…Ober- und Untergesellschaft nach Art einer Nebenordnung. Die gegenseitige Verflechtung müsse vielmehr auch wirtschaftlicher Art sein. Im Organschaftsfall habe die Untergesellschaft dem Betrieb der Obergesellschaft zu dienen und es müsse ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang bestehen, der dazu führt, dass ihre Tätigkeiten aufeinander abgestellt sind und…
…Ober- und Untergesellschaft nach Art einer Nebenordnung. Die gegenseitige Verflechtung müsse vielmehr auch wirtschaftlicher Art sein. Im Organschaftsfall habe die Untergesellschaft dem Betrieb der Obergesellschaft zu dienen und es müsse ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang bestehen, der dazu führt, dass ihre Tätigkeiten aufeinander abgestellt sind und…
…Fall die Obergesellschaft für die gesamte Organschaft übernimmt, weit über die Aufgaben einer vermögensverwaltenden Holding hinaus. Nach dem Gesamtbild ergibt sich sohin ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang und beide Unternehmen bilden daher eine wirtschaftliche Einheit. Der dargestellte Sachverhalt, welcher der Auskunft vom Finanzamt FA vom 25…
…aufeinander abgestellt sind bzw. einander ergänzen und abrunden (Ruppe, aaO, § 2 Tz 113). Es muss ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Organträger und dem Organ bestehen. Tätigkeit im selben Geschäftszweig spricht jedenfalls für eine Organschaft (s. dazu die bei Ruppe, aaO, § 2 Tz 114 angeführte Rechtsprechung…
…ein Über-/Unterordnungsverhältnis gestützt werden. Die wirtschaftliche Eingliederung liegt daher nur mehr dann vor, wenn zwischen der Tätigkeit des Organträgers und der Organgesellschaft ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang besteht und Tätigkeiten vorliegen, die aufeinander abgestellt sind und sich gegenseitig ergänzen (unter anderem VwGH 13.12.2007…
…3.2001, 96/14/0085) . Dabei ist es von Bedeutung, ob zwischen den beiden Unternehmen ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang besteht und die Tätigkeiten aufeinander abgestellt sind und sich ergänzen ( VwGH 29.3.2001, 96/14/0085) . Dies wird immer dann der Fall sein, wenn die…
…3.2001, 96/14/0085). Dabei ist es von Bedeutung, ob zwischen den beiden Unternehmen ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang besteht und die Tätigkeiten aufeinander abgestellt sind und sich ergänzen (VwGH 29.3.2001, 96/14/0085). Dies wird immer dann der Fall sein, wenn die…
…gegenseitige Verflechtung nicht bloß kapitalistischer, sondern auch wirtschaftlicher Art sei. Es müsse ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den beiden Gesellschaften bestehen. Ihre Tätigkeiten müssten insoweit aufeinander abgestellt sein und sich gegenseitig ergänzen. So habe der VwGH im Erkenntnis vom 30.6.1964, 1639/62, ausdrücklich…
…durch das EU an die Bw. Würden wesentliche Kriterien hinsichtlich der wirtschaftlichen Eingliederung der Bw. in das Unternehmen der Obergesellschaft fehlen, nämlich ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang und damit eine aufeinander abgestellte, sich gegenseitig ergänzende Tätigkeit, dann würden diese Voraussetzungen für eine Organschaft nicht vorliegen. 3…
…gegenseitige" wirtschaftliche Beziehungen. Alles was einer Organgesellschaft nützt, nützt (mittelbar) auch dem Organträger und umgekehrt. Dafür reichen mehr als nur unerhebliche Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft aus. Es muss ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Organträger (z. B. Verlag) und Organgesellschaft (z. B. Druckerei) vorhanden sein…
…ausgeführt (Hervorhebung durch den Bearbeiter - kursiv): VwGH: "Die wirtschaftliche Eingliederung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben, wenn zwischen den Gesellschaften ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang besteht und ihre Tätigkeiten aufeinander abgestellt sind und sich gegenseitig ergänzen (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH vom 20…
…vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang (vgl. VwGH 23.11.2016, Ro 2014/15/0031; EuGH 16.7.2015, C-108/14; EuGH 18.10.2007, C-355/06). Es gibt kein starres beharren auf ein Über-/Unterordnungsverhältnis (auch aus MwStSysRl Art. 11 Abs. 1). Besteht ein vernünftiger…
…VwGH 29.03.2001, 96/14/0085; VwGH 13.12.2007, 2006/14/0043). Die wesentlichen Kriterien für eine wirtschaftliche Eingliederung sind ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang und aufeinander abgestellte, sich gegenseitig ergänzende Tätigkeiten (VwGH 10.09.1975, 0640/73; VwGH 23.05.1978, 1620/75…
…96/13/0090, VwGH 19.7.2000, 98/13/0017). Entscheidend kommt es daher darauf an, dass zwischen Organträger und Organgesellschaft ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang besteht, der dazu führt, dass ihre Tätigkeiten derart aufeinander abgestimmt sind und einander ergänzen, dass beide Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit…
…Zusatzstoffe, weiters auch die Entwicklungstätigkeit für die sehr komplexe und aufwändige Software wird ebenfalls zweifelsfrei von der Bw. besorgt. Ein für die Organschaft sprechender "vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang" kann in dieser Vorgangsweise erblickt werden, die den Rahmen einer geschäftsleitenden Tätigkeit überschreitet. Das Finanzamt veranlagte die Bw…
…Dadurch liege eindeutig ein "Dienen" der Gesellschaft vor. Im Einkauf für beide Firmen sei gewiss ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang und eine gegenseitige Ergänzung zu sehen. Beide Unternehmen würden als Unternehmensgegenstand den Handel mit Modeartikel betreiben, was ebenfalls eindeutig für eine Organschaft sprechen würde. Eine organisatorische…
…1. Wirtschaftliche Einordnung: Würden wesentliche Kriterien hinsichtlich der wirtschaftlichen Eingliederung der Bw. in das Unternehmen der Obergesellschaft fehlen, nämlich ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang und damit eine aufeinander abgestellte, sich gegenseitig ergänzende Tätigkeit, dann würden diese Voraussetzungen für eine Organschaft nicht vorliegen. Mit Ausgangsrechnungen vom 14…
…1. Wirtschaftliche Einordnung: Würden wesentliche Kriterien hinsichtlich der wirtschaftlichen Eingliederung der Bw. in das Unternehmen der Obergesellschaft fehlen, nämlich ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang und damit eine aufeinander abgestellte, sich gegenseitig ergänzende Tätigkeit, dann würden diese Voraussetzungen für eine Organschaft nicht vorliegen. Mit Ausgangsrechnungen vom 14…
…hat, ist es nach der Rechtsprechung des VwGH zur Organschaft für die wirtschaftliche Eingliederung erforderlich, dass zwischen Organträger und Organ ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Die Tätigkeiten beider Gesellschaften müssen aufeinander abgestellt sein und sich gegenseitig ergänzen. Der VwGH verweist diesbezüglich auf markante Beispiele, wie…
…hat, ist es nach der Rechtsprechung des VwGH zur Organschaft für die wirtschaftliche Eingliederung erforderlich, dass zwischen Organträger und Organ ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Die Tätigkeiten beider Gesellschaften müssen aufeinander abgestellt sein und sich gegenseitig ergänzen. Der VwGH verweist diesbezüglich auf markante Beispiele, wie…