Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102586/2017
Voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres bescheinigt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102586/2017vom 27.09.2017Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Laut Befundbericht des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien, Univ.Klinik für Augenheilkunde u, Optometrie, Schielambulanz, vom 30. 11. 1998 bestand beim Bf "ein geringer Strabismus convergens links sowie eine dissoziierte Vertikalabweichung bei Status post zweimaliger Schieloperation. Die Binokulartests sind nur teilweise positiv, die Stereotests sind negativ. Aufgrund dieses Befundes ist der Patient für Tätigkeiten, die ein exaktes räumliches Sehvermögen erfordern, sicher nicht gut geeignet."
./G Ambulanter Patientenbrief Augen (OZ 24)
Das Krankenhaus Hietzing mit Neurol. Zentr. Rosenhügel, Augenabteilung, erstellte am 10.1.2007 folgenden ambulanten Patientenbrief betreffend den Bf:
Visus: re. -1,5sph +0,5cyl 100° 1,0p, / Jg.l Ii. +1,75sph +1,0cyl 130° 0,8 / Jg.I m.
Covertest: Nähe und Ferne Strabismus conv. praec. o.s., alt. VD.
Konvergenz: (+)H
Motilität: eher o.B.
Prismen-Covertest: N +12A bis +30A
F +10A bis +25A ztw. -VD 6
Bagolini: N und F parallele Doppelbilder im Wechsel mit Exclusion o.s.
Syn.obj. Schielwinke!: Refix +14° .. _.Lifix_+17_°
Sub. Schielwinkel: Crossing um +9° -
Fusionswinkel: kurz +9°, dann alternierende Exclusion
Funsiosbreite: kurz +13° bis +6°, dann alternierende Exclusion.
Ein Prismenausgleich ist nicht möglich.
Ohne Prismen ist der Schielwinkel spontan nicht sehr groß und daher kosmetisch unauffällig.
Unserer Meinung nach ist in diesem Fall kein Binokularsehen zu erreichen.
Diagnose:
congenitaler Strabismus convergens o.u,
St.p, Schiel-OP bds. (2x)
arterielle Hypertonie
Panikattacken (medikamentös eingestellt)
Die von der Patientin [richtig: dem Patienten] angegebenen temporale Einengung im Gesichtsfeld ist in der
Perimetrie nicht darstellbar.
Allerdings ist durch die alternierende Fixation eine subjektive Einschränkung denkbar.
Durch eine Operation ist keinesfalls eine strabologische Besserung möglich.
./H Orthoptischer Befundbericht (OZ 25)
Univ.-Prof. Dr. Elfriede St*****-Zu*****, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, erstattete am 29. 123. 2010 betreffend den Bf einen orthoptischen Befundbericht (OZ 25).
[Grafik]
./I Klinisch-psychologischer Befundbericht (OZ 26)
Dr. Sylvia K*****, Klinische Psychologin u. Neuropsychologin, Psychotherapeutin, Gesundheitspsychologin, Vertragspsychologin für Psychodiagnostik, untersuchte den Bf am 1. 3. und 8. 3. 2011 und beurteilte wie folgt
...
BEURTEILUNG
Panikstörung
Selbstunsichere Persönlichkeitsstruktur (Verdacht auf Persönlichkeitsstörung)
Verminderung des kognitiven Funktionsniveaus
(Verlangsamung der kognitiven Informationsverarbeitung,
Verminderung der Konzentrationsleistung, vorzeitige Ermüdbarkeit)
...
./J Ärztlicher Entlassungsbericht (OZ 27)
Das Zentrum für psychosoziale Gesundheit S***** berichtete am 9. 5. 2012 über einen stationären Aufenthalt des Bf.
...
DIAGNOSEN:
Panikstörung F41,0
V.a. ängstliche (vermeidende, selbstunsichere) Persönlichkeitsstörung F60.6
Albträume F51.5
Arterielle Hypertonie
...
ZUSAMMENFASSUNG:
Herr N***** kommt laut eigenen Angaben über Zuweisung ...
zu seinem ersten psychosozialen Rehabilitationsaufenthalt. Bei dem Patienten ist seit vielen Jahren
eine Angsterkrankung bekannt. Eine klinisch-psychologische Untersuchung im März 2011 ergab den
Verdacht auf eine ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung. Krankenhausaufenthalte seien diesbezüglich bisher nicht erfolgt.
Der Patient befindet sich in fachärztlicher Behandlung bei Herrn Dr. L*****,
eine psychotherapeutische Betreuung erfolgt derzeit nicht...
Die vorherrschenden Symptome zum Zeitpunkt der Aufnahme sind eine ängstlich vermeidende Grundhaltung,
Panikattacken, sowie Intrusionen und Alpträume betreffend der ehemals belastenden Arbeitssituation...
ANAMNESE
...
Kinderkrankheiten:
Die Üblichen.
Frühere Krankheiten/Operationen:
Arterielle Hypertonie
Angeborener Strabismus
Nasenscheiden-OP
Herpes Zoster (2000) - seither fallweise Schmerzen links thorakal im Sinne einer Postzosterneuralgie
...
Psychiatrische Anamnese (spezifische Rehabilitationsanamnese):
Herr N***** habe eine unglückliche Kindheit gehabt und sei von seiner Mutter mit übergroßer Strenge
erzogen und auch körperlich misshandelt worden. Bereits im Kindergarten und in der Schule sei er ein
Außenseiter gewesen, laufend sei es zu Demütigungen gekommen. Nach Beendigung seiner Ausbildung
zum bautechnischen Zeichner habe er an verschiedenen Arbeitsplätzen ...
unter massivem Mobbing gelitten. In der Folge entwickelten sich Angstzustände mit Zittern und Brechreiz
sowie Panikattacken. Seit 1999 befinde sich Herr N***** in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung.
Aufgrund der jahrelang anhaltenden Mobbing-Situation sei es zu einer zunehmenden Verschlechterung
seines Zustandsbildes gekommen, ab Anfang 2011 sei es aufgrund massiver Ängste zu längeren Krankenständen
gekommen. Seit Sept. 2011 ist Herr N***** nunmehr pensioniert.
Eine klinisch-psychologische Untersuchung im März 2011 ergab den Verdacht auf eine selbstunsichere
Persönlichkeitsstörung.
...
./K Neurologischer Befundbericht (OZ 28)
Dr. Claudio L*****, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, berichtete am 14. 1. 2016 über den Bf.
...
Diagnose: Persönlichkeitsstörung, Z.n.Depressio, Z.n.Angststörung
...
./L Rehabilitationsantrag (OZ 29)
Von Dr. Claudio L***** wurde am 25. 1. 2017 eine Rehabilitation infolge pers. Entwicklungsstörung und Panikstörung vorgeschlagen.
Ausweiskopien (OZ 30)
Aktenkundig sind Kopien von Lichtbildausweisen des Bf und seines rechtsfreundlichen Vertreters.
Niederschrift mit dem Bf vom 17. 7. 2017 (OZ 31)
Das Finanzamt nahm am 17. 7. 2017 mit dem Bf in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters eine Niederschrift auf, der unter anderem zu entnehmen ist:
Das Bundesfinanzgericht hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf mit Beschluss vom
30.05.2017 ersucht, den Beschwerdeführer niederschriftlich zur Frage des Eintrittes der
voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres zu
vernehmen und dem Gericht hierüber innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung des o.a.
Beschlusses unter Anschluss der Niederschrift zu berichten.
Frage 1:
Wann ist die voraussichtlicher dauernde Erwerbsunfähigkeit bei Ihnen eingetreten?
Ich habe seit meiner Geburt ein Augenleiden, Die Operationsberichte vom 05.05.1977 und vom
27.03.1979 werden in Kopie zum Akt genommen. Durch die Operationen sind zwar
Verbesserungen eingetreten, eine Einschränkung des Gesichtsfeldes ist aber nach wie vor
gegeben.
Weiters werden vorgelegt:
• ein Befundbericht vom 30.11.1998 vom AKH der Stadt Wien
• ein ambulanter Patientenbrief vom Krankenhaus Hietzing vom 10.01.2007 und
• orthoptischer Befundbericht vom 28.01.2011
Ich habe ursprünglich Bautechnischer Zeichner gelernt, habe meine Lehre als bautechnischer
Zeichner abgeschlossen, habe danach bei der Stadt Wien als Vertragsbediensteter gearbeitet,
habe dort Wohnungen vermessen und habe bei dieser Tätigkeit gemerkt, dass ich beim
räumlichen Sehen Probleme habe.
Das Bundessozialamt (Sozialministeriumsservice - in der Folge BSA oder SMS) hat bei mir eine
Behinderung hat eine Behinderung im Ausmaß von 50% beginnend ab März 2012 festgestellt.
Der Beginn der Rückwirkung war zeitgleich mit meiner Psychotherapeutischen Behandlung in
dem Rehabilitationszentrum S***** in der Zeit von 28.03.2012 bis 09.05.2012
Zusätzlich lege ich vor:
• ärztliche Bestätigung vom 25.01.1994
• Befund der Stellungskommission vom 15.09.1994
In dem Gutachten des BSA wurde eine Grad der Behinderung von 50% auf Grund meiner
psychischen Erkrankung festgestellt. Auf Grund meiner Augenleiden wurde eine Behinderung
von 20% festgestellt.
Befragt auf einen Nachweis einer zumindest 50%igen Behinderung, die spätestens im Oktober
1995 vorgelegen haben muss, gebe ich an, dass in der ärztlichen Bestätigung vom 25.01.1994
von einer „schweren angstneurotischen Symptomatik" die Rede ist und dass diese
Formulierung eine zumindest 50%ige Behinderung rechtfertige.
Auch wenn der Grad der Behinderung von zumindest 50% attestiert ist, gehe ich davon aus,
dass ein solcher Grad der Behinderung bereits vor Vollendung meines 21. Lebensjahres
vorgelegen hat.
Vorgelegt wird weiters
• ein Befund über Untersuchungen vom 01.03.2011 und vom 08.03.2011,
• ein Befund vom 14.01.2016 und
• ein REHA-Antrag vom 25.01.2017
Über die dem Finanzamt nunmehr vorgelegten Unterlagen hinaus verfüge ich über keine
weiteren Unterlagen mehr.
Frage 2:
Worin äußerte sich zu diesem damaligen Zeitpunkt der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit?
a.) Sehschwäche
Die Sehschwäche hat sich im Laufe meine Arbeit zum Beispiel darin geäußert, dass ich beim
Vermessen von Wohnungen auf Grund meines fehlenden räumlichen Sehvermögens nicht
feststeilen konnte, ob eine Wand zum Beispiel gerade oder schief war.
b.) psychische Erkrankung
Im Alter von 15 Jahren (also im Jahr 1991) wurde ich von der Polizei in W***** mittels
psychischem Druck dazu genötigt, ein Geständnis dahingehend abzugeben, dass ich einen
Hochstand angezündet habe. Seitdem leide ich unter Angst- und Panikattacken, die sich in
Schweißausbrüchen, Zittern, trockenem Mund und „Klos im Hals" äußern.
Ich wurde angebrüllt, mir wurde gedroht, dass ich geschlagen werde und es wurde psychischer
Druck auf mich ausgeübt.
Mit 18 Jahren hatte ich Einsamkeits - Depressionen; zu dieser Zeit war ich bei Herrn Professor
Kr***** in Behandlung und ich hatte zu dieser Zeit Selbstmordgedanken.
Über Nachweise betreffend diese Vernehmung einerseits und die Behandlung bei Professor
Kr***** verfüge ich nicht.
Frage 3:
Welche Nachweise haben Sie dafür, dass ab einem gewissen Zeitpunkt eine ein Grad der
Behinderung von zumindest 50% im Sinne der §§ 6 Abs. 1 lit. d iVm. 8 Abs. 5 FLAG 1967
vorgelegen hat?
Über Nachweise, dass ab einem früheren Zeitpunkt als jener, den das SMS im Gutachten
festgestellt hat, eine Behinderung von zumindest 50% vorgelegen hat, verfüge ich nicht.
Frage 4:
Wenn bei Ihnen die Erwerbsunfähigkeit von zumindest 50% nach Ihren eigenen Ausführungen
ab dem Jahr 1995 eigetreten ist, wie erklären Sie, dass Sie in den Jahren 1990 bis 1993 eine
Lehre absolvieren und von 1994 bis 2011 einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnten?
Ich hatte bei der Stadt Wien keinen geschützten Behindertenarbeitsplatz, bei der Stadt Wien
wird allerdings auf Behinderte Rücksicht genommen.
Die Rücksichtnahme erfolgte dahingehend, dass ich nicht so viel und nicht so anspruchsvolle
Arbeit erhalten habe, wie meine Kolleginnen und Kollegen.
Weitere Ausführungen oder Vorbringen möchte ich nicht erstatten und auch über
weitergehende Unterlagen verfüge ich nicht.
Mündliche Verhandlung
In der mündlichen Verhandlung am 25. 9. 2017 führten die Parteienvertreter aus wie in den Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren.
Vorgelegt wurden vom steuerlichen Vertreter in Kopie:
1. Antrag auf Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalt vom 26.1.2017
2. Entlassungsbericht der Privatklinik H***** vom 27.6.2017
3. Dekurs des AKH vom 25.7.2017
4. Arztbrief des Universitätsklinikum Giessen und Marburg vom 3.8.2017
Die vorgelegten Urkunden wurden verlesen und zum Akt genommen.
Die Vertreter des Finanzamts äußerten sich hierzu dahingehend, dass seitens des Finanzamts eine psychische Erkrankung seit 2012 nicht in Frage gestellt werde.
Auf die Frage, ob eine voraussichtliche dauernde Erwerbsfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sei, gäben nach Ansicht des Finanzamts die nunmehr vorgelegten Unterlagen auch keine Antwort.
Die dortigen Ausführungen entsprächen im Wesentlichen den bisher vorgelegten Befunden, die auch den Gutachtern des Sozialministeriumservice zur Verfügung gestanden wären und dieses nicht veranlasst habe, eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres zu bescheinigen.
Der Vertreter des Bf bestritt dies und verwies insbesondere auf die Bestätigung von Prof. F***** vom 25. 1. 1994, wonach der Bf an einer schweren angstneurotischen Symptomatik leide und bis vor zwei Jahren in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung gestanden sei.
Über Befragen des Gerichts an beide Parteienvertreter, ob es im Hinblick auf eine allfällige Befassung der Staatsanwaltschaft gemäß § 78 Strafprozessordnung Hinweise darauf gebe, dass die im Raum stehenden vom Bf angegebenen möglichen Straftaten in seiner Kindheit und Jugend nicht bereits verjährt sind, gaben die Vertreter an, dass ihnen derartige Hinweise nicht bekannt seien.
Weiteres Vorbringen seitens der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde nicht erstattet.
Seitens der Parteien werden wesentliche Interessen, die gemäß § 23 BFGG einer Veröffentlichung entgegenstehen, nicht bekannt gegeben.
Die belangte Behörde beantragte, das Bundesfinanzgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
Seitens des Bf wurde abschließend die Stattgabe der Beschwerde beantragt.
Die Verhandlung schloss mit der Verkündung des Erkenntnisses samt den wesentlichsten Entscheidungsgründen.
Zu den vorgelegten Urkunden (Fortsetzung der Buchstabenkennzeichnung der vom Beschwerdevertreter bisher vorgelegten Urkunden):
./L Antrag auf Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalt vom 26.1.2017
Siehe oben Beilage ./L (OZ 29) zur Niederschrift vom 17. 7. 2017.
./M Entlassungsbericht der Privatklinik H***** vom 27. 6. 2017
Die Privatklinik H***** berichtete am 27. 6. 2017 über einen stationären Aufenthalt des Bf in der Zeit von 17. 5. bis 28. 6. 2017:
DIAGNOSEN mit ICD-IO Codierung (4-stellig)
DIAGNOSEN ICD-IO: (4-stellig)
Ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung F 60.6
Panikstörung F 41.0
...
EPIKRISE
Herr R***** N***** wurde in einem weitgehend stabilen Zustand zur zweiten psychiatrischen
Rehabilitation aufgenommen. Der Antrag auf Rehabilitation
wurde auf Anraten von Dr. L***** am 25.1.17 gestellt. Ausschlaggebend dafür
war laut zuweisendem Facharzt die bestehende Persönlichkeitsstörung. Der Antragstellung
sind psychiatrische Behandlungen vorausgegangen.
Herr R***** N***** nahm regelmäßig aktiv an den angebotenen Therapieeinheiten
teil und konnte insgesamt mäßig von der Rehabilitationsbehandlung
profitieren.
Herr R***** N***** steht aus unserer Sicht derzeit primär vor folgenden Problemstellungen:
- Selbstwertdefizite / soziale Kompetenz
- Überwindung von Kontaktschwierigkeiten
- Normalisierung überzogener Erwartungen an Institutionen und an Familie
- Ziele / Werteklärung
- Verbesserung der Selbstwertregulation
- Verbesserung der Konfliktfähigkeit / Erweiterung der Handlungskompetenzen
durch Auflösung von Vermeidungsstrategien
- Verbesserung der Selbstfürsorge / Achtsame Wahrnehmung der eigenen
Gefühle und Bedürfnisse
- Tagesstruktur / Verbesserung der Aktivität und Vitalität
Die Rehabilitationsbehandlung verlief weitgehend problemlos.
Zur ausführlicheren Beschreibung des Behandlungsverlaufes siehe untenstehende
Verlaufsberichte.
Zum Zeitpunkt der Entlassung bestand keine akute Selbst- und Fremdgefährd
ung.
...
2. VERLAUFSBERICHTE
2.1 Ärztlicher Bericht
Herr R***** N***** verhielt sich bei den fachärztlichen Visiten tw. zugewandt,
teils aber auch distanziert, bei Konfrontaion auch schnell zu dysphorischer
Stimmung neigend. Er kann seine Themen kaum reflektieren und in der Folge
auch kaum Veränderung dysfunktionaler Verhaltensmuster anstreben. Aus
fachärztlicher Sicht bestehen deutlich reggressive Verhaltensmuster, im Sinne
von infantil—histrionischen Anteilen bei ängstlich vermeidender Persönlichkeits
störung.
lm Verlauf der Rehabilitation kam es zu einer Verbesserung der Stimmung, der
Pat. wirkt insgesamt ausgeglichener, in der therapeutischen Gruppe auch
besser integriert und es gelingt auch eine geringe Stärkung seines Selbstwertes,
sowie eine geringe Zunahme an Stabilität.
...
2.2 BezugstherapeutlscherBericht
Herr R***** N***** hat an den psychotherapeutischen Gruppen regelmäßig
teilgenommen und sich integrierend an dem psychotherapeutischen
Gruppenprozess beteiligt, sowie sich auf seine Themen motiviert eingelassen.
Sein Verhalten hat sich im Verlauf der Gruppenbehandlung insofern verändert,
dass er entspannter und selbstsicherer in Kontakt zu anderen treten konnte.
Herr R***** N***** hat sich im einzeltherapeutischen Setting motiviert mit seinen
Zielen auseinandergesetzt. insbesondere lagen die Therapieschwerpunkte auf
Krankheitsverständnis, Abgrenzung, Reflexion der aktuellen Lebenssituation
und biographischer Zusammenhänge, Verbesserung der Selbst- und Körperwahrnehmung,
Selbstwert, Konzentrationsfähigkeit, Frustrationstoleranz, Selbstwertregulation,
Konfliktfähigkeit, Selbstfürsorge, Selbstwahrnehmung, Bewusstwerdung
von Verhaltensmustern.
Im Rahmen des psychotherapeutischen Prozesses war eine beginnende Einstellungsänderung
beobachtbar.
Zur weiteren Behandlung ist aus psychotherapeutischer Sicht empfohlen, an
den Themen Selbstwahrnehmung sowie Selbstwertregulation und Frustrationstoleranz
im ambulanten Setting weiterzuarbeiten.
...
2.3 Ergotherapeutischer Bericht
Herr R***** N***** nahm 2x pro Woche motiviert und pünktlich an der
Ergotherapie teil. Im Rahmen der Ergotherapie arbeitete der Patient
eigenständig mit dem Medium Speckstein. Des Weiteren gestaltete er Karten
aus Papier.
Im Zuge der Ergotherapie konnte der Patient gut ins aktive Tun kommen und
sich in den Bereichen Selbstvertrauen, Gelassenheit und Kreativität trainieren.
Der Patient konnte die Planung und Ausführung von Tätigkeiten selbstständig
umsetzen. Innerhalb der Ergotherapie war der Patient gut in die Gruppe
integriert und trat von sich aus kaum mit anderen in Kontakt.
Positives Feedback von Seiten der Ergotherapeutin und der Mitpatienten
konnte angenommen werden. Zudem konnte während des Aufenthaltes
beobachtet werden, dass der Patient teilweise offener und sicherer im Tun
wurde.
Zusätzlich zum Gruppenangebot erhielt der Patient kognitives Training im
Einzelsetting um Konzentration und Aufmerksamkeit zu fördern.
2.4 Sozialarbeiterischer Bericht
im Zuge der sozialarbeiterischen Beratung wurde Herr R***** N***** zu finanziellen
Unterstützungsleistungen und zu beruflichen Wiedereinstiegsmöglichkeiten
beraten.
2.5 Klinisch-psychologischer Bericht
Es fand keine klinisch—psychologische Beratung statt.
2.6 Pflegebericht
Pat. benötigte mittlere Hilfestellung seitens der Pflege.
...
4. ANAMNESE
aktuelle psychiatrische Erkrankung(en):
Seit 1994 Panikstörung und Angsterkrankung, wobei er bereits als Kind schon
immer ängstlich gewesen sei.
Er sei sehr streng erzogen und immer ausgegrenzt worden, dies hätte schon
im Kindergarten begonnen. Er hätte Gewalterfahrungen und Abwertungen
seitens der Mutter und der Kindergärtnerin erfahren.
Schon bald kam es zu Panikattacken, vermeidender Persönlichkeitsstörung
und Angstzuständen.
Seit Jahren bestehen Alpträume betreffend der ehemals belastenden Arbeitssituation.
Es folgte ein massives Mobbing in der Arbeit (...
). Schließlich wurde er durch verschiedene Gutachten
in l Pension geschickt (2011).
War immer Zielscheibe feindseliger Diskriminierung schon von Kindergarten
an über Schule und später im Beruf, typischer „Außenseiter“.
Ist sehr strukturiert, hat sogar Befunde von der Stellungskomission (war untauglich)
mit.
Es zeigen sich weiters Defizite in der interpersonellen Kommunikation.
Traumata / Life events:
Vernachlässigende Aufwachsbedingungen.
Facharzt:
Dr. L*****
ambulante Psychotherapie:
Frau Te***** (integrative Gestaltterapeutin), Frau Ay***** (Gesprächstherapie).
Dr. Kä*****, seit Jahren, P***** Wien
Voraufenthalte Psychiatrie / psychiatrische Rehabilitation:
Reha Ru***** 2012
...
Ausbildung / Beruf / soziale Unterstützung:
VS, HS, POLY, Lehre als Bautechnischer Zeichner abgeschlossen, hat dann
bei der Stadt Wien als Beamter gearbeitet bis 2011, seither in l Pension
Finanzen:
Bezieht I Pension, finanzielle Engpässe, Kredit (24000 Euro)
Kindheit:
Gewalterfahrungen seitens der Mutter, wurde sehr streng erzogen und misshandelt.
Zu Eltern jetzt guten Kontakt.
14 Jahre jüngere Schwester, wurde immer bevorzugt von der Mutter, wurde
nicht geschlagen, Herr N***** hat keinen guten Kontakt zur Schwester.
...
5.2 STATUS BEI ENTLASSUNG
5.2.1 PsychopafhologischerSfafus
Mnestik unauffällig und Konzentrationsfähigkeit gebessert, Stimmung euthym‚
Affekt leicht abgeflacht, Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen vermindert,
diskret in den neg. Skalenbereich verschoben; im Antrieb ausgeglichen, ausreichend
schwingungsfähig, Ductus kohärent und zielführend, keine prod.
Symptomatik, von Suizidalität distanziert
5.2.2 Somatischer Status
ltem ...
6. ZUSÄTZLICHE REHABILITATIONSDIAGNOSTIK UND BEFUNDÜBERSICHT
6.1 Psychodiagnostik
Es fand keine weiterführende psychologische Diagnostik statt.
6.2 Zusatzbefunde
6.2.1 Physiotherapie / Sportwissenschaft
Herr R***** N***** zeigte durch die Teilnahme am gebotenen physiotherapeutischen
Programm (4x pro Woche 25 Minuten Morgenaktivierung und 2x pro 75
Minuten Bewegungstherapie) ausreichende Fähigkeit zur Adaption an Organisationsabläufe.
Eine adäquate Anpassung an spontan wechselnde Situationen
in den Bewegungstherapien war möglich.
im Rahmen der Therapie war ein konstantes Durchhaltevermögen im Sinne eines
durchgehenden Leistungsniveaus, resultierend aus vorwiegend interner
Motivation erkennbar. Dabei konnten körperliche Grenzen gut berücksichtigt
und wahrgenommen werden — vergleiche auch somatische Erkrankungen.
Ein sozial entsprechendes Gruppenverhalten, gekennzeichnet durch Rücksichtnahme
und Wertschätzung gegenüber anderer Gruppenmitglieder, sowie
Selbstbehauptungsfähigkeit wurde festgestellt.
...
./N Dekurs AKH 25. 7. 2017
Das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien erstellte am 25. 7. 2017 folgenden Dekurs betreffend den Bf:
Der Patient kommt an die Spezialambulanz für Depression nach telefonischer Terminvereinbarung bei I
nteresse an Studienprogrammen der Klinik.
Er berichtet seit seinem 18. Lj wiederholt an Depressionen zu leiden, seit ca. seinem 30. Lj hätte er auch
Panikattacken. Der Patient ist seit 5 J in BUP, war bautechn Zeichner bei der Stadt Wien. Als traumatisch
beschreibt der Pat Mobbing am Arbeitsplatz, sowie Schläge im Kindergarten und von der Mutter. Pat lebt
alleine, hätte wöchentlich Kontakt zu seinen Eltern.
Derzeit berichtet der Pat seit Anfang Juni wieder vermehrt unter Depression zu leiden, die Angst wäre
infolge des Rehaaufenthalts gebessert...
Er ist bei FA Dr. L***** in Behandlung.
Frühere Therapieversuche konnten exploriert werden: Cipralex 10mg, Duloxetin 120mg, Mirtazapin 30mg,
Quetiapin 25-50mg; Reha 2012 &2017, Psychotherapie Dr. Kä*****
PPS: Der Pat ist wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert. Aufmerksamkeit lt. Pat reduziert, Mnestik
unauffällig. Der Ductus ist kohärent, zielführend im Tempo leicht gesteigert. Keine PPS, kein Wahn fassbar.
Keine Zwänge. Angst vor Zurückweisung im sozialen Kontakt. STL depressiv, Affizierbarkeit in beiden
Skalenbereichen reduziert. Antrieb reduziert. lnteresselosigkeit. ESSt, Alpträume (Mobbing), gelegentlich
DSSt. Vegetativum, Psychomotorik unauffällig. ...
Prozedere:
Bei Verdacht auf Alpträume im Rahmen eines posttraumatischen Geschehens, wird ein Therapieversuch
mit Doxazosin 1mg abends empfohlen und rezeptiert. Eine Steigerung auf bis zu 8mg ist je nach
Verträglichkeit und unter Kontrolle bzw. Anpassung der antihypertensiven Therapie.
...
./O Arztbrief Universitätsklinikum Gießen und Marburg 3. 8. 2017
Das Universitätsklinikum Gießen und Marburg verfasste am 3. 8. 2017 folgenden Arztbrief betreffend den Bf:
Diagnosen:
R/L Alt. Frühkindliche Esotropie, Presbyopie, Nystagmus v. Latenstyp, positiver Winkel Kappa, R
A Myopie, Astigmatismus, LA Hyperopie Astigmatismus.
Operationen:
05.05.1977 R/L Lateralis Resektion 7 mm, Wilhelminenhospital Wien,
27.03.1979 R/L Obl. sup. Faltung.
Bei der Untersuchung am 03.08.2017 erhoben wir folgende Befunde:
[Grafik]
Zusammenfassende Beurteilung:
Da mit und ohne Prismenausgleich des obj. Winkels keine stabilen Binokularfunktionen nachweisbar waren (kein
Stereosehen) und mit Prismenbrille eine Exotropie vorliegt, wurden o.g. Werte ohne Prismen verordnet.
Durch den vorliegenden positiven Winkel Kappa ist der kleine konvergente Restwinkel unauffällig, sodass wir zur Zeit
keine Augenmuskeloperation empfehlen würden.
Herr N***** berichtete, dass er manchmal im zentralen Gesichtsfeld Dinge nicht sehen würde. Bei der
Gesichtsfeldprüfung im 30°-Bereich zeigten sich —oben bei 30° schmale bogenförmige Ausfälle L>R, die durch das
erforderliche Plusglas LA > RA verursacht werden könnten. Eine Wiedervorstellung hier kann bei Bedarf erfolgen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der im Oktober 1974 geborene Bf R***** N***** verfügt über eine im Jahr 1993 mit der Lehrabschlussprüfung abgeschlossene Berufsausbildung als bautechnischer Zeichner, Lehrbrief und Prüfungszeugnis wurden am 13. 10. 1993 ausgefertigt. Eine weitere Berufsausbildung nach dem Lehrabschluss erfolgte nicht.
Danach arbeitete er vom Jahr 1994 bis zum Jahr 2011 bei der Stadt Wien als Beamter der Verwendungsgruppe D. Seine Aufgabe bestand vor allem in der Vermessung von Wohnungen. Der Bf hatte bei der Stadt Wien keinen geschützten Behindertenarbeitsplatz inne, allerdings nahm die Stadt Wien auf seine Behinderung Rücksicht, sodass dem Bf weniger und leichtere Arbeiten zugewiesen wurden.
Das 21. Lebensjahr wurde im Oktober 1995 vollendet.
Ab dem Jahr 2009 kam es zu vermehrten Krankenständen wegen Angst und Mobbing. Seit September 2011 bezieht der Bf eine Berufsunfähigkeitspension, etwa seit dieser Zeit hat der Bf auch einen Behindertenpass mit einem GdB von 50%.
Der Bf erzielte (abgesehen von den Lehrlingsentschädigungen in den Jahren bis 1993) folgendes Einkommen:
Steuerpflichtige Bezüge 1994 ATS 139.952,00 (€ 10.170,70)
Einkommen 1995 ATS 156.509,00 (€ 11.373,95)
steuerpflichtige Bezüge 1996 ATS 165.479,00 (€ 12.012,83)
Einkommen 1997 ATS 186.654,00 (€ 13.564,68)
Einkommen 1998 ATS 169.300,00 (€ 12.303,51)
Einkommen 1999 ATS 214.895,00 (€ 15.617,03)
steuerpflichtige Bezüge 2000 ATS 229.656,00 (€ 16.689,75)
steuerpflichtige Bezüge 2001 ATS 238.873,00 (€ 17.359,58)
steuerpflichtige Bezüge 2002 € 17.748,81 (ATS 244.228,95)
steuerpflichtige Bezüge 2003 € 18.257,80
steuerpflichtige Bezüge 2004 € 18.663,04
steuerpflichtige Bezüge 2005 € 19.263,66
Einkommen 2006 € 19.346,03
Einkommen 2007 € 19.515,74
Einkommen 2008 € 20.366,53
Einkommen 2009 € 22.209,31
Einkommen 2010 € 22.529,05
im Jahr 2011 gemäß Einkommensteuerbescheid vom 03.07.2012 € 17.736,19
im Jahr 2012 gemäß Lohnzettel des Magistrat der Stadt Wien € 11.568,40
im Jahr 2013 gemäß Einkommensteuerbescheid vom 03.04.2014 € 11.376,84
im Jahr 2014 gemäß Einkommensteuerbescheid vom 13.03.2015 € 11.606,83
im Jahr 2015 gemäß Einkommensteuerbescheid vom 18.03.2016 € 12.050,59 und
im Jahr 2016 gemäß Einkommensteuerbescheid vom 09,03.2017 € 11.848,25.
Seit seiner Geburt hat der Bf ein Augenleiden. Ferner leidet der Bf an einer schweren angstneurotischen Symptomatik. Er soll in seiner Kindheit laufend gedemütigt worden und bereits im Kindergarten Mobbing ausgesetzt gewesen sein. Als 15jähriger wurde er von der Gendarmerie infolge Verdachts, einen Hochstand angezündet zu haben, vernommen, wobei ihm die Vernehmung psychisch massiv zugesetzt hat.
Etwa zwischen dem 15. und 19. Lebensjahr stand der Bf in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung, die ihm im Großen und Ganzen geholfen hat. Im 18. Lebensjahr hat der Bf für etwa zwei Jahre eine psychiatrische Behandlung gehabt, etwa seit 2008 befindet er sich regelmäßig wiederum in psychiatrischer Behandlung.
Der Bf wurde in den Jahren 1977 und 1979 an den Augen operiert (Schieloperationen, geringer Strabismus, dissoz. Vertikalabweichung). Am 15. 9. 1994 wurde der Bf vom Militärkommando Wien für die Erfüllung der Wehrpflicht für untauglich erklärt, da sich der Bf in Behandlung wegen schwerer Angstsymptomatik befinde. Laut Befundbericht des AKH Wien vom 30. 11. 1998 ist der Bf für Tätigkeiten, die ein exaktes räumliches Sehvermögen erfordern, "sicher nicht gut geeignet."
Von 23. 1. bis 20. 2. 2004 befand sich der Bf am AKH Wien Psychiatrie in Behandlung wegen Panikstörung und paroxysmaler Angst. "Panikattacken (medikamentös eingestellt)" wurden auch in einem Arztbrief im Jahr 2007 diagnostiziert. Im Februar 2011 besuchte der Bf die Psychiatrische Ambulanz am AKH wegen Mobbing am Arbeitsplatz i. Z. m. Entwicklung einer ausgeprägten Angststörung, im März 2011 wurde neuerlich Panikstörung diagnostiziert und der Verdacht einer ängstlich (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung geäußert, im März 2012 bestand ein stationärer Aufenthalt im Zentrum für psychosoziale Gesundheit S***** wegen Panikstörung.
Laut Gutachten des Sozialministeriumservice vom 5. 8. 2016 ist der Bf infolge Panikstörung, ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung mit einem Grad von 50% behindert und zwar seit März 2012. Der Bf ist dem Gutachten zufolge voraussichtlich dauernd unfähig, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und zwar ebenfalls seit März 2012, dem stationären Aufenthalt im Zentrum für psychosoziale Gesundheit S*****.
Laut Gutachten des Sozialministeriumservice vom 17. / 18. 11 2016 ist der Bf infolge Panikstörung, ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung mit einem Grad von 50% behindert und zwar seit März 2012. Der Bf ist dem Gutachten zufolge voraussichtlich dauernd unfähig, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und zwar ebenfalls seit März 2012, dem stationären Aufenthalt im Zentrum für psychosoziale Gesundheit S*****. Der Beginn der Erkrankung sei bereits in der Jugend anzunehmen, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr sei davor aus nervenfachärztlicher Sicht nicht anzunehmen und durch die vorgelegten Befunde und erhobenen anamnestischen Daten auch nicht dokumentiert.
Es ist nicht feststellbar, dass der Bf wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen sind mit Ausnahme der Würdigung eines Teils des Vorbringens des Bf vom 17. 7. 2017 sowie der Negativfeststellung am Ende der Sachverhaltsdarstellung unstrittig.
Zum Vorbringen vom 17. 7. 2017 ist zu sagen, dass das Gericht dem Bf auch ohne diesbezüglichen Urkundenbeweis glaubt, dass dieser zum einen als 15jähriger einer für ihn als psychisch belastend empfundenen Befragung durch die Gendarmerie ausgesetzt war und zum anderen dass der Bf häufig in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung war.
Da keine diesbezügliche Bescheinigung des gesetzlich hierzu berufenen Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vorliegt, kann nicht festgestellt werden, dass der Bf wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Rechtsgrundlagen
§ 6 FLAG 1967 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 111/2010 (anzuwenden ab 1. 1. 2011, 1. 3. 2011 bzw. 1. 7. 2011, § 55 Abs. 17 FLAG 1967):
§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a)
sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b)
ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c)
für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
a)
das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
b)
das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder
c)
das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder
d)
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder
e)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
f)
In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
g)
erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
h)
sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
i)
das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa)
bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb)
die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc)
die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
j)
das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.
(3) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 10.000 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht:
a)
das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b)
Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c)
Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Mit dem Freiwilligengesetz BGBl. I Nr. 17/2012 wurde in § 6 Abs. 2 FLAG 1967 (für den Beschwerdefall nicht von Bedeutung) am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. k angefügt:
„k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013."
Das ARÄG 2013 BGBl. I Nr. 138/203 änderte § 6 Abs. 3 FLAG 1967 wie folgt:
„(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse."
§ 6 Abs. 3 FLAG 1967 i. d. F. ARÄG 2013 ist mit 1. 1. 2013 in Kraft getreten und erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2013 anzuwenden (§ 55 Abs. 24 FLAG 1967).
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2016 BGBl. I Nr. 144/2015, ausgegeben am 14. 12. 2015, wurde (für den gegenständlichen Beschwerdefall nicht von Bedeutung) am Ende von § 6 Abs. 2 lit. f FLAG 1967 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:
„Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,"
§ 8 FLAG 1967 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 111/2010 (anzuwenden ab 3. 12. 2010, § 55 Abs. 17 lit. i FLAG 1967):
§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Ab 1. Jänner 2003 beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,3 €; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend.
(3) Ab 1. Jänner 2008 erhöht sich der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe
a)
für zwei Kinder um 12,8 €,
b)
für drei Kinder um 47,8 €,
c)
für vier Kinder um 97,8 €, und
d)
für jedes weitere Kind um 50 €.
(4) Ab 1. Jänner 2003 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 €.
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 60/2013 wurde § 8 Abs. 3 FLAG 1967, anzuwenden ab 1. 9. 2013, geändert:
„(3) Ab 1. September 2013 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,4 € für jedes Kind,
b) für drei Kinder gewährt wird, um 15,94 € für jedes Kind,
c) für vier Kinder gewährt wird, um 24,45 € für jedes Kind,
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 29,56 € für jedes Kind,
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 32,97 € für jedes Kind,
f) für sieben Kinder gewährt wird, um 35,4 € für jedes Kind,
g) für acht Kinder gewährt wird, um 37,23 € für jedes Kind,
h) für neun Kinder gewährt wird, um 38,65 € für jedes Kind,
i) für zehn Kinder gewährt wird, um 39,78 € für jedes Kind,
j) für elf Kinder gewährt wird, um 40,71 € für jedes Kind,
k) für zwölf Kinder gewährt wird, um 41,49 € für jedes Kind,
l) für dreizehn Kinder gewährt wird, um 42,14 € für jedes Kind,
m) für vierzehn Kinder gewährt wird, um 42,7 € für jedes Kind,
n) für fünfzehn Kinder gewährt wird, um 43,19 € für jedes Kind und
o) für sechzehn und mehr Kinder gewährt wird, um 50 € für jedes Kind."
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 35/2014 erhielt § 8 Abs. 2 bis 4 FLAG 1967 folgende Fassung (zum Inkrafttreten siehe § 55 Abs. 27 lit. d ff. FLAG 1967):
„(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
1. ab 1. Juli 2014
a) 109,7 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
b) 117,3 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
c) 136,2 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
d) 158,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet;
2. ab 1. Jänner 2016
a) 111,8 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
b) 119,6 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
c) 138,8 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
d) 162 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet;
3. ab 1. Jänner 2018
a) 114 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
b) 121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
c) 141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
d) 165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet."
„(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
1. ab 1. Juli 2014, wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,7 €,
b) für drei Kinder gewährt wird, um 16,6 €,
c) für vier Kinder gewährt wird, um 25,5 €,
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 30,8 €,
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 34,3 €,
f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 50 €;
2. ab 1. Jänner 2016, wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,9 €,
b) für drei Kinder gewährt wird, um 17 €,
c) für vier Kinder gewährt wird, um 26 €,
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 31,4 €,
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35 €,
f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 51 €;
3. ab 1. Jänner 2018, wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 €,
b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 €,
c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 €,
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 €,
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 €,
f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 €."
„(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
1. ab 1. Juli 2014 um 150 €;
2. ab 1. Jänner 2016 um 152,9 €;
3. ab 1. Jänner 2018 um 155,9 €."
§ 10 FLAG 1967 lautet:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Die in § 8 Abs. 5 FLAG 1967 genannte Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2012:
Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
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Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102586/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102586.2017
- Stammnummer
- 123058
- Gültig
- 27.09.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF