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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102586/2017

Voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres bescheinigt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102586/2017vom 27.09.2017Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. (2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Inkrafttreten Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. In der Anlage zur Verordnung werden die Rahmensätze für die einzelnen Erkrankungen verbindlich angegeben. Voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit Vollwaisen (§ 6 Abs. 4 FLAG 1967) und ihnen gleichgestellte sogenannte "Sozialwaisen" (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967) haben gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe für sich selbst, und zwar auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. Der Nachweis der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 (ausschließlich) durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu führen (vgl. BFG 20. 6. 2017, RV/7102677/2017). Auch eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung vermittelt einen Familienbeihilfeanspruch (vgl. BFG 10. 2. 2017, RV/7101641/2016; BFG 28. 2. 2017, RV/7102140/2016; VwGH 30. 5. 2017, Ro 2017/16/0009). Nachweisführung § 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice). Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen. Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind erheblich behindert war bzw. ist oder dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. VwGH 29. 9. 2011, 2011/16/0063; VwGH 25. 11. 2010, 2010/16/0068, und die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung grundsätzlich von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (vgl. VwGH 25. 11. 2010, 2010/16/0068). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde, und zwar unabhängig davon, in welchem Verfahrensstadium diese entscheidet. Sowohl eine Gutachtensergänzung als auch ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar. Auch das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen. Von solchen Gutachten kann nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden (vgl. VfGH 10. 12. 2007, B 700/07, sowie VwGH 13. 12. 2012, 2009/16/0325; VwGH 25. 9. 2013, 2013/16/0013; VwGH 30. 5. 2017, Ro 2017/16/0009). Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 27. 4. 2016, Ra 2015/10/0076, m. w. N.) muss ein Sachverständigengutachten, das von einer Behörde - oder einem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 17. 11. 2015, Ra 2015/03/0058, m. w. N.) - der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (vgl. VwGH 28. 6. 2017, Ra 2017/09/0015). Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. VwGH 16. 2. 2017, Ra 2016/05/0026, m. w. N.). Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele VwGH 25. 9. 2013, 2013/16/0013). Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0015 oder VwGH 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0057, m. w. N). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa VwGH 25. 11. 2010, 2010/16/0068, m. w. N.). Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0057, m. w. N.). Vollständige Gutachten des Sozialministeriumservice Nach der Aktenlage liegen den beiden Gutachten des Sozialministeriumservice alle für die Frage des Zeitpunkts des Eintritts der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit maßgeblichen Urkunden zugrunde. Zu den am 17. 7. 2017 der belangten Behörde und am 25. 9. 2017 dem Gericht vorgelegten weiteren Urkunden ist zu sagen, dass diesen gegenüber den Urkunden, die den Gutachtern vorgelegen sind, für die entscheidungsrelevante Frage des Zeitpunkts des Eintritts der voraussichtlichen dauernden Erwerbungsunfähigkeit keine neuen Informationen enthalten. Auch wenn der Bf als 15jähriger einer für ihn als psychisch belastend empfundenen Befragung durch die Gendarmerie ausgesetzt war, indiziert dieser Umstand in Zusammenhalt mit den übrigen Verfahrensergebnissen auch bei einer bereits zuvor gegebenen psychischen Beeinträchtigung nicht den Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit. Soweit die Urkunden Zeiträume vor Vollendung des 21. Lebensjahres betreffen, lagen diese dem Sozialministeriumservice entweder vor oder folgte das Sozialministeriumservice in der Anamnese inhaltlich den dort bekundeten Angaben. Aus lange nach Vollendung des 21. Lebensjahres erstellten Urkunden ist für die hier entscheidende Frage nichts gewonnen. Auch wenn beispielsweise im Entlassungsbericht der Privatklinik H***** vom 27. 6. 2017 (./M) in der Anamnese geschrieben wurde, "Seit 1994 Panikstörung und Angsterkrankung, wobei er bereits als Kind schon immer ängstlich gewesen sei", ist dies zum einen keine Feststellung kraft eigenen Wissens des verfassenden Arztes, sondern die Wiedergabe von Angaben des Bf selbst, und zum anderen fand dieser Umstand Eingang jedenfalls in das Gutachten vom 17. / 18. 11. 2016. Schlüssigkeit der Gutachten des Sozialministeriumservice Beide Gutachten des Sozialministeriumservice, die den Zeitpunkts des Eintritts der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit mit einem nach der Vollendung des 21. Lebensjahres des Bf gelegenen Zeitpunkt feststellen, sind auch schlüssig. Das Gericht kann es mangels Entscheidungsrelevanz im gegenständlichen Verfahren dahingestellt lassen, ob dieser Zeitpunkt erst mit dem stationären Behandlungsbedarf ab März 2012 oder nicht bereits vielmehr - was das Zweitgutachten als "wahrscheinlich" ansieht - bereits mit der behinderungsbedingten Invaliditätspension (ab September 2011) anzusetzen ist. Dass der Bf infolge eines angeborenen Strabismus sowie Schielens in seiner Sehleistung beeinträchtigt war und ist, führt nicht zu einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit. Personen mit Sehstörungen sind in der Regel arbeitsfähig, bei der Berufswahl kann auf diese Beeinträchtigung Rücksicht genommen werden. Das Sozialministeriumservice hat zu Recht in diesem Leiden keinen Grund für die Annahme einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit gesehen. Das Sozialministeriumservice sieht den Grund für die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit in einer Panikstörung und einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung. Das Gericht hält es für durchaus möglich, dass der Grundstein für diese Behinderung bereits in der Jugend des Bf gelegt wurde, dass der Bf unter dem Verhalten seiner Mutter zu leiden hatte, schon im Kindergarten gemobbt wurde und er als mündiger Minderjähriger von der Gendarmerie zum Verdacht einer Straftat verhört wurde, was ihn als unter psychischen Beeinträchtigungen leidenden Menschen zusätzlich belastete. Es ist auch glaubhaft, dass der Bf bereits in seiner Jugend in psychologischer und in psychiatrischer Behandlung war. Jedoch ergibt sich bereits aus den vorgelegten Befunden, dass mit Therapien immer wieder eine Besserung des Zustandes erreicht werden konnte. Der Umstand, dass der Bf für die Ableistung des Wehrdienstes untauglich war, sagt über eine mögliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nichts aus. Dass der Bf zur Erfüllung der speziellen Aufgaben im Militärbereich gesundheitlich nicht geeignet war, besagt nicht, dass ihm eine gesundheitliche Eignung zur Ausübung eines Berufs im Zivilbereich gefehlt hat. Der laut Befunden durchschnittlich begabte Bf konnte trotz seiner Leiden eine Lehre beginnen und mit der Lehrabschlussprüfung erfolgreich (mit Auszeichnung) beenden. Der Bf hat im Anschluss an seine Lehre eine Anstellung gefunden und konnte seinem Beruf als technischer Zeichner bis weit über das 21. Lebensjahr hinaus, nämlich 17 Jahre lang ausüben. Auch wenn sein Arbeitgeber auf die gesundheitlichen Probleme des Bf Rücksicht genommen hat, handelte es sich nicht um einen Arbeitsplatz in einer speziellen Einrichtung für behinderte Menschen, etwa in einer geschützten Werkstätte, sondern um einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst als Technischer Kanzleioffizial mit einer der Ausbildung des Bf und seinem Aufgabenbereich Rechnung tragender Entlohnung. Der Bf gehörte während seiner Erwerbstätigkeit auch nicht dem Personenkreis der begünstigten Behinderten nach §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) an. Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v. H. bzw. einer damit verbundenen voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i. W. unter 21jährigen) einen Grad von mindestens 50 v. H. aufweist bzw. (bei i. W. über 21jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v. H. erreicht (vgl. BFG 19. 1. 2017, RV/7106028/2016; VwGH 2. 7. 2015, 2013/16/0170; VwGH 20. 11. 2014, Ra 2014/16/0010). Dass Sozialministeriumservice hat schlüssig begründet, dass die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres des Bf eingetreten ist. Kann eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, nicht vorgelegt werden und kann daher der Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht festgestellt werden, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Das Finanzamt hat die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die einem Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag entgegenstehen oder einschränken, der Antragsteller für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag begründen oder ausweiten bzw. eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen (vgl. mutatis mutandis Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II7, Tz. 1301). Bescheinigt das Sozialministeriumservice lege artis den Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres (vor Abschluss einer Berufsausbildung, aber vor Vollendung des 25. Lebensjahres) nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers. Der Nachweis einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Bf eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit konnte vom Bf nicht erbracht werden. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages sind im Beschwerdezeitraum daher nicht gegeben. Keine Befassung der Staatsanwaltschaft Da hinsichtlich der im Raum stehenden möglichen strafbaren Handlungen zum Nachteil des Bf in seiner Kindheit und Jugend jedenfalls Verjährung der Strafbarkeit gemäß §§ 57 f. StGB eingetreten ist, sieht das Bundesfinanzgericht von einer Befassung der Staatsanwaltschaft St. Pölten gemäß § 78 StPO ab. Nichtzulassung der Revision Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Wien, am 27. September 2017

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102586/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102586.2017
Stammnummer
123058
Gültig
27.09.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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