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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0075-L/02

Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ohne Nennung eines Wiederaufnahmegrundes

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0075-L/02vom 18.02.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

übergeben bzw. übernommen. Die verkaufende Partei trägt keinerlei Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit oder einem bestimmten Zustand der Parzellen, .....". Bauvertrag mit der Firma G. Der im Bauvertrag verwendete Vertragstext "der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer den unwiderruflichen Auftrag, auf dem durch den Auftragnehmer mit gleichzeitig abzuschließendem Kaufvertrag erworbenen Grundstück ...." hätte nicht den dokumentierten Tatsachen entsprochen. Dieser auf das Grundstück bezogene Vertragstext wäre aber für die Ehegatten H. unmaßgeblich, da der Grundstückskauf mit dem Grundstücksveräußerer H.P. bereits vor 3 Monaten vollzogen gewesen wäre und sie zum Zeitpunkt der Bauvertragsunterzeichnung als Grundstückseigentümer im Grundbuch - ohne irgendwelche Einschränkungen - eingetragen gewesen wären. Als Beweis dafür diene der mit H.P. abgeschlossene Grundstückskaufvertrag, das Datum dieses Vertrages (16. März 1992) und das Datum des erst 3 Monate später abgeschlossenen Bauvertrages (10. Juni 1992), sowie auch die Bestätigung von Baumeister Felix Gr.. Maßgeblicher Inhalt dieses Bauvertrages wären für die Ehegatten H. die zu erbringenden Leistungen in Bezug auf die Errichtung des Gebäudes gewesen. Bauverträge (Leistungen zu einem Gesamtpreis) würden in der heutigen Zeit sehr häufig geschlossen werden. Fixpreise würden regelmäßig in Bauverträge aufgenommen werden und würden nach der Argumentation der Abgabenbehörde erster Instanz viele "Bauherren" in Frage stellen. Bauherreneigenschaft Die bereits bestehende Baubewilligung, die nicht vom Grundstücksveräußerer angesucht und nicht diesem bewilligt worden sei, sei erst durch Unterzeichnung eines eigenen Bauvertrages in Anspruch genommen worden. In dieser Baubewilligung wäre verpflichtend angeführt, dass bei Inanspruchnahme dieser Baubewilligung der Bauführer vor Beginn der Baubehörde anzuzeigen sei. Außerdem müsse der Baubehörde der "Bauwerber" gemeldet werden, damit dieser die "Bauherreneigenschaft" gegenüber den Behörden und Institutionen wahrnehmen könne. Dies würden die Ansuchen beim Land Oberösterreich, bei der Bausparkasse, beim Bezirksrauchfangkehrermeister, bei der OKA, der SBL, sowie die Ansuchen bei der Baubehörde für die Kanalanlage und Benützungsbewilligung (Kolaudierung), auf denen die Ehegatten H. als Bauherren (Bauwerber) angeführt seien, beweisen. Natürlich würden die Ehegatten H. den bauausführenden Unternehmen unmittelbar berechtigt sein. Der Bauvertrag sei mit der Firma Gr. abgeschlossen worden, die den Bau selbst ausgeführt habe. Die aus dieser Berechtigung resultierenden Rechte hätten sie auch wahrgenommen. Mit den vorangeführten Punkten sei eindeutig gegeben, dass die uneingeschränkte Entscheidung, ob gebaut werde oder nicht, einzig oder allein von den Ehegatten H. zu entscheiden gewesen wäre; dass sie auf die bauliche Gestaltung des errichteten Gebäudes maßgeblich Einfluss nehmen hätten können; dass sie das Baurisiko sowie das finanzielle Risiko voll zu tragen gehabt hätten und somit die "Bauherreneigenschaft" eindeutig bei ihnen gelegen sei. Weiters würden sie noch feststellen wollen, dass erst durch die Unterzeichnung eines Bauvertrages ihrerseits - nicht schon durch Unterzeichnung des Grundstückskaufvertrages - die Baubewilligung (die nicht dem Grundstücksveräußerer erteilt worden wäre) in Anspruch genommen worden sei und der Baumeister beauftragt worden sei, ein Gebäude in ihrem Sinne zu errichten. Es könne doch nicht nur aus der Absicht heraus, ein Reihenhaus errichten zu wollen, die erhöhte Grunderwerbsteuer geltend gemacht werden. Damit würde ja jeder "Häuslbauer", der ein Grundstück erwerbe, darauf ein z.B. Fertighaus errichte, gefährdet, die erhöhte Grunderwerbsteuer vorgeschrieben zu bekommen (Grundstückspreis plus Fixpreis Fertighaus ergebe Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage). Die in der Berufungsvorentscheidung angeführte Judikatur lege klar, dass vor allem der Erwerb ideeller Grundstücksanteile im Verhältnis der beiden Vertragsparteien gegen die Annahme der Bauherreneigenschaft des Erwerbes sprechen würde. Davon könne im gegenständlichen Fall, wie Vertrags- und Grundbuchsstand ergeben hätten, jedoch keine Rede sein. Verfehlt sei es, die "Bauherreneigenschaft" unter Anderem von der Frage der so genannten "Fixpreisvereinbarung" abhängig zu machen. Derartige Vereinbarungen würden regelmäßig in Bauverträge aufgenommen werden, unbeschadet der sonstigen rechtlichen Konstellationen zwischen Bauherren und Bauausführer. Es bleibe unerfindlich, weshalb ein aus einer Fixpreisvereinbarung Berechtigter die Vertragsherrschaft abgeben hätte sollen. Es stimme schon, dass die Ehegatten H. sich im ersten Gespräch mit der Firma G. über das Projekt und die Abwicklung desselben (Grundkauf, Hausbau) interessiert hätten. Tatsache sei aber, dass sie zum Zeitpunkt der ersten Gespräche noch nicht in der Lage gewesen wären abzuschätzen, wann die finanziellen Mittel für die Errichtung eines Gebäudes zur Verfügung stehen würden und dann mit dem Bau begonnen werden könne. Aus diesem Grunde sei zwar über Vermittlung von Felix Gr. das Grundstück von H.P. erworben worden, gleichzeitig aber vereinbart worden, dass damit keinerlei Verpflichtungen gegenüber Felix Gr. erwachsen würden. Dies sei auch im Grundstückskaufvertrag festgehalten worden und mit Erklärung des Felix Gr. vom 14. Dezember 1995 nochmals bestätigt worden. Nach Vorliegen eines entsprechenden Finanzierungsplanes und der Zusage der Förderung durch das Land Oberösterreich sei die Errichtung des Rohbaues an die Firma G. 3 Monate nach dem Grundkauf in Auftrag gegeben worden. Dies hätte die Ursache darin gehabt, dass die Planungen bereits von dieser Firma durchgeführt worden wären und somit eine Kostenersparnis gegeben gewesen wäre. Prinzipiell hätte der Auftrag auch an eine andere Firma erteilt werden können und hätte auch die bauliche Gestaltung des Gebäudes umgeändert werden können. Dies hätte aber zu diesem Zeitpunkt aus ökonomischen (zusätzlichen Kosten) und zeitlichen (neuerliche Ansuchen, Behördengänge, etc.) Überlegungen nicht zur Diskussion gestanden. Die Folgerung der Behörde, es würde sich in diesem Falle eine unlösbare Verbindung zwischen Bauvertrag einerseits und Grundstückskaufvertrag andererseits ergeben haben, könne nicht nachvollzogen werden, würde sie sich doch im Wesentlichen auf das Argument stützen, es sei bei Nachbargrundstücken ebenso der Fall gewesen. Die notwendige Einbindung in ein im Wesentlichen vorgegebenes Baukonzept sei nicht von der Firma G. sondern von der Baubehörde - und dann auch nur im Rahmen des Verbauungsplanes und der behördlichen Auflagen - die für alle "Häuslbauer" in der Gemeinde gleich seien - verlangt. Ob es sich tatsächlich um eine unlösbare Verbindung zwischen den beiden Verträgen oder um zwei eigenständige Verträge gehandelt habe, müsse noch von einem anderen Standpunkt untersucht werden: Hätten sie tatsächlich die beiden Verträge in unlösbarer Verbindung abschließen können und wollen - das zum damaligen Zeitpunkt aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen wäre, so würden - wie nachfolgendes Beispiel aufzeige - aus den beiden Verträgen einerseits die Gesamtkosten für die Ehegatten H. um rund 68.000,00 S geringer und die Steuereinnahmen für den österreichischen Staat um rund 75.000,00 S geringer gewesen sein, da der Umsatz aus der Rechnung der Firma G. gemäß § 6 Abs. 8 lit. h UStG 1972 (unter gleichzeitigem Vorsteuerabzugsverbot gemäß § 12 Abs. 3 Punkt 2 UStG 1972) dann von der Umsatzsteuer befreit gewesen sein würde (siehe aber im Gegensatz beiliegende Rechnung). Schon allein aus diesem Grunde würden sie kein Interesse daran gehabt haben, den Grundstückskaufvertrag und den Bauvertrag als jeweils eigenständigen Vertrag (unabhängig von einander) zu verhandeln und zu unterzeichnen. Ganz im Gegenteil würden sie, falls eine solche Verbindung möglich gewesen sein würde, darauf bestanden haben, dass diese auch in den entsprechenden steuerlichen Berechnungen Niederschlag zu finden hätte. Sie würden sich daraus einen Kostenvorteil erwirtschaftet haben, ohne dass die Firma G. dadurch einen Kostennachteil zu erleiden gehabt hätte. Aus den vorerwähnten finanziellen Gründen wäre es aber nicht möglich gewesen, die Verträge so zu gestalten. Es könne nicht den Grundsätzen logischer Denkweise entsprechen, dass ein Steuerpflichtiger durch willkürliche Vertragsgestaltung so handle, dass er einen Steuernachteil von 75.000,00 S in Kauf nehme. | Variante 1 | Aufwand H. | davon Steuer | Grundkauf von H. | 235.950,00 | | GrESt | 8.258,25 | 8.258,25 | Rechnung Gr. | | | Netto | 1.016.666,67 | | MwSt | 203.333,33 | 203.333,33 | Gesamt | 1.464.208,25 | 211.591,58 | Variante 2 | Grundkauf Gr. | Rechnung Gr. | | | | | Grund | 235.950,00 | | | | GrESt | 8.258,25 | | | 8.258,25 | Gebühren etc. | 7.078,50 | 251.286,75 | | | Rohbau | | | | | Material | 406.666,67 | | | | VSt | 81.333,33 | | | 81.333,33 | Lohn | 610.000,00 | 1.098.000,00 | 1.349.286,75 | | GrESt | | | 47.225,04 | 47.225,04 | Gesamt | | | 1.396.511,79 | 136.816,62 | Differenz | | | -67.696,46 | -74.774,96 Bei einer für die Ehegatten H. negativen Berufungsentscheidung werde der gesamte Bruttobetrag der Rechnung von der Firma G. mit 3,5 % Grunderwerbsteuer besteuert. Dadurch werde auch das Reihenhaus, dass dann nach Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz auf dem Grundstück zu errichten gewesen wäre, zur Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage herangezogen und somit zum Grundstücksanteil. Da die Umsätze von Grundstücken und Grundstücksanteilen iSd § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 (siehe UStG 1972, § 6 Abs. 9 lit. a) steuerfrei seien, werde es von Seiten der Ehegatten H. das Bemühen sein, die dann zu Unrecht verrechnete Mehrwertsteuer in der Höhe von 203.333,33 S vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern gemäß § 16 Abs. 1 und 2 UStG 1972 zurückzufordern. In diesem Zusammenhang würden sie noch zu denken geben, dass der Gesamtrechnungsbetrag von 1,220.000,00 S den Betrag von 203.333,33 S an Umsatzsteuer enthalte. Durch eine Besteuerung des Gesamtrechnungsbetrages mit der Grunderwerbsteuer von 3,5 % werde natürlich auch die ihnen verrechnete, von ihnen bezahlte und von der Firma G. an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer in der Höhe von 203.333,33 S besteuert. Ihrer Meinung dürfe bei einer Nachversteuerung mit Grunderwerbsteuer nur der in der Rechnung als Fixpreis (Nettopreis) ausgewiesene Betrag, das seien 1,016.666,67 S als Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage herangezogen werden, da sonst eine Besteuerung der Steuer mit der gleichen Steuerart (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht IV, Seite 333) gegeben sei. Es würde also von Seiten der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu überlegen sein, wie diese Problemstellung zu handhaben sein werde. Es würde noch auf die frühere Rechtsprechung der Finanzlandesdirektion in einem anderen "Reihenhausfall" verwiesen werden, bei dem die Berufung für die Berufungswerber positiv entschieden worden sei. Obwohl in dem damaligen Grundstückskaufvertrag vom 23. Juni 1987 die zusätzliche Regelung enthalten gewesen wäre, wonach das erworbene Grundstück "Teil einer Reihenhausanlage" gewesen wäre, sodass "auf den Baugrundstücken im Auftrag der einzelnen Käufer von der Firma XX je ein Reihenhaus errichtet werde", könne weder eine Bindung des Erwerbes an die Gesellschaft abgeleitet werden, weil diese nicht Vertragspartner gewesen wäre, noch würde sich eine Rechtsgrundlage finden, die auf den Erwerb eines Grundstückes mit darauf zu errichtendem Rohbau schließen ließe, weil Vertragsgegenstand nur der Erwerb von Grundstücken bzw. Grundstücksanteilen gewesen wäre. Erst durch einen zusätzlichen Bauvertrag hätte das Reihenhaus errichtet werden können (teilweiser Auszug aus einer Berufungsentscheidung der FLD OÖ. von einem von den Ehegatten H. kontaktierten Rechtsanwalt aufgefunden). Da der endgültige Berufungsentscheid der Beurteilung der Behörde vorbehalten sei, würde um sorgfältige Überprüfung des vorliegenden Sachverhaltes mit den neu eingereichten Unterlagen gebeten werden. Beigelegt wurde die Kopie einer Rechnung der Firma G. an die Ehegatten H. vom 3. September 1993. Als Leistung wird die Errichtung eines Reihenhauses auf Grundstück Nr. 162/10 der KG Ma. laut Bauvertrag vom 10. Juni 1992 im Ausführungszeitraum Juli 1992 bis August 1993 (Bauabnahme vom 2. September 1993) genannt. Es würde sich um einen Fixpreis in Höhe von 1,016.666,67 S handeln, samt den 20 % Umsatzsteuer in Höhe von 203.333,33 S würde sich insgesamt ein Betrag von 1,220.000,00 S ergeben. Weiters wurde eingereicht ein Grundbuchsauszug vom 20. Mai 1992. Beigelegt wurde auch eine Bestätigung des Marktgemeindeamtes Ma. vom 21. Oktober 1996: Es werde bestätigt, dass für die Käufer des Grundstückes Nr. 162/10 KG Ma. zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückkaufvertrages vom 16. März 1992 keine Verpflichtung zum Bau eines Gebäudes auf dem erworbenen Grundstück gegeben gewesen wäre. Die zu diesem Zeitpunkt für dieses Grundstück bestehende Baubewilligung hätte nur das Recht, aber keine Verpflichtung, das genehmigte Gebäude zu bauen ergeben und wäre Risiko und Nutzung des Ansuchenden gewesen. Die bauliche Gestaltung, das Aussehen oder die Konstruktion eines neu zu errichtenden (neu geplanten und zu bewilligenden) Gebäudes auf diesem Grundstück wäre im Rahmen der Baubewilligung möglich gewesen. Der Grundeigentümer hätte einen Baumeister oder einen konzessionierten Baubetrieb mit der Bauausführung beauftragen können. Am 21. November 1996 wurde obige Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt. Am 24. Jänner 2005 wurde durch den Senat ein Auskunftsersuchen an das Amt der OÖ.Landesregierung, Abteilung für Wohnbauförderung, versendet: Wann sei von H.H. und Bw. das Ansuchen um Förderung nach dem OÖ.Wohnbauförderungsgesetz 1990 zur Errichtung eines Eigenheimes eingebracht worden? Welche Unterlagen seien dazu vonnöten gewesen? Wenn möglich sei der Antrag samt den dazugehörigen Beilagen in Kopie einzureichen. Wann sei der Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn eingebracht worden und welche Unterlagen hätten hierzu eingereicht werden müssen? Auch diesbezüglich seien der eingereichte Antrag sowie die diesbezüglichen Beilagen in Kopie einzureichen. Mit Schreiben vom 31. Jänner 2005 wurde wie folgt geantwortet: Herr und Frau H. hätten am 26. Mai 1992 das Ansuchen um Förderung zur Errichtung eines Eigenheimes nach dem OÖ.WFG 1990 eingebracht. Zur Antragstellung seien folgende Unterlagen erforderlich gewesen: | - | rechtskräftiger Baubewilligungsbescheid | - | baubehördlich genehmigter Bauplan | - | Grundbuchsauszug | - | Baubeschreibung | - | Staatsbürgerschaftsnachweise | - | Einkommensnachweise (Jahreslohnzettel) für das vorangegangene Kalenderjahr aller im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen | - | Finanzierungsnachweise Für den vorzeitigen Baubeginn hätte nicht gesondert angesucht werden müssen und es wären auch keine weiteren Unterlagen nötig gewesen. Am 26. Jänner 2005 wurde durch den Senat ein Auskunftsersuchen an Herrn Felix Gr. zu Handen G. im Hinblick auf die von diesem errichtete Reihenhausanlage "Exklusiv Wohnanlage Süd" versendet: | 1. | Werbematerial und Projektunterlagen würden einzureichen sein - soweit noch vorhanden. | 2. | Die in der Niederschrift vom 2. August 1993 erwähnte Verkaufsermächtigung durch Herrn H.P. würde einzureichen sein. Weiters sämtliche mit diesem abgeschlossene Vereinbarungen und Verträge. Würden diese mündlich gewesen sein, würde eine kurze Zusammenfassung deren Inhalts einzureichen sein. | 3. | Wie sei die Aussage in obiger Niederschrift zu verstehen, dass Felix Gr. im Falle eines Verkaufes des reinen Grund und Bodens an einen Interessenten seine Kosten gegenüber Herrn H.P. geltend zu machen gehabt haben würde? Auf welche vertragliche Basis würde sich dieser Anspruch gegründet haben? Die diesbezüglichen Vereinbarungen würden einzureichen sein. | 4. | Welche Angebote seien von Felix Gr. den Ehegatten H. unterbreitet worden? Wie sei das Projekt konkret beworben worden? Mit Schreiben vom 9. Februar 2005 wurde wie folgt geantwortet: | 1. | Es hätte in den 80er Jahren eine Projektunterlage gegeben, diese sei jedoch jetzt nach so vielen Jahren nicht mehr vorhanden. | 2. | Zunächst würde Felix Gr. festhalten wollen, dass er nicht davon ausgehe, dass er von Herrn H.P. eine "Verkaufsermächtigung" erhalten habe, die den Tatbestand gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG 1987 erfülle. Die wortwörtliche Formulierung in der Niederschrift vom 2. August 1993, insbesondere die Verwendung des Ausdruckes "Verkaufsermächtigung" sei durch D.N. erfolgt. Dies nach seinen Erzählungen, wobei Felix Gr. diesen Ausdruck nicht verwendet hätte. Es hätte gegeben und gebe mit dem Grundeigentümer keine schríftlichen Vereinbarungen. Er hätte damals bei Herrn H.P. lediglich angefragt, ob er bereit sein würde, sein Grundstück zu parzellieren, um dieses in der Folge mit Reihenhäusern bebauen zu können. Da er sich durch den Verkauf von kleineren Einheiten einen höheren Verkaufserlös erwartet hätte als bei Verkauf der großen Parzelle 162/7, wäre er mit seinem Vorschlag einverstanden gewesen. Er hätte für sein Unternehmen das Interesse gehabt, mehrere Reihenhäuser zu errichten. Deshalb würde Herr H.P. mit seinem Vorschlag einverstanden gewesen sein, dass er ein entsprechendes Projekt erarbeite. In der Folge hätte Herr H.P. zu hohe Preisvorstellungen für seinen Grund gehabt, weshalb es Felix Gr. anfangs nicht möglich gewesen sein würde, einen wirklichen Kaufinteressenten für das Reihenhausprojekt zu finden. Erst in der Folge wäre Herr H.P. bereit gewesen, keinen überhöhten Preis für den Grund zu verlangen, weshalb Felix Gr. Kaufinteressenten (allerdings nur sehr schwer) gefunden hätte. Den Grundpreis hätte immer Herr Petz-Bachmair bestimmt, weshalb auch er mit den Käufern die Kaufverträge abgeschlossen hätte. Felix Großschartner hätte weder die Möglichkeit gehabt, eine Parzelle des Herrn Petz-Bachmair zu veräußern, noch hätte er diesen zwingen können, einen Vertrag mit einem von ihm vorgeschlagenen Reihenhausinteressenten abzuschließen. Es wäre auch Herrn H.P. stets möglich gewesen, Parzellen an einen eigenen Interessenten zu veräußern, das würde auch er nicht verhindern haben können. Es wäre auch zwischen ihnen nicht vereinbart gewesen, dass er nur an die von ihm vermittelten Kaufinteressenten verkaufen dürfe. (Er hätte allerdings darauf vertraut, dass Herr H.P. ein eher "bequemer" Mensch sei und daher angenommen, dass er selbst keine Verkaufsaktivitäten unternehme, sondern sich diese von ihm präsentieren lasse!) Sein ursprüngliches Interesse sei gewesen, einen Kunden zu finden, der am Reihenhaus Interesse habe, was natürlich nur dann gegeben sei, wenn dieser auch das entsprechende Grundstück dazu erwerben könne. Dabei wäre er eben auf die Mitwirkung des Herrn H.P. angewiesen gewesen. Hinsichtlich der konkreten Vereinbarung mit den Ehegatten H. würde auf den Punkt 4. verwiesen werden. | 3. | Auch hinsichtlich dieser Aussage sei darauf hinzuweisen, dass diese Formulierung von Herrn D.N. stammte. Im Nachhinein hätte er sich über die entsprechende Frage des Herrn D.N. weitere Gedanken gemacht und sei (nach der Einvernahme) zu dem Schluss gekommen, dass er tatsächlich gegenüber Herrn H.P. keine Forderungen stellen hätte können. Es würde diesbezüglich keine vertragliche Basis gegeben haben, da wohl die Zusagen des Herrn H.P. wenig konkret gewesen sein würden. | 4. | Zu dem Zeitpunkt, als die Ehegatten H. ein Interesse bekundet hätten, hätte er das Projekt schon lange nicht mehr beworben gehabt. Soviel er sich noch erinnere, hätten die Ehegatten H. durch andere Grundstückseigentümer erfahren, dass es noch freie Parzellen geben würde. Er sei mit diesen erst dann in näheren Kontakt getreten, als diese das Grundstück von Herrn H.P. erworben gehabt hätten. Den Auftrag zur Hauserrichtung hätte sein Unternehmen erhalten, da dies offensichtlich Bestbieter gewesen wäre. Es wäre dies das Angebot an die Ehegatten H. gewesen, ein Reihenhaus nach deren Vorstellungen und den gegebenen Verhältnissen zu errichten. Über die Berufung wurde erwogen: Wiederaufnahme des Verfahrens Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des § 303 Abs. 1 lit a und c BAO und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Durch die Abgabenbehörde erster Instanz wurden in ihrer Begründung des Wiederaufnahmebescheides weder die "neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel", noch das "sonstige Ergebnis des Verfahrens" genannt oder ausgeführt. Die Begründung enthält lediglich den Hinweis, dass erst nachträglich hervorgekommen sei, dass die Bauherreneigenschaft nicht gegeben sei. Das Vorliegen der Bauherreneigenschaft ist jedoch als rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zu qualifizieren (VwGH 26.7.2000, 95/14/0094). Auf welchen "Tatsachen" diese geänderte Beurteilung basiert, wurde nicht angeführt. Das Fehlen der Anführung der Tatumstände, die erst im Zuge des Ermittlungsverfahrens ans Licht gekommen sind bzw. der Beweismittel, die neu hervorgekommen sind, behaftet den Wiederaufnahmebescheid mit Rechtswidrigkeit (VwGH 30.9.1987, 87/13/0006; 21.6.1994, 91/14/0165). Auch die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung - die wesentlich genauer auf den Sachverhalt eingehen - vermögen den obigen Begründungsmangel nicht zu sanieren. Denn in der Berufungsvorentscheidung darf nur eine solche Entscheidung getroffen werden, die dem Gegenstand nach bereits mit dem angefochtenen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz zu behandeln war. Da folglich die Abgabenbehörde erster Instanz nicht herangezogene Gründe für die Verfahrenswiederaufnahme nicht nachträglich in der Berufungsvorentscheidung einführen darf - was auch für das Berufungsverfahren der Abgabenbehörde zweiter Instanz gilt - können solche nachträglichen Gründe weder in der Berufungsvorentscheidung, noch in der Berufungsentscheidung erstmals herangezogen werden VwGH 30.11.1999, 94/14/0124; 14.5.1991, 90/14/0262). Der strittige Wiederaufnahmebescheid stützt sich daher auf keinen Wiederaufnahmegrund, weshalb dieser aufzuheben war. Grunderwerbsteuer Gemäß § 307 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Mit der Aufhebung des Bescheides betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Grunderwerbsteuer ist demnach der ergangenen Grunderwerbsteuerbescheid gemäß § 307 Abs. 1 BAO aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Die Berufung gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid war daher als unzulässig geworden zurückzuweisen. Linz, am 18. Februar 2005

Normen und Schlagworte

Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegenTatsachenBeweismittelWiederaufnahmegrund

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0075-L/02
Stammnummer
14202
Gültig
18.02.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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