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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105340/2016

Keine Wiederaufnahme auf Antrag, da keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die nach Bescheiderlassung neu hervorgekommen sind.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7105340/2016vom 10.09.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aus der Motivlage der ursprünglichen Zusage begründet durch den als notwendig erachteten Dienstgeberwechsel leitete die Bf. unzutreffend ab, es handle sich um eine freiwillige Abfertigung (zwar des Dienstgebers DG1, wobei dieses Dienstverhältnis idF. DV beginnend mit 1.2.2012 unbestritten dem Regime Abfertigung neu unterlag und von diesem auch steuerlich so behandelt wurde) für Zeiträume bis 31.1.2012, ungeachtet der erfolgten Beendigung des bis dahin dauernden DV zum DG0 unter Abrechnung sämtlicher Ansprüche, mit dem Zirkelschluss, die Bf. habe in diesem vorangegangenen Zeitraum keinen Anspruch gegenüber einer BV-Kasse gehabt. Ungeachtet auch keine Vereinbarungen betreffend einer Übernahme von Abfertigungsansprüchen zwischen dem DG0 und dem DG1 behauptet wurden, sind derartige weitergehende Ansprüche über die geleistete Abfertigung alt eben noch gar nicht entstanden gewesen, wie die Bf. selbst vorbringt und auch im Zusatz zum Dienstvertrag per 1. Februar 2012 erwähnt wird (als der "entstandene" Verlust zur Zusage einer freiwilligen Abfertigung durch den neuen Dienstgeber DG1 geführt habe), auch das spricht gegen eine Übernahme unbestritten noch gar nicht entstanden gewesener Ansprüche, abgesehen von der durch den 1. DG erfolgten Abrechnung wie auch im Schreiben des DG0 vom 9.1.2012 angekündigt. Von einer Übernahme von Abfertigungsansprüchen kann daher keine Rede sein sondern allenfalls von einem Ausgleich, wenn auch im Interesse des DG1 gelegener, zukünftig sonstig etwaig entstehender Ansprüche der Bf. bei Fortdauer des DV zum DG0. Ein Übertrag von Altabfertigungsansprüchen in eine Betriebliche Vorsorgekasse liegt nicht vor. Die im Wandel des Vorbringens entstandene "Überführung" des Dienstverhältnisses mit "Übernahme eines Anspruches" entspricht nicht den vorgelegten Unterlagen, wie auch im Zusatz zum Dienstvertrag per 1. Februar 2012 keinerlei Zusage einer freiwilligen Abfertigung für Zeiträume bis 31.1.2012 enthalten ist. Die hinsichtlich der steuerlichen Behandlung strittige Abfertigung wurde vom neuen Dienstgeber DG1 geleistet. Das Vorbringen der Bf. in der mündlichen Verhandlung am 4.9.2019 war nach Ansicht des erkennenden Senats nicht geeignet zu einer abweichenden Beurteilung des Sachverhalts im Sinne des Beschwerdevorbringens zu führen, als auch hier dargelegt wurde, die Intention hinter dem Zusatzvertrag sei gewesen, für den alten Zeitraum vor 2012 eine Kompensation zu vereinbaren. Rechtsgrundlagen § 303 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF, lautet: „ (1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird; b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird. “ Erwägungen Die im Wiederaufnahmeantrag genannten Umstände des Wechsels vom vorigen Dienstverhältnis zum DG0 im Jahre 2012 zum DG1, wie auch die diesbezüglichen Vereinbarungen vom 10. Oktober 2011 und 1. Februar 2012, sowie die Vereinbarung vom 31. Oktober 2013 betreffend die Beendigung des Dienstverhältnisses zum DG1, woraus die Bf. nunmehr ableitete die strittige Abfertigung durch das DG1 wäre für erbrachte Dienstleistungen zu Ihrem vorigen Dienstgeber DG0 geleistet worden und die steuerliche Behandlung der gegenständlichen Abfertigung durch dieses waren der Bf. jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2013 vom 18.7.2014, der unangefochten in Rechtskraft erwuchs und sohin vor Einreichung des gegenständlichen Antrags vom 2.10.2015 auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für das Jahr 2013 bekannt, wie auch aus dem untauglichen Antrag der Bf. vom 24. Juni 2015 an das Betriebsstättenfinanzamt hervorgeht. Die Bf. belegt mit ihrem Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts betreffend eine im Zuge des Wechsels des Dienstgebers vorgeblich erfolgte "Übernahme von Abfertigungsansprüchen" bzw. Leistung einer freiwilligen Abfertigung durch den Dienstgeber DG1, vorgebrachter Maßen für Zeiträume die die Bf. für Zeiten vor dem gegenständlichen Dienstverhältnis für den DG0 geleistet habe deutlich, dass diese behaupteten Umstände zwischen den beteiligten Dienstgebern und insbesondere der Bf. nicht nur bekannt sondern so gewollt gewesen seien. Vom Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel die nach der Bescheiderlassung neu hervorgekommen sind kann demgemäß nicht ausgegangen werden. Damit liegt aber die tatbestandsmäßige Voraussetzung des § 303 Abs. 1 lit. b BAO für die seitens der Bf. beantragte Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für 2013 nicht vor. Neu hervorgekommen wäre allenfalls lediglich für die Abgabenbehörde (nicht für die Bf.) die dargelegte "Tatsache", dass der Bf. für den auch nur "allfälligen Abfertigungsausfall" durch die einvernehmliche Lösung ihres alten DV durch den (allerdings) neuen DG eine Abfertigungszusage getätigt wurde, die dann wieder modifiziert (da bei Beendigung des neuen DV sonst noch nicht zustehend) geleistet wurde. Die Abfertigung alt durch den alten DG wurde bei Beendigung dieses DV geleistet und nicht durch diesen die "entgangene" Abfertigung bzw. ein "Jubiläumsgeld". Auch wurde zwischen den beiden DG keine Übernahme (überdies noch gar nicht entstandener) Abfertigungsansprüche vereinbart, sondern es erfolgte eine - lediglich mit dem DG-Wechsel - begründete Zusage durch den neuen DG. Bei der Wiederaufnahme auf Antrag bestimmt die betreffende Partei den Wiederaufnahmegrund. Sie gibt im Wiederaufnahmeantrag an, aus welchen Gründen sie eine Wiederaufnahme des Verfahrens als notwendig erachtet (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren, 2. Auflage (2016), § 303 Anm 3). Das Neuhervorkommen iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus der Sicht des Antragstellers (hier der Bf.) zu beurteilen (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058; VwGH 29.3.2017, Ro 2 016/15/0036; VwGH 26.4.2017, Ro 2015/13/0011). Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei im Verwaltungsverfahren zu sanieren, sondern es soll die Möglichkeit bieten, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren, 2. Auflage (2016), § 303 Anm. 6 mwN). Der Bf. kommt auch kein Antragsrecht beim Betriebsstättenfinanzamt auf Berichtigung der Lohnzettel zu; vom DG1 wurden keine berichtigten LZ an das Betriebsstättenfinanzamt übermittelt, sondern durch die Bf.! Ein Vorfragentatbestand kann im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen kommen, da auch keine Lohnzettelberichtung durch das FA der Betriebsstätte vorgenommen wurde. Nach dem letzten Satz des § 67 Abs. 6 EStG 1988 idF BGBl. I 2012/22 ab Veranlagung 2013 gelten die Bestimmungen des § 67 Abs. 6 nur für jene Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer BV-Kasse bestehen. Nur wenn das "alte" Abfertigungssystem für die volle Dauer des Dienstverhältnisses weiter geführt wird (was gegenständlich nicht der Fall ist) gilt der bisherige Inhalt des § 67 Abs. 6 EStG 1988 für freiwillig bezahlte Abfertigungen unverändert weiter. Die Bestimmungen des Abs 6 gelten nur für Zeiträume, für die keine Anwartschaft gegenüber einer Betrieblichen Vorsorgekasse besteht, also der AN zum Zeitpunkt der Fälligkeit der freiwilligen Abfertigung nicht dem BMSVG unterliegt. Für Dienstverhältnisse, auf deren volle Dauer das mit dem BMSVG eingeführte Abfertigungssystem angewendet wird („neue Dienstverhältnisse“), ist § 67 Abs 6 gänzlich unanwendbar (VwGH 17. 6.2015, 2011/13/0086, VwGH 2011/13/0086 - Erkenntnis (Volltext) VwGH 2011/13/0086 - Erkenntnis (RS 1) ). Es können daher auch keine Vordienstzeiten berücksichtigt werden (VwGH 1. 9. 2015, 2012/15/0122 VwGH 2012/15/0122 - Erkenntnis (Volltext) VwGH2012/15/0122 - Erkenntnis (RS 2) VwGH 2012/15/0122 - Erkenntnis (RS 1) ; BFG 18. 1. 2018, RV/7102052/2015). Dies bezieht sich auch auf jene Fälle, in denen ein AN eine Leistung auf Grund eines Sozialplans bezieht. Knechtl in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 67 113) (Stand 1.4.2019, rdb.at) Von der begünstigten Besteuerung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 sind nur solche Bezüge erfasst, deren unmittelbare Ursache die Beendigung des Dienstverhältnisses ist. Der ehemalige Dienstgeber DG0 hat die gesetzliche Abfertigung zur Auszahlung gebracht. Der neue Dienstgeber DG1 hat die freiwillige Abfertigung zu einem Zeitpunkt geleistet, in dem bereits eine Anwartschaft gegenüber einer MV-Kasse bestanden hat. Dem Neubeginn eines Dienstverhältnisses kommt bei § 67 Abs. 6 EStG 1988 besondere Bedeutung zu. Es macht sehr wohl einen Unterschied, ob jemand im Rahmen eines Vollübertrittes von alten auf das neue Abfertigungssystem übergeht und in den Genuss der Begünstigung kommt, oder wenn jemand auf Grund des neuen, späteren Beginns des Dienstverhältnisses unter die Abfertigung neu fällt. Im gegenständlichen Fall hat das Dienstverhältnis mit 1. Februar 2012 begonnen und unterliegt unbestrittenermaßen dem System der Mitarbeitervorsorgekassen. Die Bf. hatte in diesem Dienstverhältnis keine Anwartschaften aus dem alten Abfertigungssystem. Das Finanzamt hat daher die begünstigte Besteuerung der freiwilligen Abfertigung zu Recht nicht anerkannt. § 67 Abs. 6 EStG 1988 ist zufolge seines letzten Satzes nicht anwendbar. Die durch die Bf. geäußerte Rechtsmeinung, wonach die freiwillige Abfertigung durch den DG1 richtigerweise gem. § 67 (6) EStG zu versteuern gewesen wäre, stellt (unbesehen diese Rechtsmeinung auch vom erkennenden Gericht nicht geteilt wird) keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO dar. Im vorliegenden Fall war somit auch keine amtswegige Wiederaufnahme zu verfügen, da keine Umstände vorliegen, die einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeiführen würden, als die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Besteuerung der gegenständlichen Abfertigung nach dem System "Abfertigung alt" nicht erfüllt sind. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Rechtsfolge der Abweisung der Beschwerde aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058; VwGH 29.3.2017, Ro 2016/15/0036; VwGH 26.4.2017, Ro 2015/13/0011; siehe oben), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen. Wien, am 10. September 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105340/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105340.2016
Stammnummer
125779
Gültig
10.09.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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