Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0122-F/04
Strittig war der Ort der Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen eines Partnerwahlinstitutes an Kunden mit Wohnsitz im Drittland erbringt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0122-F/04vom 14.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R. E., vertreten
durch Dkfm. Dr. Edgar Gmeinder, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1997
entschieden: Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
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Die Umsatzsteuer
für das jahr 1997 wird gem. § 200 Abs. 2 BAO endgültig
festgesetzt mit:
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18.284,12 €
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Berechnung in Schilling:
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Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für
Lieferungen und sonstige Leistungen
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2.090.375,27
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Davon sind zu versteuern mit:
Bemessungsgrundlage 20 % Normalsteuersatz
2.071.773,03 10 % ermäßigter Steuersatz
18.602,24
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Umsatzsteuer 414.354,61
1.860,22
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Summe Umsatzsteuer
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416.214,83
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Innergemeinschaftliche Erwerbe
Bemessungsgrundlage 20 % Normalsteuersatz
8.762,27
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1.752,45
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Summe Erwerbsteuer
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1.752,45
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Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne nachstehende
Vorsteuern)
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- 164.619,89
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Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen
Erwerb
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- 1.752,45
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Zahllast in Schilling (gerundet gem.
§ 204 BAO)
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251.595,00
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Zahllast in Euro
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18.284,12
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Leistungen, die
der Berufungswerber im Rahmen seines Partnerwahlinstitutes an Kunden in der
Schweiz erbringt, in Österreich umsatzsteuerbar sind oder nicht. Über
diese Frage hat der Berufungssenat als Organ der Finanzlandesdirektion für
Vorarlberg bereits zweimal entschieden, diese Leistungen seien nicht unter
§ 3a Abs. 10 UStG 1994, sondern unter die
Generalnorm des § 3a Abs. 12 leg. cit. zu
subsumieren und, da der Sitz des Unternehmens des Berufungswerbers in
Österreich liege, im Inland steuerbar und steuerpflichtig. Gegen die
zuletzt ergangene Berufungsentscheidung vom 16. April 2001, GZ.
RV1202/1-V6/01, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1997, erhob der
Berufungswerber Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob den
angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 22. April 2004, Zl. 2001/15/0104-5,
wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. Damit war das Berufungsverfahren
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1997 wieder offen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit dem
obzitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass
nach dem Gesamtbild der Umstände die vom Berufungswerber im Rahmen seines
Partnerwahlinstitutes erbrachte Leistung als Überlassung von Informationen
im Sinne des § 3a Abs. 10 Z 6 UStG 1994 anzusehen sei.
Hinsichtlich der Begründung wird auf die entsprechenden Ausführungen
in diesem Erkenntnis verwiesen. Dies bedeutet, dass auf die Leistungen, die der
Berufungswerber an Kunden mit Wohnsitz in der Schweiz erbringt, das
Empfängerortprinzip des § 3a
Abs. 9 lit. b UStG 1994 zur Anwendung gelangt und die
mit diesen Leistungen erzielten Umsätze in Österreich nicht steuerbar
sind. Der Berufung war daher Folge zu geben. Gleichzeitig war die Umsatzsteuer
für das Jahr 1997 gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO
endgültig festzusetzen.
Feldkirch,
14. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 3a Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0122-F/04
- Stammnummer
- 10586
- Gültig
- 14.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF