…gegeben. Gegen diese Bescheide erhob die BW durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung und führte dazu im Wesentlichen aus, dass - was die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffe - keine neuen Tatsachen vorliegen würden, sondern die Gründe für die Forderungsabschreibung dem Finanzamt Salzburg-Land bekannt gewesen seien: Mag…
…habe sowie das Parteiengehör verletzt habe. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 23.06.2019 wies das FA diese Beschwerden als unbegründet ab, begründete dies hinsichtlich der Wiederaufnahme der Verfahren mit dem Vorliegen neuer Tatsachen im Zusammenhang mit Overheadprovisionen, da erst im Zuge der Betriebsprüfung bekannt geworden seien…
…einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung folgt hinsichtlich des Vorliegens neuer Tatsachen als Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahren nach § 303 Abs. 1 lit. b) BAO ebenso wie bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens eines konkreten Grundes für die steuerrechtliche Zulässigkeit der Bildung einer…
…BAO4, § 93 Rz 15). 2. Vorliegen neuer Tatsachen im Sinne des § 303 BAO Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Finanzamt hätte die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012 nicht wieder aufnehmen dürfen, weil der Sachverhalt bereits bei Ausfertigung der Erstbescheide vollständig bekannt gewesen sei. Nach…
…oben geschilderten Ausgangssituation neue Tatsachen im Sinn der Bestimmungen des § 303 BAO vorliegen würden und somit eine Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren rechtens ist. Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ... in all den Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel…
…Bf. in seinem Antrag auf Wiederaufnahme beinhaltet nicht die Darlegung von neu hervorgekommenen Tatsachen, sondern wird eine andere rechtliche Beurteilung des ihm vor Abschluss der betreffenden Einkommensteuerbescheidverfahren bekannten, unverändert gebliebenen Sachverhaltes begehrt. Da das Vorliegen von neuen Tatsachen im Beschwerdefall somit nicht gegeben ist, konnten…
…den Rest des Jahres 2002 bis 31.12.2002 umfassen, da ja keine Protokollierung möglich war". Sofern mit diesem Hinweis zum Ausdruck gebracht werden soll, die Feststellungen der Betriebsprüfung zum Übergangsgewinn seien keine neuen Tatsachen iSd § 303 BAO, ist folgendes anzumerken: Die Berufungswerberin wurde zunächst…
…den Bw. Das Finanzamt betrachtete die Ausführungen des Bw. im Fax und den Darlehensvertrag als neue Tatsachen und nahm das Einkommensteuerverfahren für die Jahre 1997 bis 1999 (E-Bescheide für 1997 vom 4.5.1998; für 1998 vom 29.3.1999 und für 1999 vom…
…erst im Rahmen der abgabenrechtlichen Prüfung des Vorganges feststellbar. Damit aber ist das Finanzamt mit recht vom Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel ausgegangen und hat keineswegs bloß eine andere rechtliche Beurteilung des ihr bekannten Sachverhaltes vorgenommen. Die Ermessensentscheidung des Finanzamtes die Wiederaufnahme von Amts wegen…
…Stellung genommen (siehe dazu oben). Eine Rechtswidrigkeit der Wiederaufnahmebescheide liegt somit insofern nicht vor. In Streit steht auch das Vorliegen neuer Tatsachen im Sinne der Bestimmungen des § 303 BAO. Das Finanzamt sah als neue Tatsachen den Umstand an, dass in den einzelnen Veranlagungszeiträumen des Beobachtungszeitraumes…
…2017 enthält keinen Hinweis auf das Vorliegen neuer Tatsachen, sondern lediglich den Hinweis auf eine Säumnis seines vormaligen steuerlichen Vertreters die erforderliche Erklärung zu erstellen bzw. beim Finanzamt einzureichen. Eine derartige Säumnis stellt allerdings keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar. Dass der Bf über jene Sachverhalte (Tatsachen)…
…und zwar die Kopien des Werkvertrages, des Bauantrages, der Grundrisse und vor allem sämtliche in Sachen Hauserrichtung bezahlten Rechnungen übermittelt worden seien. Sohin könne vom Vorliegen neuer Tatsachen, was allein die Vornahme einer Wiederaufnahme rechtfertige, nicht die Rede sein. Im Übrigen sei der Bescheid auch…
…erst im Rahmen einer abgabenrechtlichen Prüfung des Vorganges feststellbar. Damit aber ist das Finanzamt mit Recht vom Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel ausgegangen und hat keineswegs bloß eine andere rechtliche Beurteilung des ihr bekannten Sachverhaltes vorgenommen. Die Ermessensentscheidung des Finanzamtes die Wiederaufnahme des Verfahrens von…
…ein Fristverlängerungsansuchen betreffend Beschwerdeerhebung gegen die Wiederaufnahmebescheide Einkommensteuer 2016 bis 2018 sowie gegen die Sachbescheide Einkommensteuer 2016 bis 2019 jeweils vom 21.9.2021 bis 17.12.2021 ein und begründete dieses Ansuchen wie folgt: Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens (Vorliegen neuer Tatsachen…
…Im Wiederaufnahmeantrag vom 19. Jänner 2016 werde (nur) das Vorliegen neuer Tatsachen bzw. Beweismittel iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO behauptet. Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen sei die Berücksichtigung bisher unbekannter, aber entscheidungswesentlicher Sachverhaltselemente. Gemeint seien also Tatsachen oder Beweismittel, die zwar im Zeitpunkt…
…behaupteten Umstände zwischen den beteiligten Dienstgebern und insbesondere der Bf. nicht nur bekannt sondern so gewollt gewesen seien. Vom Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel die nach der Bescheiderlassung neu hervorgekommen sind kann demgemäß nicht ausgegangen werden. Damit liegt aber die tatbestandsmäßige Voraussetzung des § 303 Abs…
…erst im Rahmen einer abgabenrechtlichen Prüfung des Vorganges feststellbar. Damit aber ist das Finanzamt mit Recht vom Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel ausgegangen und hat keineswegs bloß eine andere rechtliche Beurteilung des ihr bekannten Sachverhaltes vorgenommen. Die Ermessensentscheidung des Finanzamtes die Wiederaufnahme des Verfahrens von…
…einer auf die konkrete Problematik (Bauherreneigenschaft) gerichteten Prüfung heraus, so sei mit Recht vom Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel auszugehen (VwGH vom 30.5.1994, 93/16/0096). Die Wiederaufnahme des Verfahrens wäre erforderlich gewesen, um eine grunderwerbsteuerliche Gleichbehandlung aller Erwerber der Reihenhausanlage zu erreichen…
…einer auf die konkrete Problematik (Bauherreneigenschaft) gerichteten Prüfung heraus, so sei mit Recht vom Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel auszugehen (VwGH vom 30.5.1994, 93/16/0096). Die Wiederaufnahme des Verfahrens wäre erforderlich gewesen, um eine grunderwerbsteuerliche Gleichbehandlung aller Erwerber der Reihenhausanlage zu erreichen…
…weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall sind neben dem Vorliegen neuer Tatsachen iSd § 303 BAO die Ermittlung zutreffender Grundstückspreise und…