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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102628/2025

Keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102628/2025vom 12.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. September 2024 gegen die Abweisungsbescheide des Finanzamtes Österreich vom 26. August 2024 betreffend Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung ab April 2024, SV-Nr. ***1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die am xx.xx.1996 geborene Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte am 16.04.2024 die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für sich ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung. In dem im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ("Sozialministeriumservice") erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 04.07.2024 wurde unter Anführung der relevanten vorgelegten Befunde und dem Untersuchungsbefund folgende Diagnose erstellt und dafür nach der angegebenen Richtsatzposition der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 50 v. H. und eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit seit Juni 2024 festgestellt: [Grafik]   Begründend wurde ausgeführt: "Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Rückdatierung ab Befund Dr. ***2*** vom 25.06.2024 möglich, eine weitere Rückdatierung ist aufgrund fehlender Brückenbefunde nicht möglich Frau ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Dies besteht seit: 06/2024 Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Derzeit ist nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen." Dieses Gutachten vidierte die leitende Ärztin am 04.07.2024. In den Bescheiden vom 26.08.2024 wurden die o.g. Anträge der Bf. für den Zeitraum ab April 2024 abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt aus: "Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn ein Kind voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihrem Kind ist das nicht der Fall (§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Laut Gutachten des Sozialministeriumservice vom 04.07.2024 wurde eine dauernde Erwerbsunfähigkeit mit 50% ab 01.06.2024 festgestellt. Daher muss der Antrag abgewiesen werden. Der Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen Behinderung wird als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt. Da für Ihr Kind die allgemeine Familienbeihilfe nicht zusteht, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden." Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde ein und legte weitere Dokumente vor: - Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 23.06.2017, - Ärztliches Gutachten gemäß § 8 AlVG vom 27.02.2017 für die PVA, - Schreiben der PVA vom 21.03.2017, - Ärztlicher Befundbericht des Dr. ***2***, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 05.01.2017. Im Ermittlungsverfahren vor dem Finanzamt legte die Beschwerdeführerin weiters u.a. die Bestätigung über die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses zum 24.04.2015 vor. Die Lehre zur Medienfachfrau begann die Beschwerdeführerin am 22.09.2014, das Lehrverhältnis wurde durch den Lehrling gemäß § 15 Abs. 4 BAG aufgelöst. Unter Vorlage der Beschwerde samt den Beilagen forderte das Finanzamt beim Sozialministeriumservice ein weiteres Sachverständigengutachten nach dem FLAG an. Zum Untersuchungstermin am 18.03.2025 vor dem/der ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumsservice ist die Beschwerdeführerin nicht erschienen und das Verfahren wurde abgebrochen. Das Finanzamt wies daher die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidungen vom 19.03.2025 unter Zitierung der Bestimmungen der §§ 6 Abs. 2 lit. d, 8 Abs. 6 FLAG 1967 und § 115 BAO ab und führte aus: "Auf Grund Ihres Antrages auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe vom 16.4.24 wurde vom Sozialministeriumservice ein ärztliches Gutachten angefordert. In dem am 4.7.2024 erstellten Gutachten wurde bescheinigt, dass bei Ihnen eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, allerdings erst ab 1.6.2024. Da als Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe/erhöhten Familienbeihilfe in diesem Alter aber der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 18. bzw. 21. Lebensjahr bzw. bei Berufsausbildung bis zum 25. Lebensjahr vorliegen muss, wurde Ihr Antrag auf Familienbeihilfe als auch erhöhter Familienbeihilfe mit Bescheid vom 26.8.2024 abgewiesen. Auf Grund Ihrer eingebrachten Beschwerde wurde nochmals ein ärztliches Gutachten des Sozialministeriumservice angefordert. Am 18.3.2025 wurde die Anforderung aber ohne Gutachten beendet, da Sie zur Untersuchung nicht erschienen sind. Da Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind, und somit nicht festgestellt werden konnte, ob die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe/erhöhten Familienbeihilfe gegeben sind, musste Ihre Beschwerde betreffend Familienbeihilfe Grundbetrag/erhöhter Familienbeihilfe abgewiesen werden." Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht nochmals eine Beschwerde ein, die als Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gewertet wird und brachte ergänzend vor: "Am 25.03. 2025 habe ich, ***Bf1*** (SZV: ***1***), eine Beschwerdevorentscheidung (Ordnungsbegriff: ***3***) bezüglich meiner zuvor eingebrachten Beschwerde erhalten. Diese wurde abgelehnt, da ich den Termin für ein erneutes Gutachten nicht eingehalten habe. Über diesen Termin wurde ich erst vor einer Woche bei einem Telefonat mit dem Sozialministerium (auf Empfehlung des Finanzamts hin, da mir gesagt wurde, dass seit November 2024 auf eine Antwort des Sozialministeriums gewartet wird). Anders hätte ich nicht davon erfahren, weder bei meinem Telefonat mit dem Finanzamt zuvor (obwohl dieser Anruf noch vor dem Termin für das ärztliche Gutachten statt fand) oder durch einen Brief, da nie eine Vorladung per Post bei mir ankam-ansonsten hätte ich den Termin eingehalten oder verschoben. Da ich aus diesem Grund den Termin nicht einhalten konnte, wurde mir empfohlen, die Situation nochmals mit dem Finanzamt zu besprechen. Das Finanzamt hat mir gesagt, dass es reicht, nochmals eine Beschwerde einzubringen. Deswegen mache ich dies jetzt. Ich möchte einen erneuten Termin für ein ärztliches Gutachten, bezüglich der im Nachhinein vorgelegten Unterlagen, bekommen. Ich möchte die Möglichkeit bekommen, diesen Termin auch tatsächlich nutzen zu können." Nach dem Mängelbehebungsauftrag wegen der fehlenden Unterschrift auf dem Vorlageantrag und dem Ergänzungsersuchen vom 15.05.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin am 27.05.2025 den unterfertigten Vorlageantrag, weiters bereits o.g. vorgelegte Unterlagen und ergänzend - Ärztliche Befundberichte des Dr. ***2***, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 02.07.2015 und 13.08.2015, - Ärztlicher Kurzbrief vom 01.07.2011 und Situationsberichte vom 02.07.2011 und 02.10.2011 des ***4***-Spital der Stadt ***5***, - Testzusammenfassung vom 22.04.2009 des Instituts ***6***, - Ärztlicher Befundbericht vom 05.07.2001 des Ambulatorium ***7*** und - Ärztliches Gutachten gemäß § 8 AlVG vom 10.01.2017 für die PVA. Nach Anforderung eines weiteren Sachverständigengutachtens durch das Finanzamt beim Sozialministeriumservice mit Vorlage des Vorlageantrages samt sämtlichen vorgelegten Unterlagen wurde in dem im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ("Sozialministeriumservice") erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 12.08.2025 unter Anführung der relevanten vorgelegten Befunde folgende Diagnose erstellt und dafür nach der angegebenen Richtsatzposition der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 40 v. H. seit August 2025 (GdB 50 v.H. seit 06/2024) und keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt: [Grafik]   Begründend wurde ausgeführt: "Stellungnahme zu Vorgutachten: Senkung des GdB gegenüber dem VGA um 1 Stufe, da keine rezenten Befunde seit 6/2024 sowie keinerlei Therapien (Medikation, FÄ-Betreuung, Psychotherapie ) nachweisbar. Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: ab Untersuchungsdatum Frau ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Die Fähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist gegeben, da noch geringe psychische Beeinträchtigungen nachweisbar sind, jedoch eine Besserung unter Therapie zu erwarten und dadurch eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist." Dieses Gutachten wurde von der leitenden Ärztin am 13.08.2025 vidiert. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ist am xx.xx.1996 geboren und vollendete am xx.xx.2017 das 21. Lebensjahr. In dem im Zuge des Verfahrens vom Sozialministeriumservice erstellten Sachverständigen-Gutachten vom 12.08.2025 wurde der Beschwerdeführerin keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt, da eine Besserung der noch geringen psychischen Beeinträchtigungen unter Therapie zu erwarten und dadurch eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist. Die erstellten Gutachten berücksichtigen sämtliche vorgelegten Befunde und Unterlagen und sind daher vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Das Gericht geht aus den nachstehend angeführten Gründen in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Feststellungen in den Gutachten mit größter Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idgF haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3). § 6 Abs. 5 FLAG 1967 bezweckt die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will mit dieser Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen (VwGH 23.2.2005, 2001/14/0165). Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Das nach dieser Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren durch ein ärztliches Gutachten (vgl. dazu VfGH 10.12.2007, B 700/07, und VwGH 27.4.2005, 2003/14/0105, sowie VwGH 20.12.2006, 2003/13/0123) hat sich darauf zu erstrecken, ob ein Antragsteller wegen einer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres (oder - für den Beschwerdefall nicht relevant - während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019). Ein Gutachten zu einer solchen Sachfrage ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhaltes durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen, verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen, stützen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachverhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen (vgl. VwGH 25.09.2013, 2013/16/0013). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/13/0014 und VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, mwN, VwGH 04.12.2025, Ra 2025/16/0008 und VwGH 28.08.2025, Ra 2023/16/0077). § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 stellt darauf ab, dass der Vollwaise / "Sozialwaise" auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt; die vom Gesetzgeber geforderte Feststellung des tatsächlichen Eintritts der Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers kann immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen (VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010; VwGH 2.7.2015, 2013/16/0170, VwGH 30. 3. 2017, Ra 2017/16/0023, VwGH 28.04.2021, Ra 2018/16/0022, VwGH 04.12.2025, Ra 2025/16/0008 und VwGH 28.08.2025, Ra 2023/16/0077). Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist im vorliegenden Beschwerdefall das Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 12.08.2025 vollständig, ausführlich und schlüssig und es widerspricht auch nicht dem Sachverständigengutachten vom 04.07.2024, da es nachvollziehbar ist, dass sich die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin binnen einem Jahr verbessert hat (die Beschwerdeführerin hat keine aktuellen Befunde seit Juni 2024 sowie keinerlei Therapien (Medikation, FÄ-Betreuung, Psychotherapie) nachgewiesen). Daher konnte von der Sachverständigen der Grad der Behinderung gesenkt werden und es wurde keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt, da eine Besserung der noch geringen psychischen Beeinträchtigungen unter Therapie zu erwarten und dadurch eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist. Aber selbst die Bescheinigung der dauernden Erwerbsunfähigkeit ab Juni 2024 im Sachverständigengutachten vom 04.07.2024 kann den Beschwerdestandpunkt nicht stützen, da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits 28 Jahre alt ist. Bei der Erstellung der beiden Sachverständigengutachten wurden sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde und Unterlagen einbezogen (siehe Zusammenfassung relevanter Befunde). Das Bundesfinanzgericht sieht es sohin als erwiesen an, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 für den Bezug des Grundbetrages an Familienbeihilfe und auch für den Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 nicht vorliegen, somit war wie im Spruch zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im Beschwerdefall kein Rechtsproblem strittig ist, sondern der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde, ist gegen dieses Erkenntnis eine (ordentliche) Revision nicht zulässig. Graz, am 12. August 2026

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102628/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102628.2025
Stammnummer
152521
Gültig
12.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF