Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100649/2023
Dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100649/2023vom 26.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Erwachsenenvertreterin, Adr., über die Beschwerde vom 26. September 2023 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. August 2023 betreffend Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe vom 27.06.2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der am xx.xx.1983 geborene Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am 27.06.2023 durch seine Erwachsenenvertreterin die Zuerkennung der Familienbeihilfe für sich ab 01.12.2022 und legte die Bestätigung der Registrierung der Erwachsenenvertretung im ÖZVV der Frau Erwachsenenvertreterin (Schwester des Bf.) vom 26.05.2023, den Psychiatrischen Befund des Dr. ***1***, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 09.05.2023 und die Beilage zum Selbstantrag eines Kindes bei.
Im Bescheid vom 28.08.2023 wurde der Antrag des Bf. für den Zeitraum ab Dezember 2022 abgewiesen, da er der Aufforderung des Finanzamtes, weitere Unterlagen vorzulegen, nicht nachgekommen sei und dadurch seine Mitwirkungspflicht verletzt habe.
Dagegen brachte die Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht die Beschwerde ein und führte aus:
"Ich kann hierzu mitteilen, dass ich alle benötigten Unterlagen bereits übermittelt habe und diese, der Vollständigkeit halber, auch der Bescheidbeschwerde nochmal beilegen werde. Wie am 19.9.2023 von einer Mitarbeiterin des Finanzamtes telefonisch mitgeteilt, wurden hier anscheinend zwei Akten, einer davon für Frau Erwachsenenvertreterin, angelegt obwohl diese nur die Erwachsenenvertreterin von Herrn ***Bf1*** ist und demnach selbst keinen Antrag gestellt hat. Ich bitte darum, dies aufzuklären.
Ich ersuche daher um Zuerkennung der Familienbeihilfe rückwirkend mit Dezember 2022. Betreffend der Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für eine erhebliche Behinderung habe ich einen gesonderten Antrag gestellt und verweise auf diesen. Ich bitte um Weiterleitung dieses Schreibens an die zuständige Oberbehörde."
Beigelegt wurden
- der Nachweis des Aufenthaltstitels des Bf. als EU-Familienangehöriger mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt,
- eine Kopie der e-Card des Bf.,
- Registrierungsbestätigung im ÖZVV der Erwachsenenvertreterin,
- Geburtsurkunden des Bf. und der Erwachsenenvertreterin in polnischer Sprache,
- Kopie des ukrainischen Reisepasses des Bf.,
- Bestätigung von AMS-Leistungen (Fahrtkosten zu Deutschkurs) vom 07.08.2023 bis 22.11.2023,
- Meldezettel des Bf.,
- Psychiatrischer Befund des Dr. ***1***, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 19.07.2023
- Übersetzung des Befundes vom 15.11.2022 der Psychiatrischen Krankenhauseinrichtung in ***2***/Polen über den stationären Aufenthalt vom 23.02. - 02.11.2022
- Übersetzung des Entlassungsberichts des Psychoneurologischen Gebietskrankenhauses Nummer 3 Stadt ***3***/Ukraine, Bf. stationär vom 05.03. bis 06.07.2016,
- Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice nach dem BEINSTG vom 25.04.2023 für Behindertenpass (GdB 80 v.H.),
- Formular Beih 3: Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab November 2022,
- Überweisungsbelege für die Krankenversicherung des Bf. an die ÖGK vom 30.06.2023, 19.07.2023, 10.08.2023 und 18.09.2023, vom Bankkonto der Schwester
- Übersetzung der Entscheidung des ukrainischen Gerichts vom 16.04.2010 über die Bestellung der Vormundschaft der Schwester,
- Pflegegeldbescheid der PVA vom 02.05.2023 über Stufe 1 von 01.04.2023 bis 31.12.2024 und
- Zeugnis des ukrainischen Bildungsministeriums vom 10.06.1997 über die unvollständige allgemeine mittlere Bildung des Bf..
Unter Vorlage der Beschwerde samt den Beilagen forderte das Finanzamt beim Sozialministeriumservice ein Sachverständigengutachten nach dem FLAG an.
In dem im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ("Sozialministeriumservice") erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 31.10.2023 wurde unter Anführung der relevanten vorgelegten Befunde (SV-GA nach dem BEinstG vom 24.04.2023, Facharzt für Psychiatrie des psycho-neurologischen Gebietskrankenhauses Nr. 3 ***4***, Stationär von 04.03. bis 06.07.2016, Allgemeine Psychiatrische Abteilung Krankenhaus ***2***, Stationär vom 23.02.2022 bis 02.11.2022, Psychiatrischer Befund Dr. ***1*** 19.07.2023) folgende Diagnose erstellt und dafür nach der angegebenen Richtsatzposition der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 80 v. H. seit August 2014 festgestellt:
[Grafik]
Begründend wurde ausgeführt:
"Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
ergibt sich aus einer GS
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Abhängigkeit von Tabak und chronische Pharyngitis.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Erstbeurteilung nach FLAG.
Die Bewertung wird unverändert vom GA nach BEinstG übernommen.
GdB liegt vor seit: 08/2014
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Laut Befund des psycho-neurologischen Gebietskrankenhauses Nr. 3 ***4*** von 2016 erfolgte die erste Behandlung bezüglich der Schizophrenie im Rahmen eines Aufenthaltes von 11. August 2014 bis 10. November 2014.
Wörtlicher Auszug: "Erstmals hat er im psychoneurologischen Gebietskrankenhause Nr. 3 vom 11. August 2014 bis 10. November 2014 mit der Diagnose in Behandlung gestanden: Einfache Schizophrenie, ausgeprägte Emotions- und Willensstörung vom apathisch-abulischen Typ mit halluzinatorisch-paranoischen Einschlüssen."
Die früher zitierte Behandlung 1989 betraf offenbar eine andere Erkrankung.
Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Dies besteht seit: 08/2014
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Im Rahmen der ausgeprägten psychischen Problematik mit stationärer Erstbehandlung ab August 2014 besteht keine Selbsterhaltungsfähigkeit."
Dieses Gutachten wurde vom leitenden Arzt am 31.10.2023 vidiert.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2023 unter Zitierung der Bestimmungen der §§ 6 Abs. 2 lit. d, 2 Abs. 1 lit. c und 8 Abs. 4, 5 und 6 FLAG 1967 ab und führte aus:
"Das im Zuge der Beschwerde angeforderte amtsärztliche Gutachten vom 31.10.2023 stellte Ihr Unvermögen sich den Unterhalt selbst zu verschaffen ab dem Monat August 2014, also nach Vollendung Ihres 21. Lebensjahres fest.
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs.5 Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 wäre unter den vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen dann gegeben, wenn bei Ihnen im Sinne des § 6 Abs.2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 Ihr Unvermögen sich den Unterhalt selbst zu verschaffen vor Vollendung Ihres 21.Lebensjahres festgestellt worden wäre, oder Sie sich vor Vollendung Ihres 25. Lebensjahres in Berufsausbildung befunden hätten.
Tritt die Erwerbsunfähigkeit nicht vor Vollendung des 21.Lebensjahres ein, besteht weder Anspruch auf Familienbeihilfe noch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung zu.
Da das amtsärztliche Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, ist das Finanzamt daran gebunden.
In Ermangelung der Anspruchsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 6 Abs.5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, begründen Sie keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für den beantragten Zeitraum.
Ihrem Beschwerdebegehren konnte demnach nicht entsprochen werden."
Daraufhin stellte die Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag), verwies auf das Beschwerdevorbringen und brachte ergänzend vor:
"Herr ***Bf1*** war nie in der Lage sich seinen Lebensunterhalt selbst zu verschaffen. Dies war daher, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, bereits vor August 2014 der Fall.
Sie können dies dem mehrfach beigelegten Konvolut an Unterlagen, insbesondere aber dem hier beigelegten Dokument, entnehmen. Dieses wurde bereits bei erstmaliger persönlicher Antragstellung, sowie bei weiteren Antragstellungen, unmittelbar beim Schalter vorgelegt und Ihnen so zur Kenntnis gebracht.
Folglich sind unserer Rechtsansicht nach die Voraussetzungen gemäß § 2 (1) lit c FLAG erfüllt, da er wegen einer bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sein wird, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Weitere notwendige Befunde beziehungsweise Bestätigungen über Krankenhausaufenthalte vor August 2014 aus seinem Heimatland, der Ukraine, kann Herr ***Bf1***, falls noch nötig, aufgrund der derzeitigen Lage dort sehr schwer beschaffen. Trotz mehrfacher Versuche mit den dortigen Krankenhäusern Kontakt aufzunehmen.
Wir ersuchen Sie daher, diese auf dem Amtsweg anzufordern.
Somit ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf allgemeine Familienbeihilfe sowie den Erhöhungsbetrag, rückwirkend mit Dezember 2022, besteht.
Aus diesem Grund stelle ich binnen offener Frist gemäß § 15 VwGVG den Antrag, meine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Weiters stelle ich gem. § 24 Abs. 1 und 3 VwGVG den Antrag, gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen."
Beigelegt wurde die Beschwerde vom 22.11.2023 gegen den Abweisungsbescheid vom 06.11.2023, in der u.a. vorgebracht wird, dass die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag nicht für November 2022 beantragt worden seien, sondern rückwirkend ab Dezember 2022. Beigelegt wurde die Übersetzung der Bestätigung des Gesundheitsministeriums der Ukraine zum Akt der Begutachtung durch die medizinische soziale Begutachtungskommission vom 23.01.2015. In dieser Bestätigung wird angeführt, dass der Bf. den zweiten Grad der Behinderung seit Kindheit und die Behinderung lebenslänglich habe.
Vom Finanzamt wurde der genannte Abweisungsbescheid vom 06.11.2023 betreffend den Antrag auf Familienbeihilfe vom 22.09.2023, eingebracht am 26.09.2023, für den Monat November 2022, vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 29.04.2026 legte der Bf, vertreten durch seine Erwachsenenvertreterin, ein ergänzendes Vorbringen im Schriftsatz vom 29.04.2026 vor, in dem das Beschwerdevorbringen wiederholt wird und die Feststellungen im SV-Gutachten des Sozialministeriumservice vom 31.10.2023 gerügt werden. Beantragt wird nunmehr die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe ab November 2022.
Als Nachweis für die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres werden folgende Unterlagen vorgelegt:
- Entlassungsbericht zur Krankheitsgeschichte des Bf des Klinischen Gebietszentrums der Psychischen Gesundheit ***5*** vom 18.06.1998,
- Gerichtsbeschluss im Namen der Ukraine vom 21.09.2001,
- Urteil im Namen der Ukraine vom 16.04.2010,
- Bestätigung zum Akt der Begutachtung durch die medizinisch-soziale Begutachtungskommission des Ministeriums für den Gesundheitsschutz der Ukraine vom 23.01.2015,
- Entlassungsbericht des psychoneurologischen Gebietskrankenhauses Nr. 3 über den stationären Aufenthalt vom 05.03.2016 bis 06.07.2016,
- psychiatrische Befunde des Dr. ***1*** vom 13.12.2022, 02.01.20223 und 09.05.2023 und
- Sachverständigengutachten des SMS nach dem Behinderteneinstellgesetz vom 25.04.2023
Weiters teilte der Bf, vertreten durch seine Erwachsenenvertreterin, mit, dass er seit 30.07.2025 die polnische Staatsbürgerschaft erhalten habe und legte seinen polnischen Pass vor, weiters sei er seit 2 Monaten Vollzeit in einer geschützten Werkstätte (Gärtnerei) beschäftigt.
Die mündliche Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt, da auf Grund der ergänzend vorgelegten Unterlagen ein neues Gutachten beim SMS eingeholt wird.
Unter Vorlage des ergänzenden Schriftsatzes der Erwachsenenvertreterin vom 29.04.2026 mit sämtlichen Beilagen forderte das Finanzamt beim Sozialministeriumservice ein weiteres Sachverständigengutachten nach dem FLAG an.
In dem im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ("Sozialministeriumservice") erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 29.07.2026 wurde unter Anführung der relevanten vorgelegten Befunde dieselbe Diagnose wie im Vorgutachten erstellt und dafür nach der angegebenen Richtsatzposition der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 80 v. H. seit April 1998 festgestellt:
Begründend wurde ausgeführt:
"Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
ergibt sich aus einer GS
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Abhängigkeit von Tabak und chronische Pharyngitis.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Die Bewertung des GdB bleibt unverändert.
Angesichts der nachgereichten Befunde kann aber die Rückdatierung erweitert werden.
GdB liegt vor seit: 04/1998
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Erste psychiatrische Einlieferung entsprechend den nachgereichten Befunden und Bescheinigungen 14.04.1998
Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Dies besteht seit: 04/1998
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Im Rahmen der ausgeprägten und anhaltenden psychischen Problematik besteht keine Selbsterhaltungsfähigkeit."
Dieses Gutachten wurde vom leitenden Arzt am 29.07.2026 vidiert.
In der Stellungnahme vom 06.08.2026 führt das Finanzamt aus, dass im neuen Sachverständigengutachten eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.04.1998, somit vor Vollendung des 21. Lebensjahres, festgestellt worden sei und damit die Voraussetzungen des § 6 Abs 2 lit. d FLAG vorliegen würden.
Am 19.08.2026 übermittelte die Erwachsenenvertreterin des Bf. das Sachverständigen-Gutachten des Sozialministeriumservice vom 29.07.2026 an das Bundesfinanzgericht.
Mit Telefax vom 21.08.2026 verzichtete die Erwachsenenvertreterin des Bf. auf die Abhaltung einer weiteren mündlichen Verhandlung und ersuchte um die Entscheidung auf Grund der Aktenlage.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist am xx.xx.1983 geboren und vollendete am xx.xx.2004 das 21. Lebensjahr.
Ab April 1998 wurde in dem im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht vom Sozialministeriumservice erstellten Sachverständigen-Gutachten vom 29.07.2026 dem Beschwerdeführer eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt. Zu diesem Zeitpunkt stand er im 16. Lebensjahr.
Das Gutachten berücksichtigt sämtliche vorgelegten Befunde und Unterlagen und ist daher vollständig, schlüssig und nachvollziehbar.
Das Gericht geht aus den nachstehend angeführten Gründen in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Feststellungen im Gutachten mit größter Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde bzw. des Beschwerdeführers sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) idgF haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 bezweckt die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will mit dieser Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen (VwGH 23.2.2005, 2001/14/0165).
Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Das nach dieser Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren durch ein ärztliches Gutachten (vgl. dazu VfGH 10.12.2007, B 700/07, und VwGH 27.4.2005, 2003/14/0105, sowie VwGH 20.12.2006, 2003/13/0123) hat sich darauf zu erstrecken, ob ein Antragsteller wegen einer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres (oder - für den Beschwerdefall nicht relevant - während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019).
Ein Gutachten zu einer solchen Sachfrage ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhaltes durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen, verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen, stützen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachverhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/13/0014 und VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, mwN).
Damit eine Person die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe erfüllt, muss die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sein und dies durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund der erstellten Sachverständigengutachten bescheinigt werden.
Die Sachverständigen im Sozialministeriumservice ziehen bei ihrer Diagnoseerstellung bzw. um den Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit feststellen zu können, neben ihrem Fachwissen regelmäßig die von den Antragstellern vorgelegten Befunde heran. Hilfreich sind dabei vor allem "alte" Befunde, Arztbriefe etc., die darauf schließen lassen, dass die Erkrankung bereits vor dem 21. Lebensjahr bzw. während einer schulischen Ausbildung aufgetreten ist; aber derartige Befunde stehen den Sachverständigen erfahrungsgemäß kaum zur Verfügung, vermutlich auch deswegen, weil sich viele Erkrankungen mit zunehmendem Alter verschlechtern und demgemäß ärztliche Hilfe erst später in Anspruch genommen wird.
Die Ärzte haben somit medizinische Feststellungen über Zeiträume zu treffen, die oft viele Jahre oder sogar Jahrzehnte zurückliegen.
Damit kann aber die vom Gesetzgeber geforderte Feststellung des tatsächlichen Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen (vgl. VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010).
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 stellt darauf ab, dass der Vollwaise / "Sozialwaise" auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt; die vom Gesetzgeber geforderte Feststellung des tatsächlichen Eintritts der Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers kann immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen (VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010; VwGH 2.7.2015, 2013/16/0170, und VwGH 30. 3. 2017, Ra 2017/16/0023).
Es dürfte wohl nicht zu bestreiten sein, dass die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind, wenn Sachverhalte zu beurteilen sind, die teilweise Jahrzehnte zurückliegen. Auch der Sachverständige kann aufgrund seines medizinischen Fachwissens ohne Probleme nur den aktuellen Gesundheitszustand des Erkrankten beurteilen. Hierauf kommt es aber nur dann an, wenn der derzeitige Behinderungsgrad zu beurteilen ist oder die Feststellung, ob eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, zeitnah zum relevanten Zeitpunkt erfolgen kann. Der Sachverständige kann in den übrigen Fällen nur aufgrund von Indizien, insbesondere anhand von vorliegenden Befunden, Rückschlüsse darauf ziehen, zu welchem Zeitpunkt eine erhebliche Behinderung eingetreten ist. Dies ist besonders bei psychischen Krankheiten problematisch, die häufig einen schleichenden Verlauf nehmen. Somit wird es primär an den Beschwerdeführern, allenfalls vertreten durch ihre Erwachsenenvertretung, liegen, den behaupteten Sachverhalt, nämlich ihre bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG2 § 8 Rz 32 mwH).
Im vorliegenden Fall liegt nach Vorlage weiterer Unterlagen durch die Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG nunmehr das ärztliche Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 29.07.2026 vor, das den Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 80 vH und die dauernde Erwerbsunfähigkeit seit April 1998 bescheinigt.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist das Gutachten vollständig und schlüssig.
Bei der Erstellung der beiden Sachverständigengutachten wurden sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde und Unterlagen einbezogen (siehe Zusammenfassung relevanter Befunde).
Damit liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe mit dem Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ab Dezember 2022 vor.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass als Sache des Beschwerdeverfahrens nur die Angelegenheit anzusehen ist, die den Inhalt des Spruches des Bescheides des Finanzamtes gebildet hat (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, und VwGH 29.1.2015, 2012/15/0030).
Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist der an den Bf. ergangene Abweisungsbescheid vom 28.08.2023, mit welchem der Antrag vom 27.06.2023 auf Familienbeihilfe ab Dezember 2022 abgewiesen wurde. Der Antrag in der mündlichen Verhandlung, die erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend auch für den Monat November 2022 zu gewähren, ist daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im Beschwerdefall kein Rechtsproblem strittig ist, sondern der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde, ist gegen dieses Erkenntnis eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Graz, am 26. August 2026
Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100649/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100649.2023
- Stammnummer
- 152670
- Gültig
- 26.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF