Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0516-W/03
wirtschaftliche Eingliederung in eine geschäftsleitende Holding
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0516-W/03vom 06.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm. Franz Feiner und Mag. Elisabeth Sandig
Wirtschaftstreuhandkommanditgesellschaft, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 23. Bezirk in Wien betreffend Körperschaftsteuer für das
Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Die Körperschaftsteuer
für das Jahr 2001 beträgt € 10.807,61.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist das Vorliegen des für eine Organschaft im
Sinne des § 9 KStG 1988 notwendigen Merkmals der wirtschaftlichen
Eingliederung der A GmbH in den Betrieb der A Holding AG
(= Bw.).
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 30. Juli 1997
mit dem ursprünglichen Sitz in St. Pölten in der Rechtsform einer
GmbH gegründet. Alleiniger Gesellschafter sowie Geschäftsführer
war Herr A. Als Bilanzstichtag wurde der 31. März festgelegt.
Der Betriebsgegenstand wurde mit dem Halten von
Beteiligungen an Unternehmen, die das Schildergewerbe, das Maler- und
Anstreichergewerbe, das Wärme-, Kälte- und Schallisoliergewerbe, das
Handelsgewerbe gemäß
§ 126 Z 14 Gewerbeordnung 1973, den
Gerüstverleih und das Baumeistergewerbe betreiben, sowie mit der Erbringung
von Verwaltungs- und Finanzierungsdienstleistungen gegenüber anderen
Unternehmen bezeichnet.
In einem Schreiben der Bw. vom 22. Jänner 1998 an das
damals zuständige Finanzamt St. Pölten heißt es, dass
Beteiligungen an der Maler A GmbH sowie an der Werbetechnik A GmbH gehalten
würden. Die Bw. sei zuständig für das gesamte Rechnungswesen
bestehend aus Finanzbuchhaltung, Lohnverrechnung, zentralem Materialeinkauf und
Kostenrechnung, die EDV-Betreuung, Marketing und Werbung, die Bankgeschäfte
und die damit verbundene Kontenverwaltung, das Personalwesen, die Vermietung von
Baumaschinen und Geräten sowie den sonstigen Arbeitsgeräteverleih. Sie
habe demnach die "Funktion der Zentralverwaltung".
Ende des Jahres 1998 verlegte die Bw. ihren Sitz nach Wien.
Mit dem Generalversammlungsbeschluss vom 17. Mai 2000 wurde die Bw. auf der
Grundlage der Umwandlungsbilanz zum 1. April 2000 in eine Aktiengesellschaft
umgewandelt, wobei Herr A. Alleingesellschafter sowie alleiniger Vorstand blieb.
Der Betriebsgegenstand laut Satzung wurde im Wesentlichen unverändert mit
dem Erwerb und der Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie mit
der Erbringung von Verwaltungs- und Finanzierungsdienstleistungen gegenüber
anderen Unternehmen bezeichnet.
Die A GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 11.
Jänner 1999 mit dem Sitz in Wien gegründet. Alleingesellschafterin
dieser A GmbH ist die Bw. Als Geschäftsführer fungiert Herr A. Der
Betriebsgegenstand besteht in der Vermögensverwaltung, ausgenommen
Bankgeschäfte, sowie im Erwerb, Verwaltung, Vermietung, Verpachtung und
Verwertung von unbeweglichem und beweglichem Vermögen. Der Bilanzstichtag
besteht ebenfalls im 31. März.
Am 2. März 2001 legte die Bw. im Zuge eines die
Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2001 betreffenden
Herabsetzungsantrages den am 19. Februar 2001 abgeschlossenen
Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Bw. als Organträgerin sowie der
A GmbH als Organgesellschaft vor. Darin heißt es, dass die A GmbH seit
Beginn des Wirtschaftsjahres 2000/01 (= 1. April 2000) der Bw. wirtschaftlich,
finanziell und organisatorisch voll eingegliedert sei.
Ein Schreiben des Finanzamtes für den 23. Bezirk, zu
den Organschaftskriterien (finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische
Eingliederung) ausführlich Stellung zu nehmen, wurde von der Bw. am 23.
April 2001 wie folgt beantwortet:
Die A GmbH sei eine 100% ige Tochter der Bw. Es liege in
beiden Gesellschaften Geschäftsführeridentität vor und die A GmbH
sei Eigentümerin betriebsnotwendiger Betriebsmittel, die der Bw., aber auch
anderen Tochterunternehmen der Bw. im Wege der Vermietung und Verpachtung zur
Verfügung gestellt würden. Im Gegenzug übernehme die Bw.
sämtliche Verwaltungstätigkeiten der A GmbH.
Nach der Einreichung der
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2001 (= Wirtschaftsjahr
1. April 2000 bis 31. März 2001), in der die Bw. zu ihrem Gewinn von
S 437.441,00 auch den Gewinn der als Organgesellschaft bezeichneten A GmbH
in Höhe von S 78.979,00 hinzurechnete, erläuterte die steuerliche
Vertreterin der Bw. bzw. der A GmbH über Aufforderung des Finanzamtes im
Schreiben vom 20. November 2002 die "wirtschaftliche Verflochtenheit" wie
folgt:
Allgemein gesehen bedeute die wirtschaftliche
Eingliederung, dass die Tätigkeit der untergeordneten Gesellschaft im
Rahmen des gesamten Unternehmens in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang
mit der übergeordneten Gesellschaft stehe. Dies liege im konkreten Fall
vor, da die Bw. der A GmbH die Aufgabe der Beschaffung der Betriebsmittel, im
Wesentlichen der Beschaffung und Verwaltung des Fuhrparks des gesamten Konzerns
übertragen habe. Diese Betriebsmittel würden dann an die
Tochtergesellschaften der Bw. vermietet werden. Über die Beschaffung des
Fuhrparks und die Verrechnung der Mieten dieses Fuhrparks hinaus sei der A GmbH
die gesamte Fuhrparkverwaltung übertragen worden. Sie diene somit dem
Mutterunternehmen insoweit, dass sie diese Holdingverwaltungsaufgabe für
alle Schwesterunternehmen übernommen habe. Die Holdingaufgaben würden
das Cash Pooling und die Forderungseintreibung, die Verwaltung des Rechnungs-
und EDV-Wesens und die Personalpolitik des gesamten Konzerns betreffen. Die Bw.
als Organträgerin habe eine übergeordnete Leitungsfunktion über
sämtliche Tochterunternehmen und somit auch über die A GmbH. Diese sei
demnach der Bw. in wirtschaftlicher Sicht voll untergeordnet.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom
6. Dezember 2002 wurde vom Finanzamt das geltend gemachte
Organschaftsverhältnis zur A GmbH nicht anerkannt. Begründend
heißt es, dass für das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung
erforderlich sei, dass der Organträger eine eigene betriebliche
Tätigkeit ausüben müsse, welcher sich das beherrschte Unternehmen
(Organgesellschaft) im Sinne einer Zweckabhängigkeit unterordnen
könne. Es müsse somit ein Dienen des Organs im Betrieb des
Organträgers vollzogen werden (siehe VwGH 21.6.1965, 2255/64). An einer
solchen betrieblichen Tätigkeit fehle es jedoch, wenn der Organträger
der Tochtergesellschaft lediglich Holdingfunktionsaufgaben übertrage, die
dann die Tochter anstelle der Muttergesellschaft für alle
Schwestergesellschaften zu erfüllen habe. Die
Körperschaftsteuer für die Bw. wurde deshalb, ausgehend von einem
Einkommen in Höhe von S 437.441,00, mit € 10.807,61
(S 148.716,00) festgesetzt.
In der Berufung vom 17. Februar
2003 heißt es, dass eine wirtschaftliche Eingliederung deshalb vorliege,
da die A GmbH als Organgesellschaft ausschließlich für die Bw. als
Organträgerin tätig geworden sei. Die A GmbH betreibe somit keine
Tätigkeit für Drittkunden, sondern unterstütze durch ihre
Tätigkeit nur die Bw. Die A GmbH werde daher von der Bw. wirtschaftlich
beherrscht und sei verpflichtet, ihre Tätigkeit nach dem Willen der Bw.
auszurichten. Es handle sich nicht um eine bloße Nebentätigkeit,
sondern um eine Haupttätigkeit der Organgesellschaft, die jedoch der
Organträgerin untergeordnet sei. Es müsse gemäß
herrschender Lehre zwischen Organträger und Organgesellschaft ein
vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen, der dazu führe,
dass die Tätigkeiten aufeinander abgestimmt seien und einander
ergänzen, sodass beide eine wirtschaftliche Einheit darstellten. Die
Bw. sorge "für den ausreichenden Finanzbedarf der Betriebsmittel", die A
GmbH für den Ablauf der Instandhaltung und Vermietung dieser
Betriebsmittel. Somit würden beide Tätigkeiten eine wirtschaftliche
Einheit für die Einkunftsart aus Vermietung und Verpachtung von
betriebsnotwendigen Betriebsmitteln bilden, da sich die Tätigkeiten
ergänzen würden.
Das Finanzamt legte diese
Berufung, ohne eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 KStG 1988 ist, wenn
zwischen einer Organgesellschaft (Abs. 2) und dem Organträger (Abs. 3) ein
Ergebnisabführungsvertrag (Abs. 4) besteht, der steuerlich ermittelte
Gewinn (Verlust) der Organgesellschaft dem Organträger
zuzurechnen.
Organgesellschaften sind gemäß
§ 9 Abs. 2
KStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften oder Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften, die dem Organträger finanziell,
wirtschaftlich und organisatorisch derart untergeordnet sind, dass sie keinen
eigenen Willen haben. Die Merkmale der Unterordnung müssen ab dem Beginn
des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft gegeben sein. Gemäß Abs.
3 müssen Organträger die Merkmale der Überordnung im Sinne des
Abs. 2 erfüllen.
Wie die Bw. zutreffend ausgeführt hat, ist es nach der
Rechtsprechung des VwGH zur Organschaft für die wirtschaftliche
Eingliederung erforderlich, dass zwischen Organträger und Organ ein
vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Die
Tätigkeiten beider Gesellschaften müssen aufeinander abgestellt sein
und sich gegenseitig ergänzen.
Der VwGH verweist diesbezüglich auf markante
Beispiele, wie etwa Rohstofflieferung an und Wareneinkauf für den
Organträger, Verarbeitung von Rohstoffen des Organträgers oder
Vertrieb der Erzeugnisse des Organträgers durch das Organ. Dabei kann das
Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung ohne Schaden für die Organschaft
weniger ausgeprägt sein, wenn die anderen Merkmale umso eindeutiger
erkennbar sind. So würde bei einer eindeutigen finanziellen und
organisatorischen Eingliederung der Annahme der Organschaft der Umstand nicht
entgegenstehen, dass das Organ nicht nur Rohstoffe des Organträgers
verarbeitet oder nicht nur dessen Erzeugnisse vertreibt. Fehlen allerdings die
für die wirtschaftliche Eingliederung wesentlichen Kriterien -
vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang, aufeinander
abgestellte, sich gegenseitig ergänzende Tätigkeiten - und damit auch
das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung, dann liegen die Voraussetzungen
für eine Organschaft nicht vor, selbst wenn die finanzielle und
organisatorische Eingliederung eindeutig gegeben ist (VwGH 9.9.1980, 2595, 2833
bis 2837/80; 20.1.1999, 96/13/0090).
Ausgehend von den tatsächlichen betrieblichen
Verhältnissen kann bezüglich der Bw. auf die oben schon erwähnten
Schriftsätze sowie auf den Bericht über die Prüfung des
Jahresabschlusses zum 31. März 2001 verwiesen werden, wo es unter dem Titel
"Wirtschaftliche Verhältnisse - Allgemeine Angaben" heißt, dass die
Bw. in ihrer Funktion als Holding sämtliche Verwaltungsleistungen für
die operativen Tochtergesellschaften A GmbH, Maler A GmbH und Werbetechnik A
GmbH übernimmt (vgl. Seite 12). Laut dem Lagebericht (Anhang IV - Seite 1)
betreibt die Bw. "Vermietung und Verpachtung bzw. erbringt diverse
Dienstleistungen im Bereich Rechnungswesen, Marketing, elektronische
Datenverarbeitung usw.". Der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2001
ist zu entnehmen, dass die Bw. zum einen Erlöse aus
Verwaltungstätigkeiten für verbundene Unternehmen in Höhe von
fast 13 Millionen Schilling sowie zum anderen Mieterlöse von rund
S 280.000,00 erzielt hat.
Was die A GmbH betrifft, heißt es in deren
Jahresabschluss zum 31. März 2001, dass der Unternehmensgegenstand in der
gewerblichen Vermietung und Verpachtung von Sachanlagen, im Wesentlichen von
Kraftfahrzeugen, an die verbundenen Unternehmen (dh Bw., Maler A GmbH und
Werbetechnik A GmbH) liegt. Einer dem Schreiben vom 20. November 2002
beigelegten "Prognoserechnung über die Planmieten ab dem Jahre 2003" ist zu
entnehmen, dass die A GmbH zwei Kraftfahrzeuge an die Bw., eines an die
Werbetechnik A GmbH sowie zwanzig an die Maler A GmbH vermietet. Im
berufungsgegenständlichen Jahr 2001 erklärte die A GmbH
diesbezüglich einen Umsatz von ca. 1,3 Millionen Schilling. Weiters
heißt es in den Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung
(Anhang: Seite 3), dass weder Material-, noch Personalaufwendungen anfallen,
sowie dass die Verwaltung (Finanz- und Rechnungswesen, Kostenrechnung,
EDV-Beratung usw.) von der Bw. durchgeführt wird. Die entstehenden
Aufwendungen werden in Rechnung gestellt.
Hingewiesen sei zusätzlich noch darauf, dass laut der
Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung für den
Zeitraum Februar bis Dezember 1999 (vom 24. März 2000) die Gründung
der A GmbH auf folgenden Umstand zurückzuführen sei: Der Konzern habe
ein Fabriksgrundstück erworben, wobei aber umfangreiche
Sanierungsmaßnahmen notwendig gewesen seien. Für diesen Zweck sei
deshalb im Konzernverbund die A GmbH gegründet worden, die diese
Sanierungsarbeiten finanziert, koordiniert und überwacht hätte. Im
September 1999 seien schließlich diese Sanierungsarbeiten abgeschlossen
gewesen.
Angesichts dieser an sich unbestrittenen tatsächlichen
betrieblichen Verhältnissen der Bw. und der A GmbH hat sich das Finanzamt
auf den Standpunkt gestellt, dass die Bw. der A GmbH lediglich
Holdingfunktionsaufgaben übertragen habe, die die A GmbH anstelle der Bw.
für die Schwestergesellschaften (Maler A GmbH und Werbetechnik A GmbH) zu
erfüllen habe. Darin liege aber keine wirtschaftliche
Eingliederung.
Die Bw. hält dem im Wesentlichen entgegen, dass die A
GmbH ausschließlich für sie tätig geworden sei. Die A GmbH
betreibe somit keine Tätigkeit für Drittkunden, sondern
unterstütze die Bw.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates übt
die Bw. mit ihren oben geschilderten Tätigkeiten die Funktion einer
sogenannten "geschäftsleitenden Holding" aus. Neben dem Beteiligungsbereich
erbringt sie nämlich eigenständige Dienstleistungen gegenüber
ihren Konzerngesellschaften. Bei diesen Dienstleistungen handelt es sich, wie
schon ausführlich dargelegt, um das gesamte Rechnungswesen, den zentralen
Materialeinkauf, die EDV-Betreuung, den gesamten Marketingbereich, die
Bankgeschäfte sowie das Personalwesen. Diese Leistungen werden aber in
erster Linie gegenüber den beiden operativen Gesellschaften, der Maler A
GmbH (Umsatz im Jahre 2001 von rund 200 Millionen Schilling) sowie der
Werbetechnik A GmbH (Umsatz von rund 15 Millionen Schilling) erbracht. Die A
GmbH hat, wie die Bw. selbst im Schriftsatz vom 20. November 2002 ausführt,
mit der Aufgabe der "Beschaffung und Verwaltung des Fuhrparks" eine
"Holdingfunktionsaufgabe" von der Bw. übernommen.
Die Frage, ob eine solche geschäftsleitende Holding,
die für den Unternehmensverband Leitungs- und Lenkungsaufgaben sowie die
zentralen Verwaltungsagenden erfüllt, als Organträgerin in Betracht
kommt, hat aber der VwGH im Erkenntnis vom 20.1.1999, 96/13/0090, mit der
Begründung verneint, dass allein in einer solchen
(geschäftsführenden) Tätigkeit die im Gesetz geforderte
wirtschaftliche Eingliederung (Unterordnung) im Sinn der in der Judikatur zum
Ausdruck gebrachten aufeinander abgestellten, sich gegenseitig ergänzenden
wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht gesehen werden könne.
In den Augen einer traditionellen, auf eine intensive
Umsatzbeziehung gerichteten Ergänzungsfunktion kann man dieses Erkenntnis
als eine Bestätigung der historischen Wurzeln des Instituts der Organschaft
sehen (vgl. Wiesner, Eine Holdinggesellschaft kann nicht Organträger sein,
RWZ 1999, 107).
Wenn nun aber überdies die Tochtergesellschaft
lediglich eine "Holdingfunktionsaufgabe" von der Muttergesellschaft
übernimmt, um diese gegenüber ihren Schwestergesellschaften
auszuüben, kann noch viel weniger von einer wirtschaftlichen Eingliederung
gesprochen werden. Diesbezüglich liegt eine Aufteilung der
(Verwaltung-)Tätigkeitsbereiche der Gesellschaften nach einzelnen Gebieten
untereinander vor. Es handelt sich um eine Arbeitsteilung im Konzern in Form
einer Nebenordnung, weshalb das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung nicht
erfüllt ist (vgl. VwGH 19.7.2000, 98/13/0117).
Da somit die
Bw. in keiner Weise eine wirtschaftliche Eingliederung der A GmbH in den Betrieb
der Bw. glaubhaft machen konnte, demnach eine solche nach dem Gesamtbild der
tatsächlichen Verhältnisse nicht gegeben war, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
6. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Organschaftwirtschaftliche Eingliederunggeschäftsleitende HoldingÜbertragung einer Holdingfunktionsaufgabe an die Tochtergesellschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0516-W/03
- Stammnummer
- 9694
- Gültig
- 06.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF