…Oktober 2017 abgewiesen. Strittig ist, ob die Unfähigkeit sich den Unterhalt selbstständig zu verschaffen vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist oder erst danach. Beim am tt.mm.1980 geborenen Bf. wurde ein Grad der Behinderung von 70% ab 01.09.2005 festgestellt. Die Unfähigkeit…
…Lebensjahr überschritten haben, besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe, und zwar auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während…
…Dekurs des OWS vom 7. Oktober 2015 bereits seit dem Jahr 1999 täglich Cannabis konsumiert. Cannabis wird regelmäßig konsumiert, um insbesondere frühe und nach außen noch wenig auffällige Symptome schizophrener Erkrankungen erträglich zu halten. Spätestens Anfang 2001, dh noch vor Vollendung des 21. Lebensjahres im…
…2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Vollwaisen, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst…
…Vergangenheit zu orientieren. Der Bf wird daher geeignete Beweismittel vorzulegen haben, aus denen sich klar und nachvollziehbar ergibt, dass er vor Vollendung des 21. Lebensjahres voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig geworden ist. Nichtzulassung der Revision Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i…
…Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während…
…Bf häufig in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung war. Da keine diesbezügliche Bescheinigung des gesetzlich hierzu berufenen Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vorliegt, kann nicht festgestellt werden, dass der Bf wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist…
…befunden hätten. Tritt die Erwerbsunfähigkeit nicht vor Vollendung des 21.Lebensjahres ein, besteht weder Anspruch auf Familienbeihilfe noch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung zu. Da das amtsärztliche Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, ist das Finanzamt daran gebunden. In Ermangelung der Anspruchsvoraussetzungen des …
…sich darauf zu erstrecken, ob ein Antragsteller wegen einer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres (oder - für den Beschwerdefall nicht relevant - während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt…
…Ist der Sachverständige - insbesondere wegen des lange zurückliegenden Zeitraums und fehlender Befunde aus dieser Zeit - nicht in der Lage, im Gutachten eine Feststellung darüber zu treffen, wann die (dauernde) Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist bzw. ob sie vor Vollendung des 21. Lebensjahres der untersuchten Person eingetreten ist …
…an den Beschwerdeführern, allenfalls vertreten durch ihre Erwachsenenvertretung, liegen, den behaupteten Sachverhalt, nämlich ihre bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG2 § 8…
…Zuerkennung - auch für Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges gelten. Darüber hinaus erwarb der Beschwerdeführer ab Oktober 2012 den Anspruch auf die Invaliditätspension, wofür Voraussetzung eine vorherige Arbeitsfähigkeit bildet. Deshalb sieht es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres in der Lage…
…des Eintritts seiner Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Als weiteren Beweis legte er das Statusblatt von seiner Untersuchung beim Militärkommando ***2*** betreffend Untauglichkeit für das Bundesheer bei. Im vom Finanzamt über Ersuchen des…
…EUR 1.110,26; FLAG-Kommentar aaO., Rz. 17 und UFS 03.10.2006, RV/1809-W/06). Sogar wenn die Voraussetzung der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21 Lebensjahres nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 gegeben wäre, was hier nicht der…
…erwähnt. Mit dem Vorlagebericht vom 17.11.2023 legte das Finanzamt auch zur Vorgeschichte Unterlagen vor: Lt. Auszug aus der Familienbeihilfen-Datenbank wurde für die Beschwerdeführerin von Juni 2003 bis November 2008 (Vollendung des 21. Lebensjahres) Familienbeihilfe mit dem Erhöhungsbetrag ausgezahlt. Der Antrag der Bf…
…Kind ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die dauernde Erwerbsunfähigkeit ist jedoch nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten. Daraufhin wurde der Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für ***5*** abgewiesen. Gegen den Abweisungsbescheid wurde Beschwerde eingebracht, woraufhin vom Bundesamt für…
…12.2020 dahingehend zu ergänzen, ob laut den am 8.5.2023 vorgelegten Befunde betreffend die Jahre 2010 und 2011 der Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres von ***5*** ***2*** aus ärztlicher Sicht angenommen werden kann. Verneinendenfalls möge detailliert begründet werden…
…20./21.7.2023 ist weiters schlüssig, wenn es (auf Grund zwischenzeitig vorgelegter Befunde, die dem Sozialministeriumservice bei den beiden ersten Gutachten nicht zur Verfügung standen) den Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit mit August 2010 ansetzt. Voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres…
…sich darauf zu erstrecken, ob ein Antragsteller wegen einer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres (oder - für den Beschwerdefall nicht relevant - während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt…
…für den Zeitraum ab Dezember 2016 abgewiesen. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde begründend ausgeführt: "Da der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht bescheinigt werden konnte, wird die Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe nicht erfüllt. Für den Zeitraum Oktober 2015 - November…