Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0075-L/02
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ohne Nennung eines Wiederaufnahmegrundes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0075-L/02vom 18.02.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Linz, vertreten durch RR
Renate Pfändtner, vom 30. Juni 1995 betreffend Grunderwerbsteuer und
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 304 Abs. 4 BAO
entschieden:
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Grunderwerbsteuer wird Folge
gegeben.
Der Bescheid
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens wird aufgehoben.
Die Berufung
gegen den auf Grund der verfügten Wiederaufnahme erlassenen
Grunderwerbsteuerbescheid wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit a BAO als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 16. März 1992 wurde zwischen H.P. als
Verkäufer einerseits, sowie H.H. und Bw. als Käufer andererseits ein
Kaufvertrag abgeschlossen. Die für die Berufungsentscheidung wesentlichen
Teile des Vertrages lauten wie folgt:
"I.
Kaufgegenstand
H.P. ist
grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 110
Grundbuch M., ob welcher
Liegenschaft unter Anderem das Grundstück Nr. 162/10 im
grundbücherlichen Ausmaß von 343 m² zugeschrieben ist.
Ferner ist er zu
10
/
16
Anteilen Eigentümer der Liegenschaft EZ 3565
Grundbuch M. mit den
Grundstücken Nr. 162/24 sowie 162/25.
Das Grundstück
Nr. 162/10 sowie je
1
/
16
Anteil an den Grundstücken Nr. 162/24 und 162/25 bilden den
Kaufgegenstand.
H.P. erklärt
ausdrücklich, dass der Kaufgegenstand sein uneingeschränktes Eigentum
darstellt und verkauft hiermit an Herrn und Frau Hans-Peter und Auguste
H. und diese kaufen und übernehmen
in ihr Eigentum das Grundstück Nr. 162/10 sowie je
1
/
16
Anteile der Grundstücke Nr. 162/24 und 162/25 samt allem rechtlichen
und tatsächlichen Zubehör, also wie die Grundstücke liegen und
stehen, mit allen Rechten, Nutzen und Lasten, wie der Verkäufer diese
Parzellen bisher besessen und benützt hat oder zu besitzen und
benützen berechtigt war.
II.
Kaufpreis:
Die Käufer erwerben
den in Punkt I. näher bezeichneten Kaufgegenstand und in beiderseits
ausdrücklich vereinbarten Kaufpreis von
235.950,00 S.
.....
III.
Besitzübergang
Die Übergabe und
Übernahme des Vertragsgegenstandes in den physischen Besitz und Genuss der
Käufer erfolgt zum Zeitpunkt der
Vertragsunterfertigung.
....
IV.
Nutzungsumfang
Der Verkäufer
erklärt, dass die Nutzung der vertragsgegenständlichen Liegenschaft
durch keinerlei wie immer geartete Rechte dritter Personen beschränkt oder
belastet ist. Den Käufern steht daher das zeitlich und örtlich
uneingeschränkte Nutzungsrecht der Vertragsliegenschaft mit dem Tage des
Besitzüberganges zu.
Der Verkäufer
erklärt verbindlich, dass auf Grund des Bescheides des Marktgemeindeamtes
Ma. vom 6. Juli 1989 eine
rechtskräftige Bauplatzbewilligung hinsichtlich des Grundstückes
Nr. 162/10 vorliegt.
Die Käufer
erklären ausdrücklich davon in Kenntnis zu sein, dass gemäß
Punkt 3 des Bescheides des Marktgemeindeamtes
Ma. vom 6. Juli 1989 die
Grundstücke Nr. 162/24 und 162/25 als Gemeinschaftsparkplätze
für die Parzellen Nr. 162/7 bis 162/22 bereit zu stellen sind. Diese
beiden Grundstücke Nr. 162/24 und 162/25 stehen daher im Miteigentum
sämtlicher Eigentümer der Parzellen Nr. 162/7 bis
162/22.
.....
V: Haftung
.....
Weiters erklärt der
Verkäufer rechtsverbindlich, dass keine Zusagen dritten Personen
gegenüber vorliegen, welche das freie Eigentum oder die
Nachbarschaftsrechte beeinträchtigen könnten.
....
IX.
Schlussbestimmungen
Die Vertragsteile
erklären, dass neben diesem Vertrag keine mündlichen Abreden getroffen
wurden; Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur
rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich festgehalten und von den Vertragsteilen
unterfertigt sind.
....."
Am 20. März 1992 wurde im Hinblick auf den
obigen Kaufvertrag eine Abgabenerklärung gemäß
§ 10
GrEStG 1987 abgegeben, wonach sich die Gegenleistung für das
gegenständliche Grundstück auf 235.950,00 S belaufen
würde.
Am 27. März 1992 wurde die Grunderwerbsteuer
auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 235.950,00 S in Höhe von
4.129,00 S festgesetzt.
Mit Ergänzungsvorhalt der Abgabenbehörde
I. Instanz vom 29. Juli 1994 wurde um Vorlage des Bauvertrages
mit der Firma G. betreffend der Errichtung des Reihenhauses
ersucht.
Mit Schreiben vom 16. August 1994 wurde der am
10. Juni 1992 abgeschlossene Bauvertrag zwischen den Käufern
Hans-Peter und Auguste H. (Auftraggeber) sowie der Firma G. (Auftragnehmer)
eingereicht. Die für die Berufungsentscheidung wesentliche Teile des
Vertrages lauten wie folgt:
"I.
Verbindliche
Rechtsgrundlagen für diesen Bauvertrag sind in nachstehender
Reihenfolge:
|
1.
|
Die Bestimmungen dieses Bauvertrages
|
2.
|
Der Wortlaut der unten unter Punkt II. genannten
Projektbeschreibung
|
3.
|
Von den beiden Vertragsparteien anerkannte, schriftliche
Ergänzungen
|
4.
|
Die zum Zeitpunkt der Unterfertigung dieser Urkunde durch
den Käufer gültigen Ö-Normen
|
5.
|
Die einschlägigen anzuwendenden Gesetzbestimmungen,
diese gehen in der Reihenfolge nur dann vor, wenn sie zwingenden Charakter
haben
|
6.
|
Einreichpläne sowie Ausführungspläne vom
1. August 1989 der Firma
G.
II.
Der Auftraggeber teilte
dem Auftragnehmer den unwiderruflichen Auftrag auf dem durch den Auftragnehmer
mit gleichzeitig abzuschließenden Kaufvertrag erworbenen Grundstück
das Bauvorhaben nach der dem Auftraggeber im Einzelnen bekannten
Projektbeschreibung "Reihenhausanlage
Ma.", mit der unten abgeänderten
Bau- und Ausstattungsbeschreibung zu errichten. Weitere Grundlagen für die
Errichtung dieses Bauvorhabens sind die Bescheide Marktgemeinde
Ma. vom 14. Juli 1989 sowie
vom 6. Juli 1989.
III.
Als Preis für die
Errichtung dieses Bauvorhabens auf Parzelle Nr. 162/10 der
KG Ma. wird ein Betrag von
1,220.000,00 S vereinbart. Der vorgenannte Preis setzt sich aus
nachstehenden Ausführungspunkten laut Projekt- bzw.
Ausstattungsbeschreibung zusammen:
.....
VI.
Die
Gewährleistungspflicht beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Datum
der ordentlichen Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers. Sollten sich bei der
Abnahme Mängel zeigen, sind diese in das Abnahmeprotokoll aufzunehmen. Die
Aufnahme ins Abnahmeprotokoll gilt als Mängelrüge. Sollten zum
Zeitpunkt der Abnahme ganz offenkundig erkennbare Mängel bestehen und
werden diese nicht in das Abnahmeprotokoll aufgenommen, so verzichtet dadurch
der Auftraggeber auf eine diesbezügliche Behebung und Preisminderung.
Allenfalls vorhandene behebbare Mängel hat der Auftragnehmer binnen einer
angemessenen Frist ab Abnahme ins Abnahmeprotokoll, sollten sie erst dann
erkennbar werden binnen angemessener Frist ab schriftlicher
Mängelrüge, zu beheben. Das Recht, dass der Auftraggeber eine
Verbesserung selbst oder von einem Dritten jeweils auf Kosten des Auftragnehmers
vornehmen lässt, entsteht grundsätzlich erst dann, wenn der
Auftragnehmer die Behebung schriftlich unbegründet ablehnt, oder sich
binnen 4 Wochen ab Eingang der Mängelrüge nicht zur Behebung
bereit erklärt.
.....
1.
Den Grundkäufer
trifft keinerlei Mithaftung aus den Bestimmungen des abgeschlossenen
Bauvertrages. Der Grundverkäufer ist daher aus jedweder Haftung oder
sonstigen Verbindlichkeiten aus dem Bauvertrag befreit.
2.
Mit Vorlage der
Unterfertigung dieses Bauvertrages werden zugleich eine Plankopie mit
Baugenehmigung, Baubescheid (wird nachgereicht), Bauplatzbewilligungen, Bau- und
Ausstattungsbeschreibung sowie Ausführungspläne (werden nachgereicht)
übergeben".
Am 30. Juni 1995 wurde ein Bescheid über die
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
sowie ein diesbezüglicher neuer Grunderwerbsteuerbescheid erlassen. Die
Grunderwerbsteuer würde mit 3,5 % der Bemessungsgrundlage in Höhe
von 25.479,00 S festgesetzt werden. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage
würde sich wie folgt ergeben:
|
Kaufpreis für
Grundstück (1/2)
|
117.975,00 S
|
Baukosten für das
zu errichtende Reihenhaus laut Bauvertrag (1/2)
|
610.000,00 S
|
|
727.975,00 S
Dieser Bescheid wurde wie folgt
begründet:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO sei erfolgt, weil der Abgabenbehörde
nachträglich bekannt geworden sei, dass die Bauherrneigenschaft für
das errichtete Reihenhaus nicht gegeben sei. Gegenstand des Erwerbes wäre
das Grundstück mit einem zu errichtenden Reihenhaus gewesen, weshalb auch
vom Fixpreis für das Haus laut Bauvertrag vom 10. Juni 1992 mit
der Firma G. die Grunderwerbsteuer zu erheben sei.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens erscheine iSd
§ 20 BAO zweckmäßig, weil damit der Rechtsrichtigkeit
gegenüber der Rechtssicherheit der Vorrang eingeräumt werden
würde und dadurch die richtige und gleichmäßige Besteuerung
bewirkt werde.
Mit Schreiben vom 25. Juli 1995 wurde gegen
obigen Bescheid Berufung eingebracht mit im Wesentlichen folgender
Begründung:
Der Kaufgegenstand des Kaufvertrages vom
16. März 1992, abgeschlossen zwischen H.P. und den Ehegatten
Auguste und Hans-Peter H. wäre der alleinige Erwerb des Grundstückes
Nr. 162/10 Grundbuch M. EZ 110, samt der anteiligen
Parkplatzflächen zum Kaufpreis von 235.950,00 S gewesen.
Die Grunderwerbsteuer in der Höhe von 8.258,00 S
sei vom Finanzamt vom oben genannten Kaufpreis berechnet worden, mit Bescheid
vom 27. März 1992 vorgeschrieben und von den Berufungwerbern
ordnungsgemäß und sofort beglichen worden.
Neben diesem oben angeführten Kaufvertrag würde
es keinerlei andere zusätzliche Verträge,
Verpflichtungserklärungen oder irgendwelche gesetzliche Verpflichtungen
(Bestimmungen) zum Bau eines "Reihenhauses" geben.
Aus dem Grundstückskaufvertrag gehe eindeutig hervor,
dass
a) die Nutzung der vertragsgegenständlichen
Liegenschaft durch keinerlei wie immer gearteten Rechte dritter Personen
beschränkt oder belastet sei,
b) den Käufern das zeitliche und örtliche
uneingeschränkte Nutzungsrecht der Vertragsliegenschaft mit dem Tag der
Besitzübergabe zustehe,
c) vom Verkäufer keine Zusagen gegenüber dritten
Personen vorlägen, welche das freie Eigentum des Kaufgegenstandes irgendwie
beeinträchtigen könnten,
d) neben diesem Kaufvertrag keine mündlichen Abreden
getroffen worden wären, die irgendwelche Verpflichtungen enthalten
würden.
(Die Punkte a), b), c) und d) seien Auszüge aus dem
Kaufvertrag).
Auch im Grundbuch gebe es keine Eintragung irgendwelcher
Nutzungsrechte dritter Personen oder Verpflichtungen der Käufer des
Grundstückes 162/10.
Laut Bescheid vom 6. Juli 1989 vom
Marktgemeindeamt Ma. läge zum Kaufzeitpunkt eine rechtskräftige
Bauplatzbewilligung des Grundstückes 162/10 vor. Ebenso sei der Firma
G. mit Bescheid vom 14.7.1989 die Baubewilligung zur Errichtung von Eigenheimen
als Teil einer Gesamtanlage erteilt worden.
Bei der Vorsprache beim Referatsleiter der Bauabteilung des
Marktgemeindeamtes Ma. am 10. Juli 1995 sei folgender Status zum
Zeitpunkt nach dem Grundkauf nach der Baubehörde festgestellt
worden:
Das Ehepaar Auguste und Hans-Peter H. sei alleiniger
Besitzer des Grundstückes 162/10 in der Marktgemeinde Ma., auf dem
sich keine Liegenschaft befinden würde und auch keine Verpflichtung zum Bau
eines Eigenheimes bestehen würde. Aus der bestehenden Bauplatzbewilligung
könne man keine Verpflichtung, sondern lediglich das Recht zum Bau eines
Eigenheimes ableiten.
(Also hätten die Berufungswerber den gleichen Status
wie jeder andere "Häuslbauer", der sich in einem Siedlungsgebiet ein
Baugrundstück erwerbe und vorhabe, darauf ein Massiv- oder Fertighaus nach
gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben der Baubehörde zu errichten. Dieser
"Häuslbauer" sei sogar steuerlich begünstigt, wenn er innerhalb einer
gewissen Frist zum Haus bauen beginnen würde).
Weitere Aussage der Baubehörde:
Die bestehende Baubewilligung sei in keinster Weise eine
Verpflichtung zum Haus bauen, sondern Risiko und Nutzen der Firma G. . Herr Gr.
hätte zu diesem Zeitpunkt nur auf seine Überredungskunst vertrauen
können und sein Eigenheim von seiner Firma planen und errichten zu lassen.
Laut Aussage der Baubehörde Ma. hätte das gekaufte Grundstück
leer stehen bzw. sie hätten mit einem Baumeister ihrer Wahl ein Projekt mit
dem Ansuchen um Baubewilligung einreichen können. Dieses Projekt müsse
nur den gesetzlichen Bestimmungen (Höhe, Abstände zur Straße
oder Grundgrenze, technische Bestimmungen) entsprechen, aber nicht dem Aussehen
der geplanten oder bereits gebauten Häuser gleichen.
Reihenhaus oder
Eigenheim als Teil einer Gesamtanlage
Für die verdichtete Flachbauweise hätte die
OÖ. Landesregierung folgende zwei Wohnbauförderungsvarianten
festgelegt:
1. Reihenhausanlage
Der Bauträger für die gesamte Anlage sei eine
Wohnbaugesellschaft. Der Grundeigentümer sei entweder der Bauträger
oder sei vertraglich sicher gestellt, dass alle Rechte, die dieses
Reihenhausanlagengrundstück betreffen würden, auf die
Wohnbaugesellschaft überschrieben seien. Das Ansuchen um
Wohnbauförderung werde vom Bauträger für die gesamte Anlage
eingereicht. Der spätere Besitzer stehe zu diesem Zeitpunkt noch nicht
fest. Es würden generell maximal 90 m² Wohnfläche mit
11.300,00 s pro m² gefördert werden. Das ergebe ein maximales
Wohnbauförderungsdarlehen vom Land Oberösterreich von
1.017.000,00 S pro Wohneinheit.
Diese Förderung sei rein projektbezogen. Auf die
Darlehenshöhe hätte der spätere Käufer keinen Einfluss. Das
werde ähnlich wie bei Eigentumswohnungen gefördert. Die Darlehenssumme
sei deshalb relativ hoch, weil der Käufer beim Hausbau wenig bis keine
Eigenleistung (schlüsselfertig) erbringen könne. Der Kaufvertrag
umfasse Grundstück und Haus.
2. Eigenheim als Teil einer Gesamtanlage
Der Ansucher um das Wohnbauförderungsdarlehen sei eine
private Person - der Bauherr oder Bauwerber. Der Antragsteller besitze
bereits ein Grundstück auf dem er das Eigenheim errichten wolle
(Grundstücksflächenbegrenzung cirka 400 m²). Die
Wohnflächenbegrenzung von 150 m² sowie Einkommensgrenzen der
Bauwerber seien Bestandteile der Förderungsvoraussetzungen. Das Darlehen
setze sich aus einem Sockelbetrag für die Förderungswerber sowie
100.000,00 S pro Kind zusammen. Ob die Eigenheimförderung vom Land
Oberösterreich bewilligt werde, sei das Risiko des Bauherrn.
Die Förderungsrichtlinien der Eigenheimbauer in der
Gruppe seien denen der "normalen Häuslbauer" (Massiv- oder Fertighaus) sehr
ähnlich. Das in der Regel etwas höhere Förderungsdarlehen ergebe
sich auf Grund der besseren Förderung der verdichteten Flachbauweise
(sparsamster Einsatz von Grund) durch das Land Oberösterreich.
Diesen rein personenbezogenen Förderungskriterien
(persönliches Ansuchen, Einkommensgrenzen, Grundflächen- und
Wohnnutzflächenbegrenzung, Grundstücksbesitz) hätten die
Berufungswerber entsprochen und am 25. Juni 1992 hätten sie die
Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn ihres Eigenheimes vom Amt der
OÖ. Landesregierung erhalten.
Am 10. Juni 1992, also 3 Monate nach dem
Grundstückskauf, hätten sie sich entschlossen, einen rein privaten
Bauvertrag (kein Kaufvertrag) mit der Firma G. abzuschließen und Herrn
Baumeister Gr. zu ihrem gesetzlich befugten Bauführer zu
verpflichten.
Die von der Firma G. erstellten und vorgelegten
Baupläne würde nach ihren Wünschen abgeändert und
anschließend gemeinsam ein Leistungsverzeichnis erstellt worden sein,
welche Arbeiten die Firma G. bei ihrem Bauvorhaben zu erledigen hätte und
auch welche Materialien zu verwenden seien (diese Leistungen wären bei den
gebauten Eigenheimen verschieden, da jeder Bauherr gewisse Arbeiten entweder
selbst in Eigenleistung oder anderen Firmen übergeben wolle). Dieser
Leistungsnachweis wäre auch die Basis für die Erstellung eines
Preisangebotes, welches von Herrn Gr. mit 1,220.000,00 S beziffert worden
sei.
Bei diesem Preis handle es sich um keinen Fixkaufpreis,
sondern um einen Betrag, der sich aus den vertraglich vereinbarten Leistungen,
die zu erbringen seien, ergebe und der den baugesetzlichen Bestimmungen
(Bauvertrag) unterliege. Sie hätten dabei das Risiko der Mehrzahlung, wenn
der Baupreisindex (Mehrkosten von Löhnen, Gehaltserhöhungen,
Baustoffkosten) innerhalb eines gewissen Zeitraumes über 5 %
steige.
Im Juli 1993, nach Einlangen der Zustimmung zum
vorzeitigen Baubeginn für die Berufungswerber vom Amt der
OÖ. Landesregierung hätten sie der Firma G. das OK zum Beginn der
Aushubarbeiten für ihr Eigenheim gegeben.
Die Bezahlung der Baumeisterarbeiten sei je nach
Baufortschritt erfolgt.
Bemerkungen zum abgeschlossenen Bauvertrag mit der Firma
G.:
Der unterzeichnete Bauvertrag enthalte Textstellen, die zu
einer falschen Annahme der Rechtsgrundlage führen könnten. Der
Abschluss eines Bauvertrages bis zu einem gewissen Baustadium (Keller mit Rohbau
etc.) sei in der damaligen Zeit sehr aktuell gewesen und werde häufig
abgeschlossen. So würden viele Häuslbauer (speziell
Fertighauskäufer) einen Bauvertrag abschließen, bei dem ein
Gesamtpreis fixiert werde, der die zu erbringenden Leistungen
umfasse.
Weiters hätten sich die Berufungswerber in der
Bauphase in der Eigenschaft als Bauherr um folgende Dinge kümmern
müssen: Überwachung und Überprüfung der Arbeiten aus dem
Leistungsnachweis des Bauführers, in der Rohbauphase hätten sie selbst
als Bauherrn bei der OKA um Stromzuleitung sowie Baustromzuteilung ansuchen
müssen, bei der SBL hätten sie selbst um Gaszuleitung ansuchen
müssen, während der Rohbau fertig gestellt worden sei hätten sie
selbst als Bauherrn das Ansuchen um Abnahme der Rauchfänge beim
Bezirksrauchfangkehrermeister stellen müssen, weiters hätten sie
selbst das Ansuchen um Baubewilligung zur Herstellung des Hauskanalanschlusses
stellen müssen und der Baubewilligungsbescheid dazu sei ihnen als Bauwerber
zugestellt worden.
Letztendlich würden sie auch noch darauf hinweisen
wollen, dass sie als Bauherren der gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen
seien, beim Marktgemeindeamt Ma. im Herbst 1994 um
Benützungsbewilligung ihres fertig gestellten Eigenheimes anzusuchen. Diese
Benützungsbewilligung sei ihnen im Zuge eines Lokalaugenscheines im
Frühjahr 1995 erteilt worden.
Zusammenfassung
Zum Zeitpunkt des Erwerbes des Grundstückes
hätten keinerlei vertragliche Verpflichtungen auf dem gekauften
Grundstück bestanden, ein Haus zu errichten. Diese gehe eindeutig aus dem
vom Verkäufer H.P. unterzeichneten und vom Notar geprüften sowie
notariell beglaubigten Grundstückskaufvertrag hervor. Von Einbindung des
Grundkäufers in ein Vertragskonzept des Grundstücksverkäufers
H.P. könne nicht die Rede sein, weil sonst die angeführten Punkte a)
bis d) dieser Berufung, die im Grundstückskaufvertrag enthalten seien,
nicht extra angeführt hätten sein dürfen. Im
Grundstückskaufvertrag sei lediglich angeführt, dass eine
Bauplatzbewilligung bestehen würde. Mit der Bauplatzbewilligung sowie einer
Baubewilligung erwerbe man lediglich das Recht aber nicht die Verpflichtung, ein
Eigenheim zu errichten. Auch an ein im Wesentlichen vorgegebenes Baukonzept sei
jeder Baugrundkäufer gebunden. Die Gemeinden als oberste Baubehörden
hätten schon bevor ein Grundstück zum Bauplatz bewilligt werde, im
Flächenwidmungsplan festgelegt, welche Art von Haus darauf gebaut werden
müsse (Einfamilienhäuser in einer standardisierten Siedlung -
Firsthöhen, Abstand zur Straße, Hausgröße, Ausmaße,
Doppelhäuser, Wohnanlagen, Hochhäuser, Wohnblöcke,
Betriebsgebäude, etc.).
Es würde noch darauf hingewiesen werden wollen, dass
der Grundstückskaufvertrag vom 16. März 1992 abgeschlossen
worden sei und erst 3 Monate später, am 10. Juni 1992 sei
von den Berufungswerbern der Bauvertrag mit der Firma G. unterzeichnet worden.
Wenn zum Zeitpunkt des abgeschlossenen Grundkaufes die Verpflichtung bestanden
haben würde, verbindlich ein Reihenhaus und das nur mit der Firma G. zu
bauen, würden sie sich der Willkür und damit der x-beliebigen
Preis-Leistungsgestaltung der Firma G. ausgesetzt haben. Bei einer solchen
Bauverpflichtung würde der Bauvertrag entweder vor dem Grundstückskauf
oder zumindest am gleichen Tag unterzeichnet worden sein, es sei denn, diese
Verpflichtung würde im Grundstückskaufvertrag extra angeführt
worden sein.
In ihrer Eigenschaft als Bauherrn hätten die
Berufungswerber neben den Aufführungen dieser Berufung auch auf die
bauliche Gestaltung Einfluss genommen: die Außenfassade sei geändert
worden, sowie der Innenbereich umgeplant. Dem bauausführenden Unternehmen
(Firma G.) wären die Berufungswerber unmittelbar berechtigt gewesen und
hätten dies auch wahrgenommen, indem sie den Baufortschritt fast
täglich überwacht hätten und Änderungsmaßnahmen in
Auftrag gegeben hätten. Auch das finanzielle Risiko sei bei ihnen gelegen.
Im Bauvertrag sei kein Fix- oder Kaufpreis vereinbart worden, sondern ein alle
auszuführenden Leistungen umfassender Gesamtpreis, bei dem die Firma G. das
Recht gehabt hätte, Kostensteigerungen über dem 5 % Baupreisindex
zu verrechnen.
Sie würden glauben, dass sie sich auf Grund der
angeführten Punkte sehr deutlich von den Reihenhauskäufern über
eine Wohnbaugesellschaft unterscheiden würden. Bei einem Reihenhauskauf
über einen Bauträger sei die höhere Bemessungsgrundlage (Grund
und ein darauf zu errichtendes Haus oder Grund und darauf schon fertig
gestelltes Haus) berechtigt, weil eine Bauverpflichtung bestehe. Diese sei schon
daraus abzuleiten, dass sich einerseits der Bauträger gegenüber dem
Grundstücksverkäufer mittels Vertrag den Reihenhausbau absichere bzw.
selbst Grundstücksbesitzer sei und andererseits die höhere
Wohnbauförderung an den Bauträger bewilligt sei und damit eine
Bauverpflichtung bestehen würde.
Es werde daher ersucht, der Berufung Folge zu geben und
wieder den am 27. März 1992 ausgestellten
Grunderwerbsteuerbescheid mit der Bemessungsgrundlage von 235.950,00 S
geltend zu machen.
Beigelegt wurde der bereits eingereichte Kaufvertrag vom
16. März 1992.
Weiters die Zustimmung des Amtes der
OÖ. Landesregierung zum vorzeitigen Baubeginn auf Grund eines
Ansuchens um Förderung nach dem oberösterreichischen
Wohnbauförderungsgesetz 1990 zur Errichtung eines Eigenheimes vom
25. Juni 1992.
Der Ausführungsantrag und das Angebot der
OÖ. Kraftwerke AG im Hinblick auf die gegenständliche
Liegenschaft vom Dezember 1992.
Der Rauchfangbefund vom
20. September 1994.
Weiters wurde vorgelegt der Baubewilligungsbescheid vom
18. Juni 1993 an die beiden Berufungswerber im Hinblick auf die
Herstellung des Hauskanalanschlusses auf der gegenständlichen
Liegenschaft.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 1995 wurde durch
die Berufungswerber wie folgt ausgeführt:
Es werde eine Erklärung des Baumeisters Gr.
eingereicht, dass zum Zeitpunkt des Grundkaufabschlusses der
Parzelle 162/10 keine Bauverpflichtung mit Herrn Gr. bestanden hätte
und auch sonst keinerlei vertragliche Verpflichtungen oder Bindungen ihrerseits
an Herrn Gr. gegeben gewesen wären.
Beigelegt wurde eine Erklärung des Baumeisters Felix
Gr. vom 14. Dezember 1995 mit folgendem Wortlaut:
"Hiermit erkläre
ich, dass beim Abschluss des Grundstückkaufvertrages vom
16. März 1992 betreffend die Parzelle 162/10, abgeschlossen
zwischen H.P. und den Ehegatten Auguste
und Hans-Peter H. keine
Bauverpflichtung des Ehepaares H.
gegenüber mir bestanden hat.
Außerdem gab es zu
diesem Zeitpunkt keinerlei sonstige vertragliche Bindungen oder Verpflichtungen
des Ehepaares H. gegenüber
mir".
Weiters liegt vor eine Niederschrift mit Herrn Felix Gr. ,
Baumeister, vom 2. August 1993 im Hinblick auf die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer betreffend den Erwerb der
Ehegatten St.. Dabei handelte es sich um weitere Käufer einer Grundparzelle
der gegenständlichen Wohnanlage. Die Niederschrift lautet wie
folgt:
Die Parzellierung der gegenständlichen
Grundfläche (M.E.S.) hätte der Grundstücksverkäufer, H.P.,
vorgenommen und es seien insgesamt 16 Grundparzellen geschaffen worden.
Hievon hätte Herr H.P. auf 2 Parzellen selbst Einfamilienhäuser
geschaffen. Die übrigen 14 Parzellen würden von Felix Gr. und
seinem Bauunternehmen in Planung genommen worden sein, und er hätte
hiefür auch eine entsprechende Baubewilligung erhalten, mit Ausnahme von
einer einzigen Parzelle, deren zukünftiger Eigentümer selbst um
Baubewilligung eingereicht habe. Das hieße, er hätte für 13
einzelne Parzellen bei der Baubehörde das Ansuchen um Baubewilligung
eingereicht und bewilligt erhalten. Er alleine hätte alle Vorkehrungen
getroffen, um die Grundparzellen mit den von ihm geplanten und zu errichtenden
Reihenhäusern an den Mann zu bringen. Durch entsprechende Mundpropaganda
und Inserate in den OÖ. Nachrichten hätten sich im Verlaufe der
Verkaufszeit, die sich über fast 4 Jahre erstreckt hätte,
ausreichend viele Interessenten für die Reihenhäuser bzw. das Projekt
gefunden. Er hätte von Herrn H.P. die Verkaufsermächtigung erhalten
und hätte so gegenüber den potenziellen Interessenten als
Abschlussbevollmächtigter auftreten können. Er hätte daher die
Verkaufsgespräche mit den jeweiligen Interessenten so geführt, dass
immer nur Grundstück und darauf zu errichtendes Gebäude, nämlich
Reihenhaus, Verhandlungsgegenstand gewesen wäre. Er hätte ein nacktes
Grundstück ohne darauf zu errichtenden Haus gar nicht angeboten. Dies
ergebe sich auch aus seiner Werbung, etwa in den OÖ. Nachrichten, wo
er auch Reihenhäuser und nicht nackte Grundstücke zum Verkauf
angeboten hätte.
Da sich der Fall, dass ein Interessent nur den nackten
Grund und Boden alleine ohne dem darauf von ihm zu errichtenden Haus kaufen
wolle, nicht stellte, könne er zu einer solchen rechtlichen Konstellation
nur sagen, dass er diesfalls gegenüber Herrn H.P. alle seine Kosten
hätte geltend machen müssen. Da aber nur Reihenhäuser verkauft
worden seien, was insbesondere auch im Fall der Ehegatten St. zugetroffen
hätte, hätte er diese Problemstellung nicht gehabt. St. hätten
auch mit ihm den Ankauf des Reihenhauses verhandelt und mündlich
abgeschlossen. Er könne nicht mehr genau sagen, welcher Vertrag,
nämlich Kaufvertrag oder Bauvertrag in diesem konkreten Fall zuerst
unterschrieben worden sei. Jedenfalls hätte er auch in diesem Fall St. den
Bauvertrag vorher schon mündlich vereinbart gehabt, und es wäre
für alle Beteiligten, also Herrn H.P., die Ehegatten St. und für ihn
völlig selbstverständlich gewesen, dass neben dem Kaufvertrag
über das Grundstück auch der Bauvertrag abgeschlossen werden
müsse, wie dies mündlich auch vorher geschehen sei. Im Rahmen der ihm
von Herrn H.P. als damaligen Grundeigentümer eingeräumten
Verkaufsermächtigung über die einzelnen Grundparzellen mit darauf zu
errichtenden Reihenhäusern könne er für seine Person nur sagen,
dass er mit keinem einzigen Interessenten Verkaufsgespräche nur über
den nackten Grund und Boden geführt habe, weil dies gegen seine Interessen
gerichtet gewesen sein würde. Er hätte in dieses Projekt ja die
gesamte Planung, Einreichung, etc. investiert gehabt.
Über die im Bauvertrag vom 9. September 1992
mit den Ehegatten St. und in den übrigen, standardisierten
Bauverträgen enthaltenen Leistungen sei beiderseits ein Fixpreis vereinbart
worden, der einzuhalten gewesen wäre. Sonderwünsche, die von den
einzelnen Erwerbern, z.B. auch von den Ehegatten St., geäußert worden
wären, seien separat vereinbart worden und auch in Rechnung gestellt
worden. Er würde präzisieren, dass die Ehegatten St. keinerlei
Sonderwünsche bezüglich des Bauvorhabens vorgebracht hätten,
sondern das Reihenhaus nach seinen Plänen errichten hätten
lassen.
Die im Bauvertrag vereinbarte Fixpreisbasis sei so zu
verstehen, dass Teuerungen ausschließlich zu seinen Lasten gegangen sein
würden und auch tatsächlich gegangen seien und somit die einzelnen
Erwerber, insbesondere auch die Ehegattin St., keinerlei Kostenrisiko gehabt
hätten.
Die einzelnen Erwerber, so insbesondere auch die Ehegatten
St., hätten im Rahmen der Gesamtkonzeption keine Sonderwünsche
anbringen können, die den Bau bzw. das äußere Erscheinungsbild
der Reihenhausanlage beeinträchtigt hätten. Sonderwünsche
hätten sich allenfalls nur auf die Innengestaltung bzw. den Innenausbau
betreffend anbringen lassen.
Abschließend könne er als bauausführendes
Unternehmen sagen, dass sowohl das Baurisiko als auch die finanzielle Risiko zur
Aufführung der einzelnen Reihenhäuser, so insbesondere auch des
Reihenhauses der Ehegattin St., ausschließlich bei ihm gelegen gewesen
wäre.
Zusätzlich liegt diesbezüglich eine Niederschrift
vom 31. August 1993 mit Herrn H.P. vor, die wie folgt
lautet:
Die Niederschrift vom 2. August 1993 betreffend
die Angaben des Zeugen Felix Gr. seien ihm in vollen Umfang vorgelesen worden
und er hätte diese Angaben verstanden. Dazu würde er angeben, dass die
Angaben des Zeugen Felix Gr. den Tatsachen entsprechen würden, dass sie
vollständig und wahr seien, und er diese Angaben auch als seine eigenen
Angaben im Zuge dieser Befragung zum Ausdruck bringen würde. Die Ehegatten
St. hätten demnach ein Grundstück mit Reihenhaus erworben und
wären somit in das Gesamtkonzept der M.E.S. eingebunden gewesen. Die
Bauleistungen des Bauunternehmers Gr. seien auf Fixpreisbasis erbracht worden,
Baurisiko und Kostenrisiko würden beim Bauunternehmer alleine gelegen sein.
Im Übrigen ergebe sich dasselbe Gebilde bzw. dieselbe rechtliche
Konstruktion auch bei den übrigen Reihenhauserwerben. Des Weiteren
würde er nochmals auf die Angaben des Herrn Gr. in der Niederschrift vom
2.8.1993 verweisen und hätte dieser nichts hinzuzufügen.
Weiters liegt eine Baubeschreibung vom
15. Februar 1989 im Hinblick auf die gegenständliche M.E.S. vor.
Als Bauwerber und Bauführer scheint der Baumeister G. auf, der Bauplan
würde vom 8. September 1988 stammen und unter Anderem die
Grundstücke Nr. 162/7 bis 162/12 der KG Ma. umfassen. Darauf
vermerkt wurde, dass vom Marktgemeindeamt Ma. mit Bescheid vom
14. Juli 1989 die Ausführung genehmigt worden sei.
Beiliegend ist auch dieser Baubewilligungsbescheid vom
14. Juli 1989 welcher die Errichtung einer Reihenhausanlage
"Exklusivwohnanlage Süd" (12 Wohnhäuser) umfasst. Dieser
Baubewilligungsbescheid wurde der Firma G. erteilt.
Am 4. Oktober 1996 wurde die obige Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Dies mit im
Wesentlichen folgender Begründung:
1. Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO sei die
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
Abs. 1 lit. a und lit. c
und in jenen Fällen zulässig, in denen Tatsachen und Beweismittel
hervorkommen würden, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden seien,
und die Kenntnis dieser Umstände alleine oder in Verbindung mit dem
sonstigen Verfahren einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
haben würden.
Nach § 119 Abs. 1 BAO seien die für den
Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die
Offenlegungspflicht erfordere die Bekanntgabe sämtlicher für den
Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände des
Erwerbsvorganges (VwGH 1901/75, 15.10.1976). Für den Bereich der
Grunderwerbsteuer sei in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 10
Abs. 1 GrEStG 1987 maßgeblich. Die eingebrachte
Abgabenerklärung hätte die Behörde so vollständig über
den Erwerbsvorgang zu informieren, dass auf Grund derselben die vom
tatsächlichen Vorgang entsprechende Steuer erhoben werden könne.
Für den vorliegenden Erwerbsvorgang sei dem Finanzamt am
24. März 1992 die Abgabenerklärung gemäß
§ 10 GrEStG 1987 unter Anschluss einer Vertragsabschrift
vorgelegt worden, wobei als Gegenleistung nur der Kaufpreis für das
unbebaute Grundstück angeführt gewesen wäre.
Erst anlässlich der Errichtung einer Niederschrift mit
Herrn Felix Gr. am
2. August 1993 und durch die
Übersendung des Bauvertrages mit der Firma G. im August 1994 durch die
Ehegatten H. hätte das Finanzamt davon Kenntnis erlangt, dass die
Einschreiter nicht als Bauherrn des auf dem Grundstück zu errichtenden
Wohnhauses angesehen werden könnten. Für die amtswegige Wiederaufnahme
sei es unmaßgeblich, ob die neuen Umstände im Erstverfahren
unverschuldet nicht berücksichtigt worden wären oder ob jemand hieraus
eine Schuld - z.B. durch die Unterlassung weiterer Ermittlungen -
treffe (VwGH vom 27.9.1990, 89/16/0225).
Stelle sich der vom Finanzamt nicht ohne Weiteres
erkennbare Zusammenhang und die Vernetzung der ihm nur sukzessive zugekommenen
und keineswegs vollständig zur Verfügung stehenden Verträge und
sonstigen Urkunden erst im Zuge einer auf die konkrete Problematik
(Bauherreneigenschaft) gerichteten Prüfung heraus, so sei mit Recht vom
Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel auszugehen (VwGH vom 30.5.1994,
93/16/0096).
Die Wiederaufnahme des Verfahrens wäre erforderlich
gewesen, um eine grunderwerbsteuerliche Gleichbehandlung aller Erwerber der
Reihenhausanlage zu erreichen und folge dem Prinzip des Vorranges der
Rechtsrichtigkeit gegenüber der Rechtssicherheit. Im Rahmen des freien
Ermessens wäre daher eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO zulässig gewesen.
2. Der Erwerber einer Liegenschaft sei als Bauherr des zu
errichtenden Bauwerkes anzusehen, wenn er
a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
könne,
b) das Baurisiko zu tragen habe, das heiße den
ausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet sei und
c) das finanzielle Risiko tragen müsse, das
heiße, dass er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen habe, sondern
alle Kostensteigerungen übernehmen müsse, aber auch berechtigt sei,
von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen.
Dem Bauherren obliege es also, das zu errichtende Haus zu
planen und zu gestalten, der Baubehörde gegenüber als Bau- und
Konsenswerber aufzutreten, die Verträge mit den Bauausführenden im
eigenen Namen abzuschließen und die baubehördliche
Benutzungsbewilligung einzuholen.
Mit Kaufvertrag vom 16. März 1992
hätten die Ehegatten H. das gegenständliche Kaufgrundstück von
H.P. erworben. Am 10. Juni 1992 hätten die Einschreiter mit der
Firma G. einen Bauvertrag über die Errichtung eines Reihenhauses auf der
Kaufliegenschaft abgeschlossen.
Laut Punkt II dieses Bauvertrages hätten die
Ehegatten H. dem Auftragnehmer den unwiderruflichen Auftrag erteilt, auf dem
durch den Auftragnehmer mit gleichzeitig abzuschließendem Kaufvertrag
erworbenen Grundstück das Bauvorhaben nach der dem Auftraggeber im
Einzelnen bekannten Projektbeschreibung "Reihenhausanlage Ma. " geschlossen, mit
der unten abgeänderten Bau- und Ausstattungsbeschreibung auf Fixpreisbasis
(siehe Punkt III.) zu errichten. Das Bauunternehmen G. in Ma. hätte
für die Errichtung des gegenständlichen Reihenhausprojektes die
Planung durchgeführt, sei bei der Baubehörde als Bauwerber aufgetreten
und hätte die Baubewilligung erwirkt (Antrag vom
15. Februar 1989, Baubewilligungsbescheid vom
14. Juli 1989). Am 2. August 1993 hätte Herr Felix Gr.
zur Niederschrift gegeben, das er von Herrn H.P. die Verkaufsermächtigung
erhalten gehabt habe und er somit gegenüber dem potenziellen Interessenten
als Abschlussbevollmächtigter auftreten habe können. Er hätte
daher die Verkaufsgespräche mit den jeweiligen Interessenten so
geführt, dass immer nur Grundstück und darauf zu errichtendes
Gebäude, nämlich Reihenhaus, Verhandlungsgegenstand gewesen wäre.
Ein nacktes Grundstück ohne darauf zu errichtendes Haus hätte er auch
gar nicht angeboten. Dies würde sich auch aus der Werbung, etwa in den
OÖ. Nachrichten, wo Reihenhäuser und nicht unbebaute
Grundstücke allein zum Verkauf angeboten worden wären,
ergeben.
Die unlösbare Verbindung zwischen Bauvertrag
einerseits und Kaufvertrag andererseits könne bei diesem Sachverhalt wohl
nicht ernsthaft bestritten werden. Nur solche Interessenten hätten
Grundeigentum erwerben können, die gleichzeitig der Firma G. als
Organisator den Bauauftrag erteilen und sich damit in ein im Wesentlichen
vorgegebenes Baukonzept einbinden lassen würden.
Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes seien die Kosten der Gebäudeerrichtung in die
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn Gegenstand des
Kaufvorganges eine Liegenschaft in bebautem Zustand sei, und zwar auch dann,
wenn die Bebauung erst zukünftig erfolgen solle. Dies müsse nicht in
einem (Zahlwort)Vertrag vereinbart sein, sondern könne sich auch aus
mehreren Verträgen (Vertragsgeflecht) ergeben, wobei auch ein Dritter
(Organisator) zwischengeschaltet sein könne. Bei derartiger Vertragslage
sei der Liegenschaftserwerber nicht als Bauherr anzusehen. Der
grunderwerbsteuerrechtlich relevante Erwerbsvorgang umfasse somit entgegen der
Ansicht der Ehegatten H. nicht bloß ein unbebautes Grundstück,
sondern auch ein darauf zu errichtendes Reihenhaus auf Basis des Bauvertrages
vom 4. September 1991, welcher mit dem Grundstückskaufvertrag vom
13. September 1991 eine Einheit bilde. Im Umfang von
Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag wäre somit die
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zu bilden
gewesen.
Bezüglich des Hinweises in den
Berufungsausführungen auf die Vereinbarungen in den
Vertragspunkten IV, V und IX sei auszuführen, dass laut Niederschrift
vom 2. August 1993 mit Herrn Felix Gr. die Verkaufsgespräche mit
den jeweiligen Interessenten - somit auch mit den Ehegatten H. - so
geführt worden wären, dass immer nur ein Grundstück mit darauf zu
errichtendem Gebäude Verhandlungsgegenstand gewesen wäre und somit die
Einschreiter bei Errichtung des Grundstückskaufvertrages gewusst
hätten, dass sie das Grundstück nur dann erwerben könnten, wenn
sie gleichzeitig der Firma G. als Organisator den Bauvertrag erteilen
würden. Die Erklärung von Baumeister Felix Gr. vom
14. Dezember 1995, wonach beim Abschluss des
Grundstückkaufvertrages am 16. März 1992 keine
Bauverpflichtung des Ehepaares H. ihm gegenüber bestanden hätte und es
zu diesem Zeitpunkt keinerlei sonstige vertragliche Bindungen oder
Verpflichtungen des Ehepaares H. ihm gegenüber gegeben hätte,
könne somit als bloße "Kulanzbestätigung" angesehen werden. Das
Finanzamt hätte die Frage, wer als Bauherr eines Gebäudes zu verstehen
sei, in eigenrechtlicher Entscheidung zu klären gehabt und sei dabei an die
Entscheidung anderer Behörden (z.B. Land
Oberösterreich-Wohnbauförderung, Gemeinde-Baubehörde) nicht
gebunden.
Der VwGH hätte in ständiger Rechtsprechung als
wesentliches Merkmal der Bauherreneigenschaft nicht allein den Umstand
angesehen, dass der Bauherr das Bauvorhaben plane, bei der Baubehörde als
Bauwerber auftrete und die Baubewilligung erwerbe. Entscheidend sei auch, ob dem
Abgabepflichtigen ein Recht und eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die
Gestaltung des Gesamtbauvorhabens zugestanden wäre. Ein Käufer sei
nämlich nur dann als Bauherr anzusehen, wenn der auf die bauliche
Gestaltung des Hauses und zwar auf die Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen
könne.
Durch die Möglichkeit, dass die Ehegatten H. bei der
OKA Antragsteller seien, für eine Kanalanschlussbewilligung angesucht
hätten und den Rauchfangkehrer beauftragen könnten, einen
Abnahmebefund auszustellen, würden die Einschreiter noch nicht zu Bauherrn.
Die Berufung sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.
Mit Schreiben vom 14. November 1996 wurde durch
die Ehegatten H. der Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Dies mit folgender
zusätzlicher Begründung:
Zu den in der Berufungsschrift dargestellten
Ausführungen würde man mit zusätzlichen Beweisen und neu
beigestellten Unterlagen den von der Abgabenbehörde erster Instanz
angenommene Sachverhalt über eine etwaige, mit der Unterzeichnung des
Grundstückkaufvertrages übernommene vertragliche Bauverpflichtung oder
Einbindung in ein vorgegebenes Vertragskonzept richtig stellen und auch die
Bauherreneigenschaft der Ehegatten H. für das auf dem Grundstück
errichtete Gebäude den Behörden begründen.
Der angefochtene Bescheid sei mit einem grundlegenden
Mangel behaftet, insoweit er die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO verfüge. Die für eine Wiederaufnahme
nötige Neuerung sei nur pauschal umschrieben worden; das nachträgliche
Bekanntwerden eines Umstandes sei für eine Bescheidbegründung nicht
ausreichend. Nicht einmal das Beweismittel, welches den angeblich neuen Umstand
indizieren solle, sei genannt. Auch die für die Ermessensübung
bedeutsamen Erwägungen würden nur generell, und nicht
einzelfallbezogen umschrieben sein und würden daher nicht der
Begründungspflicht genügen (vgl. Stoll, Kommentar zur BAO, I,
Seite 2942 f).
In der Berufungsvorentscheidung werde dargelegt, dass die
Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich gewesen wäre, um eine
grunderwerbsteuerrechtliche Gleichbehandlung aller Erwerber der Reihenhausanlage
zu erreichen. Dem müsse entgegengehalten werden, dass eine steuerliche
Gleichbehandlung nur dann erreicht werden müsse, wenn die objektiven
steuerlichen Sachverhaltsgrundlagen die Gleichen seien und nicht schon aus dem
Grund, weil eine Gruppe von Steuerpflichtigen mit dem gleichen Vertragspartner
Verträge abgeschlossen hätte oder weil sie Grundstücksnachbarn
seien.
Als immer wieder zitiertes Beweismittel in der
Berufungsvorentscheidung würden die Aussagen aus einer Niederschrift mit
Baumeister Gr. vom 2. August 1993 angeführt werden. Dazu
müsse festgehalten werden, dass diese Niederschrift nur für die
Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer betreffend den
Erwerb der Ehegatten St. aufgenommen worden sei. Demnach könne diese
Niederschrift als Beweismittel nicht zulässig sein, da sie sich auf einen
anderen grunderwerbsteuerlichen Tatbestand beziehe. Pauschal bezogene Aussagen
betreffend anderer Reihenhauskäufer würden nur bedingt als Beweis
gewertet werden können.
Es würde daher gebeten werden, bei der
Überprüfung der beigestellten Urkunden, Belege und Bestätigungen
den Inhalt als Beweismittel anzunehmen und so zu beurteilen, wie er schriftlich
festgehalten bzw. beurkundet und unterfertigt (als bestätigt) sei und
nicht, wie im Berufungsvorentscheid als "Kulanzschreiben"
abzuwerten.
Keine vertragliche Bauverpflichtung und keine Einbindung in
ein vorgegebenes "Vertragskonzept" des Ehepaares Auguste und Hans-Peter
H.:
Grundstückskaufvertrag vom
16. März 1992
Der Verkäufer des Grundstückes, H.P., hätte
im Grundstückskaufvertrag mit seiner notariell beglaubigten Unterschrift
unwiderruflich beurkundet, dass
a) "die Nutzung der vertragsgegenständlichen
Liegenschaft durch keinerlei wie immer geartete Rechte dritter Personen
beschränkt oder belastet ist",
b) "den Käufern das zeitliche und örtliche
uneingeschränkte Nutzungsrecht der Vertragsliegenschaft mit dem Tag der
Besitzübergabe zusteht",
c) "vom Verkäufer keine Zusagen gegenüber dritten
Personen vorliegen, welche das freie Eigentum des Kaufgegenstandes irgendwie
beeinträchtigen können",
d) "neben diesem Kaufvertrag keine mündlichen Abreden
getroffen wurden, die irgendwelche Verpflichtungen enthalten",
e) "Änderungen und Ergänzungen des
Grundkaufvertrages nur rechtsverbindlich sind, wenn diese schriftlich
festgehalten und von den Vertragsparteien unterfertigt sind".
Die Punkte a) bis e) seien Auszüge aus dem
Grundstückskaufvertrag vom 16. März 1992.
Bestätigungen von Baumeister Felix Gr.
Baumeister Felix Gr. hätte am
14. Dezember 1995 schriftlich bestätigt, dass zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Grundstückskaufvertrages weder eine Verpflichtung zum Bau
eines bestimmtes Hauses oder Reihenhauses gegenüber ihm bestanden
hätte, noch sonstige vertragliche Bindungen oder Verpflichtungen
gegenüber ihm gegeben gewesen wären.
Originalbestätigung von Baumeister Gr.
Grundbuch
Im Grundbuch hätte es zu diesem Zeitpunkt keinerlei
Eintragungen bezüglich irgendwelcher Nutzungsrechte dritter Personen oder
irgendwelcher Verpflichtungen des Käufers des oben angeführten
Grundstückes gegeben (Grundbuchsauszug vom 20. Mai 1992 in
Beilage).
Baubehörde
Das Marktgemeindeamt Ma. als Baubehörde hätte
bestätigt, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Grundstückskaufvertrages sich weder ein Gebäude auf dem
Grundstück 162/10 befunden hätte, noch eine Verpflichtung zum Bau
eines Gebäudes bestanden hätte. Die bereits bestehende Bauplatz- und
Baubewilligung hätte nur das Recht, aber keine Verpflichtung zum Bauen des
genehmigten Gebäudes ergeben und wäre Risiko und Nutzen des
Ansuchenden gewesen. Die bauliche Gestaltung, das Aussehen oder die Konstruktion
eines neu zu errichtenden (neu geplanten und zu bewilligenden) Gebäudes auf
diesem Grundstück wäre im Rahmen der Baubewilligung möglich
gewesen. Auch hätten die Ehegatten H. als Grundstückseigentümer
einen Baumeister oder einen konzessionierten Baubetrieb mit der
Bauausführung beauftragen können (Bauamtsbestätigung im Original
beiliegend).
Mit den vorangeführten Punkten sei eindeutig gegeben,
dass
a) der Vertragsgegenstand des Grundstückkaufvertrages
nur der Erwerb des Grundstückes bzw. Grundstücksanteiles gewesen
wäre und das erworbene Grundstück mit Nutzungsrechten anderer oder
irgendwelcher Verpflichtungen für die Ehegatten H. als Grundkäufer
nicht belastet gewesen wäre,
b) die Ehegatten H. als Unterzeichner des
Grundstückkaufvertrages in keinster Weise vertraglich zum Bau eines
bestimmten Gebäudes verpflichtet gewesen wären oder sich in ein
vorgegebenes "Vertragskonzept" (Grundstückskauf ergebe Verpflichtung zum
Bau eines im Voraus bestimmten Gebäudes auf diesem Grundstück)
hätten einbinden lassen,
c) die am 31. August 1993 protokollierten
Aussagen des Grundstücksverkäufers, H.P., nicht den Tatsachen
entsprochen hätten (siehe Grundstückskaufvertrag),
d) auf Grund dieser Dokumente und Fakten der
Grundstückskauf einerseits, und in späterer Folge die Errichtung eines
Gebäudes auf diesem Grundstück andererseits zwei von einander
völlig unabhängige Vorgänge gewesen wären und somit die
Grunderwerbsteuer vom alleinigen Wert des Grundstückes zu berechnen
sei.
Der Berufungsvorentscheidung liege eine Judikatur des VwGH
zu Grunde, wonach für die steuerliche Beurteilung der Zustand des
Grundstückes maßgebend sei, indem dieses erworben werden solle. Die
Judikatur laute: "hat sich der Verkäufer oder eine mit ihm
zusammenarbeitende Errichtungsgesellschaft im Vertrag zum Bau eines
Gebäudes auf diesem Grundstück verpflichtet, ist nach dieser Judikatur
die Grunderwerbsteuer vom Gesamtkaufpreis zu entrichten".
Es sei zu prüfen, wer bei oder nach der Unterzeichnung
des Grundstückskaufvertrages wem vertraglich verpflichtet gewesen
wäre, ein Gebäude auf diesem Grundstück zu
errichten:
Der Grundstücksverkäufer, H.P., wäre weder
der Firma G., noch der Baubehörde gegenüber verpflichtet gewesen, ein
Gebäude zu errichten oder errichten zu lassen.
Die Firma G. wäre weder dem
Grundstücksverkäufer, noch der Baubehörde oder den Ehegatten H.
verpflichtet gewesen, ein Gebäude zu errichten.
Die Ehegatten H. wären weder dem
Grundstücksverkäufer, noch der Baubehörde oder der Firma G.
verpflichtet gewesen, ein Gebäude zu errichten oder errichten zu lassen.
Auch die Baubehörde hätte bei diesem Vertragsstand niemanden
verpflichten können, ein Gebäude zu errichten. Dies würden der
Grundstückskaufvertrag, die Bestätigung von Baumeister Gr. , die
Bestätigung vom Marktgemeindeamt Ma. (Baubehörde) und der
Grundbuchsauszug bestätigen.
Es wäre erst ein weiterer Vertrag (Bauvertrag), der
nicht zwischen dem Veräußerer des Grundstückes und den Ehegatten
H., sondern zwischen einem Bauunternehmen (das dann Bauführer werden
würde) und den Ehegatten H. notwendig, um im Vertrag ein Gebäude auf
diesem Grundstück zu errichten. Dieser Vertrag sei erst 3 Monate nach
dem Grundstückskaufvertrag von den Ehegatten H. unterzeichnet
worden.
Bauherreneigenschaft des Ehepaares Auguste und Hans-Peter
H.
Bauliche Gestaltung
Aus dem Grundstückskaufvertrag gehe eindeutig hervor,
dass die Nutzung der Liegenschaft in keinster Weise beschränkt sei. Die
Ehegatten H. als Grundstückseigentümer nach der Unterzeichnung des
Grundstückskaufvertrages wären berechtigt gewesen - nicht
verpflichtet - ein Haus ihrer Wahl (Konstruktion, bauliche Gestaltung,
Massiv- oder Holzhaus) von einem x-beliebigen Baumeister oder einer Baufirma
ihrer Wahl planen und bauen zu lassen. Dies gehe eindeutig aus der neu
beigestellten Bestätigung der Baubehörde hervor.
Die Baubehörde hätte ihnen auch bestätigt,
dass sie als Käufer des Grundstückes keinerlei Verpflichtung zum Bau
eines bestimmten Gebäudes (Gestaltung, Konstruktion, Aussehen) gehabt
hätten. Eventuelle schon bestehende Baubewilligungen hätten mit einer
Einschränkung auf die bauliche Gestaltung des neuen Hauses nichts zu tun
gehabt und würden Risiko und Nutzen des Ansuchenden gewesen sein (siehe
Grundstückskaufvertrag sowie Bestätigung des Marktgemeindeamtes
Ma.).
Baurisiko - finanzielles Risiko
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrages mit der
Firma Gr. wären die Ehegatten H. grundbücherliche Besitzer des
Grundstückes 162/10 gewesen, auf dem das im Bauvertrag angeführte
Gebäude errichtet hätte werden sollen. Demnach hätten sie als
Grundstücksbesitzer das Baurisiko und das finanzielle Risiko in vollem
Ausmaß zu tragen gehabt:
Zum Beispiel wenn sich dem kontinuierlichen Kelleraushub
Probleme irgendwelcher Art entgegengestellt haben würden
(Altlast-Mülldeponie, Wassereinbruch, Skelett oder Römerfunde,
etc.).
Baurisiko: Es hätte die Firma Gr. entstehende
Mehraufwendungen (Stützmauern, tiefere oder aufwendigere Grabungsarbeiten,
Drainagierungen, zusätzliche Abdichtungen oder Isolierungen, usw.) den
Ehegatten H. verrechnet.
Finanzielles Risiko: z.B. den Bauvertrag nicht
erfüllen zu müssen, wenn der Weiterbau durch oben Angeführte
Risiken oder daraus resultierende Neuauflagen der Baubehörde bzw. des
Landes Oberösterreich oder einer sonstigen maßgeblichen Institution
nicht mehr möglich gewesen sein würde.
Baurisiko: und die bereits angefallene Kosten (die zu
keinem Weiterbau führen würden) mit den Ehegatten H. abgerechnet
werden würden (finanzielles Risiko).
Auch im Grundstückskaufvertrag werde unter
Punkt V. Haftung auf das Baurisiko hingewiesen: "der Verkäufer und die
Käufer haben die vertragsgegenständlichen Parzellen eingehend
besichtigt und werden dieselben in den beiderseits bekannten Zustand
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. a und c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0075-L/02
- Stammnummer
- 14202
- Gültig
- 18.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF