Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0396-S/06
Kein Vorliegen neuer Tatsachen bei Abweichen von der Prognose, wenn diese Abweichung aus den Abgabenerklärungen ersichtlich war
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0396-S/06vom 24.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der BW, Adresse, vom 25. Oktober
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 23. September
2005 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend die Einkommensteuer sowie den Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999, sowie die Bescheide vom
26. September 2005 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend die Einkommensteuer sowie
die Bescheide betreffend Einkommensteuer jeweils für die Jahre 2000 bis
2003, sowie die Bescheide vom 26. September 2005 betreffend die Anspruchszinsen
für die Jahre 2000 bis 2003 entschieden:
Den Berufungen gegen die
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Einkommensteuer für 1999, 2000,
2001, 2002 und 2003 wird Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend die
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Einkommensteuer für 1999 vom
23. September 2005, sowie für 2000, 2001, 2002 und 2003 alle vom 26.
September 2005 werden gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ersatzlos
aufgehoben.
Die
angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 1999 vom 23. September 2005, und
für 2000, 2001, 2002 und 2003 alle vom 26. September 2005 treten
gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO außer Kraft.
Die Berufungen gegen die
Bescheide betreffend die Anspruchszinsen für die Einkommensteuer 2000,
2001, 2002 und 2003 werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die BW wurde mit Bescheid vom 24. Mai 2000 zur
Einkommensteuer für das Jahr 1999 veranlagt. Dabei wurden bei der
Ermittlung des Einkommens negative Einkünfte aus der Vermietung einer
Wohnung in Deutschland in Höhe von ATS 102.803,00 bei der Ermittlung des
Einkommens berücksichtigt und die Einkommensteuer unter
Berücksichtigung dieses Verlustes aus der Vermietung auf Basis dieses
verminderten Einkommens festgesetzt.
Die BW wurde mit Bescheid vom 26. Juli 2001 zur
Einkommensteuer für das Jahr 2000 veranlagt. Dabei wurden bei der
Ermittlung des Einkommens negative Einkünfte aus der Vermietung einer
Wohnung in Deutschland in Höhe von ATS 125.048,00 bei der Ermittlung des
Einkommens berücksichtigt und die Einkommensteuer unter
Berücksichtigung dieses Verlustes aus der Vermietung auf Basis dieses
verminderten Einkommens festgesetzt.
Die BW wurde mit Bescheid vom 11. Juli 2002 zur
Einkommensteuer für das Jahr 2001 veranlagt. Dabei wurden bei der
Ermittlung des Einkommens negative Einkünfte aus der Vermietung einer
Wohnung in Deutschland in Höhe ATS 84.847,00 bei der Ermittlung des
Einkommens berücksichtigt und die Einkommensteuer unter
Berücksichtigung dieses Verlustes aus der Vermietung auf Basis dieses
verminderten Einkommens festgesetzt.
Die BW wurde mit Bescheid vom 18. Juni 2003 zur
Einkommensteuer für das Jahr 2002 veranlagt. Dabei wurden bei der
Ermittlung des Einkommens negative Einkünfte aus der Vermietung einer
Wohnung in Deutschland in Höhe von € 6.418,00 bei der Ermittlung des
Einkommens berücksichtigt und die Einkommensteuer unter
Berücksichtigung dieses Verlustes aus der Vermietung auf Basis des
verminderten Einkommens festgesetzt.
Die BW wurde mit Bescheid vom 21. Juni 2004 zur
Einkommensteuer für das Jahr 2003 veranlagt. Dabei wurden bei der
Ermittlung des Einkommens negative Einkünfte aus der Vermietung einer
Wohnung in Deutschland in Höhe von € 3.315,89 bei der Ermittlung des
Einkommens berücksichtigt und die Einkommensteuer unter
Berücksichtigung dieses Verlustes aus der Vermietung auf Basis dieses
verminderten Einkommens festgelegt.
Mit Bescheiden vom 23. September 2005 wurden die Verfahren
betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1999 gemäß
§
303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen. Mit Bescheiden vom 26. September 2005 wurden
die Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2000, 2001, 2002 und 2003
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen.
Begründet wurden diese Bescheide damit, dass Tatsachen
neu hervorgekommen seien, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht
worden seien. Die Kenntnis dieser Umstände hätte allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt. In den mit den Wiederaufnahmebescheiden
für die jeweiligen Veranlagungsjahre verbundenen Einkommensteuerbescheiden
für die Jahre 1999 bis 2003 wurden die Verluste aus der Vermietung der
Wohnung in Deutschland in den Jahren 1999 bis 2003 nicht anerkannt, da es sich
bei der Vermietung dieser Wohnung nach der Liebhabereiverordnung um eine
Betätigung mit der Annahme von Liebhaberei (§ 1 Abs. 2 LVO) handle. In
diesen Fällen sei Auftreten von Verlusten Liebhaberei anzunehmen. Eine
Anerkennung der Betätigung als Einkunftsquelle setze voraus, dass trotz
Auftretens zeitweiliger Verluste, die Erzielung eines Gesamtüberschusses in
einem absehbaren Zeitraum tatsächlich zu erwarten sei. Dieser absehbare
Zeitraum betrage 20 Jahre. Da die im Jahr 1999 vorgelegte Prognoserechnung nicht
erfüllt worden sei und höhere Verluste erzielt worden seien, werde
aufgrund des Schreibens vom 16. September 2005 sowie aufgrund der Aktenlage
davon ausgegangen, dass innerhalb des Zeitraumes von zwanzig Jahren kein
Gesamtüberschuss aus der Vermietung erzielt werden könne. Die
Vermietung stelle daher keine Einkunftsquelle im Sinne des
Einkommensteuergesetzes dar.
Mit Schreiben vom 11. September 2005 beim FA eingelangt am
16. September 2005 hatte die BW dem FA mitgeteilt, dass aufgrund der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einem Unternehmen in
Freilassing per 30. Juni 2005 keine einkommensteuerpflichtigen Einkünfte
mehr vorliegen würden, die keinem sofortigen Lohnabzug unterliegen
würden. Sie sei seit dem 01. Juli 2005 arbeitslos. Sollte sie in
nächster Zeit eine Anstellung finden, so werde diese in einer
unselbständigen Tätigkeit in Österreich bestehen. Folglich werde
es zu einem direkten Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber kommen.
Gegen die zuvor angeführten Bescheide erhob die BW
binnen offener Frist Berufung und führte dazu im Wesentlichen aus, dass den
Wiederaufnahmebescheiden die Begründung fehle. Weiters würden für
die betreffenden Jahre neu hervorgekommene Tatsachen fehlen. Hinsichtlich der
ordentlichen steuerlichen Berücksichtigung der deutschen Einkünfte
(der Vermietung einer Wohnung) sei nach den Informationen und Anweisungen des FA
Zell am See vorgegangen worden.
Die vom FA verlangte Prognoserechnung sei aufgrund der zum
damaligen Zeitpunkt aktuellen Daten (tatsächliche Miethöhe und
Aufwendungen) nachweislich nach bestem Wissen und Gewissen erstellt worden.
Selbstverständlich stehe hinter jeder Prognoserechnung aufgrund der
Zukunftsbezogenheit ein Unsicherheitsfaktor. Unglücklicherweise habe sich
der Immobilienmarkt im S unvorhersehbar geradezu desaströs entwickelt. Dies
gleiche einem nicht vorhersehbaren Schadensereignis. Immobilienwerte und
Miethöhen hätten sich gerade in diesem Zeitraum stark reduziert.
Folglich klaffe die Prognoserechnung zu den Ist-Ergebnissen auseinander. Es sei
nicht denkbar, dass, so wie in der Bescheidbegründung zu den
Einkommensteuerbescheiden angeführt, das Nichteintreten von
prognostizierten Zahlen als neue Tatsache für die bereits veranlagten Jahre
gewertet werde.
Der § 303 Abs. 4 BAO treffe daher nicht zu. Sie
ersuche deshalb um Fallenlassen der Wiederaufnahmen und um die Festsetzung der
Einkommensteuerbescheide in der ursprünglichen Form.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 16. März 2006 wies
das FA die Berufungen als unbegründet ab. Im Zuge der Bearbeitung der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 sei festgestellt worden,
dass die am 08. Juni 1999 vorgelegte Prognoserechnung bezüglich der
Vermietung der Wohnung in S/H (BRD) erheblich von den erzielten
Mieterträgen abweiche. Die Jahresverluste seien im Zeitraum 1998 bis 2004
erheblich angestiegen. Nach der Prognoserechnung sollte zum Beispiel im Jahr
2004 ein Gewinn in Höhe von € 93,77 erwirtschaftet werden. In
Wirklichkeit sei jedoch ein Verlust in Höhe von € 3.149,00
ausgewiesen. Betrachte man nur den Zeitraum 1998 bis 2004 ergebe sich eine
kumulierte Differenz zur Prognoserechnung in Höhe von € 14.121,39. Die
Prognoserechnung habe sich als unrichtig erwiesen, da ein Gesamtüberschuss
innerhalb von zwanzig Jahren basierend auf den wahren Mieterträgen nicht
ohne Änderung der Bewirtschaftung zu erlangen sei. Diese Umstände
seien dem FA jedoch nicht bekannt gewesen und stellten somit neue Tatsachen dar.
Darauf beantragte die BW fristgerecht die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz. Die BW
führte dazu aus, dass die Abweichung von der Prognoserechnung nicht
bestritten werde. Der Grund liege in der Unvorhersehbarkeit des Einbruchs am
deutschen Immobilienmarkt, der besonders im wirtschaftlich sich
abschwächenden S besonders massiv ausgefallen sei. Während bei der
Prognoserechnung wie üblich von leichten Wertsteigerungen ausgegangen
worden sei, sei es im S ähnlich wie in gesamt Deutschland zu
Mietrückgängen gekommen. Damit einhergehend seien Mieterwechsel mit
unvorhersehbar hohen Mietausfällen erfolgt. Diese am Immobilienmarkt
atypischen und noch dazu starken Mietrückgänge seien im
Immobilienpreisspiegel nachvollziehbar. So sei für 1998 für S/H bei
mittlerer bis guter Lage ein Preis von € 5,50 bis 6,50 pro m²
erzielbar gewesen, wo hingegen die zuletzt verfügbaren Daten ein um ca. 20
% tieferes Preisniveau ausgewiesen hätten. Nicht gefolgt werden könne
auch der Ansicht, dass das Nichteintreten von prognostizierten Zahlen die
Unrichtigkeit der Prognoserechnung nach sich ziehe und dieser Umstand als
Hervorkommen von neuen Tatsachen für die wieder aufgenommenen Jahre zu
werten sei. Auch die Behauptung, in den Jahren 1999 bis 2004 hätten sich
die Jahresverluste erhöht, sei unrichtig, denn diese hätten sich durch
die positive Tendenz der Ergebnisentwicklung wesentlich verringert. Die vom FA
im Jahr 1999 angeforderte Prognoserechnung sei von ihr mit den damals
zugänglichen Daten und Fakten eindeutig richtig erstellt worden. Grundlage
für den Ansatz der Aufwendungen seien jene des Vorjahres und für den
Ansatz der Mieterlöse der im Juni 1999 geltende Mietzins von € 6,16
pro m², also konform der am Markt erzielbaren Miete gewesen. Auf Basis der
durchschnittlichen Inflation der vergangenen 20 Jahre wären Wertanpassungen
für Mietzins- und Aufwendungen mit 3 % hochzurechnen gewesen. Aus
Vorsichtsgründen und um Gründe wie Mietausfälle und anderes
abzudecken, sei nur mit 2 % indexiert worden. Marktgerechtes Verhalten sei durch
Inseratschaltung bei Mieterwechsel und durch versuchte Sondertilgungen bei der
Sparkasse S/W belegbar. Die Richtigkeit einer Prognoserechnung könne aber
nicht in Zweifel gezogen werden, wenn die Abweichungen durch unvorhergesehene
und unabwendbare Ereignisse zustande gekommen seien und weder für den
Steuerpflichtigen selbst noch für die Abgabenbehörde voraussehbar
gewesen wären. Das neue Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln im
Sinne des § 303 Abs. 4 BAO beziehe sich auf den Wissensstand des jeweiligen
Veranlagungsjahres (VwGH vom 30.10.2000, 95/15/0114). Die Anerkennung einer
Betätigung als Einkunftsquelle stelle eine rechtliche Beurteilung eines
Sachverhaltes dar und keine Tatsache, auf die eine Wiederaufnahme des Verfahrens
gestützt werden könne (VwGH vom 27.02.1985, 83/13/0056). Da für
die Jahre 1999 bis 2003 keine neuen Tatsachen hinzugekommen seien, würden
mit einer Wiederaufnahme Verfahrensvorschriften verletzt. Weiters ersuche sie um
eine Festsetzung der vorgeschriebenen Anspruchszinsen mit Null.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Verfahrensablauf gründet sich
auf den Inhalt der Verwaltungsakten und ist von den Parteien
unbestritten.
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren
zunächst, ob bei der oben geschilderten Ausgangssituation neue Tatsachen im
Sinn der Bestimmungen des § 303 BAO vorliegen würden und somit eine
Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren rechtens ist.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ... in all den Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die in Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Neue Tatsachen sind dabei mit dem Sachverhalt, des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende Umstände, wie
Zustände, Vorgänge, Beziehungen oder Eigenschaften.
Im gegenständlichen Verfahren vertritt das FA die
Auffassung, dass sich neue Tatsachen im Sinne der Bestimmungen des § 303
BAO dadurch ergeben hätten, dass die tatsächlich erwirtschafteten
Verluste sich von den prognostizierten Ergebnissen der BW unterscheiden
würden und somit ein Gesamtüberschuss innerhalb der 20 Jahre sich
nicht ohne Änderung der Bewirtschaftung ergeben könne.
Der UFS kann dieser Rechtsansicht nicht folgen. Aufgrund
des Verfahrensablaufes ist nicht ersichtlich, welche Sachverhaltselemente im
gegenständlichen Verfahren nachträglich und somit neu hervorgekommen
sein sollten. Die Prognoserechnung der BW war ebenso bekannt, wie dies die in
den einzelnen Wirtschaftsjahren erwirtschafteten Verluste aus der Vermietung der
Wohnung waren. Diese Tatsache (der Verlust) bestand ab dem Ablauf des jeweiligen
Wirtschaftsjahres, sie bestand im Zeitpunkt der Bescheiderlassung und sie war
dem FA im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt. Ein späteres "neu
Hervorkommen" dieser Tatsachen kann der UFS bei der gegenständlichen
Sachlage nicht erblicken. Diese Tatsachen waren aus der Sicht des jeweiligen
Verfahrens (des jeweiligen Einkommensteuerveranlagungsverfahrens) bereits im
Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen Einkommensteuerbescheide bekannt. Im Jahr
2005 hat sich keine Änderung des Kenntnisstandes der Behörde über
diese Tatsachen ergeben.
Das in der Begründung des Erstbescheides
angeführte Schreiben vom 11. September 2005 kann ebenso nichts für den
Standpunkt der Behörde ergeben. Der Umstand, dass die BW in Zukunft (ab dem
Jahr 2005) voraussichtlich Einkünfte erzielen werde, die dem
Lohnsteuerabzug unterlägen, kann keine neue Tatsache darstellen, die bei
Kenntnis dieses Umstandes zu einem anderen Bescheidergebnis in den Jahren 1999
bis 2003 geführt hätte. Es handelt sich um eine Aussage über
Sachverhalte in der Zukunft, die schon aus diesem Grund keine Bedeutung für
die Vergangenheit haben kann.
Damit liegt aus Sicht des UFS nach den
gegenständlichen Verfahrensergebnissen kein Wiederaufnahmegrund im Sinne
der Bestimmungen des § 303 BAO vor.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde II. Instanz außer in den Fällen des Abs. 1 immer
in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde I. Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Ein Grund für die ersatzlose Aufhebung des
angefochtenen Bescheides ist auch dann gegeben, wenn eine Wiederaufnahme des
Verfahrens verfügt wurde, obwohl kein Wiederaufnahmegrund vorgelegen ist.
Die ist - wie oben ausgeführt - im gegenständlichen Verfahren der
Fall. Für eine Wiederaufnahme der Verfahren aus den vom FA genannten
Gründen besteht bei der gegenständlichen Sachlage kein Grund. Der
Berufung gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Einkommensteuer
für 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 war daher stattzugeben und die
Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens waren ersatzlos
aufzuheben.
Was die mit den Wiederaufnahmebescheiden verbundenen
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003
betrifft ist Folgendes zu sagen:
Gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO tritt durch die
Aufhebung der Wiederaufnahme des Verfahren bewilligenden oder verfügenden
Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in dem es sich vor seiner
Wiederaufnahme befunden hat. Somit scheidet ex lege der neue, nach
Wiederaufnahme ergangene Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus, der alte
Sachbescheid betreffend die Einkommensteuer des jeweiligen Jahres lebt wieder
auf.
Zu den Anspruchszinsen ist auszuführen, dass
gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO Differenzbeträge an Einkommensteuer
... die sich aus Abgabenbescheiden ... mit der bisher festgesetzten Abgabe
ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens
des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen sind.
Bemessungsgrundlage ist die jeweilige Nachforderung oder
Gutschrift. Dieser Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung ...
führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung gebunden. Wegen dieser
Bindung ist der Zinsenbescheid nicht mit der Begründung anfechtbar, dass
der Einkommensteuerbescheid inhaltlich rechtswidrig sei. Dies gilt auch für
den Fall, dass der Einkommensteuerbescheid zB aufgehoben wird. (Ritz Kommentar
zur BAO § 205 RZ 32 ff) Auch in diesen Fällen ergeht nach der
Aufhebung des Einkommensteuerbescheides ein weiterer Zinsenbescheid, allenfalls
mit einer Zinsbelastung von € 0.00. Der ursprüngliche
Zinsenbescheid wird nicht abgeändert, weswegen die Berufungen gegen die
Bescheide betreffend die Aussetzungszinsen als unbegründet abzuweisen
waren.
Salzburg, am
24. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0396-S/06
- Stammnummer
- 29635
- Gültig
- 24.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF