Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102031/2019
Vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene Erwerbsunfähigkeit?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102031/2019vom 10.05.2022Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es ist auch unklar, ob und wie der Antrag vom 24.5.2017 erledigt worden ist. Sollte nach Ansicht der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dieser durch den angefochtenen Bescheid erledigt worden sein, ist offen, wie mit dem Zeitraum Mai bis September 2017 verfahren worden ist.
Äußerung vom 27.12.2021
Der Bf gab durch seine rechtsfreundliche Vertreterin mit Schreiben vom 27.12.2021 folgende Äußerung ab:
1. Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 12. Februar 2019
Nach dem Gutachten liegt beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 70 v.H. seit 09/2005 vor. Begründet wird dies damit, dass für den Zeitraum zuvor keine relevanten Befunde bzw. Belege einer fachärztlichen Diagnostik oder Behandlung vorliegen würden.
Dies ist unrichtig. Im Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 29. April 2020, welches im Zuge des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses erstellt wurde, wird unter einem unter der Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangaben) die Krankengeschichte des Soz.med.Zentrum OWS, 21.09.2005, mit einem handschriftlichen Dekurs: "erste Heroin plus Kokain Erfahrung: 1. Quartal 2001, täglicher Cannabis Konsum seit Mitte 1999 (...)" angeführt.
Es ist sohin ausreichend dokumentiert, dass die psychische Erkrankung bereits im Jahr 1999 evident war. Dies hat auch dazu geführt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage war, einer geregelten Berufstätigkeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer war sohin bereits Mitte 1999 dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Beweis:
Gutachten BASB Landesstelle Wien vom 29. April 2020.
2. Gutachten Sozialrechtssache wegen Berufsunfähigkeit
In der Anlage wird aus dem Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien wegen Berufsunfähigkeitspension das psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 7. März 2017 und das Ergänzungsgutachten vom 14. Juni 2018 in Kopie zur Kenntnisnahme übersendet.
Beweis:
Psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 7. März 2017,
Ergänzungsgutachten vom 14. Juni 2018,
3. Antrag auf Familienbeihilfe samt Erhöhungsantrag vom 24. Mai 2017
Für den Beschwerdeführer wurde am 24. Mai 2017 ein Antrag auf Familienbeihilfe samt Erhöhungsantrag per Fax gestellt.
Beweis:
Antrag samt Faxbestätigung vom 24. Mai 2017.
Am 27. September 2017 hat der Beschwerdeführer keinen Antrag gestellt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass am Abweisungsbescheid ein unrichtiges Antragsdatum wiedergegeben wurde.
Die angegebenen Anlagen waren beigefügt. Aus diesen ergibt sich:
Gutachten des Sozialministeriumservice vom 29.4.2020
Am 29.4.2020 erstattete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, ein Sachverständigengutachten im Verfahren zur Ausstellung eines Behindetenpasses:
Sachverständigengutachten
aufgrund der Aktenlage
nach der Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010)
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Name des/der Untersuchten:
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***1*** ***2***
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Geschlecht:
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Männlich
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Geburtsdatum:
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....11.1980
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Verfahrensordnungsbegriff:
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***40***
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Wohnhaft in
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[***3***, ***4***], Österreich
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Rechtsgebiet:
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BBG
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Verfahren:
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Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
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Aktengutachten erstellt am:
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29.04.2020
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Name der / des Sachverständigen
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Dr.in ***28*** ***29*** ***30*** ***31*** ***32*** ***33***
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Fachgebiet der / des Sachverständigen
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Allgemeinmedizin
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
siehe auch FLAG vom 12.02.2019
Anamnese:laut ärztlichem Dekurs des OWS vom 7. Oktober 2015 bereits seit dem Jahr 1999 täglich Cannabis konsumiert. Cannabis wird regelmäßig konsumiert, um insbesondere frühe und nach außen noch wenig auffällige Symptome schizophrener Erkrankungen erträglich zu halten. Spätestens Anfang 2001, dh noch vor Vollendung des 21. Lebensjahres im November, mit harten Substanzen wie Heroin und Kokain experimentiert. Bereits Mitte Jänner 2002 täglich Heroin konsumiert. Hat auf Grund seines krankheitsbedingten Verhaltens (akute Psychose) seine Gemeindewohnung verloren. Seitdem lebt er in Häusern der Wiener Wohnungslosenhilfe
Derzeitige Beschwerden:
Substitutionstherapie, Paranoide Schizophrenie
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
09.02.2015, Dr. ***6*** ***7***, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie: Psychiatrisch-Neurologisches Gutachten: Dia.: Schizophrenie (F20,0)
Abhängigkeitssyndrom auf Drogen, aktuell in Drogenersatzprogramm (FI 9.24)
DD: Drogenbedingte Psychose
PVA, 06.02.17: Der Anspruch auf Pflegegeld wird ab 1. Februar 2017 in der Höhe der Stufe 1 anerkannt.
Krankengeschichte Soz.med.Zentrum OWS, 21.09.2005: Der Pat. kommt zur geplanten Entzugstherapie bei vorbestehender Polytoxikomanie, fand schriftlicher Dekurs: "erste Heroin plus Kokain Erfahrung: 1. Quartal 2001, täglicher Cannabis Konsum seit Mitte 1999 (...)
08.05.2017, Neuner Haus, Dr. Ch. ***24***: Dia.: F19.2, F11.2, F2o.
AKH Psych. Ambulanz Dekurs, 09.02.2013, 21.02.2014: "wird verwirrt und mit nacktem Oberkörper (...)am AKH Gelände aufgegriffen (...)" "Pat. kommt ohne Terminvereinbarung in Begleitung des Sicherheitsdienstes, Kopfschmerzen, entlastendes Gespräch (..)Dia.: F19.2, F32.1
OWS 4. Psy. 25.06.11 bis 08.07.11: Dia.: F19.2, F2o.o, K76.9, F6o.3, F17.2, anamnestisch Hep. B, abnormes EEG mit leichten Allgemeinveränderungen, Th.: Substitol, Solian, Pantoloc, Zolpidem
Psy. GA 02.07.11 dr. N. ***25***, FA Psy.. Unterbringungs GA zum stat. Aufenthalt.
Psycho(patho)Iogischer Status:
Wach, beeinträchtigt vom Substitutionsmittel, Verwahrlosung, (Hände wirken zuerst blau, er meint, sie seien schmutzig), Aufmerksamkeit, Auffassung, Konz. deutlich red., Stimmung apath, niedergeschlagen, Antrieb red., Duktus verlangsamt, keine akute psychot. Sy., keine akute Gefährdung
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Substitutionstherapie bei Polytoxikomanie,
Paranoide Schizophrenie, Persönlichkeitsstörung 70% DZ
Behandlung/en/ Medikamente / Hilfsmittel:
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd. Nr
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Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
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Pos.Nr.
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GdB%
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1
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Substitutionstherapie bei Polytoxikomanie, Paranoide Schizophrenie, Persönlichkeitsstörung
2 Stufen über unterem Rahmensatz, da im Alltag auf Unterstützung angewiesen, besachwaltet, soziale Integration deutlich herabgesetzt
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03.07.02
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70
Gesamtgrad der Behinderung: 70 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
-
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Erstgutachten nach dem BBG
Begründung für die Änderung des Gesamtgrad der Behinderung:
---
X Dauerzustand
O Nachuntersuchung
[Grafik]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. keine. Aus den vorliegenden Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität, als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche die Benützung öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein
[Grafik]
Begründung:
-
Erstellt: 29.04.2020 von Dr.in ***28*** ***29*** ***30*** ***31*** ***32*** ***33***
Gutachten vidiert am 29.04.2020 von Dr. ***34*** ***35***
Beiliegend befand sich eine Übersicht des Sozialministeriumservice über steuerliche Absetzmöglichkeiten.
Psychiatrisch-Neurologisches Sachverständigengutachten
MR Prof. Dr. ***36*** ***37*** ***18***, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, erstatte am 7.3.2017 dem Arbeits- und Sozialgericht Wien ein Psychiatrisch-Neurologisches Sachverständigengutachten für ***1*** ***2*** wegen Berufsunfähigkeitspension:
...
Beginn der Untersuchung am 06.03.2017 um 15:45 Uhr.
...
Familienanamnese: Keine Nerven- oder Geisteskrankheiten bekannt.
Kinderkrankheiten: Keine erinnerlich.
Der zu Untersuchende berichtet: 4 Klassen Volksschule, Hauptschule, Lehrabschluss für Speditionskaufmann, zuletzt 2007 als Speditionskaufmann gearbeitet.
Der zu Untersuchende berichtet, dass er "vor 5-6 Jahren" wegen Schizophrenie (Anmerkung des Sachwalters) im Otto-Wagner-Spital hospitalisiert war. Derzeit nehme er keine Psychopharmaka sondern nur Benzodiazepine, Normazepam 6 mg 4 am Tag vom Hausarzt verordnet. Bandscheibenoperiert sei er nicht, auch sei er nicht in stationärer Behandlung gestanden.
Befunde habe er heute keine.
Er sei vom AMS zur Pensionsversicherungsanstalt geschickt worden.
Vom SV befragt wann er sich zum letzten Mal arbeitssuchend wo vorgestellt habe: 2007.
Neurologischer Status:
Schädel nicht klopfempfindlich, die Hirnnervenaustrittspunkte frei.
Pupillen rund, isocor, reagieren auf L und C.
Bulbi in Parallelstellung. Kein Nystagmus. Mimisch und willkürlich o.B.
An der oberen Extremität Kraft, Tonus und Trophik seitengleich.
Reflexe seitengleich auslesbar, Knips und Trömner negativ.
An der unteren Extremität Kraft für Zehen- und Fersengang o.B.
PSR und ASR seitengleich auslesbar.
Babinski, Chaddok und Oppenheim negativ.
Lasegue'sches Zeichen beidseitig 90°.
Im Sensibilitätsstatus keine Störung angegeben.
Eudiadochokinese, kein wing-beating.
Finger-Nasen-Versuch zielsicher.
Im Vorhalteversuch kein Fingertremor.
Romberg unauffällig.
Schnauzreflex negativ. Palmomentalreflex beidseitig negativ.
Psychopathologischer Status:
Bei der heutigen Untersuchung erweist sich der Untersuchte als zeitlich, örtlich und situativ voll orientiert. Im Ductus äußerst verlangsamt, das Denkziel erreichend.
Kein Wahn, keine Sinnestäuschungen explorierbar.
Die Stimmungslage wirkt indifferent.
Im Affekt flach korrespondierend .
Psychomotorik äußerst verlangsamt. Der zu Untersuchende sitzt in vorgebeugter Haltung, ängstlich, deutliches Residuum.
Keine psychotischen Radikale fassbar.
Auffallend ist, dass im Pensionsakt kein ärztliches Gutachten der PVA liegt. Der zu Untersuchende erklärt, er sei dort auch nicht untersucht worden. Er habe aber alles getan, "was die von ihm wollten".
ZUSAMMENFASSUNG UND GUTACHTEN
Im derzeitigen unbehandelten Zustand ist der Untersuchte infolge seiner Verlangsamung und Angstüberflutung nur bei einem entsprechenden Entgegenkommen eines Arbeitgebers vermittelbar, wobei derzeit unterdurchschnittlicher Zeitdruck zu erwarten ist.
Dieses Zustandsbild ist durch eine entsprechende stationäre medikamentöse Neueinstellung durch eine psychiatrische Fachabteilung innerhalb von 8-10 Wochen behandelbar. Erst nach Abschluss dieser Behandlung und medikamentöser Neueinstellung sind das psychiatrische Restleistungskalkül und der Residualzustand durch einen Büro- und Arbeitstest zu messen.
Rein fachbezogen wäre der Untersuchte rein körperlich in der Lage, alle Verrichtungen des täglichen Lebens selbst durchzuführen.
Psychiatrisches Ergänzungsgutachten
MR Prof. Dr. ***36*** ***37*** ***18***, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, erstatte am 14.6.2018 dem Arbeits- und Sozialgericht Wien ein Psychiatrisches Ergänzungsgutachten für ***1*** ***2*** wegen Berufsunfähigkeitspension:
...
Nach Einblick in das psychologische Gutachten (MMag. ***9*** ***38***, ON 17), ist der Kläger nur in der Lage, leichte geistige Arbeiten ohne psychische Belastung, bei durchschnittlichem Zeitdruck auszuüben.
Fertigungsbereich einer Fabrik scheidet aus. Akkord- und Fließbandtätigkeiten scheiden aus. Bürotypische Arbeiten sind nicht möglich. Aufsichtstätigkeiten scheiden aus. Arbeiten an exponierten Stellen scheiden aus. Nacht- und Schichtdienst scheiden aus. Einordbarkeit und Unterweisbarkeit sind gegeben. Dem psychologischen SV stehen Krankenstandsprognosen nicht zu.
[kein weiterer Text vorhanden]
Psychiatrisch-Neurologisches Gutachten
Das bereits aktenkundige Psychiatrisch-Neurologische Gutachten von Univ. Doz. Dr. ***6*** ***7***, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, an das Bezirksgericht Leopoldstadt im Verfahren betreffend Bestellung eines Sachwalters vom 9.2.2015
Antrag
Zum Antrag wurde in Kopie ein Faxprotokoll betreffend Übermittlung von 16 Seiten an 00502335914001 am 24.5.2017, 13:16 vorgelegt, ein Begleittext vom selben Tag betreffend Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe, ein Beih 1-PDF (undatiert) und ein Beih 3-PDF vom 17.5.2017, Urkunde über Sachwalterbestellung.
Mitteilung des Finanzamts vom 13.1.2022
Die Finanzamtsvertreterin teilte am 13.1.2022 mit:
Ich habe im elektronischen Akt ein Schreiben vom 27.9.2017 (anbei) gefunden, das allerdings keinen Antrag darstellt. Ich gehe davon aus, dass unabsichtlich dieses Datum für den eigentlich am 24.5.2017 eingelangten Antrag im Abweisungsbescheid herangezogen wurde. Jedenfalls gibt es nur den Antrag vom 24.5.2017 und nur den einen Abweisungsbescheid vom 16.11.2017.
Schreiben vom 22.9.2017
Mit Schreiben vom 22.9.2017 teilte die Sachwalterin dem Finanzamt mit:
Sehr geehrte Damen und Herren
wie uns die Wohnbetreuung von Herrn ***2*** mitgeteilt hat, ist zu unserem Antrag vom 24. Mai 2017 auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ein Begutachtungstermin direkt an Herrn ***2*** versendet worden. Die Sachwalterin ist jedoch nicht verständigt worden. Herr ***2*** hat auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung den Termin versäumt.
Ich bitte Sie daher höflich um Zuteilung eines erneuten Begutachtungstermins und Zustellung der Ladung zu Händen der Sachwalterin, damit die adäquate Begleitung organisiert werden kann.
Ich danke Ihnen für Ihre Mühe und stehe gerne für Rückfragen zur Verfügung
Versicherungsdaten
Laut am 15.11.2021 beim Finanzamt eingelangtem Versicherungsdatenauszug vom 12.11.2021 sind folgende Versicherungsdaten gespeichert:
01.07.1997 - 31.07.1997 Arbeiter (***39*** Warenhandels AG)
01.08.1997 - 03.08.1997 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung
01.09.1997 - 31.12.1997 Angestelltenlehrling (***12*** AG)
01.01.1998 - 30.06.1998 Angestelltenlehrling (***12*** ... GmbH)
01.07.1998 - 31.10.1999 Angestelltenlehrling (***12*** ... GmbH)
01.11.1999 - 31.08.2000 Angestelltenlehrling (***12*** ... Gmbh)
01.09.2000 - 03.09.2003 Angestellter (***12*** ... GmbH)
18.03.2001 - 31.03.2002 geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer bei einem Marktforschungsinstitut
01.10.2003 - 23.12.2003 Zivildienst
24.12.2003 - 31.12.2006: Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Notstandhilfe
01.02.2007 - 31.01.2007 Angestellter (Spedition)
01.02.2007 - 02.02.2007 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung
03.02.2007 - 30.09.2018 Notstandshilfe, Krankengeld, Rehabgeld, Pensionsvorschuss
seit 01.11.2019 Berufsunfähigkeitspension.
Beschluss vom 25.1.2022
Mit Beschluss vom 25.1.2022 wurde dem Finanzamt Österreich die Äußerung des Beschwerdeführers vom 27.11.2021 samt Beilagen und dem Bf die Äußerung des Finanzamts Österreich vom 13.1.2022 sowie der Versicherungsdatenauszug vom 12.11.2021 zur Kenntnis gebracht. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden eingeladen, sich dazu bis zum 28.2.2022 zu äußern.
Äußerung des Finanzamts vom 23.2.2022
Das Finanzamt äußerte sich am 23.2.2022 wie folgt:
Äußerung des Bf. vom 27.12.2021:
Die Vertreterin des Bf. führt hier aus, dass die Feststellung über den Cannabiskonsum seit Mitte 1999 bzw. Heroin und Kokain-Erfahrungen ab 2001 bereits ausreichend seien, um von einer dauerhaften Unfähigkeit des Bf. sich selbst den Unterhalt zu verschaffen auszugehen. Dies ist aber nach Ansicht der ho. Behörde nicht korrekt. Auch das Gutachten vom 12.02.2019 beschäftigte sich mit diesem früheren Drogenkonsum und führt diesbezüglich aus: "Die Rückwirkung ist ab der ersten dokumentierten stationären Aufnahme möglich, die in der Krankenakte vom OWS dekursierte Erwähnung eines Drogengebrauchs ab 1999 bzw. 2001 begründet keinen GdB, da vor 2005 fachärztlich relevante Befunde bzw. Belege einer fachärztlichen Diagnostik oder Behandlung nicht vorliegen." Mit dieser Äußerung folgt die Sachverständige aber der Judikatur des VwGH. Es ist nämlich nicht darauf abzustellen, wann die Krankheit erstmals auftritt bzw. sich erstmals äußerst. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs 2 lit d FLAG erfüllt (vgl. VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010). Die bloße Erwähnung, dass im Jahr 1999 bereits Drogen konsumiert wurden, kann aber keinesfalls dazu führen, dass die Sachverständige bereits ab diesem Zeitpunkt mit der notwendigen Sicherheit eine dauernde Erwerbsunfähigkeit feststellen kann.
Dass der erstmalige Drogenkonsum nicht sofort zur Erwerbsunfähigkeit führte, lässt sich auch aus dem vorliegenden SV-Auszug ableiten. Hier ist ersichtlich, dass der Bf. auch nach dem Jahr 1999 (bis 2003) erwerbstätig war, was nach Ansicht der ho. Behörde die Ausführungen des Bf. widerlegt.
Eine Unschlüssigkeit bzw. Widersprüchlichkeit des Gutachten vom 12.02.2019, kann der Bf. somit nicht aufzeigen.
Gutachten des Sozialministeriumservice vom 29.4.2020:
Dieses Gutachten hat sich mit der Frage, ab wann die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen beim Bf. vorliegt, nicht beschäftigt. Hier wird ebenfalls nur darauf eingegangen, wann der Bf. erstmals Erfahrungen mit diversen Drogen gemacht hat. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Psychiatrisch-Neurologisches Sachverständigengutachten und Psychiatrisches Ergänzungsgutachten:
Auch diese Gutachten beschäftigen sich nicht mit der Frage, ab wann der Bf. unfähig war sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Thema dieser Gutachten war die Frage, ob der Bf. im Zeitpunkt der Begutachtung grundsätzlich in der Lage war Erwerbsarbeit zu verrichten und wenn, ja welche Art von Tätigkeit in Frage käme. Nach Ansicht der ho. Behörde können aus diesen Gutachten keine für das gegenständliche Verfahren relevanten Schlüsse gezogen werden. Auch diese Gutachten stehen nicht im Widerspruch zum Gutachten vom 12.02.2019.
Im weiteren Ermittlungsverfahren wurde somit keine Unschlüssigkeit bzw. Widersprüchlichkeit des Gutachtens vom 12.02.2019 aufgezeigt. Entsprechend ist von einem Eintritt der Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ab September 2005, also nach Vollendung des 24. Lebensjahres, auszugehen. Das Vorbringen im Vorlagebericht vom 11.04.2019 wird vollinhaltlich aufrecht erhalten. Beantragt wird die Abweisung der Beschwerde.
Keine Äußerung des Bf
Der Bf gab in der gesetzten Frist keine Äußerung ab.
Mündliche Verhandlung
Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 9.5.2022:
Zur Sache
Die Richterin trägt die Sache vor.
Die Parteien führen aus wie in den Schriftsätzen im bisherigen Verfahren.
Die Vertreterin des FA räumt ein, dass die Lebenshaltungskosten des Bf. nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen worden sind, sondern diese vielmehr aus sozialversicherungsrechtlich erworbenen Ansprüchen gedeckt worden wären. Eine etwaige Aufstockung durch Mindestsicherung oder Sozialhilfe ist hier ohne Belang.
Zwischen den beiden Parteien ist mittlerweile unstrittig, dass es nur einen Antrag auf Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag zu Familienbeihilfe vom 24.5.2017 gibt. Ein weiterer Antrag wurde nicht gestellt.
Der Vertreter des Bf. bringt vor, dass er den Versicherungsdatenauszug kenne. Er könne zu den dort gesammelten Daten keine weiteren Angaben machen. Der Bf. selbst könne auch keine Angaben mehr zu seinem damaligen Arbeitsverhältnis tätigen.
Die Vertreterin des FA weist nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vor Vollendigung des 21. Lebensjahres eingetreten ist.
Abschließendes Vorbringen
Weiteres Vorbringen seitens der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird nicht erstattet.
Die Richterin weist darauf hin, dass gemäß § 23 BFGG die Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichts - unter Anonymisierung personenbezogener Daten, soweit diesbezüglich ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Parteien besteht - grundsätzlich der Öffentlichkeit im Internet (https://findok.bmf.gv.at/) zugänglich zu machen sind, außer es stehen im Einzelfall wesentliche Interessen der Parteien oder wesentliche öffentliche Interessen entgegen.
Seitens der Parteien werden wesentliche Interessen, die einer Veröffentlichung entgegenstehen, nicht bekannt gegeben.
Die Vertreterin des Finanzamtes beantragt die Beschwerde abzuweisen.
Der Erwachsenenvertreter stellt den Antrag, der Beschwerde stattzugeben.
Die Richterin verkündet den
Beschluss
dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der im November 1980 geborene Bf ***1*** ***2*** war erstmals im Juli 1997 als Arbeiter im Lebensmittelhandel tätig. Von September 1997 bis August 2000 absolvierte er eine Lehre als Speditionskaufmann bei einer Spedition, bei welcher er anschließend von September 2000 bis September 2003 als Angestellter berufstätig war. Vom 17. bis zum 20. Lebensjahr befand sich ***1*** ***2*** daher in Berufsausbildung, vom 20. bis zum 23. Lebensjahr war ***1*** ***2*** durchgehend bei einem Arbeitgeber (in unterschiedlichen Rechtsformen des Unternehmens) beschäftigt. Neben der Angestelltentätigkeit war ***1*** ***2*** auch geringfügig für ein Meinungsforschungsinstitut tätigt. Im Anschluss an seine Angestelltentätigkeit, von Oktober 2003 bis Dezember 2003 leistete ***1*** ***2*** den Zivildienst, den er vorzeitig beendete und anschließend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog. Im Jahr 2007 war ***1*** ***2*** noch einmal ein Monat lang Speditionskaufmann, seither bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, ab 2016 Rehabilitationsgeld, danach Pensionsvorschuss und seit 2019 Berufsunfähigkeitspension. (Versicherungsdatenauszug)
Mitte 1999 (18. Lebensjahr) begann ***1*** ***2*** täglich Cannabis zu konsumieren (Sozialmedizinisches Zentrum Otto Wagner Spital 7.10.2005). 2001 (20./21. Lebensjahr) zeigten sich Gedächtnisfolgen (Sozialmedizinisches Zentrum Otto Wagner Spital 7.10.2005). Ab dem Jahr 2002 (21./22. Lebensjahr) begann ***1*** ***2*** Heroin zu schnupfen, zu Silvester 2001/2002 (22. Lebensjahr) kam es zu einer Bewusstlosigkeit infolge Drogenkonsums (Sozialmedizinisches Zentrum Otto Wagner Spital 7.10.2005). Der tägliche Heroinkonsum begann Mitte Jänner 2002 (22. Lebensjahr, Sozialmedizinisches Zentrum Otto Wagner Spital 7.10.2005). Ab Dezember 2003 (23. Lebensjahr) nahm er an einem Substitutionsprogramm teil (Sozialmedizinisches Zentrum Otto Wagner Spital 7.10.2005). Gelegentlich raucht ***1*** ***2*** Haschisch (Gutachten Univ. Doz. Dr. ***7*** 9.2.2015).
Bei ***1*** ***2*** finden sich eine psychiatrische Symptomatik im Rahmen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und eine Abhängigkeit auf Drogen (Gutachten Univ. Doz. Dr. ***7*** 9.2.2015). Es kam im September 2005 zu einem ersten stationären Krankenhausaufenthalt wegen Polytoxikomanie, dem mehrere stationäre Aufenthalte folgten. Es wurde in weiterer Folge eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert (Gutachten Dr. ***11***, Sozialministeriumservice, vom 14.11.2017).
Seit 2012 lebt ***1*** ***2*** durchgehend in betreuten Wohneinrichtungen, nachdem er seine Gemeindewohnung auf Grund seines krankheitsbedingten Verhaltens verloren hat (Gutachten Dr. ***33***, Sozialministeriumservice, 29.4.2020). ***1*** ***2*** hat ein monatliches Benützungsentgelt zu entrichten. Verpflegung und Bekleidung wird aus eigenen Mitteln (Leistungen der Arbeitslosenversicherung bzw. Berufsunfähigkeitspension, ergänzt durch Leistungen aus der Mindestsicherung) bestritten. Seit 2017 bezieht ***1*** ***2*** Pflegegeld der Stufe 1.
Für ***1*** ***2*** wurde im Jahr 2015 ein Sachwalter bestellt.
***1*** ***2*** leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70%, ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig. Der GdB von 70% und die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit sind jeweils ab September 2005 (erster stationärer Krankenhausaufenthalt) durch das Sozialministeriumservice bescheinigt).
Beweiswürdigung
Betreffend den Heroinkonsum hat der Bf verschiedene Angaben getätigt:
Laut Gutachten Univ. Doz. Dr. ***7*** 9.2.2015 soll dieser vor "ca. 10-12 Jahren", also frühestens ab 2003, gewesen sein. Zwei Jahre später wurde dieser Zeitraum mit 2001 bis 2003 angegeben (Gutachten Dr. ***11***, Sozialministeriumservice, vom 14.11.2017).
Das Gericht folgt hinsichtlich der Zeitangaben den ersten Angaben des Bf im Jahr 2005 im Otto Wagner Spital, da diese Angaben wesentlich zeitnäher und detaillierter erfolgt sind.
Der Arbeitsplatz bei der Spedition ging nicht unmittelbar auf Grund des Drogenkonsums verloren, da ***1*** ***2*** unmittelbar nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses den Zivildienst antrat, was darauf schließen lässt, dass bis zum Zivildienst Erwerbsfähigkeit gegeben war. Erst nach dem Abbruch des Zivildiensts im Dezember 2003, also nach Vollendung des 23. Lebensjahrs, kam es zu keiner Fortsetzung der Erwerbstätigkeit.
Rechtsgrundlagen
Die maßgebenden Rechtsgrundlagen sind dem oben wiedergegebenen Beschluss vom 11.11.2021 zu entnehmen.
Antragsdatum
Im angefochtenen Bescheid wurde zwar ein unrichtiges Antragsdatum angegeben (siehe die Ausführungen im oben wiedergegebenen Beschluss vom 11.11.2021).
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben übereinstimmend erklärt, dass sich dessen ungeachtet der angefochtene Bescheid auf den Antrag vom 24.5.2017 bezieht. Damit ist klargestellt, dass entgegen der unrichtigen Angabe im Spruch Sache des Abweisungsbescheids (und somit Sache des Beschwerdeverfahrens) der Antrag vom 24.5.2017 ist.
Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit
Fest steht, dass der Bf voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist.
Strittig ist, ob dieser Zustand bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres (November 2001) eingetreten ist.
Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v. H. bzw. eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Aber erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i.W. unter 21jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i.W. über 21jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt (vgl. BFG 20.1.2022, RV/7103586/2022; BFG 30.10.2017, RV/7104275/2017; Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 20).
Es kommt also weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. BFG 20.1.2022, RV/7103586/2022; BFG 19.1.2017, RV/7106028/2016; VwGH 28.4.2021, Ra 2018/16/0022; VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0023; VwGH 2.7.2015, 2013/16/0170; VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010; Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 20).
Alle Gutachter des Sozialministeriumservice haben übereinstimmend den Eintritt der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit der ersten stationären Aufnahme im Otto Wagner-Spital im September 2005 bescheinigt.
Der Bf hat im Beschwerdeverfahren nicht qualifiziert eine Unrichtigkeit dieser Bescheinigungen aufgezeigt. Die Erkrankung des Bf hat zwar vor 2005 begonnen. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich aber nicht, dass diese Erkrankung vor Vollendung des 21. Lebensjahres (die Berufsausbildung wurde im 20. Lebensjahr abgeschlossen), also im November 2001, bereits so schwer war, dass der Bf voraussichtlich dauerhaft keinem Beruf mehr nachgehen konnte. Der Bf war vielmehr bis zum Zivildienst, also bis nach Vollendung des 21. Lebensjahres, durchgehend beim selben Arbeitgeber als Angestellter beschäftigt. Das heißt, dass der Drogenkonsum bzw. die Schizophrenie bis nach Vollendung des 21. Lebensjahres nicht so ausgeprägt waren, dass diese einer Berufstätigkeit entgegengestanden sind. Dass möglicherweise während der Berufstätigkeit durch den Drogenmissbrauch der spätere Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit herbeigeführt wurde, bedeutet nicht, dass bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres Erwerbsunfähigkeit bestanden hat.
Keine bescheinigte Erwerbsunfähigkeit
Kann eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nach abgeschlossener Berufsausbildung vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, nicht vorgelegt werden, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Das Finanzamt hat die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die einem Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag entgegenstehen oder einschränken, der Antragsteller für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag begründen oder ausweiten bzw. eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen. Bescheinigt das Sozialministeriumservice lege artis einen Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit nach abgeschlossener Berufsausbildung vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers.
Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG), die gegen ihn gerichtete Beschwerde ist gemäß § 279 BAO insoweit als unbegründet abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 10. Mai 2022
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Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 und 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 14 Abs. 3 BEinstG, Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102031/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102031.2019
- Stammnummer
- 137579
- Gültig
- 10.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF