Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102586/2017
Voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres bescheinigt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102586/2017vom 27.09.2017Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
IdS auch VwGH 30. 5. 2017, Ro 2017/16/0009.
Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind erheblich behindert war bzw. ist oder dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. VwGH 29. 9. 2011, 2011/16/0063; VwGH 25. 11. 2010, 2010/16/0068, und die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung grundsätzlich von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (vgl. VwGH 25. 11. 2010, 2010/16/0068).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde, und zwar unabhängig davon, in welchem Verfahrensstadium diese entscheidet. Sowohl eine Gutachtensergänzung als auch ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar. Auch das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen. Von solchen Gutachten kann nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden (vgl. VfGH 10. 12. 2007, B 700/07, sowie VwGH 13. 12. 2012, 2009/16/0325; VwGH 25. 9. 2013, 2013/16/0013; VwGH 30. 5. 2017, Ro 2017/16/0009).
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 27. 4. 2016, Ra 2015/10/0076, m. w. N.) muss ein Sachverständigengutachten, das von einer Behörde - oder einem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 17. 11. 2015, Ra 2015/03/0058, m. w. N.) - der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im
engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (vgl. VwGH 28. 6. 2017, Ra 2017/09/0015). Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren
Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. VwGH 16. 2. 2017, Ra 2016/05/0026, m. w. N.). Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit
ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele VwGH 25. 9. 2013, 2013/16/0013).
Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0015 oder VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0057, m. w. N).
Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher
verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa VwGH 25. 11. 2010, 2010/16/0068, m. w. N.).
Der Umstand, dass ein Kind für die Ableistung des Wehrdienstes untauglich war, sagt über eine mögliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nichts aus. Dass das Kind zur Erfüllung der speziellen Aufgaben im Militärbereich gesundheitlich nicht geeignet war, besagt nicht, dass ihm eine gesundheitliche Eignung zur Ausübung eines Berufs im Zivilbereich gefehlt hat.
Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v.H. bzw. einer damit verbundenen voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i. W. unter 21jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i. W. über 21jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht.
Kann eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, nicht vorgelegt werden und kann daher der Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht festgestellt werden, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Das Finanzamt hat die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die einem Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag entgegenstehen oder einschränken, der Antragsteller für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag begründen oder ausweiten bzw. eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen. Bescheinigt das Sozialministeriumservice lege artis den Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres (vor Abschluss einer Berufsausbildung, aber vor Vollendung des 25. Lebensjahres) nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des R***** N*****, *****Adresse*****, vertreten durch Dr. Friedrich Johannes Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Hohlweggasse 13/14, vom 2. 9. 2016, Postaufgabe 5. 9. 2016, gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 10. 8. 2016, womit der Antrag vom 23. 6. 2016 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den im Oktober 1974 geborenen R***** N***** ab März 2012 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer 1*****, nach der am 25. 9. 2017 am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei (§ 78 BAO i. V. m. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO) im Beisein der Schriftführerin Romana Schuster und in Anwesenheit des Beschwerdeführers, des rechtsfreundlichen Vertreters sowie von Oberrat Mag. Patric Flament und Mag. Reinhard Heissig für das Finanzamt abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag (OZ 5, 6)
Der Beschwerdeführer (Bf) R***** N*****, geboren im Oktober 1974, beantragte am 23. 6. 2016 (Beih 3) für sich selbst Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag "ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung" (Beih 3, OZ 5) bzw. ab 20. 7. 2011 (Beih 1, OZ 6).
Laut Formular Beih 1 (unterfertigt am 19. 7. 2016, am 20. 7. 2016 persönlich beim Finanzamt abgegeben) ist der Bf Beamter im Ruhestand. Er sei vom Dezember 1995 bis August 2011 beim Magistrat der Stadt Wien beschäftigt gewesen. Seine jährlichen Einkünfte betrügen 14.330,30 €. Von September 1990 bis Oktober 1993 habe er eine Lehre absolviert
Laut Formular Beih 3 (unterfertigt am 23. 6. 2016, persönlich beim Finanzamt abgegeben am 23. 6. 2016) leide der Bf an einer generalisierten Angststörung, einer schitzotypischen Persönlichkeitsstörung sowie an einem posttraumatischen Belastungssyndrom. Pflegegeld werde nicht bezogen.
Beigefügt waren folgende Urkunden:
Ruhestandsversetzung
Der Magistrat der Stadt Wien versetzte den Bf zufolge Verfügung der gemeinderätlichen Personalkommission mit Bescheid vom 26. 7. 2011 gemäß § 68b Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 mit Ablauf des 31. 8. 2011 antragsgemäß in den Ruhestand.
Einreihung
Laut Mitteilung des Magistrats der Stadt Wien vom 19. 9. 1995 wurde der Bf mit Wirksamkeit vom 1. 12. 1995 in die Beamtengruppe der Beamten des technischen Dienstes der Verwendungsgruppe D der Dienstordnung 1994 eingereiht. Dem Bf gebühre ab 1. 12. 1995 das Gehalt des Schemas II, Verwendungsgruppe D, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 3, mit dem Vorrückungsstichtag 5. 10. 1994 und dem Anspruch auf den Amtstitel Technischer Kanzleioffizial.
Überweisungsbetrag gemäß §§ 308 ff ASVG
Mit Bescheid vom 20. 5. 1996 leistete die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zufolge Übernahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis mit 1. 12. 1995 über Antrag gemäß §§ 308 ff ASVG an den Bf einen Überweisungsbetrag von 36.382,50 S. Dem Magistrat der Stadt Wien wurde von der Pensionsversicherungsanstalt ebenfalls ein Überweisungsbetrag überwiesen.
Der Bf sei in Bezug auf die Beitragserstattung von September 1990 bis September 1992 25 Monate beschäftigt gewesen, monatlicher Pauschalbetrag 1.455,30 S.
Lehrbrief
Der Bf hat laut Lehrbrief und Prüfungszeugnis vom 13. 10. 1993 die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner mit Auszeichnung bestanden.
Abweisungsbescheid (OZ 2)
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. 8. 2016 wies das Finanzamt den Antrag des Bf vom 23. 6. 2016 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für sich selbst ab März 2012 ab und begründete dies wie folgt (OZ 2):
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Lt. Gutachten ist die Erwerbsunfähigkeit erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten, daher wird spruchgemäß entschieden.
...
Hinweis
Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen bereits durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zugesandt wurde(n):
Name des Kindes Datum Geschäftszahl
N***** R***** 5. Aug. 2016 346*****13
Die Begründung des Abweisungszeitraums ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Abweisungsbescheid, da jedoch das Gutachten vom 5. 8. 2016 von einer voraussichtlichen Erwerbsunfähigkeit ab März 2012 ausgeht und Familienbeihilfe alternativ ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der medizinische Sachverständige feststellt, beantragt wurde, bezieht sich der Antrag auf den Zeitraum ab März 2012, soweit nicht in einem anderen Gutachten ein früherer Zeitpunkt festgestellt wird, was derzeit nicht der Fall ist.
Sachverständigengutachten vom 5. 8. 2016 (OZ 7)
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)
| Name der /des Untersuchten:
Geschlecht
| R***** N*****
Männlich
| Geburtsdatum
| ....10.1974
| Verfahrensordnungsbegriff
| 346*****13
| Wohnhaft in
| *****Adresse*****
Österreich
| Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl)
| Personalausweis
| Rechtsgebiet
| FLAG
| Verfahren:
|
| Begutachtung durchgeführt am
In der Zeit
Untersuchung:
| 02.08.2016
Von 10:12 bis 10:25 Uhr
in der Landesstelle des Sozialministeriumservice
| Dolmetsch anwesend: NEIN
| Name:
| Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich:
| Name:
Nein
| Name der / des Sachverständigen
| Dr.in Silvia B*****
| Fachgebiet der / des Sachverständigen
| Neurologie
Anamnese:
Zn. Schielop. 1997 und 1979.
Zn. seelischen Misshandlungen (Mobbing) durch Kindergartentante. Psychotherapie 1994-
1996 und 9/2003-6/2006, nun neuerlich geplant.
Seit 1999 in regelmäßiger FÄ-Betreuung.
Bislang einziger stationärer Aufenthalt im S***** 3-5/2012 (Angstneurose).
Drogen- und Alkoholanamnese negativ.
Derzeitige Beschwerden:
-
Behandlung(en) / Medikamente/ Hilfsmittel:
Temesta bei Bed. (14tägig), Cymbalta 60mg, Pregabalin 150mg 2x1, Abilify 10mg, Mirtazapin 30mg abds., Dominal f. 80mg abds., Neurobion f 2x1, Nomexor 5mg 1x1/4,
Cenipress 10/20mg 1xl12, T-Ass 50mg; FÄ-Betreuung bei Dr. L***** alle 3 Monate, bei Bed.
Notfallsamb./AKH (1xmo.) wegen Panikattacken.
Sozialanamnese:
Ausbildung: 4J. VS, 4J. HS, Polytechnikum, 3j. Lehre als bautechnischer Zeichner mit LAP,
bei Stellung untauglich, 20J. Vollzeitbeschäftigung bei Gemeinde Wien (2n. Mobbing),
unbefr. BU-Pension seit 9/2011.
SA: ledig, keine Kinder; lebt allein. Nicht besachwaltet; kein PG-Bezug.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
30.11.1998, Schielamb./AKH: geringer Strabismus conv. sin. sowie dissoz.
Vertikalabweichung bei Zn. 2xiger Schielop.
17.2.2011, Psych. Amb./AKH: Mobbing am Arbeitsplatz mit Entwicklung einer
ausgeprägten Angstsymptomatik.-Medikation mit Trittico und Xanor bei Bed.
8.3.2011, psycholog. Befund, Dr. K*****: Panikstörung, selbstunsichere Persönlichkeitsstruktur, Verminderung des kognitiven Funktionsniveaus.
28.3.2012, Zentrum für psychosoziale Gesundheit, S*****: Panikstörung, Vd.a
ängstliche Persönlichkeitsstörung (vermeidend, selbstunsicher), Albträume, art. Hypertonie
12.4.2016, Dr. D*****, FA für Augenheilkunde: Visus re. 1,0 li. 0,8. Gesichtsfeldaußengrenzen normal.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
-
Ernährungszustand:
-
Größe: - cm Gewicht: - kg Blutdruck:
Status (Kopf/ Fußschema) - Fachstatus:
Visus mit Brille korrigiert, geringer Strabismus conv., sonst unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild:
-
Psycho(patho)logischer Status:
Stimmung gedrückt, keine produktive Symptomatik, massive Angstzustände bei Auftreten
von flash backs, Albträume, in ADLs selbständig, keine sozialen Kontakte.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
| Lfd.
Nr.
| Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
| Pos.Nr.
| GdB%
| 1
| Panikstörung, ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung
Unterer Rahmensatz, da Selbständigkeit im Alltag gegeben.
| 03.05.02
| 50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
-
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu Vorgutachten:
-
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
[X] ja [ ] nein
GdB liegt vor seit: 3/2012
Herr R***** N***** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Erwerbsunfähigkeit ab stationärem Behandlungserfordernis 3/2012
[X] Dauerzustand
[ ] Nachuntersuchung:
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
-
Gutachten erstellt am 05.08.2016 von Dr.in Silvia B*****
Gutachten vidiert am 05.08.2016 von Dr. Renate Re*****
Beschwerde (OZ 1)
Gegen den Abweisungsbescheid erhob der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 2. 9. 2016, Postaufgabe 5. 9. 2016, Beschwerde (OZ 1):
...
Meinem Mandanten wurde am 12.08.2016 der abweisende Bescheid vom 10.08.2016
zugestellt. In offener Frist wird in Auftrag und Vollmacht gegen den Bescheid vom
10.08.2016 zu Versicherungsnummer 1***** und Geschäftszahl 346*****13
Bescheidbeschwerde
an das Bundesfinanzgericht gemäß § 243 ff BAO erhoben.
Der angefochtene Bescheid wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach
angefochten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Rechtsmittelwerbers vom
23.06.2016 mit der Begründung abgelehnt, dass laut Gutachten die
Erwerbsunfähigkeit erst nach Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres
eingetreten wäre. Der Anspruch nach § 6 Abs 2 lit d FLAG sei daher nicht gegeben.
Die Beschwerde wird wie folgt begründet:
Die Beurteilung, wonach der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erst nach dem
einundzwanzigsten Lebensjahr eingetreten wäre, ist unrichtig, und wird
ausdrücklich bekämpft.
Tatsache ist, dass bereits vor Erreichen des einundzwanzigsten Lebensjahres (....10.1995) eine schwere angstneurotische Symptomatik beim Rechtsmittelwerber
vorlag. Auf Grund dieser psychischen Störung, die eng gekoppelt war mit schweren
Kontaktstörungen, stand er in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung.
Auf Grund dieses Krankheitsbildes, wurde R***** N***** auch am 15.09.1994 vom
Militärkommando Wien für untauglich erklärt. Auch dieser Vorgang datiert vor dem
einundzwanzigsten Lebensjahr.
Zum Beweis dafür wird die ärztliche Bestätigung vom 25.01.1994 der
Universitätsklinik für Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters des AKH
Wien vorgelegt.
Beweis:
angeschlossene ärztliche Bestätigung vom 25.01.1994
Bescheinigung der Stellungskommission vom 15.09.1994
Es wird die Einvernahme des Rechtsmittelwerbers zum Vorliegen der geistigen
Behinderung vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres im
Beschwerdeverfahren beantragt.
Hinzuweisen ist auch auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer dauernd außer
Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, was auch aus dem
Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
(Seite 3) vom 05.08.2016 hervorgeht.
Unter diesem Blickwinkel hätte daher der Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte
Familienbeihilfe nicht abgewiesen werden dürfen, sondern eine antragsgemäße
Stattgebung erfolgen müssen.
Es werden daher nachstehende
Beschwerdeanträge
an das Bundesfinanzgericht gestellt:
1. Auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 BAO;
2. der angefochtene Bescheid möge im Rahmen der Selbstentscheidung des
Rechtsmittelgerichtes dahingehend abgeändert werden, dass die
Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab März 2012 antragsgemäß
gewährt werden;
in eventu
3. der angefochtene Bescheid möge mit Beschluss aufgehoben und die
Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster
Rechtsstufe zurückverwiesen werden.
Beigeschlossen waren:
./A Ärztliche Bestätigung vom 25. 1. 1994
Das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien, Universitätsklinik für Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters (Univ.-Prof. Dr. Max H. F*****), fertigte am 25. 1. 1994 folgende ärztliche Bestätigung zur Vorlage bei der Stellungskommission aus:
...
Herr N*****, geb. am ....10.74, litt an einer schweren
angstneurotischen Symptomatik. Aufgrund dieser psychischen
Störung, die eng gekoppelt war mit schweren Kontaktstörungen
stand er bis vor 2 Jahren in regelmäßiger p
sychotherapeutischer Behandlung...
./B Bescheinigung der Stellungskommission
Das Militärkommando Wien, Stellungskommission, verkündete am 15. 9. 1994 den Beschluss, dass der Bf in Bezug auf die körperliche und geistige Eignung für die Erfüllung der Wehrpflicht untauglich sei.
Beschwerdevorentscheidung (OZ 3)
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. 11. 2016 (OZ 3) wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011
gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe,
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist gem. § 8
Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen,
nunmehr Sozialministeriumservice, auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Aus § 8 Abs. 5 und 6 FLAG ergibt sich, dass der Grad der Behinderung zwingend durch eine
Bescheinigung des Sozialministeriumservice unter der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten
nachzuweisen ist.
Lt. Gutachten des Sozialministeriumservice vom 17. November 2016 kann eine voraussichtlich
dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab März 2012 bescheinigt werden.
Da die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit somit erst nach dem Erreichen der
genannten Altersgrenzen eingetreten ist, muss Ihre Beschwerde abgewiesen werden.
Sachverständigengutachten vom 17. / 18. 11. 2016 (OZ 8)
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)
| Name der /des Untersuchten:
Geschlecht
| R***** N*****
Männlich
| Geburtsdatum
| ....10.1974
| Verfahrensordnungsbegriff
| 3463*****25
| Wohnhaft in
| *****Adresse*****
Österreich
| Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl)
| Personalausweis ...
| Rechtsgebiet
| FLAG
| Verfahren:
|
| Begutachtung durchgeführt am
In der Zeit
Untersuchung:
| 17.11.2016
Von 10:30 bis 10:57 Uhr
in der Landesstelle des Sozialministeriumservice
| Dolmetsch anwesend: NEIN
| Name:
| Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich:
| Name:
Nein
| Name der / des Sachverständigen
| Dr.in Christa Ko*****
| Fachgebiet der / des Sachverständigen
| Neurologie
Anamnese:
VGA 02 08 2016: Panikstörung, ängstlich vermeidende Persönlichkeit :GdB 50% ab 3/ 2012,
EU ab 3/2012 ( ab stat. Behandlungserfordernis)
Dagegen Beschwerde ( Schreiben RA Dr. ...02 09 2016)
Anamnestisch Mobbing im Kindergarten durch Betreuungspersonen.
Im 15. LJ haben die psychische Probleme begonnen.
Er wurde von der Polizei festgenommen. Es wurde ihm vorgeworfen einen Hochstand
angezündet zu haben und weil es psychischer Druck auf ihn ausgeübt worden sei habe er
das gestanden, Das Verfahren wurde eingestellt.
Seither habe er Probleme mit Alpträumen und Angstzuständen.
Im 15./16. Lebensjahr habe er Psychotherapie bei Dr. T***** ca. 3 Jahre gemacht. Im
Großen und Ganzen sei es mit der Therapie besser gegangen.
In der Arbeit sei er im 18 LJ gemobbt worden. Es habe ihn "keiner gewollt" und es wurde
hinter seinem Rücken wurde über ihn geredet.
Er habe dann im 18. LJ für ca. 2 Jahre eine psychiatrische Behandlung gehabt. Er habe
damals auch fallweise Beruhigungstabletten zum Schlafen genommen. Er habe in der
Folge immer wieder psychiatrische Behandlungen gehabt.
Seit 8 Jahren sei er regelmäßig bei einem Psychiater.
2012 stationäre Psych. Rehab in Ru*****
Z.n. Schieloperation 1997 und 1999
Nasenscheidewandop im 16. U
Derzeitige Beschwerden:
Mit den Behandlungen ist es ein bisl besser geworden.
Er habe immer wieder ca. 1x/ Monat Angstzustände mit Herzrasen und
Schweißausbrüchen und auch Alpträume. Die Angstzustände kommen ca. 1x/ Monat vor.
Oder er bekomme es auch wenn er an für ihn schlimme Situation erinnert werde, z.b.
wenn über die Arbeit geredet werde.
Behandlung(en) / Medikamente/ Hilfsmittel:
Cymbalta 60 1-0-0, Pregabalin 300 2x1, Abilify 10 1-0-0, Mirtazepin 30 0-0-1, Dominal f. 80
0-0-1, Neurobion f 3x1, Nomexor 5 3x1, Cenipress 10/ 20 1/2-0-0, T Ass 50 0-1-0, Aktiferrin
50 1x1, Oleovit Tropfen
Temesta b. Bed: ca. 1-2 Monat
Psychiatrischer FA ca. alle 3 Monate
Psychotherapie 1x/ Woche
alle 1/2 Jahr Kontrolle beim Augen FA
Sozialanamnese:
VS, HS, Poly, Lehre bautechnischer Zeichner mit LAP, arbeitete nach der Lehre in diesem
Beruf bei der Stadt Wien-Vollzeit-bis 2011.
Ab 2009/ 2010 vermehrte Krankenstände (wegen Angst und Mobbing).
Seit 9/ 2011 in unbefristeter krankheitsbedingter Pension.
Pflegegeld: keines
Sachwalter; keiner
Bundesheer: untauglich (anmn. wegen Angst)
Führerschein; vorhanden, im 18. LJ gemacht. Erfahre nach einem Unfall im 20. LJ nicht
mehr
Seit ca. 6 Jahre Behindertenpass anamn. GdB 50%
ledig, keine Kinder, lebt alleine, soziale Kontakte vorhanden
Freizeitgruppe "P*****" 1x/Woche.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
siehe VGA 02 08 2016
Statusblatt Stellungskommission 15 09 1994: Asthenie, Angstneurose
Arztbrief AKH Wien Psychiatrie 23 01 - 20 02 2004: Panikstörung, paroxysmale Angst
Augenbefund AKH Wien 30 11 1998: geringer Strabismus divergens links sowie eine
dissoziierte Vertikalabweichung bei Z.n. 2x Starbismus Operation, die Binokujartests sind
nur teilweise positiv, die Stereotests negativ
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
42 jähriger in guten AZ
Ernährungszustand:
gut
Größe: 175,00 cm Gewicht: 95,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf/ Fußschema) - Fachstatus:
Stuhl:unauffällig
Miktion: unauffällig
Händigkeit: rechts
Neurologisch:
Hirnnerven:
Geruch: anamnestisch unauffällig
Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung
Visus: Brille
prompte LR direkt und indirekt
Optomotorik frei, geringer Strtrabismus konvergens links
keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner
Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit
Sensibilität: unauffällig
Hörvermögen anamnestisch unauffällig,
Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich
Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch
Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig
OE:
Rechtshänder
Kraft: seitengleich unauffällig
Trophik: unauffällig
Tonus: unauffällig
Motilität; Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt
Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten
Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar
Pinzettengriff: bds. möglich
Feinmotorik: ungestört
MER (BSR, RPR, TSR) : seitengleich mittellebhaft
Pyramidenbahnzeichen: negativ
Eudiadochokinese
AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation
FNV: zielsicher bds.
Sensibilität: seitengleich unauffällig
ÜE:
Kraft: seitengleich unauffällig
Trophik: unauffällig
Tonus: unauffällig
Motilität: nicht eingeschränkt
PSR: seitengleich mittellebhaft
ASR: seitengleich mittellebhaft
Pyramidenbahnzeichen : negativ
Sensibilität: seitengleich unauffällig
Stand und Gang: unauffällig
Romberg: unauffällig
Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz
Zehen- und Fersenstand: unauffällig
Sprache und Sprechen: unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild:
AW kommt alleine frei gehend mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Untersuchung
kooperativ und freundlich, wirkt unsicher und etwas nervös,
gut auskunftsfähig
Psycho(patho)logischer Status:
bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv-mnestisches Defizit, Gedankenductus:
geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage leicht gedrückt,
stabil, im Positiven kaum affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
| Lfd.
Nr.
| Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
| Pos.Nr.
| GdB%
| 1
| Panikstörung, ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung
Unterer Rahmensatz, da Selbständigkeit im Alltag gegeben.
| 03.05.02
| 50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
-
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Keine Änderung zum VGA 8/2016
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
[X] ja [ ] nein
GdB liegt vor seit: 3/2012
Herr R***** N***** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Der Beginn der Erkrankung ist bereits in der Jugend anzunehmen, eine dauernde
Erwerbsunfähigkeit vor dem 18. / 21. LJ ist davon aus nervenfachärztlicher Sicht nicht
anzunehmen und durch die vorgelegten Befunde und erhobenen anamnestischen Daten auch
nicht dokumentiert.
EU ist ab krankheitsbedingter Pension wahrscheinlich (anamn. 9/. 2011). Da die Dokumentation
dieser Daten nicht vorliegt wird ab 3/ 12 ( = stationärer Behandlungsbedarf) rückwirkend
anerkannt.
[X] Dauerzustand
[ ] Nachuntersuchung:
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
-
Gutachten erstellt am 17.11.2016 von Dr.in Christa Ko*****
Gutachten vidiert am 18.11.2016 von Dr. Renate Re*****
Vorlageantrag (OZ 4)
Der Bf stellte durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 21. 12. 2016 Vorlageantrag (OZ 4):
Mir als ausgewiesenen Vertreter des R***** N***** wurde am 29.11.2016 die
Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom 02.09.2016 (05.09.2016)
zugestellt, mit dieser wurde die Beschwerde abgewiesen.
In offener Frist wird gemäß § 264 BAO gestellt der
Antrag
auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Der Vorlageantrag wird wie folgt begründet:
Das herangezogene Gutachten des Sozialministeriumservice vom 17.11.2016, wonach
eine dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab März 2012 eingetreten sei, ist sachlich
unrichtig. Tatsächlich lag eine Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr
vor, was sich auch bereits aus den mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Urkunden
ergibt. Die Tatsache, dass mein Mandant zunächst einer Berufstätigkeit nachgehen
konnte beruhte einzig und allein darauf, dass bei der Beschäftigung bei einem
öffentlichen Rechtsträger auf seine Behinderung Rücksicht genommen wurde. Es
wird hierzu die Einvernahme des Beschwerdeführers in einer mündlichen
Verhandlung beantragt.
Die schon gestellten Beschwerdeanträge gemäß der Bescheidbeschwerde vom
02.09.2016 werden aufrechterhalten und der Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung gemäß § 274 BAO wiederholt.
Vorlage (OZ 9)
Mit Bericht vom 19. 5. 2017 (OZ 9) legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Bezughabende Normen
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, § 6 Abs. 5 FLAG 1967 i.V.m. § 8 Abs. 5 u. 6 FLAG 1967
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Am 23. Juni 2016 wurde mit dem Vordruck Beih 3 um Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe angesucht. Mit Ergänzungsersuchen vom 29. Juni 2016 wurde ua. ein Beihilfenantrag (Beih 1) abverlangt. Am 20. Juli 2016 langte das Antragsformular Beih 1 samt div. Nachweisen betreffend den berufl. Werdegang ein. Es wurde von September 1990 bis Oktober 1993 eine Lehre absolviert und abgeschlossen und in der Folge eine Erwerbstätigkeit als Bediensteter der Stadt Wien bis August 2011 ausgeübt. Seit September 2011 liegt ein Ruhestandsbezug von der Stadt Wien vor. Im Zusammenhang damit wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit abverlangt. Im Gutachten vom 5. August 2016 wurde der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit März 2012 bescheinigt. Der Antrag wurde daher mit Bescheid vom 10. August 2016 für den Zeitraum ab März 2012 abgewiesen. Am 5. September 2016 wurde vom nunmehr bestellten Vertreter eine Beschwerde eingebracht. Ein neuerliches Gutachten des Sozialministeriumservice vom 17. November 2016 bestätigte wiederum den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit März 2012. Das Kinde im Sinne des FLAG 1967 ist am .....10.1974 geboren und war im März 2012 37 Jahre alt. Die Beschwerde wurde in der Folge mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. November 2016 abgewiesen. Am 21. Dezember 2016 wurde um Vorlage an das Bundesfinanzgericht mit mündlicher Verhandlung beantragt.
Beweismittel:
Beih. 3 vom 23.06.2016
Beih. 1 samt Beilagen vom 20.07.2016
1. Gutachten vom 05.08.2016
Abweisungsbescheid vom 10.08.2016
Beschwerde vom 05.09.2016
2. Gutachten vom 17.11.2016
Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2016
Vorlageantrag vom 21.12.2016
Stellungnahme:
Da in zwei ärztlichen Sachverständigengutachten übereinstimmend der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit lange NACH Vollendung des 21. Lebensjahres (März 2012) bescheinigt wurde (das Kind im Sinne des FLAG 1967 war zu diesem Zeitpunkt bereits 37 Jahre alt) und außerdem während eines Zeitraumes von etwa zwanzig Jahren eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt: Die Pensionseinkünfte des Kindes übersteigen die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 in den in den beschwerdegegenständlichen Jahren geltenden Fassungen, weswegen auch aus diesem Grund die Beihilfenbeträge nicht oder nicht in voller Höhe zugestanden hätten.
Einkünfte
Im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung sind für den Zeitraum 2011 bis 2016 folgende Einkünfte des Bf i. S. d. § 6 Abs. 3 FLAG 1967 (zu versteuerndes Einkommen gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988) ausgewiesen:
| Jahr
| Einkommen
| Anmerkung
| 2011
| 17.736,19 €
| Einkommensteuerbescheid 3. 7. 2012
| 2012
| 11.568,40 €
| Lohnzettel
| 2013
| 11.376,84 €
| Einkommensteuerbescheid 3. 4. 2014
| 2014
| 11.606,83 €
| Einkommensteuerbescheid 13. 4. 2015
| 2015
| 12.050,59 €
| Einkommensteuerbescheid 18. 3. 2016
| 2016
| 11.848,25 €
| Einkommensteuerbescheid 9. 3. 2017
Beschluss vom 30. 5. 2017
Das Bundesfinanzgericht fasste am 30. 5. 2017, der belangten Behörde zugestellt am 7. 6. 2017, dem Bf zugestellt am 13. 6. 2017, den Beschluss:
I. Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf wird gemäß § 269 Abs. 2 BAO ersucht, den Beschwerdeführer als Partei gemäß § 143 BAO niederschriftlich (§ 87 BAO) zur Frage des Eintritts einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres zu vernehmen und hierüber dem Gericht innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses unter Anschluss der Niederschrift zu berichten.
II. Dem Beschwerdeführer R***** N***** wird unter Hinweis auf seine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO aufgetragen, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Beweismittel dafür vorzulegen, dass die offenbar bereits seit der Jugend des Beschwerdeführers bestehende Behinderung bereits vor März 2012, und zwar vor Vollendung des 21. Lebensjahres, ein Ausmaß erreicht hat, dass bereits damals eine voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit bestand.
III. Dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde wird gemäß §§ 183 Abs. 4, 269 BAO Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zur Ermittlung der vom Bf in den Jahren 2011 bis 2016 erzielten Einkünfte i. S. d. § 6 Abs. 3 FLAG 1967 zu äußern.
Begründend wurde nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges und der maßgebenden Rechtsgrundlagen ausgeführt:
Verfahrensergänzung
Die Sache ist vorerst nicht entscheidungsreif:
Parteienvernehmung
Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf ist gemäß § 269 Abs. 2 BAO zu ersuchen, den Beschwerdeführer als Partei gemäß § 143 BAO niederschriftlich (§ 87 BAO) zur Frage des Eintritts einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres zu vernehmen und hierüber dem Gericht innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses unter Anschluss der Niederschrift zu berichten.
Im Vorlageantrag wurde die Einvernahme des Bf zum Beweisthema Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit "in einer mündlichen Verhandlung" beantragt.
Die Einvernahme des Bf vor der mündlichen Verhandlung ist zur Verfahrensbeschleunigung zweckmäßig, da sich aus seiner Aussage möglicherweise Hinweise auf weitere erforderliche Beweisaufnahmen ergeben können.
Ein Rechtsanspruch auf unmittelbare Vernehmung durch das Gericht besteht im Geltungsbereich der BAO nicht. Dies schließt eine (weitere) Äußerung des Bf in der mündlichen Verhandlung (§ 274 Abs. 4 BAO i. V. m. § 275 BAO) nicht aus.
Beweismittelvorlage
Dem Bf ist unter Hinweis auf seine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO aufzutragen, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Beweismittel dafür vorzulegen, dass die offenbar bereits seit der Jugend des Bf bestehende Behinderung bereits vor März 2012, und zwar vor Vollendung des 21. Lebensjahres, ein Ausmaß erreicht hat, dass bereits damals eine voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit bestand.
Bemerkt wird, dass aus den mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden allein nach vorläufiger Ansicht des Gerichts der Beweis für eine vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht erbracht wird, da der Umstand, dass der Bf wegen einer schweren angstneurotischen Symptomatik am AKH offenbar bis 1992 (offenbar aber nicht danach) in Behandlung stand, ebenso wenig wie die 1994 festgestellte fehlende körperliche und geistige Eignung für die Erfüllung der Wehrpflicht allein den Rückschluss auf eine bereits damals bestanden habende voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht zulassen.
1. Insbesondere möge der Nachweis erbracht werden, dass (und in welcher Form) - wie im Vorlageantrag ausgeführt - "bei der Beschäftigung bei einem öffentlichen Rechtsträger auf seine Behinderung Rücksicht genommen wurde".
2. Ferner mögen Bestätigungen der den Bf vor Vollendung des 21. Lebensjahres behandelnden Personen (Ärzte, Psychotherapeuten, ..., siehe etwa das Gutachten des Sozialministeriumservice vom 17. / 18. 11. 2016) vorgelegt werden, dass und warum ihrer Ansicht nach der Bf bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres voraussichtlich erwerbsunfähig gewesen sei.
Parteiengehör
Das Gericht hat die vom Bf in den Jahren 2011 bis 2016 erzielten Einkünfte i. S. d. § 6 Abs. 3 FLAG 1967 wie oben unter "Einkünfte" angegeben erhoben.
Dem Bf und der belangten Behörde ist gemäß §§ 183 Abs. 4, 269 BAO Gelegenheit zu gegeben, sich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses hierzu unter Bedachtnahme auf § 6 Abs. 3 FLAG 1967 in der für die jeweiligen Teilbereiche des Beschwerdezeitraumes (März 2012 bis August 2016) jeweils maßgebenden Fassung zu äußern.
Stellungnahme des Finanzamts vom 27. 6. 2017 (OZ 18)
Die belangte Behörde gab am 27. 6. 2017 folgende Stellungnahme (OZ 18) zum Beschluss vom 30. 5. 2017 ab:
Der § 6 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der in den Jahren 2011 und 2012 anzuwendenden Fassung lautet:
Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 10.000 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
Der § 6 Abs. 3 FLAG 1967 in der ab dem Jahr 2013 anzuwendenden Fassung lautet:
Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem
Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt
das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem
Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt. In dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr
vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der
Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs, 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um
den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs, 2 ist nicht anzuwenden, Bei der Ermittlung
des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer
Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird,
für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
Die Einkommen von N***** R***** betrugen
im Jahr 2011 gemäß Einkommensteuerbescheid vom 03.07.2012 € 17.736,19
im Jahr 2012 gemäß Lohnzettel des Magistrat der Stadt Wien € 11.568,40
im Jahr 2013 gemäß Einkommensteuerbescheid vom 03.04.2014 € 11.376,84
im Jahr 2014 gemäß Einkommensteuerbescheid vom 13.03.2015 € 11.606,83
im Jahr 2015 gemäß Einkommensteuerbescheid vom 18.03.2016 € 12.050,59 und
im Jahr 2016 gemäß Einkommensteuerbescheid vom 09,03.2017 € 11.848,25
Unter Zugrundelegung der gesetzlichen Bestimmung des § 6 Abs. 3 FLAG 1967 in der in den
Jahren 2011 und 2012 anzuwendenden Fassung steht dem Beschwerdeführer (Bf.) im Jahr
2011 ein Beihilfenanspruch auch wegen der Überschreitung der Einkommensgrenze des
§ 6 Abs. 3 FLAG 1967 (neben dem Umstand, dass vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine
50%ige Erwerbsminderung einerseits oder ein Außer-Stande-sein, sich selber den Unterhalt
zu verschaffen nicht vorgelegen hat) nicht zu.
Auch im Jahr 2012 hat der Bf. unter Zugrundelegung der im Lohnzettel ausgewiesenen
steuerpflichtigen Bezüge und unter Berücksichtigung der in den Vor- und den Folgejahren
steuerlich geltend gemachten Aufwendungen die Einkommensgrenze des § 6 Abs. 3 FLAG
1967 überschritten, weswegen diesem auch in diesem Jahr auch wegen der Überschreitung
der Einkommensgrenze des § 6 Abs. 3 FLAG 1967 (neben dem Umstand, dass vor
Vollendung des 21. Lebensjahres eine 50%ige Erwerbsminderung einerseits oder ein Außer-
Stande-sein, sich selber den Unterhalt zu verschaffen nicht vorgelegen hat) nicht zustand.
In den Jahren ab 2013 steht dem Bf. schon auf Grund der Höhen der von diesem bezogenen
Einkommen keinesfalls die (erhöhte) Familienbeihilfe in ungekürzter Höhe zu. Festgehalten
wird in Ansehung der Jahre ab 2013 auch, dass nach der Rechtsansicht des Finanzamtes vor
Vollendung des 21. Lebensjahres eine 50%ige Erwerbsminderung einerseits oder ein Außer-
Stande-sein, sich selber den Unterhalt zu verschaffen nicht vorgelegen hat.
Zu dem Vorbringen des Bf. wonach dieser seit September 2011 beim Magistrat der Stadt
Wien beschäftigt gewesen sei, dass seine jährlichen Einkünfte € 14.330,30 betragen hätten
und dass er von September 1990 bis Oktober 1993 eine Lehre absolviert und diese auch
abgeschlossen hat, wird seitens der Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf wie folgt
Stellung genommen:
1. Der Bf. hat nach seinem eigenen Vorbringen seine Lehre im Jahr 1993 abgeschlossen -
von einem Außer-Stande-sein, sich selber den Unterhalt zu verschaffen kann daher zu
diesem Zeitpunkt keine Rede sein. Das Auftreten einer Erwerbsminderung im Ausmaß von
zumindest 50% zu diesem Zeitpunkt oder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Bf.
wurde in keinster Weise nachgewiesen.
2. Nach den Einkommensteuerbescheiden hat der Bf. in den nachstehend angeführten
Jahren die ebenfalls angeführten steuerpflichtigen Bezüge/Einkommen bezogen:
steuerpflichtige Bezüge 1994 ATS 139.952,00 (€ 10.170,70)
Einkommen 1995 ATS 156,509,00 (€ 11.373,95)
steuerpflichtige Bezüge 1996 ATS 165.479,00 (€ 12.012,83)
Einkommen 1997 ATS 186.654,00 (€ 13.564,68)
Einkommen 1998 ATS 169.300,00 (€ 12.303,51)
Einkommen 1999 ATS 214.895,00 (€ 15.617,03)
steuerpflichtige Bezüge 2000 ATS 229.656,00 (€ 16.689,75)
steuerpflichtige Bezüge 2001 ATS 238.873,00 (€ 17.359,58)
steuerpflichtige Bezüge 2002 € 17.748,81 (ATS 244.228,95)
steuerpflichtige Bezüge 2003 € 18.257,80
steuerpflichtige Bezüge 2004 € 18.663,04
steuerpflichtige Bezüge 2005 € 19.263,66
Einkommen 2006 € 19.346,03
Einkommen 2007 € 19.515,74
Einkommen 2008 € 20.366,53
Einkommen 2009 € 22.209,31
Einkommen 2010 € 22.529,05
Die Lohnzettel des Bf. wurden zumindest seit dem Jahr 1994 (so weit reicht die
Steuerdatenbank zurück) durchwegs vom Magistrat der Stadt Wien ausgestellt und dem
Finanzamt übermittelt. Aus den übermittelten Lohnzetteln beziehungsweise aus den
Einkommensteuerbescheiden ist ersichtlich, dass der Bf. zumindest seit 1994 über ein
Einkommen verfügt hat, das für Personen, die eine Lehre abgeschlossen haben, nicht
untypisch ist und wird seitens des Finanzamtes davon ausgegangen, dass dem Bf, in den
Jahren 1990 bis 1993 Lehrlingsentschädigungen in den entsprechenden Höhen zugeflossen
sind. Von einem Außer-Stande-sein, sich selber den Unterhalt zu verschaffen kann daher in
der Zeit bis einschließlich 2011 (auch) unter Zugrundelegung der steuerpflichtigen Bezüge
bzw. Einkommen keine Rede sein.
Zusammenfassend möchte das Finanzamt an dieser Stelle festhalten, dass aus der durch den
Bf. abgeschlossenen Lehre einerseits und unter Zugrundelegung der steuerpflichtigen
Bezüge bzw. Einkommen des Bf. in den Jahren 1994 bis 2011 andererseits keine Rede davon
sein kann, dass der Bf. in dieser Zeit außer Stande gewesen wäre, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen - diese Aktenlage deckt sich mit den Feststellungen In den Gutachten des
BSA (nunmehr Sozialministeriumservice „SMS"), wonach der festgestellte Grad der
Behinderung rückwirkend mit 03/2012 festgestellt worden ist.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird auch an dieser Stelle festgehalten, dass unter
Zugrundelegung der beiden Gutachten des SMS einerseits und der oben dargestellten vom
Bf. bezogenen steuerpflichtigen Bezügen bzw. Einkommen andererseits nach der
Rechtsansicht des Finanzamtes vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine 50%ige
Erwerbsminderung einerseits oder ein Außer-Stande-sein, sich selber den Unterhalt zu
verschaffen andererseits nicht vorgelegen hat.
Beigeschlossen waren PDF der Einkommensteuerbescheide 2011, 2013, 2014, 2015 und 2016 (OZ 11, 13, 14, 15, 16), ein PDF des Lohnzettels 2012 (OZ 12) sowie der Vorladung des Bf vom 27. 6. 2017 zu einer Vorsprache am Finanzamt am 17. 7. 2017 (OZ 17).
Stellungnahme des Finanzamts vom 17. 7. 2017 (OZ 32)
Die belangte Behörde gab am 17. 7. 2017 folgende weitere Stellungnahme (OZ 32) zum Beschluss vom 30. 5. 2017 ab:
Vorweg wird seitens des Finanzamtes auf die Stellungnahme vom 27.06.2017 verwiesen und
gelten die dort gemachten Ausführungen auch an dieser Stelle als angeführt.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch
auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige
Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 8 Abs, 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein
Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Wie bereits in der Stellungnahme vom 27.06.2017 ausgeführt, hat der Beschwerdeführer
(Bf.) seine Lehre im Jahr 1993 im Alter von 18 Jahren (bei Lehrabschlussprüfung vor dem
05.10.1993) oder 19 Jahren (bei Lehrabschlussprüfung nach dem 05.10.1993) abgelegt und
damit seine Berufsausbildung beendet. Im Anschluss an diese Ausbildung war der Bf.
jahrelang bei der Stadt Wien berufstätig. Eine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 5
FLAG 1967 muss daher spätestens mit Vollendung des 21. Lebensjahres, im vorliegenden
Fall vor dem 05.10.1995, eingetreten sein.
Seitens des Bf. wurden zwei körperliche beziehungsweise psychische Beeinträchtigungen ob
seiner eigenen Person ins Treffen geführt:
a. Sehbehinderung
Der Bf. hat dem Finanzamt Unterlagen vorgelegt, wonach bei diesem als Kind in den Jahren
1977 und 1979 Augenoperationen durchgeführt worden sind. Ebenfalls vorgelegt wurden ein
Befundbericht vom 30.11.1998, ein ambulanter Patientenbrief vom 10.01.2007 und ein
Orthoptischer Befund vom 28.10.2011.
Nach dem Gutachten des Bundessozialamtes (BSA) beziehungsweise Sozialministeriumsservice
(SMS) bedingt die Sehschwäche des Bf. für sich genommen einen Grad der
Behinderung von 20%, obgleich der Bf. in der heutigen Vernehmung ausgeführt hat, dass
nach seinem persönlichen Empfinden dieser Grad der Behinderung als zu niedrig festgestellt
worden wäre.
Der Bf. hat in der heutigen Vernehmung zwar ausgeführt, dass er ob seiner Sehbehinderung
nicht in der Lage gewesen wäre, seinen Beruf auszuführen, die Aktenlage, nämlich dass der
Bf. nach seiner Lehrabschlussprüfung im Jahr 1993 bis 2011 durchgehend als
Vertragsbediensteter bei der Stadt Wien tätig gewesen ist, ist allerdings nach der
Rechtsansicht des Finanzamtes mit diesem Vorbringen des Bf. nicht im Einklang zu bringen.
Die Sehschwäche für sich genommen hat zwar - unter Zugrundelegung der vorgelegten
Unterlagen - seit der Kindheit des Bf. bestanden, wurde aber seitens des BSA/SMS nur mit
einer Erwerbsminderung von 20% bewertet, weswegen aus der Sehbehinderung des Bf.
alleine eine Behinderung im Ausmaß von zumindest 50%, die vor dem 05.10.1995
eingetreten sein müsste, nicht abgeleitet werden kann.
b. Psychische Erkrankung
Auch zu der psychischen Beeinträchtigung ist vorweg festzuhalten, dass aus dieser - damit
der Bf. einen Anspruch auf Auszahlung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe ableiten kann - ein Grad der Behinderung von zumindest 50% spätestens am
05.10.1995 ableitbar sein muss.
Der Bf. hat dem Finanzamt vorgelegt:
einen ärztlichen Befund für die Stellungskommission vom 25.01.1994, den Befund der
Stellungskommission vom 15.09.1994, ein klinisch-psychologischer Befund vom 08.03.2011,
einen ärztlichen Entlassungsbericht des Zentrums für psychosoziale Gesundheit
„S*****" vom 09.05.2012, einen neurologischen Befundbericht vom 14.01.2016 und
einen Rehabilitationsantrag vom 25.01.2017.
Für den maßgeblichen Zeitraum, während dem eine Behinderung im Ausmaß von zumindest
50% vorgelegen haben müsste, damit der Bf, einen Anspruch auf die Familienbeihilfe und
den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zugestanden hätte, wurden lediglich zwei
Schriftstücke vorgelegt, nämlich der ärztliche Befund für die Stellungskommission vom
25.01.1994 und der Befund der Stellungskommission vom 15.09.1994. Der ärztliche Befund
für die Stellungskommission vom 25.01.1994 wurde bei der Erstellung des Gutachtens durch
das BSA/SMS berücksichtigt, weswegen eine Änderung des maßgeblichen Gutachtens des
BSA/SMS durch nochmalige Vorlage des Gutachtens nicht zu erwarten ist.
Im Zuge der heutigen Vernehmung hat der Bf. darüber hinaus vorgebracht, dass er „als
Fünfzehnjähriger" von der Polizei/Gendarmerie in W***** beschuldigt worden wäre,
einen Hochstand angezündet zu haben. Es wäre im Zuge der Vernehmung durch die
Polizei/Gendarmarie Druck auf ihn ausgeübt worden. Auf näheres Nachfragen war es dem
Bf. allerdings nicht möglich, Unterlagen dahingehend vorzulegen
• dass eine solche Vernehmung überhaupt stattgefunden hat,
• wann diese Vernehmung gegebenenfalls stattgefunden hat und
• welche Art von Druck auf ihn ausgeübt worden sein soll.
Die vom Bf. wiedergegebenen Fragestellungen wirkten einstudiert und auswendig gelernt
und war aus den wiedergegebenen Fragestellungen wie „Lüg mich nicht an" oder „Gib es zu"
eine Ausübung von Druck nicht ersichtlich.
Auch zu den vom Bf. vorgebrachten Behandlungen bei einem gewissen Professor Kr*****
mit „18 Jahren" wegen „Einsamkeits-Depressionen" konnte der Bf. keine Unterlagen
dahingehend vorlegen
• dass eine solche Behandlung überhaupt stattgefunden hat und
• gegebenenfalls wann eine solche Behandlung durchgeführt worden sein soll.
Zusammenfassend ist zu den psychischen Erkrankungen des Bf. festzuhalten, dass dieser
keine Unterlagen hat vorlegen können, die nicht vom BSA/SMS nicht bereits berücksichtigt
worden sind, weswegen aus den nunmehr vorgelegten Unterlagen keine Änderungen der
maßgeblichen Gutachten des BSA/SMS zu erwarten ist.
Die übrigen Vorbringen des Bf., nämlich dahingehend, dass auf ihn im Alter von 15 Jahren
Druck im Rahmen einer Vernehmung durch die Polizei/Gendarmarie ausgeübt worden wäre
und seither die psychische Erkrankung virulent geworden wäre und dass er mit „18 Jahren"
in Behandlungen bei einem gewissen Professor Kr***** wegen „Einsamkeits-Depressionen"
gewesen wäre, konnte der Bf. nicht nachweisen.
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen stellt das Finanzamt die nachstehenden
Anträge
Unter Berücksichtigung der oben unten den Punkten a.) und b.) gemachten Ausführungen
beantragt das Finanzamt, die Beschwerde des Bf. als unbegründet abzuweisen.
Für den Fall, dass das Bundesfinanzgericht entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes die
Ansicht vertreten sollte, dass dem Bf. dem Grunde nach eine Familienbeihilfe und ein
Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zustünde, wird der Eventualantrag gestellt, die Beihilfe
ab 2013 der Höhe nach um jene Beträge zu kürzen, die der Bf. aus seiner Pension bezieht
und die den Betrag von € 10.000 übersteigen. Da dem Bf. für die Jahre bis inklusive 2012
wegen der Überschreitung der Einkommensgrenze des § 6 Abs. 3 FLAG 1967 ein Anspruch
auf Familienbeihilfe keinesfalls zusteht, wird in Ansehung des Zeitraumes bis 12/2012 die
Abweisung der Beschwerde beantragt; auf die Ausführungen in der Stellungnahme des
Finanzamtes vom 27.06.2017 wird an dieser Stelle wiederum - um Wiederholungen zu
vermeiden - verwiesen.
Mit dieser Stellungnahme legte das Finanzamt PDF folgender Urkunden vor (Fortsetzung der Buchstabenkennzeichnung der vom Beschwerdevertreter bisher vorgelegten Urkunden):
./C Unterlagen zu erster Augenoperation (OZ 19)
Aufnahme des Bf in das Wilhelminenspital (die Klinikbezeichnung ist im PDF nicht lesbar, ergibt sich aber aus der Aktenlage) von 4. 5. 1977 bis 6. 5. 1977 wegen Strabismus ("seit 3 Monaten Brille"), Schieloperation am 5. 5. 1977. Kein früherer Aufenthalt in einem anderen Krankenhaus.
./D Unterlagen zu zweiter Augenoperation (OZ 20)
Aufnahme des Bf in das Wilhelminenspital von 25. 3. 1979 bis 28. 3. 1979 wegen Strabismus, Schieloperation am 27. 3. 1979.
Frühere Erkrankungen
TE 1978 Herz
seit dem letzten Aufenthalt sonst gesund.
./A Ärztliche Bestätigung für die Stellungskommission (OZ 21)
Inhalt siehe oben OZ 1, Blg. ./A.
./E Psychologischer Befund der Einzeluntersuchung bei der Stellung (OZ 22)
Laut psychologischem Befund der Einzeluntersuchung bei der Stellung am 15. 9. 1994 sei der Bf zum Zeitpunkt der Untersuchung durchschnittlich begabt gewesen. Gegenüber einem Vorbefund vom 9.7.1992 gebe es keine Änderung. Der Bf befände sich in Behandlung wegen schwerer Angstsymptomatik, es werde dauerhafte Befreiung (vom Präsenzdienst) empfohlen.
Laut Statusblatt sei der Bf ungeeignet infolge Asthenie und Angstneurosen.
./F Befundbericht Augen (OZ 23)
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Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102586/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102586.2017
- Stammnummer
- 123058
- Gültig
- 27.09.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF