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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102031/2019

Vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene Erwerbsunfähigkeit?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102031/2019vom 10.05.2022Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vertreten durch Mag. Margot Artner, Rechtsanwältin, 1060 Wien, Luftbadgasse 4/3, als Sachwalterin bzw. Erwachsenenvertreterin vom 14.12.2017 gegen den Bescheid des ehemaligen Finanzamts Wien 2/20/21/22, nunmehr Finanzamt Österreich, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom 16.11.2017, mit welchem der Antrag vom 27.9.2017 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für sich selbst ab Oktober 2017 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***5***, nach am 9.5.2022 im Beisein der Schriftführerin Andrea Moravec in Anwesenheit von Mag. Gerhard Kleinfercher für die Erwachsenenvertreterin und von Mag. Magdalena Preslmayr für das Finanzamt durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Antrag Mit Telefax vom 24.5.2017 beantragte der Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** durch seine Sachwalterin Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag wie folgt: Laut Formular Beih 1 ist der im November 1980 geborene Bf arbeitslos, beantragt werde Familienbeihilfe wegen Erwerbsunfähigkeit. Der Bf wohne in einem eigenen Haushalt mit Wohnbetreuung und sei erheblich behindert. Laut mit 17.5.2017 datiertem Formular Beih 3 leide der Bf an einer psychiatrischen Erkrankung. Der Erhöhungsbetrag werde beantragt "ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung". Pflegegeld werde seit Februar 2017 bezogen. Beigefügt war die Bestellungsurkunde zum Sachwalter vom 1.12.2016 und folgendes Gutachten: Psychiatrisch-Neurologisches Gutachten Univ. Doz. Dr. ***6*** ***7***, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, erstattete dem Bezirksgericht Leopoldstadt am 9.2.2015 ein Psychiatrisch-Neurologisches Gutachten im Verfahren betreffend Bestellung eines Sachwalters. Auszüge: ... Nachgefragt führt er aus, dass er früher Heroin eingenommen habe. Dies sei vor ca. 10-12 Jahren gewesen. Er habe ca. zwei Jahre konsumiert, dies immer basal. Br habe nie gespritzt. Dann sei er ins Substitutionsprogramm gegangen. Man könne sagen er sei drauf gewesen. Er fühle sich aber nicht drauf. Wenn er das Compensan einnehme, bleibe er innerlich weiterhin kalt. Er spüre dies überhaupt nicht. Nach Beikonsum besagt, führt er aus, dass es einen solchen aktuell nicht gebe. Er rauche hin und wieder Cannabis. ... Nach der beruflichen Tätigkeit befragt, führt er aus, dass er Speditionskaufmann gelernt habe. Er habe dies auch ausgelernt. Nachgefragt gibt er an, dass er seit zehn Jahren arbeitslos sei. Er sei einmal im Anton Proksch Institut gewesen, dies eben wegen der Drogen. Mit Alkohol habe er nie ein Problem gehabt. ... Psychopathologischer Status: Der Genannte ist bewusstseinsklar. Zeitlich und situativ eingeschränkt, örtlich und zur Person ausreichend orientiert. In den mnestischen Leistungen reduziert. Im Duktus verlangsamt, fragliche Sperrungen, Gedankenabreißen, bei Nachfragen meist zum Ziel führend. Zeichen eines organischen Psychosyndroms sind nicht fassbar. Keine ursprüngliche Intelligenzminderung, Konzentration, Auffassung und Aufmerksamkeit schwankend, herabgesetzt. Befindlichkeit subjektiv ausgeglichen. Stimmungslage normothym. Halluzinationen werden verneint. Paranoide Gedankenbeeinflussungen und Beobachtungsgefühle werden angeführt Im Antrieb verlangsamt. Psychomotorisch verlangsamt. Affizierbarkeit im positiven und negativen Skalenbereich gegeben. Im Affekt parathym. Biorhythmusstörungen im Sinne von Ein- und Durchschlafstörungen werden angegeben, Appetit und Gewicht konstant. Medikation: Interne Medikation: keine Psychopharmaka inkl, Drogensubstitution Neuropsychiatrische und somatisch relevante Diagnosen GCD-101: Schizophrenie (F20.0) Abhängigkeitssyndrom auf Drogen, aktuell in Drogenersatzprogramm (FI 9.24) DD: Drogenbedingte Psychose ZUSAMMENFASSUNG UND BEFUNDUNG; Die Begutachtung von Herrn ***1*** ***2*** erfolgte auf Ersuchen des Bezirksgerichtes Leopoldstadt. Anamnestisch finden sich beim Untersuchten eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und ein Missbrauch von Drogen. Der Betroffene befindet sich in einem Drogensubstitutionsprogramm. Aufgrund eines Selbstfürsorgedefizites in der Handhabung seiner Angelegenheiten wurde für den Betroffenen die Einleitung einer Sachwalterschaft angeregt. Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung durch den Sachverständigen befindet sich der Betroffene an obgenannter Adresse wohnhaft. Eine Kommunikation und Kontaktaufnahme sind mit ihm möglich. Psychopathologisch finden sich Störungen des Gedankenganges, das Affektes und der Erlebnisverarbeitung Die Kritik- und Urteilsfähigkeit ist aufgrund der bestehenden Denkstörungen und des damit einhergehenden veränderten Erlebnisvollzuges als deutlich herabgesetzt zu beurteilen. Die Überblicksgewinnung komplexe Angelegenheiten betreffend ist als nicht gegeben zu beurteilen. Der Realitätsbezug ist als psychotisch verändert zu beurteilen. Es findet sich ein Selbstfürsorgedefizit. GUTACHTEN: 1. Bei Herrn ***1*** ***2*** finden sich eine psychiatrische Symptomatik im Rahmen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und eine Abhängigkeit auf Drogen, aktuell in einem Drogensubstitutionsprogramm. 2. Aufgrund der krankheitswertigen Ausprägung der Symptomatik bedarf der Untersuchte der Beistellung eines Sachwalters in Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgem, privaten Vertragspartnern, in der Handhabung seiner finanziellen Angelegenheiten und Verwaltung seines Vermögens. 3. Eine Besserung des Zustandsbildes ist unter Einleitung einer psychiatrisch-psychopharmakologischen Behandlung neben der drogenspezifischen Behandlung in Teilbereichen zu erwarten. 4. Eine Teilnahme des Untersuchten an der Tagsatzung ist dessen Wohle abträglich. 5. Eine Testierfähigkeit ist bei psychotisch verändertem Realitätsbezug nur unter Einhaltung der besonderen Formvorschriften (§ 568 ABGB) gegeben. Terminversäumnis Mit Telefax vom 22.9.2017 teilte die Sachwalterin dem Finanzamt mit, dass vom Bf auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ein ihm direkt übermittelter Untersuchungstermin versäumt worden sei und sie um einen neuen Termin unter Ladung zu Handen der Sachwalterin ersuche. Gutachten des Sozialministeriumservice vom 14.11.2017 Am 14.11.2017 erstattete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, folgendes Sachverständigengutachten: Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010) | Name des/der Untersuchten: | ***1*** ***2*** | Geschlecht: | Männlich | Geburtsdatum: | ....11.1980 | Verfahrensordnungsbegriff: | ***15*** | Wohnhaft in | [***3***, ***4***], Österreich | Identität nachgewiesen durch: | Personal AW | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleichsgesetz | Begutachtung durchgeführt am | 14.11.2017 | In der Zeit | Von 09:45 bis 10:00 Uhr | Untersuchung: | In der Landesstelle des Sozialministeriumservice | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: JA | Name: ***8*** ***9*** (SW …) | Begleitperson erforderlich | Nein | Name der / des Sachverständigen | Dr. ***10*** ***11*** | Fachgebiet der / des Sachverständigen | Neurologie Anamnese: Besuchte VS, HS , HS Abschluss ,lehre abgeschlossen , dann bei Fa ***12*** gearbeitet bis 2003, seither arbeitslos, 2001-2003 Drogenmissbrauch , seither im Substitutionsprogramm, derzeit im AKH stationär in Behandlung, 1. stat Aufenthalt 9/2005 im OWS wegen Polytoxikomanie , es wurde dann eine Paranoide Schizophrenie diagnostiziert, mehrere stat. Aufenthalte im OWS Derzeitige Beschwerden: hört Stimmen , Stimmung depressiv Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Compensan , Bromazepan , Zyprexa Sozialanamnese: lebt alleine , besachwaltet, AMS Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 23.5.09 OWS: Polytoxikomanie (1. stat. Aufenthalt im OWS 9/2005) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzen/ Fersen/ Einbeinstand beidseits möglich. die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig Gesamtmobilität-Gangbild: Psycho(patho)logischer Status: orientiert, verlangsamt, Auffassung reduziert, kognitiv eingeschränkt, Stimmung depressiv, hört zeitweise Stimmen , nicht suizidal Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB% | 1 | paranoide Schizophrenie 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da langjähriger Verlauf mit Polytoxikomanie | 03.07.02 | 70 Gesamtgrad der Behinderung: 70 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu Vorgutachten: Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: X ja O nein GdB liegt vor seit: 09/2005 Herr ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten. Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Die Unfähigkeit den Unterhalt selbständig zu verschaffen kann ab 1. dokumentierter stat. Aufnahme im OWS (9/2005) angenommen werden X Dauerzustand O Gutachten erstellt am 14.11.2017 von Dr. ***10*** ***11*** Gutachten vidiert am 14.11.2017 von Dr. ***13*** ***14*** Abweisungsbescheid Mit Bescheid vom 16.11.2017 wies das Finanzamt den Antrag vom 27.9.2017 "auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe" ab Oktober 2017 ab. Die Begründung dazu lautet: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Hinweis Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zugesendet wird/werden: Name des Kindes Datum Geschäftszahl ***2*** ***1*** 14. Nov. 2017 ***15*** Wird gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, ist (sind) der Beschwerde die oben angeführte(n) Bescheinigung(en) beizulegen. Beschwerde Mit Schreiben vom 14.12.2017 erhob der Bf durch seine Sachwalterin Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 16.11.2017 und führte aus: Gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 16. November 2017 zu SVN ***5***, mit dem der Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe des Beschwerdeführers vom 27. September 2017 abgelehnt wird, erhebt dieser binnen offener Frist folgende Beschwerde an das Bundesfinanzgericht: Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfang angefochten. Laut dem Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice besteht beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie bei langjährigem Verlauf mit Polytoxikomanie, dh ein Abhängigkeitssyndrom bei Missbrauch multipler psychotroper Substanzen. Die Unfähigkeit, sich den Unterhalt dauerhaft zu verschaffen, könne erst ab 2005 - dem ersten stationären Aufenthalt im OWS - angenommen werden. Laut Anamnese bestehe der Drogenkonsum seit 2001. Diese Feststellungen sind unvollständig und führen zur unrichtigen Beurteilung, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 beim Beschwerdeführer nicht vorliegen. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer laut ärztlichem Dekurs des OWS vom 7. Oktober 2015 bereits seit dem Jahr 1999 täglich Cannabis konsumiert. Cannabis wird regelmäßig konsumiert, um insbesondere frühe und nach außen noch wenig auffällige Symptome schizophrener Erkrankungen erträglich zu halten. Spätestens Anfang 2001, dh noch vor Vollendung des 21. Lebensjahres im November, hat der Beschwerdeführer bereits mit harten Substanzen wie Heroin und Kokain experimentiert. Bereits Mitte Jänner 2002 hat der Beschwerdeführer täglich Heroin konsumiert. Für das Krankheitsbild des Beschwerdeführers ist es typisch, dass verschiedene Substanzen sowohl hintereinander als auch nebeneinander konsumiert werden. Der Eintritt der Erkrankung ist festzustellen - unabhängig davon, welche konkrete psychotrope Substanz konsumiert wird -, sobald ein krankheitswertiges Ausmaß an Abhängigkeit eingetreten ist. Der tägliche Cannabiskonsum schon im Jahr 1999 legt nahe, dass in diesem Zeitraum beim Beschwerdeführer ein krankheitswertiges Ausmaß an Substanzabhängigkeit vorgelegen haben muss. Spätestens ab Anfang 2001 ist durch den weiteren Konsum ua von Heroin absehbar gewesen, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich dauernd außer Stande sein wird, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine weitere Erwerbsfähigkeit bei ständigem auch nur fallweisem Heroinkonsum und chronischem, täglichen Cannabis-Konsum bei beginnenden Frühsymptomen einer schizophrenen Erkrankung ist nach aller Lebenserfahrung auszuschließen. Tatsächlich hat die Erkrankung des Beschwerdeführers dann den absehbar ungünstigen progredienten Verlauf genommen. Auf Grund dieser Feststellungen hätte die belangte Behörde zur Beurteilung gelangen müssen, dass bereits vor Erreichen des 21. Lebensjahres die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 beim Beschwerdeführer vorliegen und seinem Antrag stattgeben müssen. ... Der Beschwerdeführer stellt sohin den Antrag, das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Bescheid insofern abändern, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe bewilligt und ihm rückwirkend im längst möglichen Ausmaß Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe in der gesetzlichen Höhe zuerkannt wird; in eventu: das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und der belangten Behörde die neuerliche Bescheiderlassung nach Verfahrensergänzung auftragen. Beigefügt war neben dem angefochtenen Bescheid: Ärztlicher Dekurs vom 7.10.2005 In der beim Sozialmed.Zentrum Otto Wagner-Spital geführten Krankengeschichte ist der folgende Ärztliche Dekurs vom 7.10.2005 angeführt: Aufnahmesituation: Der Pat. kommt zur geplanten Entzugstherapie bei vorbestehender Polytoxikomanie (dzt. 1 Tagesdosis 50mg Substitol und Benzodiazepine unterschiedlicher Dosierung lt. eigenen Angaben gelegentlich). Pat. gibt an, ab 2002 Heroin geschnupft zu haben, ad 12/2003 Substitol p.o. und Methadon in unterschiedlichsten Dosierungen, seit 2004 - exakter Monat wird nicht angegeben, selbständige Reduktion lt. eigenen Angaben der täglichen Substitoldosierung auf 50mg intermittierend bis 20 Tbl. Somnubene und Psychopax pro Tag. Dann wieder einige Tage keine Benzodiazepine. Psychosozialer Hintergrund: Pat. lebt bei Vater, ... gelernter ...kaufmann, arbeitete nach Abschluss der Lehre noch 3 J in einem Betrieb, verlor dann jedoch durch den Drogenkonsum seinen Arbeitsplatz, seit etwa 2 J arbeitslos. Behandelnde Prakt. Ärztin, Fr. Dr. ***16*** (...), bis dato keine Voraufenthalte bezüglich Entzugstherapie, auch keine psychiatr. Voraufenthalte, keine früheren Erkrankungen; Psychopathologischer Status: Pat. ist wach, allseits orientiert, Auflassung, Konzentration und Gedächtnis unauffällig, im Ductus kohärent, Stimmungslage adäquat, in allen SKB gut affizierbar, im Gespräch fordernd und dissimulierend, kein HW auf prod. Symptomatik und Suizidalität; Somatischer Status; Pat. in gutem AEZ, ... Neurologischer Status: kein Meningismus, HN I-XII: unauffällig; OE und UE: Kraft, Trophik, Tonus, Sensibilität stgl. unauffällig, Koordinationsmanöver unauffällig, Sehnenreflexe stgl. lebhaft, Py-Zeichen, Frontalzeichen stgl. neg., Stand/Gang: unauffällig; Aufnahmediagnose: Polytoxikomanie - F 19.2 Zusammenfassung: Der Pat. wird zur geplanten Entzugstherapie nach Einwilligung in den Therapievertrag mit der Aufnahmediagnose "Polytoxikomanie - F 19.2" h.o. stationär aufgenommen. ... Erste Heroin + Kokain + harte Drogen bis auf LSD Erfahrung 1. Quartal 2001. Täglicher Cannabiskonsum seit Mitte 1999. … mit dessen Beginn fast kein Alkoholkonsum mehr. Seit 1995 nur jedes Wochenende Alkoholkonsum. Durch tägl. THC-Konsum 2001 Vergesslichkeit beim Arbeitgeber. Silvester 2001 auf 2002 bewusstlos. Entscheidung getroffen, Heroin solange zu konsumieren, bis alle Geldreserven ausgeschöpft sind. Seit ca. 15.01.2002 täglich Heroin konsumiert. 3 Monate später zum ersten Mal (mit einem Freund) eingestanden, dass eine körperl. + psych. Abhängigkeit besteht, welche ohne Therapie welcher Art auch immer nicht zu bewältigen ist ... Nach der Lehre (97-00) 3 Jahre weitergearbeitet (00-03). … Zivildienst 2003 nach einem Tag abgebrochen … Mitte Dez. 03 kein Geld mehr von meiner Bank. Sofort arbeitslos gemeldet und in Substitolprogramm ... Dr. ***16*** bestätigte im September 2005 telefonisch, dass der Bf ihr Patient sei. Er sei seit 1/03 (? 1/05?) bei ihr in einem Substitolprogramm, zuvor bei einem anderen Arzt. Beschwerdeergänzung I Mit Schreiben vom 6.2.2018 wurde die Beschwerde ergänzt: … bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 16. Jänner 2018 teile ich Ihnen mit, dass Herr ***2*** seit 2012 durchgehend in sozial betreuten Wohneinrichtungen gelebt hat. Anbei werden die entsprechenden Förderbewilligungen des FSW und der aktuelle Betreuungsvertrag vorgelegt. Zum Nachweis der monatlichen Lebenserhaltungskosten wird eine Umsatzaufstellung des Sachwalterschaftskontos vorgelegt. Weiters wird der aktuelle Pflegegeldbescheid angeschlossen. Unterhaltsleistungen werden von den Eltern derzeit nicht erbracht. … Laut Kontoauszug erhielt der Bf im Jahr 2018 Zahlungen vom AMS, von der Pensionsversicherungsanstalt, von der Wiener Gebietskrankenkasse und von der MA 40. Zahlungen erfolgten insbesondere an das Wiener Rote Kreuz Haus ***17*** (€ 410 mtl.) und an das Wiener Rote Kreuz Rettungs GmbH (€ 313 mtl.). Laut Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 6.2.2017 erhält der Bf ab 1.2.2017 Pflegegeld der Stufe 1 (€ 157,30 mtl.). Ein Pflegebedarf sei bei folgenden dauernd wiederkehrenden Verrichtungen festgestellt worden: * Einnahme von Medikamenten * Motivationsgespräche * Sonstige Körperpflege * Hilfestellung beim Kochen * Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten * Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände * Pflege der Leib- und Bettwäsche * Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 40, wurde dem Bf im Rahmen der Mindestsicherung eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt und auch eine Mietbeihilfe. Vom Arbeitsmarktservice erhielt der Bf Notstandshilfe. Vom Fonds Soziales Wohnen wurde eine Förderung in Form eines Kostenzuschusses für ein Übergangswohnen in verschiedenen Häusern an den Betreiber geleistet. Das Wiener Rote Kreuz bestätigte, dass der Bf in das Haus ***17*** eingezogen sei. Das monatliche Nutzungsentgelt im Haus ***17*** beträgt €313.- und beinhaltet nur Wohnkosten! Alle anderen Kosten wie Heiz-, Energiekosten und Kosten für die Anwesenheit von Wohnbetreuerlnnen werden direkt durch den FSW getragen. Die Wohnung von Herrn ***2*** ist 21,66m2 groß. Aus den Betreuungs- und Unterbringungverträgen des ***2*** Roten Kreuzes betreffend das Haus ***17*** (Details variieren): Vorbemerkung Die Unterbringung erfolgt im Sinne der .Allgemeine Förderrichtlinien" und "Spezifische Förderrichtlinie für die Unterstützung obdach- bzw. wohnungsloser Menschen" des Fonds Soziales Wien, im Folgenden kurz FSW genannt. Auf die den Bewohnern nach dieser Vereinbarung eingeräumten Nutzungsrechte ist gemäß § 1 Abs. 2 lit. 1a MRG das Mietrechtsgesetz nicht anwendbar. Voraussetzung für die Unterbringung ist die Bewilligung durch die Begutachtungsstelle des FSW. § 3 Unterkunft Dem/der Bewohner/-in wird im (Bezeichnung der Einrichtung und Standortadresse): Sozial betreuten Wohnhaus Haus ***17***,... eine Wohnung zur Nutzung überlassen. Benützung der Wohnung Top Nr....... PST....... Bestehend aus: Vorraum, Bad/WC, Wohnraum, Kochnische Die Wohnung ist mindestens mit folgendem Inventar ausgestattet: siehe Beiblatt Daneben kann der Bewohner die Gemeinschaftsräume des Hauses ***17*** entsprechend den Vorgaben der Hausordnung in der jeweils aktuellen Fassung mitbenutzen. § 4 Entgelt Zusätzlich zur Individualförderung des FSW ist vom Nutzer ein Beitrag zum Entgelt zu bezahlen. Der Bewohner verzichtet im Sinne der Ergänzenden Förderrichtlinie zu den Förderrichtlinien des Fonds Soziales Wien ausdrücklich auf gesonderte Zustellung der Rechnung an ihn. Der vom Bewohner zu bezahlende Entgeltsbeitrag beträgt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses monatlich € 313,-. ... § 13 Betreuung Grundsätzlich ist der Bewohner zur selbständigen Haushaltsführung verpflichtet. Davon ausgehend umfasst das Betreuungsangebot: - vorübergehende Unterstützung bei Haushaltsführung, wenn es der/die Bewohner/-in aus gesundheitlichen Gründen kurzzeitig nicht selbständig erledigen kann und mobile Dienste nicht möglich bzw. ausreichend sind. Nicht umfasst von der Betreuung sind allerdings ärztliche Leistungen, die allenfalls vermittelt werden - Unterstützung bei Organisation mobiler Dienste - Unterstützung bei Absicherung des Lebensunterhaltes soweit der/die Bewohner/-in selbst dazu nicht in der Lage ist - Beratung und Unterstützung zur Selbsthilfe Beschwerdeergänzung II Mit Schreiben vom 20.2.2018 wurde die Beschwerde noch einmal ergänzt, indem ein weiteren Benützungsvertrag ab August 2012 und eine Bezugsbestätigung des AMS ab Mai 2012 für Herrn ***2*** übermittelt und angegeben wurde, dass der Bf hinaus laut telefonischer Auskunft der Behörde seit Mai 2012 durchgehend eine Ergänzungsleistung der MA 40 nach dem WMG bezogen habe. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.8.2018 wies das Finanzamt als unbegründet ab: Sachverhalt: Sie haben am 24.05.2017 die normale und die erhöhte Familienbeihilfe ab den Zeitpunkt des Eintrittes der Behinderung für sich beantragt. Aus dem übermittelten Gutachten vom 14.11.2017 des Sozialministeriumservice geht hervor, dass bei Ihnen ein Grad der Behinderung von 70 v. H.d, ab 01.09.2005 vorliegt und eine dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen erst nach dem 21. Lebensjahr (tt.mm.2001) eingetreten ist. Ihr Antrag wurde mit Bescheid vom 16.11.2017 abgewiesen. Sie legten am 14.12.2017, eingelangt am 18.12.2017 fristgerecht Beschwerde ein. Gesetzliche Grundlagen: Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege/Heimerziehung befinden, Anspruch auf Familienbeihilfe. Würdigung: Ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe von Kindern gem. § 6 Abs. 5 FLAG setzt voraus, dass sich das Kind nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befindet. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe ist ausgeschlossen, wenn die öffentliche Hand überwiegend oder grundsätzlich für den Unterhalt des Kindes sorgt (vgl. VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173) Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht. Ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht somit bei der Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen nur dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die allgemeine Familienbeihilfe erfüllt sind. Da Sie seit 2012 in sozial betreuten Wohneinrichtungen untergebracht sind und nach den uns vorliegenden Unterlagen, die öffentliche Hand überwiegend für Ihren Unterhalt aufkommt, besteht kein Anspruch auf den Grundbetrag und somit auch nicht auf den Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe. Daher erfolgte die Abweisung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Oktober 2017 zu Recht. Vorlageantrag Mit Schreiben seiner Erwachsenenvertreterin vom 11.9.2018 stellte der Bf Vorlageantrag: 1. Anträge Zur Beschwerdevorentscheidung vom 24. August 2018 zu Versicherungsnummer ***5***, Familienbeihilfe erhöht ***1*** ***2***, der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers am 3. September 2018 zugestellt, wird in offener Frist der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt. Zugleich wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht beantragt. 2. Weiteres Vorbringen zum Sachverhalt Die belangte Behörde stellt die ihrer Beschwerevorentscheidung zugrunde liegenden Tatsachen unrichtig fest. Mit der Beschwerde vom 14. Dezember 2017 hat der Beschwerdeführer Befunde vorgelegt, die das Vorliegen einer die Selbsterhaltungsfähigkeit ausschließenden Erkrankung bereits vor dem 21. Lebensjahr beweisen. Die belangte Behörde hat auf Grund dieser Befunde weder ein neues Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice eingeholt noch diese Unterlagen in sonstiger Weise ihrer Beschwerdevorentscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat auf Grund seines krankheitsbedingten Verhaltens (akute Psychose) seine Gemeindewohnung verloren. Seitdem lebt er in Häusern der Wiener Wohnungslosenhilfe. Mit dem Aufenthalt in einem Haus der Wiener Wohnungslosenhilfe ist keine Deckung des Unterhalts durch die öffentliche Hand verknüpft. Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Benützungsentgelt für Wohn- und Energiekosten zu entrichten. Auch Verpflegung wird von den Wohnhäusern nicht zur Verfügung gestellt, vielmehr kauft der Beschwerdeführer aus seinen von der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin zur Verfügung gestellten Mitteln selbst ein. Dasselbe gilt für seine Bekleidung. Der Tagesablauf des Beschwerdeführers wird durch das Wohnhaus nicht vorstrukturiert. Die Betreuung erfolgt nur im Bedarfsfall für wenige Stunden im Monat. Die Unterstützung bei der Haushaltsführung im Ausmaß von wenigen Stunden in der Woche durch eine Heimhilfe wird aus dem Pflegegeld, dh eigenen Mitteln des Beschwerdeführers, finanziert. Der Beschwerdeführer selbst erhält auf Grund einer Förderbewilligung des Fonds Soziales Wien, Wohnungslosenhilfe, unmittelbar keine Leistungen der öffentlichen Hand, die seinen Unterhalt iSd FLAG abdecken. Der Beschwerdeführer hat über viele Jahre Leistungen des AMS und eine (wesentliche geringere) Ergänzungsleistung der Wiener Mindestsicherung bezogen. Seit 1. Mai 2016 hat er Anspruch auf Rehabilitationsgeld von der WGKK. Seit 1. Februar 2017 bezieht er Pflegegeld der Stufe 1 von der PVA. Beweis: Gerichtlicher Vergleich zum Rehabilitationsgeldbezug; Pflegegeldbescheid. Soweit der Beschwerdeführer Leistungen der Wiener Mindestsicherung bezogen hat, sind diese zu keinem Zeitpunkt in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht mit seinem Aufenthalt in einem Haus der Wiener Wohnungslosenhilfe verknüpft gewesen. 3. Stellungnahme zur rechtlichen Beurteilung Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Beschwerdevorentscheidung (ausschließlich) auf die Rechtsansicht, dass schon gem § 6 Abs 5 FLAG kein Anspruch bestehe, weil der Beschwerdeführer seit 2012 in einer Wohnsituation lebe, die der Heimerziehung auf Kosten der Sozialhilfe gleichzuhalten sei. Diese Auslegung entspreche der Entscheidung VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173. Diese Rechtsansicht ist unrichtig. In der zitierten Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof den Anspruch auf Familienbeihilfe bei länger als zwei Jahre andauernder Anhaltung im Strafvollzug abgelehnt. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof den Gesetzeswortlaut des § 6 Abs 5 FLAG "Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden" in teleologischer Reduktion dahingehend ausgelegt, dass es nicht auf das Wort "Heimerziehung" im engeren Sinne ankommt. Vielmehr soll letztlich jede Sachverhaltsgestaltung, die mit der dort beurteilten (Strafvollzug) vergleichbar ist, weil auf Kosten der öffentlichen Hand für den Unterhalt des Kindes überwiegend gesorgt wird, als Heimerziehung iSd § 6 Abs 5 FLAG anzusehen sein. Nach der zitierten Entscheidung sind solche Sachverhaltsgestaltungen etwa der Präsenzdienst, der Zivildienst oder Wohnen im Rahmen der Grundversorgung. Allen diesen Sachverhaltsgestaltungen ist gemein, dass die Wohnkosten des Kindes zur Gänze aus der öffentlichen Hand finanziert werden. In all diesen Wohnsituationen bedingen sich außerdem das Wohnen in der Einrichtung und die Bestreitung auch des sonstigen Unterhalts (zb Verpflegung, Bekleidung) durch die öffentliche Hand gegenseitig. Von einer solchen Wohnsituation unterscheidet das Gesetz das Wohnen im eigenen Haushalt (bzw im Haushalt der Eltern). Nur im besonderen Ausnahmefall kann im eigenen Haushalt eine Wohnsituation wie in Heimerziehung angenommen werden (vgl VwGH 17.05.2000, 98/15/0053). Weder die Wohnkosten noch sonstiger Unterhalt des Beschwerdeführers werden im Rahmen des Aufenthalts in einem Haus der Wiener Wohnungslosenhilfe von der öffentlichen Hand getragen (siehe oben Punkt 2.). Auch die Betreuung und die Alltagsgestaltung in Häusern der Wohnungslosenhilfe sind nicht mit Strafvollzug, Präsenzdienst oder einer ähnlich dicht strukturierten Wohnform vergleichbar. Soweit der Beschwerdeführer Einkommen aus Leistungen der Sozialhilfe bezogen hat (Wiener Mindestsicherung), sind diese Leistungen in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in Häusern der Wohnungslosenhilfe gestanden. Der Beschwerdeführer hätte dieselben Leistungen auch in einer von einer Privatperson angemieteten Wohnung bezogen. Der Bezug dieser Leistungen kann daher nicht als Hinweis auf das Vorliegen einer Wohnsituation im Sinne einer Heimerziehung gewertet werden. Es liegt im Ergebnis keine Sachverhaltsgestaltung vor, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173, gemeint hat. Vielmehr lebt der Beschwerdeführer seit Jahren ununterbrochen in einem eigenen Haushalt und damit in einer ähnlichen Situation, wie sie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 17.05.2000, 98/15/0053, beurteilt hat. Eine Kopie des angesprochenen gerichtlichen Vergleichs vom 4.9.2018 war beigefügt, aus dem hervorgeht, dass in der Sozialrechtssache wegen Berufsunfähigkeitspension Gutachten erstellt wurden, dessen Inhalt im hier gegenständlichen Verfahren nicht aktenkundig ist. Laut im Protokoll erwähntem Versicherungsdatenauszug bestehen 76 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und 135 Beitragsmonate der Pflichtversicherung/Teilversicherung. Der Sachverständige Dr. ***18*** hat in der mündlichen Verhandlung unter anderem angegeben: Eine Beschäftigung des Klägers auf dem primären Arbeitsmarkt wäre nur mit besonderem Entgegenkommen des Arbeitgebers möglich. Eine Besserung ist bei entsprechender Psychotherapie beim Kläger möglich, absehbar ist sie aber nicht. Der Kläger müsste in einer Gruppentherapie sein und müsste alleine in einem Einzelzimmer sitzen. Eine Ergotherapie müsste gemacht werden im Sinne einer Arbeitstherapie, wo die manuelle Fertigkeit, die Geschwindigkeit, die Auffassungsgabe und die fordernde Arbeit und am Werken wieder geweckt wird. Folgender Vergleich wurde geschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass keine dauernde Invalidität vorliegt. 2. Es wird festgestellt, dass eine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens 6 Monaten ab 1.5.2016 weiterhin vorliegt. 3. Als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation ist daher das Ergebnis weiterer Therapiemaßnahmen abzuwarten. 4. Es wird festgestellt, dass Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig und nicht zumutbar sind. 5. Ab dem 1.5.2016 besteht für die weitere Dauer der vorübergehenden Invalidität Anspruch auf Rehab-Geld aus der Krankenversicherung. ... Gutachten des Sozialministeriumservice vom 12.2.2019 Am 12.2.2019 erstattete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, ein weiteres Sachverständigengutachten: Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010) | Name des/der Untersuchten: | ***1*** ***2*** | Geschlecht: | Männlich | Geburtsdatum: | ....11.1980 | Verfahrensordnungsbegriff: | ***19*** | Wohnhaft in | [***3***, ***4***], Österreich | Identität nachgewiesen durch: | Personalausweis | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleichsgesetz | Begutachtung durchgeführt am | 12.02.2019 | In der Zeit | Von 10:00 bis 10:20 Uhr | Untersuchung: | In der Landesstelle des Sozialministeriumservice | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: JA | Name: Betreuer Hr. ***20*** ***21***, Betreuer Sachwalterschaft | Begleitperson erforderlich | Nein | Name der / des Sachverständigen | Dr.in ***22*** ***23*** | Fachgebiet der / des Sachverständigen | Psychiatrie Anamnese: VGA 14.11.2017: paranoide Schizophrenie 70% GdB liegt vor seit 09/2005 ab 1. dokumentierter stat. Aufnahme Gegen obiges VGA wurde am 14.12.2017 schriftlich Beschwerde eingelegt, vertreten durch RA ...: "(...)Tatsächlich hat der Beschwerdeführer laut ärztlichem Dekurs des OWS vom 7. Oktober 2015 bereits seit dem Jahr 1999 täglich Cannabis konsumiert. Cannabis wird regelmäßig konsumiert, um insbesondere frühe und nach außen noch wenig auffällige Symptome schizophrener Erkrankungen erträglich zu halten. Spätestens Anfang 2001, dh noch vor Vollendung des 21. Lebensjahres im November, hat der Beschwerdeführer bereits mit harten Substanzen wie Heroin und Kokain experimentiert. Bereits Mitte Jänner 2002 hat der Beschwerdeführer täglich Heroin konsumiert. (...)" und am 11.11.2018: "(...)Der Beschwerdeführer hat auf Grund seines krankheitsbedingten Verhaltens (akute Psychose) seine Gemeindewohnung verloren. Seitdem lebt er in Häusern der Wiener Wohnungslosenhilfe.(...)" Derzeitige Beschwerden: Substitutionstherapie, Paranoide Schizophrenie Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Compensan 700mg/d, Bromazepan 4 Mal 1 Tbl., Olanzapin, 4 Mal im Jahr Trevicta i.m. laufend bei Ärztin vom Neunerhaus Sozialanamnese: laut VGA: Besuchte VS, HS , HS Abschluss,Lehre abgeschlossen , dann bei Fa ***12*** gearbeitet bis 2003, besachwaltet aktuell lebt er allein in einer betreuten Wohnung, 2 Mal in der Woche Betreuung, Pflegestufe 1 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 09.02.2015, Dr. ***6*** ***7***, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie: Psychiatrisch-Neurologisches Gutachten: Dia.: Schizophrenie (F20.0) Abhängigkeitssyndrom auf Drogen, aktuell in Drogenersatzprogramm (Fl 9.24} DD: Drogenbedingte Psychose PVA, 06.02.17: Der Anspruch auf Pflegegeld wird ab 1. Februar 2017 in der Höhe der Stufe 1 anerkannt. Krankengeschichte Soz.med.Zentrum OWS, 21.09.2005: Der Pat. kommt zur geplanten Entzugstherapie bei vorbestehender Polytoxikomanie, handschriftlicher Dekurs: "erste Heroin plus Kokain Erfahrung: 1. Quartal 2001, täglicher Cannabis Konsum seit Mitte 1999 (…) Mitgebrachte Befunde: 08.05.2017, Neuner Haus, Dr. ... ***24***: Dia.: F19.2, F11.2, F20. AKH Psych. Ambulanz Dekurs, 09.02.2013, 21.02.2014: "wird verwirrt und mit nacktem Oberkörper (...)am AKH Gelände aufgegriffen (...)" "Pat. kommt ohne Terminvereinbarung in Begleitung des Sicherheitsdienstes, Kopfschmerzen, entlastendes Gespräch (,.)Dia.: F19.2, F32.1 OWS 4. Psy. 25.06.11 bis 08.07.11: Dia.: F19.2, F20.0, K76.9, F60.3, F17.2, anamnestisch Hep. B, abnormes EEG mit leichten Allgemeinveränderungen, Th.: Substitol, Solian, Pantoloc, Zolpidem Psy. GA 02.07.11 dr. ... ***25***, FA Psy.. Unterbringungs GA zum stat. Aufenthalt: Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: o.B. Ernährungszustand: o.B. Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: o.B. Gesamtmobilität-Gangbild: o.B. Psycho(patho)logischer Status: Wach, beeinträchtigt vom Substitutionsmittel, Verwahrlosung, (Hände wirken zuerst blau, er meint, sie seien schmutzig), Aufmerksamkeit, Auffassung, Konz, deutlich red., Stimmung apath, niedergeschlagen, Antrieb red., Duktus verlangsamt, keine akute psychot. Sy., keine akute Gefährdung Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB% | 1 | Substitutionstherapie bei Polytoxikomanie, Paranoide Schizophrenie, Persönlichkeitsstörung 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da im Alltag auf Unterstützung angewiesen, besachwaltet, soziale Integration deutlich herabgesetzt | 03.07.02 | 70 Gesamtgrad der Behinderung: 70 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hepathopathie, Hep. B.: keine fachärztlich relevanten Befunde mit Tranaminansen Abnormes EEG 2011: asymptomatisch, keine weiterführende dokumentierte Diagnostik oder Behandlung Stellungnahme zu Vorgutachten: Keine Änderung des Gesamtgrad der Behinderung: Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: X ja O nein GdB liegt vor seit: 09/2005 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Die Rückwirkung ist ab der ersten dokumentierten stationären Aufnahme möglich, die in der Krankenakte vom OWS dekursierte Erwähnung eines Drogengebrauchs ab 1999 bzw. 2001 begründet keinen GdB, da vor 2005 fachärztlich relevante Befunde bzw. Belege einer fachärztlichen Diagnostik oder Behandlung nicht vorliegen. Herr ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten. Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Wie im VGA kann die Unfähigkeit den Unterhalt selbständig zu verschaffen ab der 1. dokumentierteren stationären Aufnahme auf einer psychiatrischen Fachabteilung mit 9/2005 bestätigt werden. X Dauerzustand O Gutachten erstellt erstellt am 12.02.2019 von Dr.in ***22*** ***23*** Gutachten vidiert am 12.02.2019 von Dr. ***26*** ***27*** Vorlage Mit Bericht vom 11.4.2019 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis) Beschwerde 1 Beschwerde 18.12.2017 Bescheide 2 Familienbeihilfe (Monat: 10.2017) 16.11.2017 Antrag / Anzeige an die Behörde 3 Antrag auf erhöhte FB 24052017 24.05.2017 Beschwerdevorentscheidung 4 Beschwerdevorentscheidung 24.08.2018 Vorlageantrag 5 Vorlageantrag 01.10.2018 Vorgelegte Aktenteile 6 22092017 Anfrage wegen neuem SMS-Termin 22.09.2017 7 14112017 Gutachten vom 14.11.2017 14.11.2017 8 06022018 ergänzende Unterlagen zur Beschwerde 06.02.2018 9 20022018 weitere ergänzende Unterlagen 20.02.2018 10 12022019 Gutachten vom 12.02.2019 12.02.2019 Bezughabende Normen § 6 Abs. 2 und 5 FLAG 1967 Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Der Antrag auf (erhöhte) Familienbeihilfe wurde ab Oktober 2017 abgewiesen. Strittig ist, ob die Unfähigkeit sich den Unterhalt selbstständig zu verschaffen vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist oder erst danach. Beim am tt.mm.1980 geborenen Bf. wurde ein Grad der Behinderung von 70% ab 01.09.2005 festgestellt. Die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen wurde mit September 2005 festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Bf. bereits das 24. Lebensjahr vollendet. Eine Lehre absolvierte der Bf. bis August 2000. Beweismittel: Siehe Inhaltsverzeichnis Stellungnahme: Ein Eigenanspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe wäre - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des FLAG - gegeben, wenn nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres aufgrund einer Behinderung eine dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten wäre. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Laut Gutachten des Sozialministeriumsservices trat die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen erst im 25. Lebensjahr, mit September 2005, ein. Diese Feststellung wurde im Gutachten vom 12.02.2019 bestätigt. Eine Berufsausbildung (Lehre) wurde nur bis zum August 2000 absolviert. Zu den Einwänden im Vorlageantrag muss auf VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010 verwiesen werden. Der VwGH führt in diesem Erkenntnis aus, dass § 6 Abs. 2 lit. d FLAG auf den Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Erwerbsunfähigkeit abstellt. Eine solche Behinderung "kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit Längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs 2 lit d FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt." Es wird beantragt die Beschwerde abzuweisen. Beschluss vom 11.11.2021 Am 11.11.2021 fasste das Bundesfinanzgericht folgenden Beschluss: I. Dem Beschwerdeführer wird das Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 12.2.2019 und der bisherige Verfahrensgang zur Kenntnis gebracht. II. Der Beschwerdeführer möge das in der im Vorlageantrag angesprochenen Sozialrechtssache wegen Berufsunfähigkeitspension erstellte Gutachten vorlegen, dessen Inhalt im hier gegenständlichen Verfahren nicht aktenkundig ist. III. Die belangte Behörde möge einen vollständigen Sozialversicherungsdatenauszug betreffend den Beschwerdeführer beischaffen und dem Gericht vorlegen. IV. Nach der Aktenlage wurde am 24.5.2017 ein Antrag auf Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag gestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag vom 27.9.2017 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab Oktober 2017 abgewiesen. Ein Antrag vom 27.9.2017 ist nicht aktenkundig. V. Der Beschwerdeführer wird eingeladen, sich zu Punkten I. und IV., das Finanzamt wird eingeladen, sich zu Punkt IV bis 31.12.2021 zu äußern. Innerhalb dieser Frist wäre auch das Gutachten gemäß Punkt II und der Versicherungsdatenauszug gemäß Punkt III vorzulegen. Sollte am 27.9.2017 ein Antrag durch den Beschwerdeführer gestellt worden sein, wäre dieser innerhalb der gesetzten Frist vorzulegen. Schließlich wäre anzugeben, ob und wie der Antrag vom 24.5.2017 erledigt worden ist. Begründend wurde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs unter anderem ausgeführt: Rechtsgrundlagen § 115 BAO lautet: § 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. (2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. (3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. (4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. §§ 166 f BAO lauten: § 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. § 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. (2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 177 Abs. 1 BAO die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen. § 183 BAO lautet: § 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen. (2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen. (3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. § 270 BAO lautet: § 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände. § 6 FLAG 1967 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 90/2007 (anzuwenden vor 1.1.2011, 1.3.2011 bzw. 1.7.2011, § 55 Abs. 17 FLAG 1967): § 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. (2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie a) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder b) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluß der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten, oder c) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder e) das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102031/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102031.2019
Stammnummer
137579
Gültig
10.05.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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