstaaten die Interpretation zu definieren, was eine begünstigte Bildungseinrichtung sei bzw. welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen. Sei aber eine anerkannte vergleichbare Zielsetzung gegeben, müsste jede Art der Aus- und Fortbildung durch solche Einrichtungen befreit werden. § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 enthalte folglich eine Verordnungsermächtigung, von welcher der BMF mit Erlass der VO BGBl II 214/2018 idF BGBl II 614/2020 (UStBLV) Gebrauch gemacht habe. Nach Auffassung des steuerlichen Vertreters stelle die Verordnung nur eine Klarstellung zu Art. 44 EU-DfV aufgrund der laufenden EuGH-Rechtsprechung dar und sei auch für vorherige Zeiträume für Interpretationszwecke heranzuziehen. Die UStBLV verordnet in § 1 Z 9, dass eine vergleichbare Zielsetzung bei "jeder anderen vergleichbaren behördlichen Zertifizierung" vorliege. Mit einer vergleichbaren behördlichen Zertifizierung seien gemäß dem Gleichheitsgrundsatz innerhalb der EU wohl auch solche von Zertifizierungsstellen im EU-Ausland umfasst. Da die Bf. im Sitzstaat Deutschland als Bildungseinrichtung anerkannt sei und auch für die österreichische Betriebsstätte über eine solche Zertifizierung verfüge (vgl. Anlage 1 Kopie Bescheinigung Staatliches Schulamt ***7*** vom 16.10.2018), sei aufgrund der ähnlichen Rechtslage in Deutschland zu den umsatzsteuerbefreiten Bildungsleistungen eine solche Bescheinigung eines deutschen Amts wohl jedenfalls als eine vergleichbare behördliche Zertifizierung iSd § 1 Z 9 UStBLV zu werten. Darüber hinaus sei eine mit öffentlichen Schulen vergleichbare Zielsetzung auch aus folgenden Gründen gegeben: Die am Standort Wien durch die Bf. erbrachten Dienstleistungen werden (seit mehr als 50 Jahren) in vergleichbarer Weise an verschiedenen Standorten in Deutschland erbracht. Inhalt und Wesentlichkeit der Leistungen seien stets Unterricht im Fachbereich Deutsch im Rahmen einer schulähnlichen Organisation und Struktur, Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Dienstleistungen. Die betreffenden Leistungen seien u.a. auch im "Zweck" ("Gegenstand") im Rahmen der Satzung der GmbH verankert (vgl. Anlage 2 "Satzung"). Die entsprechende vergleichbare Zielsetzung mit öffentlichen Schulen ergebe sich in vielfacher Weise, wie zB: Erlangung eines bestimmten Sprachniveaus auf Grundlage des GER im Fachbereich Deutsch (in Schrift und Sprache) diesbezügliche schulbegleitende Intensivierung durch muttersprachliche qualifizierte Dozenten/Lehrkräften, Anwendung von stets aktualisierten und überprüften Lehrplänen, Unterrichtsführung anhand von klaren Stundenplänen, Nutzung von Unterrichts-/Seminarräumen, Verwendung von sonstigen Einrichtungsgegenständen und Präsentationen gemäß einem üblichen Schulbetrieb, jeweils im Rahmen von Präsenzunterricht von wöchentlich mindestens 20 bis 24 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten. Es bestehe insoweit kein Unterschied zum Deutsch-Unterricht an staatlichen Schulen. Dies werde auch in Rz. 877 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 bejaht, wonach die Steuerbefreiung auf Sprachschulen anwendbar sei. Zu weiteren Vorhaltsfrage, in welcher Weise eine Berufsbezogenheit der in Österreich angebotenen Leistungen iSd Art. 44 MwSt-DVO gegeben wäre, wird festgehalten: Die Qualifikation im Fach "Deutsch" diene insoweit der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf einen Beruf, als dass für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in Deutschland/Österreich ein Nachweis entsprechender Deutsch-Kenntnisse naturgemäß Voraussetzung sei. Ferner würden auch staatliche Hochschulen die Sprachkenntnisse ihrer Bewerber iZm der Bewerbung um einen Hochschulplatz (www.dsh.de) prüfen. Die Bf. bereite die Teilnehmer auf eine solche Prüfung vor. Nach Art. 44 VO-EU seien jegliche Schulungsmaßnahmen begünstigt, die dem Erwerb und der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dienen. Die Dauer der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung sei hierfür unerheblich. Die Einstufung der Leistungserbringungen als "Schulungsmaßnahmen" sei behördlicherseits in Deutschland u.a. a. durch das Regierungspräsidium Darmstadt (Bescheinigung vom 14.12.2009) und b. durch das Staatliche Schulamt ***7*** (Bescheinigung vom 16.10.2008) amtlich bescheinigt worden. Die betreffenden Bescheinigungen seien bis zum heutigen Tag gültig und nicht widerrufen worden (vgl. Anlage 1 Kopie Bescheinigung Staatliches Schulamt ***7*** vom 16.10.2018). Dieser Bescheinigung vom 16.10.2018 sei zu entnehmen, dass betreffend der von der Bf. erbrachten Leistungen eine "schulfachliche Prüfung" vorgenommen und diese zu dem Ergebnis komme, dass der Bf. eine Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 lit. a) bb) dUStG erteilt werde. § 4 Nr 21 a) bb) dUStG habe folgenden Inhalt (Gesetzesfassung Veranlagungszeitraum 2013 und aktuell): "Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: 21. a. Die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, … bb) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten, …" Durch die entsprechenden Bescheinigungen des Regierungspräsidiums Darmstadt und des Staatlichen Schulamtes ***7*** sei damit amtlich anerkannt, dass die Bf. eine private Schule oder eine andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung sei. Die entsprechende Einstufung von einer öffentlich-rechtlichen Stelle in Deutschland (Mitgliedstaat der EU) sei nach Einschätzung des steuerlichen Vertreters hinsichtlich der Regelungen MwStSystRL zu berücksichtigen. Zur weiteren Vorhaltsfrage der von der Bf. gegenüber Schülern/Studenten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erbrachten Leistungen werde festgehalten: Im vorliegenden Fall werden gegenüber Schülern/Studenten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Bildungs- und Erziehungsleistungen wie auch Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen erbracht. Denn die Teilnehmer können außerhalb des Unterrichts (d.h. am Nachmittag / Abend / Wochenende während ihres Aufenthaltes in Gruppenunterkünften) das Gelernte im Austausch mit anderen Schülern, Betreuern und Lehrkräften anwenden bzw. vertiefen und damit sich persönlich weiterentwickeln. Diese Aufsichtspflicht werde während des Aufenthalts der Bf. übertragen. Der Einsatz von qualifizierten Lehrkräften und Betreuungspersonal sei daher für die Bf. von elementarer Bedeutung. Die eingesetzten (in Wien: freiberuflichen) Lehrkräfte und Betreuer seien zwingend an durch die von der Bf. vorgegebenen Lehr- und Ablaufpläne, Richtlinien beim Umgang und der Betreuung mit den Teilnehmern, Notfallplänen etc. gebunden. Die freiberuflichen Dozenten und Betreuer würden ihre Leistungen auf Basis der Konzepte der Bf. und entsprechender Evaluation erbringen (vgl. Anlage 3: Lehrplan gemäß Kopie Schreiben inkl. Anlagen vom Juli 2013 an Finanzamt Wien). Notfalltelefone/Hotlines werden durch die Bf. (durch angestellte Mitarbeiter) vorgehalten. Demnach seien die freiberuflichen Lehrkräfte und betreuenden Pädagogen während des Unterrichts Teil der Bf.-Eigenleistung "Sprachkurs": Die Lehrkraft werde sich (selbstredend) mit ihrem persönlichen Namen vorstellen, aber dies immer auch im Namen der Bf., sodass der Teilnehmer nicht erkennen könne, ob die Lehrkraft angestellt oder freiberuflich tätig sei. Die Lehrkraft sei insoweit nicht in eigener Verantwortung tätig, als die Gesamtverantwortung über den Kurs bei der Bf. (als "Veranstalter" des Sprachkurses) liege und somit auch das kurstragende Lehrmaterial zur Verfügung stelle. Zudem überwache die Bf. im Rahmen der pädagogischen Leitung den Kursfortschritt bzw. die Kursprogression innerhalb der mehrwöchigen Kurse. Die Lehrkraft schulde keinen Lernerfolg "erfolgreiche Vermittlung der Sprachkenntnisse" gegenüber dem Teilnehmer, sondern lediglich ihre Lehrtätigkeit gegenüber der Bf.. Sollte eine Lehrkraft nicht die an sie angestellten Anforderungen erfüllen, könne sie ohne weitere Begründung durch die Bf. ersetzt werden. Haben die Teilnehmer Beschwerden hinsichtlich der Lehrkraft, müssen sie dies gegenüber der Bf. adressieren, die über die weitere Vorgangsweise entscheide. Auch wenn die Lehrkraft hinsichtlich der methodischen Unterrichtsgestaltung gewisse Freiheiten habe, sei sie in ihren kursgestaltenden Entscheidungen dahingehend beschränkt, als die Bf. als Anbieterin des jeweiligen Sprachkurses ein konkretes Leistungsversprechen gegenüber den Teilnehmern abgebe. Denn idR erfolge die Teilnahme am Kurs mit dem Ziel der Bestätigung eines anerkannten Sprachniveaus durch Ablegen einer anschließenden Prüfung. Damit sei die Berechtigung an einer deutschen Hochschule studieren zu können oder für die spätere Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit verbunden. Die Kurszertifikate an die Teilnehmer werden von der Bf. und nicht von der Lehrkraft ausgestellt. Zu bzw. vor Kursbeginn ermittle die Bf. mittels Einstufungstest das Sprachniveau eines jeden Teilnehmers, um die Zuteilung zu den passenden Kursen vornehmen zu können. Außerdem liege es ausschließlich bei der Bf. festzustellen, ob die von den Teilnehmern gewählte Kursintensität (wöchentliche Unterrichtseinheiten) sowie die Kursdauer (Anzahl der Wochen) zu den beabsichtigten Lernfortschritten führe. Es obliege somit ausschließlich der Bf. und nicht der Lehrkraft - gemeinsam mit dem Teilnehmer das individuelle Kursziel bzw. das angestrebte Sprachniveau sowie entsprechende Prüfungsnachweise abzustimmen. Hinsichtlich der Zertifizierung des Sprachniveaus sei zu beachten, dass die Bf. (und nicht etwa die einzelne angestellte oder freiberufliche Lehrkraft) als Bildungseinrichtung entsprechend akkreditiert sei. Diese Akkreditierung durch einschlägige Fachverbände (vgl. ***Link1***) setze die Einhaltung von Qualitätsstandards durch die Bf. als Veranstalterin voraus. Die Bf. sei als offizielles Prüfungszentrum für den Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF) sowie für sämtliche telc-Sprachprüfungen (A1 bis C2) im Fach Deutsch als Fremdsprache gemäß dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GER) akkreditiert bzw. lizensiert. Der Teilnehmer buche bei der Bf. nicht die "Unterrichtung durch die Lehrkraft" (iSe namentlich zu nennenden Person), sondern die "Teilnahme an einem Sprachkurs". Anders als bei einer Reise, die ein Tourist nach Baukastenprinzip selbst durch Auswahl der Fluglinie und Unterkunft bei einer bestimmten Hotelkette zusammenstellen könne, habe er hier keine Möglichkeit, eine Lehrkraft explizit zu wählen. Denn für den Einsatz von Lehrkräften aus einem Pool sei die Bf. alleine verantwortlich. Der Sprachkurs sei als eine Eigenmarke (sog. fabricated inhouse-Leistung) durch die Bf. konzipiert, werde als solche vermarktet und sei an die zwingende Einhaltung von Qualifikationsmerkmalen gebunden. Wie die Bf. die Erbringung der Leistung sicherstelle (durch angestellte oder freiberufliche Lehrkräfte, in eigenen oder gemieteten Räumen etc.) sei für diese Würdigung auch aus Sicht des Teilnehmers bedeutungslos, weil diesbezüglich getroffene Entscheidungen und Kriterien die Durchführung der Sprachkurse nicht tangieren. Die Bf. trage nämlich die organisatorische und inhaltliche Gesamtverantwortung für die komplexe Leistung "Sprachkurs". Ohne die hierfür notwendigen Leistungsbestandteile (Progressionsplanung, Einstufung, Kursräume, Medien, etc.) wäre die einzelne Lehrkraft nicht in der Lage, die vom Teilnehmer gebuchte Leistung zu erbringen. Die Einordnung der Leistung der Lehrkraft als Teil der Eigenleistung "Sprachkurs" stehe auch im Einklang mit allgemeinen Abgrenzungsregelungen zwischen Eigenleistungen und Reisevorleistungen: Die Annahme einer Reisevorleistung bzw. die "Unmittelbarkeit" des Tätigwerdens eines Dritten gegenüber dem Reisenden setze erkennbar eine Leistungsidentität im Einkauf und Verkauf voraus: dies bedeute, dass die eingekaufte Leistung unverändert an den Reisenden als solche weitergegeben werde. Nur so erkläre sich, dass der Veranstalter eine Reiseleistung mittels Reisevorleistung erbringe, wenn er eine Beförderungsleistung einkaufe und diese verkaufe. Stattdessen liege eine Eigenleistung vor, wenn der Veranstalter einen Miet-/Gestellungsvertrag im Einkauf in eine Beförderungsleistung im Verkauf "umwandle". "Unmittelbarkeit" dürfe also nicht dahingehend verstanden werden, dass jeder Dritte, der im Auftrag eines Veranstalters eine Subunternehmerleistung erbringe und vom Reisenden "physisch wahrgenommen werde", eine Reisevorleistung erbringe. Diese Systematik erkläre auch, warum ein freiberuflicher Reiseleiter (Abschnitt 25.1 (8) S. 7 Nr. 1 UStAE [Deutschland] an den Reiseveranstalter eine Reisevorleistung erbringe. Denn sein Auftrag lautet, die Reisegruppe (zB im Rahmen einer 1-wöchigen Busrundreise) eigenverantwortlich zu begleiten. Während dieser Reise treffe der Reiseleiter die notwendigen Entscheidungen zur konkreten Tagesgestaltung in eigener Verantwortung: Wann werde welche Stadtführung gemacht und welches Museum besucht? Wann und wo treffen sich die Reisenden nach der Übernachtung bzw. nach einer Zeit zur freien Verwendung wieder am Bus? etc.. Ferner regle der Reiseleiter Probleme mit einzelnen Reisenden bzw. reagiere im Rahmen des Möglichen auf besondere Wünsche der Reisenden. Insgesamt seien die von der Bf. in Wien erbrachten Sprachkurse als Eigenleistungen daher von der Umsatzsteuer zu befreien. Dies ungeachtet der Tatsache, dass eine freiberufliche Lehrkraft zum Einsatz komme. Der Teilnehmer erhalte ein Zertifikat von der Bf. und nicht von einem fremden College oder Hochschule. Zur Vorhaltsfrage, in welchem anteiligen Ausmaß Unterrichtsleistungen als Eigenleistungen durch die Bf. und in welchem anteiligen Ausmaß auch als Besorgungsleistungen durch stundenweise tätige, selbständige Unternehmer erbracht werden, wird ausgeführt: Die Bildungsleistungen werden von der Bf. selbst erbracht - nur diese habe das Zertifikat und somit die dafür erforderliche Struktur (s. Punkt 3) - und daher sei nach Auffassung des steuerlichen Vertreters für diese Bildungsleistung nicht maßgebend, ob die Unterrichtsleistungen durch angestellte oder freiberufliche Lehrerende erbracht werden. Die Qualifikation einer freiberuflichen Lehrkraft als Reisevorleistung sei wirklichkeitsfremd, da die von der Bf. erbrachte Unterrichtsleistung im Rahmen des Sprachkurses eine eigenständige Bildungsleistung darstelle, welche wohl kaum als "gleichartige Umsätze wie ein Reisebüro oder Reiseveranstalter" zu werten seien (vgl. EuGH 13.10.2005, Rs C200/04, "iSt", Rz. 23). Der wesentliche Unterschied zu "iSt" sei die mangelnde Berechtigung in der Struktur die Bildungsleistungen selbst zu erbringen. Die freiberuflichen Mitarbeiter der Bf. würden in einem Auftragsverhältnis mit der Bf. stehen und seien an die Vorgaben der Bf. gebunden. Anders in der o.a. Rechtsprechung des EuGH, weil "iSt" die Bildungsleistung nur besorgt bzw. vermittelt habe und diese Bildungsleistung selbst von "iSt" komplett unabhängigen juristischen Person erbracht worden sei. Der Vollständigkeit halber werde hier mitgeteilt, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2013 ausschließlich Betreuer im Werkvertrag für die Bf. tätig gewesen seien. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2013 seien auch ausschließlich freiberufliche Betreuer eingesetzt worden. Die freiberuflich als Betreuer tätigen Mitarbeiter würden in einem Auftragsverhältnis mit der Bf. stehen und seien an die Vorgaben der Bf. gebunden. Außerhalb der Unterrichtszeiten seien diese Betreuungsleistungen als Nebenleistung zur Beherbergungsleistung zu werten. Hinsichtlich des BFG-Vorhalt angesprochenen Betreuerkostenanteils iHv EUR 1.550,49 (lt. Eingabe vom 5. Juli 2021, der 2,44% der gesamten Kosten von EUR 63.611,00 im Bereich Verpflegung/Unterkunft betrage, stelle sich die Frage, ob hier tatsächlich Eigenleistungen abzuziehen seien. Dies insbesondere, als auch die Betreuer im Werkvertrag tätig und dies der Reiseleistung zuzurechnen sei. Dem folgend stehe auch für die Betreuungsleistung kein Vorsteuerabzug zu. Zur Vorhaltsfrage im BFG-Vorhalt, in welcher Weise demnach eine Margenbesteuerung gemäß § 23 UStG für Reiseleistungen sowie eine Normalbesteuerung steuerpflichtiger Eigenleistungen iZm Unterkunft/Verpflegung zu erfolgen habe, wird demnach ausgeführt: Folge man den vorstehenden Ausführungen des steuerlichen Vertreters würde sich nachstehende Aufteilung ergeben: Steuerfreie Umsätze nach § 6 UStG 1994 (Bildungsleistungen) EUR 130.816,51 Margenbesteuerung gemäß § 23 UStG 1994: EUR 31.652,07 davon 20% USt: EUR 6.330,41 In den obigen Ausführungen sowie den Berechnungen seien sowohl die Entscheidungen des VwGH, Zl. Ra 2021/13/0150 berücksichtigt, als auch die offenen Sachverhaltsmerkmale eingeflossen. Im Sinne einer besseren Übersichtlichkeit sowie der Kommentation der besonderen Punkte des Sachverhalts werde auf die Beilagen zur Eingabe vom 7. Mai 2024 verwiesen. Nach der als Anlage 1 beigelegten Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) dUStG des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 14.12.2009 bereiten die von der Bf. angebotenen Kurse (Standarddeutschsprachkurs für Schüler (8-17 Jahre), Intensivdeutschsprachkurs für Schüler (8-17 Jahre), Gruppenaufenthalte für Schulklassen, Deutschprivatkurs mit Individuallehrer für Schüler (14-17 Jahre), Schulbesuch einer staatlichen oder privaten deutschen Sekundarschule (15-17 Jahre)) auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vor. Diese Bescheinigung gelte ab 2009. 13. Vorhaltsbeantwortung vom 4. Juli 2024: Nach den weiteren Ausführungen in der Eingabe vom 4. Juli 2024 erhalte jeder Teilnehmer eines Sprachkurses ein Abschlusszertifikat, welches neben dem besuchten Sprachniveau auch die Dauer des Kurses wiedergebe. Zur Vorhaltsfrage, ob dieses Abschlusszertifikat von den österreichischen Universitäten anerkannt werde und ob die Bf. berechtigt sei, Prüfungszertifikate über ein für ein Universitätsstudium erforderliches Sprachenniveau zB C1-Level auszustellen, welche auch von österreichischen Universitäten als Einstiegsvoraussetzung für Studenten mit nichtdeutscher Muttersprache anerkannt werden, wird festgehalten: Gemäß der beiliegenden Absichtserklärung des Bundesministeriums für Bildung der Republik Österreich und der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über vergleichbare Standards für den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse beim Hochschulzugang werden die Nachweise der Deutschkenntnisse mit den Zertifikaten "Telc" und "TestDAF" auch von den österreichischen Fachhochschulen bzw. Universitäten anerkannt. Die Bf. sei ein lizensiertes Testzentrum sowohl für "Telc-Sprachprüfungen" als auch für den Test "Deutsch als Fremdsprache" ("TestDAF"). Dazu finde man Informationen zB unter "Mein Testzentrum finden" (testdaf.de) bei Auswahl der Standorte der Bf. in ***8***, ***7***, ***10*** und ***9***. Im angeschlossenen Auszug aus dieser Website sei die Anerkennung ersichtlich. Aus dem beiliegenden gemeinsamen Referenzrahmen für Sprachen würden die TestDaF-Niveaustufen (TDN 4 bzw. TDN 5 entspreche C1) hervorgehen. Bei den in Wien durchgeführten Kusen handle es sich um Sprachkurse mit einer Dauer von zwei bis sechs Wochen. Diese Kurse seien idR ein Baustein für die Zulassung zu einer österreichischen Fachhochschule bzw. Universität oder einem Berufseinstieg. Aufbauend auf die in Wien absolvierten Deutschkurse könne mithin das jeweilige Sprachniveau komplettiert bzw. mittels einer der vorgenannten auch in Österreich anerkannten Sprachprüfungen ("Telc" oder "TestDAF" - auch bei der Bf.) nachgewiesen und für die Aufnahme an einer österreichischen Hochschule verwendet werden. Daher würden die hier diskutierten Sprachkurse einen wichtigen Baustein zur Erreichung der sprachlichen Deutschkompetenz für den Besuch an einer österreichischen Fachhochschule bzw. Universität darstellen. Davon unabhängig haben diese Kurse besondere Bedeutung für den Berufseinstieg: In vielen Branchen werden diese Abschlusszertifikate mit der Angabe des besuchten Sprachniveaus und der Dauer des Kurses als Nachweis für die Sprachkompetenz in Deutsch für den Berufseinstieg anerkannt und seien unabdingbar. Die Bf. habe sich selbst zum Ziel gesetzt, Menschen deren Muttersprache nicht Deutsch sei, in der Sprache dahingehend auszubilden, dass ihnen sowohl der Zugang zum Arbeitsmarkt als auch zu den Fachhochschulen bzw. Universitäten offenstehe. Schwerpunkt und Inhalt sei die Aus- und Fortbildung in der deutschen Sprache. Die Prüfungen selbst bzw. die damit verbundenen Abschlusszertifikate würden grundsätzlich bei vielen Instituten abgelegt bzw. erworben werden können. Selbstverständlich würden sehr viele der Absolventen der Bf. auch die Abschlussprüfung für das entsprechende Sprachniveau machen und das entsprechende Zertifikat hierfür erhalten. Auf die Vorhaltsfrage, welcher Prozentsatz der Teilnehmer einen berufsrelevanten Level (zB B1-Level als Voraussetzung für ein Studium) erreicht, wird festgehalten: Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass nahezu alle Teilnehmer den Sprachkurs vor dem Hintergrund ihrer Ausbildung im Fach Deutsch bzw. zur Vorbereitung auf eine entsprechende schulische/berufsrelevante Prüfung in ihren Heimatländern absolvieren. Ein überwiegender Teil der Sprachschüler verfüge über oder erreiche während der Kursdauer eine selbständige Sprachanwendung entsprechend dem Niveau B1. Für Teilnehmer auf einem niedrigeren Sprachniveau könne der Sprachaufenthalt in Wien als (weiterer) Baustein angesehen werden auf dem Weg zur Erreichung jenes für die Hochschulzulassung erforderlichen Sprachniveaus. Hinsichtlich anteiligen Vorsteuern in Zusammenhang mit der Unterrichtserteilung haben sich keine Änderungen ergeben. Die Bemessungsgrundlage und die Margensteuer betragen EUR 31.992,49 bzw. EUR 6.398,48 und seien wie folgt ermittelt worden: | Ermittlung der Bruttoumsätze: | brutto: | Umsätze 40% Unterkunft/Verpflegung: | 87.211,00 | ***4*** GruppenUnt. Zusatzleistg: | 5.640,49 | ***4*** GruppenUnt. Transfer: | 7.400,00 | ***4*** GruppenUnt. sonst. Leistg.: | 200,00 | SUMME Umsätze Unterkunft/Verpfl.: | 100.451,49 | Aufwendungen: | Betrag: | davon Bildung: | davon Reiselstg: | Aufw. Wien VSt 20%: | - 25.347,73 | | | Aufw. Wien VSt 10%: | - 64.036,85 | | | Aufw. Wien o. Vorsteuern: | - 22.957,40 | | | Aufw. ***4*** Wien: | - 14.254,32 | | | nicht abziehb. Vorsteuern Ö: | - 11.473,23 | - 76.302,72 | - 61.766,63 | anteilige Kosten Zentrale (90:10): | - 18.443,70 | - 16.599,33 | - 1.844,37 | SUMME: | - 156.513,23 | - 92.902,05 | - 63.611,00 | Bezeichnung: | Betrag: | SUMME Umsätze (brutto): | 100.451,49 | abzügl. Vorleistungen: | - 63.611,00 | zuzügl. Eigenleistungen Betreuer: | 1.550,48 | MARGE Reiseleistungen (brutto): | 38.390,97 | MARGE Reiseleistungen (netto): | 31.992,48 | 20% USt Reiseleistungen: | 6.398,50 14. Stellungnahme des Finanzamtes vom 30. September 2024: In der Stellungnahme des Finanzamtes vom 30. September 2024 hält dieses fest, dass nach den Ausführungen in dem VwGH-Erkenntnis vom 20.9.2023, Zl. Ra 2021/13/0150, keine Bedenken bestehen, nicht von einer einheitlichen Leistung auszugehen. Demnach können Bildungsleistungen getrennt von den Reiseleistungen beurteilt werden. Nach den allgemeinen Ausführungen zu Bildungs- und Reiseleistungen stelle die Bf. in Punkt 3 ihrer Eingabe vom 7. Mai 2024 klar, dass im entscheidungsrelevanten Zeitraum auschließlich selbständige Unternehmer tätig gewesen sei, die mittels Werkvertrag damit beauftragt worden seien, die (minderjährigen) Teilnehmer zu unterrichten oder zu betreuen (bzw. zu beaufsichtigen). In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die Bf. dem Umstand, dass sie andere Unternehmer mit bestimmten Tätigkeiten beauftragt habe, in weiterer Folge selbst nicht einheitlich beurteile:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103530/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103530.2023
Stammnummer
148082
Gültig
05.03.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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