Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0041-F/08
Wiederaufnahme von Verfahren von Amts wegen auf Grund des Hervorkommens neuer Tatsachen im Rahmen einer Außenprüfung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0041-F/08vom 17.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., H., K-U 67, vom
7. September 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kitzbühel Lienz
vom 20. August 2007 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer der Jahre
2003 bis 2005, Einkommensteuer der Jahre 2003 bis 2005 sowie Anspruchszinsen
für die Jahre 2003 bis 2005 entschieden:
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich
Einkommensteuer der Jahre 2003 bis 2005 wird Folge gegeben. Die Bescheide werden
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufgehoben.
Die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2003 bis 2005 wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückgewiesen.
Die Berufung gegen die Bescheide
betreffend Anspruchszinsen der Jahre 2003 bis 2005 wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) betreibt seit
etlichen Jahren eine Privatzimmervermietung in einem in seinem Alleineigentum
stehenden und von ihm auch privat genutzten Gebäude (GSt.Nr. XX in
EZ YY, GB xx H.L.). In Entsprechung der Feststellungen einer im Jahr
1976 erfolgten Betriebsprüfung wurde vom Finanzamt bei der Feststellung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Jahre 1974 bis
einschließlich 2005 der Ansatz einer 60%igen betrieblichen
Gebäudenutzung als zutreffend erachtet. Im Jahr 2007 wurde die
Vermietungstätigkeit des Bw. einer weiteren abgabenrechtlichen Prüfung
unterzogen, wobei sinngemäß folgende Feststellungen getroffen wurden:
Der Bw. vermiete laut Internetabfrage vom 29. Mai 2007 (siehe dazu die
homepage "www.f.p.") ein Einzelzimmer und drei Doppelzimmer mit insgesamt 7
Betten. In den letzten Jahren seien die Umsätze kontinuierlich
zurückgegangen und es hätten nur mehr Verluste erwirtschaftet werden
können. Die Ursache dafür sei einerseits in der Altersstruktur der
Vermieter und deren Stammgäste zu suchen und andererseits im Umstand, dass
in den letzten Jahren keinerlei Anstrengungen mehr gesetzt worden seien, den
Gästeanteil zu erhöhen, zumal die Zimmer nicht mehr zur Gänze den
Ansprüchen jüngerer Gäste entsprächen. Die Entwicklung der
Überschüsse bzw. Werbungskostenüberhänge stelle sich wie
folgt dar:
|
Jahr
|
Betrag
|
2006
|
-3.328,95 €
|
2005
|
-2.375,04 €
|
2004
|
-3.500,69 €
|
2003
|
-2.978,43 €
|
2002
|
-2.867,36 €
|
2001
|
-2.626,73 €
|
2000
|
-943,17 €
|
1999
|
-2.337,21 €
|
1998
|
-2.222,39 €
|
1997
|
-2.321,56 €
|
1996
|
345,94 €
|
1995
|
384,00 €
|
1994
|
112,64 €
|
1993
|
1.190,53 €
|
1992
|
727,89 €
|
1991
|
1.202,66 €
|
1990
|
459,51 €
|
1989
|
-74,27 €
|
1988
|
-3.073,26 €
|
1987
|
548,75 €
|
1986
|
1.064,08 €
|
|
-22.616,07 €
Zudem entspreche auch der Ansatz einer 60%igen
betrieblichen Gebäudenutzung schon seit Jahren nicht mehr der
Realität. Bei Betrachtung des Anteiles der Eigennächtigungen zu jenem
der Fremdnächtigungen wäre von einer 40%igen betrieblichen
Gebäudenutzung auszugehen.
Festgestellt werde zudem, dass im Prüfungszeitraum
2003 bis 2005 auch Aufwendungen der privaten Lebensführung in die
Buchhaltung aufgenommen worden seien. Dazu zählten im Jahr 2003 zwei
Hosenspanner und Lebensmittel, im Jahr 2004 Franzbranntwein und im Jahr 2005 die
Tiroler Tageszeitung und eine Säge zum Schärfen.
In rechtlicher Hinsicht wurde die Vermietungstätigkeit
als steuerlich unbeachtliche Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1
der Liebhabereiverordnung 1993 idF der Verordnung BGBl II Nr. 358/1997 (im
Folgenden "LVO II") angesehen (gemeint ist wohl eine Betätigung
gemäß
§ 1 Abs. 2 der LVO II). Zur Begründung
wurde auf die obig dargestellte Entwicklung der Überschüsse bzw.
Werbungskostenüberhänge verwiesen, die zeige, dass im Zeitraum 1986
bis 2006 die Erwirtschaftung eines Gesamtüberschusses nicht möglich
gewesen sei. Dem kontinuierlichen Rückgang der Vermietung sei in keiner
Weise entgegengesteuert worden. Die Zimmer würden mit Ausnahme des Einbaus
von Duschen noch immer den selben Standard wie vor etlichen Jahren aufweisen. Da
die Art der Bewirtschaftung bzw. der Tätigkeit in absehbarer Zeit - schon
im Hinblick auf den langjährigen Beobachtungszeitraum - keinen
Gesamtüberschuss zuließe, sei im Prüfungszeitraum 2003 bis 2005
von einem Liebhabereibetrieb im Sinne der LVO II auszugehen. Bei typisch der
Lebensführung zuzurechnenden Betätigungen sei für die
Liebhabereibeurteilung anhand der steuerlichen Ergebnisse im
Beobachtungszeitraum zu prognostizieren, ob die Betätigung in einem
absehbaren (überschaubaren) Zeitraum einen Gesamtgewinn
(Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) erwarten
ließe. Der Umstand, dass in den einzelnen Veranlagungszeiträumen des
Beobachtungszeitraumes Verluste erzielt worden seien sowie deren Höhe seien
Tatsachen, die das Finanzamt nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes zur
Wiederaufnahme des Verfahrens jeweils vorangegangener Veranlagungszeiträume
berechtigten, wenn die Kenntnis dieser Umstände zum Zeitpunkt der einstigen
Abgabenfestsetzung im Spruch anders lautende Bescheide herbeigeführt
hätte. Hätte das Finanzamt daher zu einem früheren Zeitpunkt
Kenntnis vom kontinuierlichen Rückgang der Vermietung und der
Veränderung der Privatanteile Kenntnis gehabt, so wäre bereits zu
diesem Zeitpunkt auf Liebhaberei zu erkennen gewesen, zumal der
Beobachtungszeitraum auch bei noch andauernder Beobachtung in keinem Fall zu
einem Gesamtüberschuss geführt hätte. Die Wiederaufnahme erfolge
unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenrechtlichen
Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Bei der im Sinne
des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung wäre dem
Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der
Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der
Rechtskraft) einzuräumen.
In der Folge wurden basierend auf den dargelegten
Prüfungsfeststellungen die Einkommen-steuerverfahren der Jahre 2003 bis
2005 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und am
20. August 2007 neue Sachbescheide erlassen.
Die fristgerecht erhobenen Berufung richtet sich gegen die
Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2003 bis 2005, gegen die
Einkommensteuerbescheide der Jahre 2003 bis 2005 sowie gegen die
Anspruchszinsenbescheide der Jahre 2003 bis 2005.
1) Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2003 bis
2005
Das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen wurde
sinngemäß mit der Begründung bestritten, im Zuge der
Außenprüfung seien keine neuen Tatsachen hervorgekommen. Die
Einkommensteuererklärungen seien tatsachengerecht verfasst worden und das
Finanzamt habe erklärungsgemäße endgültige Bescheide
erlassen. Die bescheiderlassende Behörde sei dabei offensichtlich von der
Annahme einer steuerlich beachtlichen Tätigkeit ausgegangen, zumal sie nie
eine Prognoserechnung abverlangt habe. Nach Bescheiderlassung entstandene
Tatsachen würden ohnehin keine Wiederaufnahme rechtfertigen.
Zudem sei das Finanzamt trotz der bei der Betätigung
iSd § 1 Abs. 2 Z 3 LVO II iVm § 2 Abs. 4
leg.cit. erlittenen Verluste von der Annahme einer Einkunftsquelle ausgegangen.
Denn die Verlustphase habe bereits im Jahr 1997 begonnen, die (endgültigen)
Veranlagungen der Jahre 2003 bis 2005 seien aber dennoch sieben bis neun Jahre
nach Beginn der Verlustphase erklärungsgemäß erfolgt. Da die
Wiederaufnahme nicht dazu diene, lediglich die Folgen einer seinerzeitigen
möglicherweise unzutreffenden Würdigung eines offen gelegten
Sachverhaltes zu beseitigen, unabhängig ob mittels Außenprüfung
oder ohne, werde um Stattgabe der Berufung und ersatzlose Aufhebung der
Wiederaufnahmebescheide ersucht.
Angemerkt werde ferner, dass keine Schlussbesprechung
anberaumt und auch sonst keine Niederschrift aufgenommen worden sei.
Hinsichtlich der Ermessensübung werde die Ansicht vertreten, dass die
verbleibenden Geringfügigkeiten deshalb gegen eine Wiederaufnahme sprechen
würden, weil auch der Ansatz einer 40%igen betrieblichen
Gebäudenutzung sowie die im Jahr 2005 erfolgte Nichtanerkennung der Kosten
der Tiroler Tageszeitung und der Säge als Werbungskosten unzutreffend sei.
Der Ansatz einer 40%igen betrieblichen Gebäudenutzung sei deshalb
unrichtig, weil sinkende Nächtigungszahlen auch eine Senkung des damit
verbundenen Aufwandes zur Folge hätten. Auf die Fixkosten, wie
Versicherung, Grundsteuer, AfA und Instandhaltung hätten sinkende
Nächtigungszahlen aber keine Auswirkung. Der seinerseits im Jahr 1976 von
der Betriebsprüfung ermittelte Aufteilungsschlüssel sei somit bis
heute tatsachengerecht, denn an der Nutzung des Hauses habe sich nichts
geändert. Als Beweis werde ein Auszug des damaligen
Betriebsprüfungsberichtes beigelegt. Hinsichtlich der Nichtanerkennung der
Kosten der Tiroler Tageszeitung werde angemerkt, dass diese auch den Gästen
zur Verfügung stünde und ein 40%iger Privatanteil ausgeschieden worden
sei. Die Säge werde zum Schärfen benötigt, da die Zentralheizung
des Gebäudes von einem Öl- und einem Holzofen befeuert werde und die
Brennholzaufbereitung durch den Bw. erfolge. Auch diesbezüglich sei ein
Privatanteil ausgeschieden worden.
Bezüglich der Erhöhung des Privatanteiles der
Gebäudenutzung werde auch auf den in Rz 3117 und Rz 3118 der
Einkommensteuerrichtlinien 2000 zu § 7 EStG 1988 vertretenen
Grundsatz von Treu und Glauben verwiesen. Bei Ritz, BAO-Kommentar³,
§ 303 Rz 24, werde dazu ausgeführt, "selbst wenn einige
Aufwendungen als privat veranlasst zu beurteilen wären, fehlen
entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente für eine Wiederaufnahme in
Richtung Liebhaberei".
2) Liebhaberei
Dazu wurde sinngemäß vorgebracht, im
Prüfungsbericht werde zu Unrecht eine Kriterienprüfung
gemäß
§ 2 der LVO II vorgenommen, da der Bw. eine
Betätigung gemäß
§ 1 Abs. 2 der LVO II
ausübe. Zudem seien entgegen den Prüfungsfeststellungen sehr wohl
wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen zur Hausbewirtschaftung unternommen
worden. So seien laufend Instandhaltungsarbeiten und ein Duscheinbau vorgenommen
worden. Überdies sei der Bw. Mitglied des Privatzimmervermieterverbandes
T.l, welcher gemeinsam mit der Tirol-Werbung das Marktsegment beworben habe, in
dem der Bw. tätig sei. Der Bw. ließe sein Leistungsangebot
kostenpflichtig im Vermieterkatalog des örtlichen Fernsehsenders schalten
und offeriere seine Zimmer auch im Internet. Anzumerken sei aber, dass K. keine
Top-Tourismusregion sei. Dieser Umstand werde durch das Amt der Tiroler
Landesregierung dadurch bestätigt, dass nur ein Tourismuspflichtbeitrag der
untersten Ortsklasse (Ortsklasse "C") zu entrichten sei. Eine Änderung der
Bewirtschaftungsart iSd LVO II habe nicht stattgefunden. Beantragt werde die
Abänderung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide dergestalt, dass sie
den früheren, durch die Wiederaufnahme aus dem Rechtsbestand entfernten
Bescheiden entsprechen.
3) Anspruchszinsen
Hinsichtlich der Anspruchszinsenbescheide werde eine
ersatzlose Aufhebung beantragt. Zur Begründung werde auf die obigen
Ausführungen verwiesen.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2003 bis
2005
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter anderem in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Die Begründung der angefochtenen
Wiederaufnahmebescheide lautete jeweils wie folgt: "Die Wiederaufnahme des
Verfahrens erfolgte gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO aufgrund
der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der
darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu
entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen
vom bisherigen Bescheid zu ersehen."
Wie der Bw. zutreffenderweise vorbringt, wurde im Rahmen
der Außenprüfung keine Schlussbesprechung abgehalten und es wurde
auch keine Niederschrift erstellt. Gemäß
§ 149 Abs. 2
BAO ist der Entfall einer Schlussbesprechung nur zulässig, sofern sich nach
den Prüfungsfeststellungen keine Änderung der ergangenen Bescheide
ergibt, der Abgabenpflichtige oder sein Vertreter auf eine solche verzichten
oder weder der Abgabepflichtige noch dessen Vertreter trotz Vorladung zum
vorgesehenen Schlussbesprechungstermin erscheinen. Nach den Akten liegt
gegenständlich keiner der in § 149 Abs. 2 BAO taxativ
aufgezählten Gründe vor. Die daraus resultierende Verletzung der
Vorschriften über die dem Grundsatz des Parteiengehörs dienende
Schlussbesprechung stellt dann keinen Verfahrensmangel dar, wenn dem
Abgabenpflichtigen auf andere Weise die erforderlichen Auskünfte über
die Ergebnisse der Prüfung bekannt gegeben werden, etwa durch Zustellung
des Prüfungsberichtes (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, S. 1660). Eine
Zustellung des Prüfungsberichtes an den Bw. ist aber laut Auskunft des
zuständigen Sachbearbeiters des Finanzamtes (siehe dazu den Aktenvermerk
vom 12. November 2008) - wenn auch ohne Zustellnachweis - erfolgt. Der
Erhalt des Prüfungsberichtes wird vom Bw. auch nicht bestritten, vielmehr
wird in der Berufung ausdrücklich zu diesem Bericht Stellung genommen
(siehe dazu oben). Eine Rechtswidrigkeit der Wiederaufnahmebescheide liegt somit
insofern nicht vor.
In Streit steht auch das Vorliegen neuer Tatsachen im Sinne
der Bestimmungen des § 303 BAO. Das Finanzamt sah als neue Tatsachen
den Umstand an, dass in den einzelnen Veranlagungszeiträumen des
Beobachtungszeitraumes Verluste in einer bestimmten Höhe erzielt worden
seien. Hätte das Finanzamt zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis vom
kontinuierlichen Rückgang der Vermietung und der Veränderung der
Privatanteile Kenntnis gehabt, so wäre bereits zu diesem Zeitpunkt auf
Liebhaberei zu erkennen gewesen, zumal der Beobachtungszeitraum auch bei noch
andauernder Beobachtung in keinem Fall zu einem Gesamtüberschuss
geführt hätte. Dieser Auffassung hält der Bw.
sinngemäß entgegen, dass die in den einzelnen Veranlagungsjahren
erwirtschafteten Verluste dem Finanzamt bereits im Zeitpunkt der Erlassung der
jeweiligen Einkommensteuerbescheide bekannt gewesen wären, sodass sich im
Jahr 2007 (Zeitpunkt der Betriebsprüfung) keine Änderung des
Kenntnisstandes der Behörde über diese Tatsachen ergeben habe. Zudem
habe die Verlustphase bereits im Jahr 1997 begonnen, die (endgültigen)
Veranlagungen der Jahre 2003 bis 2005 seien aber dennoch sieben bis neun Jahre
nach Beginn der Verlustphase erklärungsgemäß erfolgt.
Bei der Beurteilung, ob der obig dargelegte Sachverhalt als
neue Tatsache anzusehen ist, stützt sich das Finanzamt offensichtlich auf
die Ausführungen bei Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei²,
S. 387. Im dort zitierten Fallbeispiel wurde als "neue Tatsache" erachtet,
dass die prognostizierten steuerlichen Ergebnisse innerhalb eines
fünfjährigen Beobachtungszeitraumes nicht annähernd realisiert
wurden, weshalb nach Ablauf dieses Zeitraumes Verfahrenswiederaufnahmen
erfolgten. Der Berufung liegt aber ein gänzlich anderer Sachverhalt
zugrunde, nämlich eine schon seit über 30 Jahren ausgeübte
Vermietungstätigkeit, bei der seit dem Jahr 1997 ausschließlich
Verluste erzielt wurden. Die Tatsache, dass in den Streitjahren Verluste erzielt
wurden, deren jeweilige Höhe sowie die jeweilige Höhe der Erlöse
und Ausgaben war der Behörde unbestrittenermaßen bereits in den
Erstverfahren bekannt. Es ist zwar zutreffend, dass die Behörde zum
Zeitpunkt der Erlassung der Einkommensteuerbescheide 2003, 2004 und 2005 keine
Kenntnis davon hatte, dass auch in den jeweils nachfolgenden Jahren Verluste
erzielt werden würden, auch die Entwicklung der Vermietungstätigkeit
war ihr nicht bekannt. Allerdings handelt es sich dabei um erst zukünftige
Geschehnisse, also solche, die beim Abschluss des jeweiligen
wiederaufzunehmenden Verfahrens noch nicht vorhanden waren (sog. novae causae
supervenientes) und die eine andere Würdigung bereits bekannter Tatsachen
nach sich zogen (siehe dazu Ritz, BAO-Kommentar,³
§ 200 Tz 5).
Nach der Bescheiderlassung neu entstandenen Tatsachen bilden aber keine
taugliche Grundlage für die Wiederaufnahme eines Verfahrens.
Das Finanzamt hat auch das Ausmaß der betrieblichen
Nutzung als neue Tatsache gewertet. Diesbezüglich wurde in Tz 4 des
Prüfungsberichtes ausgeführt, der Ansatz einer 60%igen betrieblichen
Gebäudenutzung in den Erklärungen entspreche schon seit Jahren nicht
mehr der Realität. Bei Betrachtung des Anteiles der Eigennächtigungen
zu jenem der Fremdnächtigungen wäre von einer 40%igen betrieblichen
Gebäudenutzung auszugehen. Aus dem Prüfungsbericht geht nun weder
hervor, dass eine Änderung des Nutzungsverhältnisses (z.B. infolge
privater Nutzung der Fremdenzimmer) erfolgt ist noch wurde ausreichend
erläutert, weshalb von der bisherigen Aufteilung des teils betrieblich,
teils privat genutzen Gebäudes nach der jeweiligen Nutzfläche
abgegangen wurde (siehe dazu auch Doralt, EStG-Kommentar, § 4
Tz 85). Aus der Sicht des Unabhängigen Finanzsenates liegt daher
diesbezüglich keine "erwiesene" Tatsache vor. Zudem berechtigt auch ein
tauglicher Wiederaufnahmegrund nur dann zur Wiederaufnahme, wenn die Kenntnis
dieses Umstandes seinerzeit einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte (siehe dazu Ritz, BAO-Kommentar, § 303
Tz 24, sowie Stoll, BAO-Kommentar, S. 2917f). Für die Frage, ob die
Vermietungstätigkeit überhaupt als Einkunftsquelle oder als
Liebhaberei zu qualifizieren ist, ist der Ansatz einer 40%igen an Stelle einer
60%igen betrieblichen Gebäudenutzung deshalb nicht entscheidungswesentlich,
weil sich an der Verlustsituation in den Streitjahren nichts geändert
hätte.
Zu beachten ist aber auch, dass für die
Zulässigkeit einer Wiederaufnahme nicht die Begründung des
Betriebsprüfers, sondern die der Abgabenbehörde entscheidend ist
(siehe dazu Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei², S. 382,
sowie das dort zitierte VwGH-Erkenntnis). Diese stützt sich aber auf die
Ergebnisse der Prüfung in ihrer Gesamtheit (Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung, die dem Prüfungsbericht zu entnehmen
sind). Daher ist auch zu untersuchen, ob die in Tz. 2 und Tz. 5 des
Prüfungsberichtes dargestellten Feststellungen neu hervorgekommene
Tatsachen beinhalten. Als neu hervorgekommene Tatsache ist jedenfalls der
Umstand zu werten, dass Aufwendungen der privaten Lebensführung steuerlich
geltend gemacht wurden, nicht aber die Alterstruktur der Vermieter, denn diese
war dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften
Einkommensteuerbescheide bekannt. Auch hat sich weder die Art der
Bewirtschaftung noch der Zustand des bewirtschafteten Wirtschaftsgutes
maßgeblich geändert. Die neu hervorgekommenen Tatsache, dass
Aufwendungen der privaten Lebensführung steuerlich geltend gemacht wurden,
hat aber ebenso wenig Einfluss darauf, ob die Vermietungstätigkeit als
steuerlich beachtlich oder unbeachtlich einzustufen ist, wie der Ansatz einer
40%igen an Stelle einer 60%igen betrieblichen Gebäudenutzung (siehe dazu
oben). Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne der Bestimmungen des § 303 BAO
liegt daher nicht vor.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde II. Instanz außer in den Fällen des Abs. 1 immer
in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde I. Instanz zu setzen und demgemäß die
angefochtenen Bescheide nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Ein Grund für die ersatzlose Aufhebung der
angefochtenen Bescheide ist auch dann gegeben, wenn Wiederaufnahmen der
Verfahren verfügt wurden, obwohl kein Wiederaufnahmegrund vorgelegen ist.
Der Berufung gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 2003 bis 2005 war daher stattzugeben und die Bescheide
über die Wiederaufnahme des Verfahrens waren ersatzlos aufzuheben.
2) Sachbescheide betreffend Einkommensteuer 2003 bis
2005
Infolge der Aufhebung der angefochtenen
Wiederaufnahmebescheide treten gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO
die Verfahren in die Lage zurück, in der sie sich vor ihrer Wiederaufnahme
befunden haben. Somit scheiden die neuen, nach Wiederaufnahme ergangenen
Einkommensteuerbescheide der Jahre 2003 bis 2005 ex lege aus dem Rechtsbestand
aus und die ursprünglichen Sachbescheide betreffend die Einkommensteuer der
jeweiligen Jahre leben wieder auf.
3) Anspruchszinsen der Jahre 2003 bis 2005
Gemäß
§ 205 Abs. 1 erster Satz
BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer,
die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen
(Abs.3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher
festgesetzten Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Die Berufung gegen die Anspruchszinsenbescheide wurde mit
der Unzulässigkeit der Verfahrenswiederaufnahme sowie der inhaltlichen
Rechtswidrigkeit der infolge der Wiederaufnahme der Verfahren neu erlassenen
Sachbescheide begründet. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein
Anspruchszinsenbescheid an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden
ist. Wegen dieser Bindung ist ein Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg)
mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid
sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der Stammabgabenbescheid
nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert
(oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung
getragen (z.B. Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen
Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, daher erfolgt keine
Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (siehe dazu Ritz,
BAO-Kommentar, § 205 Tz 35).
Die Berufungen gegen die Anspruchszinsenbescheide waren
daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 17. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0041-F/08
- Stammnummer
- 37795
- Gültig
- 17.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF