Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101813/2017
1. Vorliegen einer Organschaft im Bankenbereich 2. Ist ausländische Quellensteuer "vortragsfähig" (Anrechnungsvortrag)? 3. Tilgungsverlust von griechischen Staatsanleihen (auch TWA).
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101813/2017vom 01.04.2019Teil 5 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auch wenn die Finanzverwaltung in einer vorangegangenen Prüfung der Darstellung der Beschwerdeführerin (keine Organschaft) nicht entgegengetreten ist, so hindert der Grundsatz von Treu und Glauben nicht von einer unrichtigen Rechtsauffassung später abzugehen. Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung in der Vergangenheit. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die das Abgehen von der bisherigen Auffassung unbillig erscheinen lassen, was dann der Fall ist, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wurde und sich nachträglich dessen Unrichtigkeit herausstellt (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0049).
Treu und Glauben können nur die Behörde "binden", die die entsprechenden Auskünfte erteilt hat (vgl. VwGH 22.10.1997, 93/13/0295).
Gegenständlich wurde nicht dargestellt, dass es seitens der Beschwerdeführerin eine konkrete Anfrage an die belangte Behörde betreffend des vorliegenden Sachverhaltes gegeben hätte und demnach natürlich auch keine ausdrückliche Zustimmung zu einer einem bestimmten Sachverhalt folgenden rechtlichen Beurteilung.
Die Beschwerdeführerin konnte also nicht darauf vertrauen, dass bestimmte Sachverhalte in weiterer Zukunft nicht abweichend rechtlich richtig beurteilt würden. Es besteht kein allgemeiner Schutz auf die Rechtsbeständigkeit einer allenfalls auch unrichtigen Behandlung für die Vergangenheit. Die Behörde ist vielmehr verpflichtet von einer gesetzwidrig anerkannten Verwaltungsübung abzugehen; der Grundsatz von Treu und Glauben hat nur dann Wirkung, wenn das Gesetz einen Spielraum einräumt. Der Umstand, dass eine Prüfung in der Vergangenheit eine bestimmte Vorgangsweise unbeanstandet ließ, hindert nicht diese Vorgangsweise als rechtswidrig zu beurteilen (vgl. VwGH 21.12.2005, 2002/14/0148; VwGH 27.3.2008, 2004/14/0035).
Es kommt auf den Wissenstand der Behörde auf Grund von Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen im jeweiligen Verfahren und Veranlagungsjahr an. Im Erkenntnis VwGH 29.7.2010, 2006/15/0006 widersprach der VwGH der Ansicht des damaligen Beschwerdeführers, dass er dem Finanzamt bereits aus den Vorjahren bekannte Umstände nicht abermals mitteilen müsse.
Dass die belangte Behörde allenfalls Schuld an der Nichtausforschung entsprechender Sachverhaltselemente hatte, schließt eine Wiederaufnahme ebenfalls nicht aus. Dem Prinzip der Rechtrichtigkeit ist der Vorrang gegenüber jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben.
Sehr streng in dieser Hinsicht zeigt sich das Erkenntnis VwGH 2.4.1990, 89/15/0005, in dem das Hervorkommen neuer Tatsachen bereits bejaht wurde, weil in der Beilage zur Jahreserklärung bestimmte Details zur Beurteilung des wahren Sachverhaltes gefehlt hatten.
Maßgebliche Tatsachen in einem anderen Prüfungsjahr stehen einer Wiederaufnahme nicht entgegen (vgl. VwGH 24.6.2009, 2007/15/0045).
Tatsache ist jedenfalls, dass betreffend die hier streitgegenständlichen Jahre bestimmte Details in Bezug auf die Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit der ST und Details über tatsächlich verwirklichte Sachverhalte (Baumaßnahmen, Finanzierung, Zusammenarbeit, etc.) erst im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung klar erforscht wurden und somit erst dadurch zu Tage getreten sind.
2.) Umsatzsteuer:
Nach § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 wird eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmens derart untergeordnet ist, dass sie keinen eigenen Willen hat. In diesem Fall ist von einer Organschaft auszugehen. Rechtsfolge ist, dass die Umsätze des "willenlosen" Unternehmens (sog. Organgesellschaft - OG) den Umsätzen des den Willen beherrschenden Unternehmens (sog. Organträger - OT) zugerechnet werden. Umsätze zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger sind nicht umsatzsteuerbare Innenumsätze. Von einer Organschaft ist nach § 2 Abs. 2 Z 2 UStG auszugehen, wenn der OT nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des anderen Unternehmens eingegliedert ist.
Das Unionsrecht kennt den Begriff der Organschaft nicht, sondern enthält in Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL für die Mitgliedstaaten eine Ermächtigung, Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln. Auch Nichtsteuerpflichtige können mit einbezogen werden (vgl. EuGH 9.4.2013, Kommission/Irland, C-85/11).
Rechtsfolge der umsatzsteuerlichen Organschaft ist, dass zwischen Organträger (hier Beschwerdeführerin) und Organgesellschaft (hier ST) eine Unternehmenseinheit begründet wird und Umsätze, die innerhalb des Unternehmens zwischen Organträger und Organgesellschaft ausgeführt werden, nicht steuerbar sind. Die Tatbestandsvoraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft und auch deren Rechtsfolgen werden durch die Gruppenbesteuerung iSd § 9 KStG nicht berührt.
Die Organgesellschaft ist ein unselbständiger Teil des Unternehmens des Organträgers, sie bilden gemeinsam ein Unternehmen, wobei der Organträger Unternehmer ist. Lieferungen oder sonstige Leistungen vom Organträger an das Organ und umgekehrt sind nicht steuerbare Innenumsätze. Rechnungen, die unternehmensintern ausgestellt werden, sind daher als unternehmensinterne Belege zu beurteilen. Sie dürfen keine Umsatzsteuer ausweisen. Die Bestimmung des § 11 Abs. 14 UStG 1994 findet jedoch keine Anwendung, da innerbetriebliche Abrechnungen mangels Rechnungsempfänger im umsatzsteuerrechtlichen Sinn keine Rechnungen sind (vgl. VwGH 13.12.2007, 2006/14/0043).
Die Organschaftslehre ist im Steuerrecht im Wesentlichen von der deutschen Rechtsprechung entwickelt worden. Daher finden sich in den folgenden Ausführungen auch Hinweise auf die deutsche Rechtsprechung. Diese sind in wesentlichen Ausführungen mit den österreichischen steuerlichen Bestimmungen kompatibel.
a) finanzielle Eingliederung:
Wie bereits oben ausgeführt, ist die ST eine 100%ige Enkelgesellschaft des Organträgers (Beschwerdeführerin).
Für die finanzielle Eingliederung ist der Besitz der entscheidenden Anteilsmehrheit an der beherrschten juristischen Person ausschlaggebend. Der Unternehmer muss über so viele Anteile unmittelbar oder mittelbar verfügen können, dass er im Rahmen der Willensbildung der Gesellschaft seinen eigenen Willen durch Mehrheitsbeschlüsse durchsetzen kann. Ausreichend ist daher eine Beteiligung, die mehr als 50% der Stimmrechte in der Organgesellschaft gewährt, sofern keine höhere qualifizierte Mehrheit für die allgemeine Beschlussfassung in der Organgesellschaft erforderlich ist (vgl. BFH 19.5.2005, V R 31/03).
Finanzielle (stimmenmäßige) Beherrschung liegt jedenfalls bei einer Beteiligung von 75% vor. Bei einer Beteiligung von mehr als 50%, aber weniger als 75% kann bei besonders stark ausgeprägter wirtschaftlicher und organisatorischer Eingliederung eine Organschaft vorliegen.
Die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen (vgl. VwGH 20.9.2001, 98/15/0007). Eine finanzielle Eingliederung stellt sicher, dass der Organträger die Organgesellschaft durch Ausübung des Stimmrechts in allen Geschäftsentscheidungen lenkend beeinflussen kann.
Eine mittelbare Beteiligung über eine oder auch mehrere Kapitalgesellschaften kann auch zu einer finanziellen Eingliederung führen (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, dUStG, § 2 Rz 867). Der Organträger ist selbst an einer Tochtergesellschaft und diese wieder unmittelbar selbst an einer anderen Gesellschaft (Enkelgesellschaft) beteiligt.
Zum Organträger ergibt sich eine mittelbare Eingliederung der Enkelgesellschaft.
Die zwischengeschalteten Tochtergesellschaften müssen nicht unternehmerisch tätig sein (z. B. nicht unternehmerisch tätige Zwischenholding), sie sind dann allerdings nicht organschaftlich mit dem OT verbunden. Maßgebend ist, dass der OT (hier Beschwerdeführerin) über seine Beteiligung an den Tochtergesellschaften die Stimmenmehrheit bei der OG (hier ST) durchsetzen kann.
Gegenstand der Tochtergesellschaft ("bb") ist die Verwaltung der Beteiligung an der Beschwerdeführerin. Sonst übt diese Gesellschaft keine weitere aktive Tätigkeit aus. An dieser Gesellschaft ist die Beschwerdeführerin zu 100% beteiligt.
Die Geschäftsführer der "bb" sind beschäftigte der 3-Banken EDV-GmbH bzw. der 3-Banken-Versicherungs AG - an diesen Gesellschaften ist die Beschwerdeführerin wiederum zu 40% beteiligt.
Das heißt also, dass auch diese "Tochtergesellschaft" im Einflussbereich der Beschwerdeführerin stehen und somit auch die genannten Geschäftsführer.
Die zweite Tochtergesellschaft ("aa") vermietet die Filiale cc und dd an die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist auch hier zu 100% beteiligt.
Die Geschäftsführer dieser Gesellschaft sind ebenfalls bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. Es besteht also auch hier eine enge Verbindung bzw. Beziehung zur Beschwerdeführerin.
Ein wesentlicher Einflussbereich bzw. eine Einflussnahme der Beschwerdeführerin an der Geschäftsführung dieser Gesellschaft kann auch hier jedenfalls angenommen werden.
Es bestehen also Einflussnahmemöglichkeiten auf die Geschäftsführung der ST unmittelbar von der Beschwerdeführerin selbst über die Geschäftsführer (sind Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin), als auch mittelbar über die beiden Tochtergesellschaften ("bb" und "aa").
Gegenständlich ist die Beschwerdeführerin als Organträger mittelbar zu 100% an der ST beteiligt. Das Merkmal der finanziellen Eingliederung ist demnach zu 100% erfüllt.
Es liegt jedenfalls eine starke Ausprägung der finanziellen Eingliederung vor.
b) organisatorische Eingliederung:
Eine organisatorische Eingliederung ist gegeben, wenn die tatsächliche Durchsetzung des Willens des beherrschenden Unternehmens bei der beherrschten Gesellschaft durch organisatorische Maßnahmen gesichert ist (vgl. VwGH 9.4.1970, 135/68).
Dies ist z. B. der Fall, wenn der Organträger die Geschäftsführung ausübt oder eine Personenidentität in den Leitungsfunktionen von Organträger und Organgesellschaft besteht (vgl. BFH 3.4.2003, V R 63/01). Die jederzeitige Durchsetzung des Willens wird jedenfalls dann erreicht, wenn der Organträger auch die Geschäftsführung des Organs innehat (vgl. UFS 21.3.2005, RV/0054-G/02). Steht der Geschäftsführer des Organs und sein tatsächliches Verhalten mit den organisatorischen Weisungen des Organträgers in Einklang, deutet dies auf eine organisatorische Eingliederung hin (vgl. VwGH 21.6.1965, 2255/64; VwGH 3.11.1966, 1884/65).
Die tatsächliche Willensdurchsetzung des Organträgers kann durch personelle Maßnahmen oder durch verbindliche Konzernrichtlinien, durch regelmäßige Berichterstattungspflichten, durch Protokolle über gemeinsame Organsitzungen festgestellt werden (vgl. Rz 239 UStR).
Gegenständlich liegt keine Personenidentität der Geschäftsführer des OT (der Beschwerdeführerin) und der OG (der ST) vor. Es besteht allerdings eine Verbindung dahingehend, dass die Geschäftsführer der OG (der ST) Großteils bereits langjährige Arbeitnehmer des OT (der Beschwerdeführerin) sind.
Ist dadurch eine tatsächliche Willensdurchsetzung (durch personelle und organisatorische Verflechtung) des OT (der Beschwerdeführerin) gegeben?
- personell:
der OT muss die Möglichkeit haben, die OG zu leiten und zu überwachen.
- organisatorisch:
Beschaffung, Vertrieb und Rechnungswesen wird durch den OT besorgt; gemeinsame Geschäftsräumlichkeiten, Zustimmung zu Investitionen; Berichterstattungspflichten, …
Die Möglichkeit der Beherrschung der OG durch den OT in der laufenden Geschäftsführung muss wirklich wahrgenommen werden. Eine abweichende Willensbildung bei der OG vom Willen des OT darf nicht möglich sein (vgl. BFH 28.10.2010, V R 7/10).
Die organisatorische Eingliederung setzt eine personelle Verflechtung der Geschäftsführungen des OT und der OG voraus. Eine zwingende personelle Verflechtung über die Geschäftsführungen muss nicht gegeben sein (vgl. BFH 20.8.2009, V R 30/06).
Auch der BFH lässt noch teilweise offen, ob einfache Angestellte des OT (als Geschäftsführer der OG) eine Organschaft begründen können.
Nach Ansicht des erkennenden Richters ist es allein entscheidend, dass der Wille des OT durchgesetzt werden kann. Dies ist allenfalls auch durch das arbeitsrechtliche Weisungsrecht gegeben. Die Geschäftsführer der ST sind und waren Arbeitnehmer des OT und somit unterstehen sie auch dem Weisungsrecht des OT.
Somit sollte daher jeder Arbeitnehmer des OT als Geschäftsführer in Betracht kommen, der über die fachliche Qualifikation für die Ausübung dieser Funktion verfügt. Dieser muss also keine leitende Position beim OT innehaben, sondern von seiner Ausbildung her die Befähigung besitzen, die Geschäftsführung im Einzelfall zu übernehmen.
Somit sollte es ausgeschlossen sein, dass Geschäftsführer lediglich "installiert" werden; für allfällige Scheinfirmen. Ein Geschäftsführer "von der Straße" kann also keine Willensdurchsetzung des OT begründen und somit auch kein Geschäftsführer einer Organgesellschaft sein.
Eine derartige Konstellation liegt gegenständlich unzweifelhaft nicht vor.
Aus dem Anstellungsverhältnis ergibt sich die persönliche Abhängigkeit. Bei weisungswidrigem Verhalten kann der Geschäftsführer infolge des Angestelltenverhältnisses und der darauf beruhenden persönlichen Abhängigkeit als Geschäftsführer der OG abberufen werden (vgl. BFH 20.8.2009, V R 30/06).
Wie bereits oben ausgeführt, waren und sind die Geschäftsführer der OG grundsätzlich jahrelange Arbeitnehmer des OT (der Beschwerdeführerin).
Eine gewisse Abhängigkeit kann bei dieser Gegebenheit nicht weggeleugnet werden.
Zur organisatorischen Eingliederung sind aber auch die übrigen Verbindungen zu beachten. Wie unter dem nächsten Punkt (wirtschaftliche Eingliederung) noch näher ausgeführt werden wird, gibt es noch weitere personelle Verflechtungen - zum Beispiel bei der gesamten Abwicklung der Geschäftstätigkeiten der ST.
Da die ST über kein eigenes Personal verfügt, werden auch diese Tätigkeiten ausschließlich durch das Personal der Beschwerdeführerin verrichtet. Auch bei diesen ist infolge des Anstellungsverhältnisses eine maßgebliche Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin gegeben und somit natürlich auch die entsprechende Einflussnahme und Willensdurchsetzung.
Dieser Punkt sollte im Bereich der organisatorischen Eingliederung auch als Ergänzung und Gesamtbild des Organschaftsverhältnisses gesehen werden.
Ein auf ein Anstellungsverhältnis zum OT gegründetes Kündigungsrecht kann sicherlich jene persönliche Abhängigkeit und somit die Bereitschaft zur Weisungsbefolgung seitens des Geschäftsführers der ST hervorrufen. Es besteht also eine Willensdurchsetzung und auch Willensbeherrschung in der laufenden Geschäftsführung der ST durch die Beschwerdeführerin. Durch die vorliegende personelle Verflechtung gibt es institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der Geschäftsführung der ST durch die Beschwerdeführerin.
Nochmals zur Wiederholung:
folgende Geschäftsführer waren im maßgeblichen Zeitraum tätig:
- Franz l (2008 bis 2011): beschäftigt bei der Beschwerdeführerin seit 10/1978
- Mag. n m (seit 2011): beschäftigt bei der Beschwerdeführerin seit 10/2007
Der erkennende Richter kommt auch im Fall der organisatorischen Eingliederung zum Ergebnis, dass diese Voraussetzung in umfangreichem bzw. ausreichendem Maße gegeben ist.
c) wirtschaftliche Eingliederung:
Hinsichtlich dieses Kriteriums ist nunmehr keine zwingende Ober- bzw. Unterordnung gefordert, sondern ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang (vgl. VwGH 23.11.2016, Ro 2014/15/0031; EuGH 16.7.2015, C-108/14; EuGH 18.10.2007, C-355/06).
Es gibt kein starres beharren auf ein Über-/Unterordnungsverhältnis (auch aus MwStSysRl Art. 11 Abs. 1).
Besteht ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang; sind die Tätigkeiten aufeinander abgestellt und ergänzen sie sich gegenseitig (vgl. VwGH 20.1.1999, 96/13/0090; VwGH 29.3.2001, 96/14/0085).
Gegenständlich erbringt die ST jedenfalls eine betriebswirtschaftliche Leistung an die Beschwerdeführerin.
Das Grundstück wurde von der Beschwerdeführerin der ST mittels Baurechtserweiterungsvertrag zur Verfügung gestellt - ohne Anpassung des ursprünglichen Baurechtszinses. Das Zurverfügungstellen und die anschließende Bebauung durch die ST waren aufeinander abgestimmt (vgl. BFH 29.10.2008, IX R 74/07).
Die ST hat ein Gebäude nach den Vorstellungen und Planungen der Beschwerdeführerin errichtet und dieses dann anschließend ausschließlich an die Beschwerdeführerin vermietet.
Das Gebäude ist für Zwecke des Betriebes der Beschwerdeführerin errichtet und gestaltet worden (vgl. BFH 26.3.1992, IV R 50/91). Gerade das sind wichtige Aspekte einer wirtschaftlichen Eingliederung.
Die Beschwerdeführerin nutzt dieses Gebäude tatsächlich für Tätigkeiten im Bankbereich - auch wenn ein Teil als Veranstaltungszentrum genutzt wird. Auch das Veranstaltungszentrum dient als Plattform (Werbeplattform) dem Bankbereich. In zahlreichen Veranstaltungen (Events) präsentiert sich hier die Beschwerdeführerin als erfolgreiches Bankinstitut.
Auch das dient der wirtschaftlichen Eingliederung - das Gebäude (der neue Zubau) ist nicht nur von geringer Bedeutung für die Beschwerdeführerin, weil es zum Beispiel auch die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin bildet.
Im neuen Gebäudekomplex ist auch das Büro des Vorstandsvorsitzenden der Beschwerdeführerin untergebracht. Hier ist jedenfalls auch eine unmittelbare Nutzung für den Bankbereich der Beschwerdeführerin zu sehen.
Wie schon erwähnt, ist dieser Zusammenhang aber auch für die übrigen Gebäudeteile zu erkennen (Garage für Mitarbeiter und Kunden der Bank; Verwaltungsagenden, Veranstaltungszentrum für Präsentation der Beschwerdeführerin als führendes Bankinstitut).
Die ST erbringt ihr gesamten Leistungsvolumens an die Beschwerdeführerin bzw. bezieht wesentlicher Vorleistungen von dieser.
Die ST ist ausschließlich für die Beschwerdeführerin als Errichtungs- und Vermietungs GmbH tätig und wurde auch für diese Zwecke gegründet.
Die Beschwerdeführerin stellt der ST ihr Personal für die Geschäftstätigkeiten zur Verfügung - die ST besitzt kein eigenes Personal. Das heißt also, dass auch sämtliche Verwaltungsagenden von der Beschwerdeführerin durchgeführt wurden und nach wie vor werden.
Buchhaltungstätigkeiten werden von der Abteilung ee (Abteilungsleiter Mag. s) während des gesamten Jahres laufend mitbetreut. Für diese durch die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin übernommenen ausgeführten vergangenen und laufenden Tätigkeiten wurde keine Kostenverrechnung zwischen der Beschwerdeführerin und der ST vorgenommen. Die laufende Betreuung der Veranstaltungen (Technik etc.) wird von der externen Firma "ff" durchgeführt.
Auch die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Neubau wurden vom Personal der Beschwerdeführerin durchgeführt:
- Ing. o (stv. Abteilungsleiter der Beschwerdeführerin): Gesamtprojektleitung, Schnittstelle zum Architektenbüro
- Ing. gg (Abteilung Organisation der Beschwerdeführerin): Bau- und Gesamtkoordination
- Herr hh (Abteilung Organisation der Beschwerdeführerin): Elektro, EDV, Veranstaltungstechnik
- Frau ii (Abteilung Organisation der Beschwerdeführerin): BackOffice; Rechnungswesen
- Herr jj (Abteilung Organisatin der Beschwerdeführerin): wie Frau ii
Wirtschaftliche Eingliederung ist jedenfalls gegeben, wenn der OT bestimmte Leitungs- und Verwaltungsaufgaben übernimmt.
Das Handeln des Einen unterstützt bzw. erleichtert das Handeln des Anderen.
Durch das "Ausgliedern" der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin besteht keine "Vermischung" der unmittelbaren Bankgeschäfte der Beschwerdeführerin.
Es steht aber außer Frage, dass ohne die ST auch die Beschwerdeführerin selbst diese Tätigkeiten vornehmen hätte können.
Wiederholend wird darauf hingewiesen, dass die ST ausschließlich für die Beschwerdeführerin tätig wird.
Obliegt dem OT das konzernstrategische Management und trifft dieser die Entscheidungen über Aspekte wie die Kapitalausstattung bzw. Finanzierungsstruktur der OG sowie dessen wesentliche betriebliche Tätigkeiten (Investitionsentscheidungen, Entscheidungen über die Realisierung von Projekten u.Ä.), ist von einer ausführenden Tätigkeit der OG und damit vom Bestehen einer wirtschaftlichen Eingliederung auszugehen. Die auf die OG übertragenen Aufgaben wären sonst vom OT selbst zu erfüllen.
Genau dies ist im streitgegenständlichen Fall gegeben. Die Beschwerdeführerin finanziert zu beinahe 90% den Zubau und trifft die strategischen Entscheidungen (v.a. die Planung und Bauaufsicht und Koordination durch eigene Mitarbeiter).
Nach der dtn. Rechtsprechung (vgl. BFH 3.4.2003, V R 63/01) liegt eine wirtschaftliche Eingliederung bereits dann vor, wenn zwischen dem OT und Organgesellschaft aufgrund gegenseitiger Förderung und Ergänzung mehr als nur unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen bestehen; insbesondere braucht die Organgesellschaft nicht wirtschaftlich vom OT abhängig zu sein. Vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung - sei es auch in verschiedenen Wirtschaftszweigen. Tätigkeiten müssen aufeinander abgestimmt sein, sich fördern und ergänzen (vgl. BFH 25.6.1998, V R 76/97).
Z. B. genügt die Vermietung eines Betriebsgrundstückes, wenn dieses für die Organgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung ist, weil es die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft bildet.
Diese Darstellungen treffen in sämtlichen Grundzügen auch auf den streitgegenständlichen Sachverhalt zu. Die ST steht in vernünftiger wirtschaftlicher Beziehung zur Beschwerdeführerin als Organträger.
Es war eine vernünftige Entscheidung, den Immobilienbereich vom Bankbereich zu lösen. Die Bilanzen der Bank waren somit nicht um bauliche Agenden beeinflusst. Die ST war für die "baulichen Agenden" der Bank zuständig. Diese wurden schlussendlich ausschließlich für die Beschwerdeführerin durchgeführt.
Durch das Personal der Beschwerdeführerin bestand auch eine hinreichende Kooperation und Verflechtung der Geschäftsbeziehungen; genauso wie die gegenseitige Förderung.
Auch in den Umsatzsteuerrichtlinien (Anmerkung Richter: für das erkennende Gericht nicht bindend) wird bei einer Betriebsaufspaltung in ein Besitzunternehmen (z. B. Personengesellschaft) und eine Betriebsgesellschaft (Kapitalgesellschaft) und Verpachtung des Betriebsvermögens durch das Besitzunternehmen an die Betriebsgesellschaft davon ausgegangen, dass die durch die Betriebsaufspaltung entstanden Kapitalgesellschaft im Allgemeinen in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Besitzunternehmen steht. Auch wenn bei einer Betriebsaufspaltung nur das Betriebsgrundstück ohne andere Anlagegenstände verpachtet wird, kann eine wirtschaftliche Eingliederung vorliegen (vgl. BFH 9.9.1993, BStBl 1994 II S. 129).
Gegenständlich kann dieser Sachverhalt nicht vollkommen gleich übernommen werden, aber es war doch der Zweck der Gründung der ST eine Teilung der geschäftlichen Belange.
- ST: stellt unmittelbar benötigte Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin zur Verfügung; welche nach den Vorgaben der Beschwerdeführerin errichtet wurden.
- Beschwerdeführerin: stellt die Grundlagen für diese Tätigkeiten der ST zur Verfügung. Nämlich das Grundstück mittels Baurechtserweiterungsvertrag, die finanziellen Mittel und das Personal.
Nach Ansicht des erkennenden Richters ist hier eine unmittelbare wirtschaftliche Eingliederung gegeben.
Zum Einwand, dass die Beschwerdeführerin und die ST völlig unterschiedliche Tätigkeitsschwerpunkte haben, ist anzumerken, dass hierzu aber ein wesentlicher Faktor jener ist, dass die ST ausschließlich und unmittelbar für die Beschwerdeführerin tätig ist. Somit kann keine völlige Trennung der beiden Unternehmen in einen Teil "Immobilien" im weitesten Sinn und einen Teil "Bank" vollzogen werden.
Der "Immobilienbereich" der ST betrifft ausschließlich Immobilien die von der Beschwerdeführerin genutzt werden und die völlig auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin abgestimmt sind.
Somit reduziert sich auch eine mögliche Vermietung der Immobilien an einen fremden Dritten ins Reich der Theorie. Die Beschwerdeführerin nutzt diese Gebäudeteile für wesentliche Tätigkeiten im Bankbereich. Wie schon erwähnt, ist hier auch der Vorstand (Dr. u) untergebracht, welcher die wesentlichen Geschicke der Bank lenkt und somit jedenfalls unmittelbar für den Bankbereich tätig wird. Aber auch der Veranstaltungsbereich dient zum Beispiel als "Werbeplattform" auch Bankgeschäften.
Die genannten Eingliederungsmerkmale müssen kumulativ vorliegen.
Zur Annahme einer Organschaft ist es nicht erforderlich, dass alle drei Merkmale (finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung) gleich ausgeprägt sind. Tritt auf einem der drei Gebiete die Eingliederung weniger stark in Erscheinung, so hindert das die Annahme einer Organschaft nicht, wenn sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Eingliederung auf den beiden anderen Gebieten deutlich zeigt (vgl. VwGH 9.9.1980, 2595/80; VwGH 19.7.2000, 98/13/0117; VwGH 13.12.2007, 2006/14/0043). Eine Organschaft liegt nicht vor, wenn auch nur eines der Eingliederungsmerkmale nicht vorhanden ist (vgl. VwGH 15.4.1983, 82/17/0026).
Nach Ansicht des erkennenden Richters ist die finanzielle Eingliederung zu 100% erfüllt.
Auch die organisatorische Eingliederung ist durch die personelle Verflechtung (auch wenn nicht unmittelbar durch Führungskräfte sondern durch Arbeitnehmer) jedenfalls gegeben. Die Beschwerdeführerin kann bzw. konnte unmittelbar Einfluss auf die Geschäftsführung der ST ausüben.
Somit müsste das dritte Eingliederungsmerkmal (wirtschaftliche Eingliederung) nicht mehr so stark ausgeprägt sein.
Wie allerdings oben ausgeführt wurde, erfüllt auch dieses Merkmal die weitaus überwiegenden Anforderungen.
Unter Beachtung dieser klaren Gegebenheiten war für den streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls vom Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft auszugehen.
Die Beschwerde war demnach in diesem Beschwerdepunkt als unbegründet abzuweisen.
3.) Körperschaftsteuer (Feststellung):
Die Beschwerdeführerin hat als Kapitalgesellschaft (GesmbH) den Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG zu ermitteln.
Demnach ist § 189 UGB jedenfalls zu beachten. Es sind also die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend.
Im Rahmen der Bewertung ist auf den Grundsatz der Vorsicht (§ 201 Abs. 2 Z 4) Bedacht zu nehmen. Das heißt also, dass erkennbare Risken und drohende Verluste zu berücksichtigen sind.
Die Feststellungen im Bereich der Umsatzsteuer haben Auswirkungen auf die steuerlichen Belange der Körperschaftsteuer und sind somit ebenfalls anzupassen - durch entsprechende Rückstellungen bzw. Aktivierungen.
Abschließende Anmerkung des Richters:
Auf die übrigen alternativen Begründungsansätze der belangten Behörde in Richtung wirtschaftliche Betrachtungsweise bzw. wirtschaftliche Zurechnung der strittigen Investitionen wird aufgrund obiger Ausführungen in Richtung Organschaft nicht näher eingegangen.
Es wird aber doch angemerkt, dass eine solche Zurechnung wohl sehr schwierig zu begründen sein wird, da es doch vertragliche Abmachungen und Vereinbarungen gibt.
Auch dem Thema Missbrauch kann der Richter nichts abgewinnen. Aber auch betreffend diesen Punkt wurde mangels Relevanz aufgrund oben getroffener Entscheidungen keine nähere Überprüfung durchgeführt.
4. Ausländische Einkünfte:
In dieser Sache ist bereits eine Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates ergangen (UFS 27.2.2012, RV/0226-L/12). Nach einer VwGH Beschwerde wurde dieses Verfahren allerdings eingestellt (Klaglosstellung), da neue Bescheide erlassen wurden.
Vom Sachverhalt und der rechtlichen Würdigung hat sich diesbezüglich allerdings nichts geändert.
< aus RV/0226-L/12:
"Eine innerstaatliche Rechtsvorschrift liegt nicht vor, der zwingend eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern im Gefolge von Verlustjahren zu entnehmen wäre. Nach den Gewinnermittlungsvorschriften sind Anrechnungen in jenen Zeiträumen vorzunehmen, in denen die ausländischen Einkünfte erzielt wurden (vgl. mit weiteren Nachweisen auch UFS 14.12.2005, RV/4438-W/02).
Nach bisheriger Rspr des VwGH und Verwaltungspraxis des BMF wird ein Anrechnungsvortrag in Bezug auf Quellensteuern abgelehnt.
Der VwGH stellt in ständiger Rspr fest, dass zwar der Zweck von DBA die Vermeidung der Doppelbesteuerung ist, es aber in der Hand der Abkommensparteien liegt, bis zu welchem Ausmaß sie das Ziel verwirklichen wollen (VwGH 20.4.1999, 99/14/0012 zu Lizenzeinkünften; ebenso VwGH 28.2.2007, 2003/13/0064). Eine Anrechnung hat bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer desjenigen Jahres zu erfolgen, in welchem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Zinseinkünfte steuerlich erfasst worden sind (VwGH 21.10.2004, 2001/13/0017 zu Zinseinkünften). Der VwGH hat sich bei dieser Rspr nicht nur auf bestimmte Wortfolgen einzelner DBA bezogen, sondern ganz allgemein den Anrechnungsvortrag verneint, weil ein solcher aus Art 23 OECD-MA nicht ableitbar ist (siehe dazu auch UFS 14.12.2005, RV/4438-W/02).
In EAS 2021 vom 26. März 2002 wird (zu kanadischen Lizenzgebühren) ausgeführt, ein Anrechnungsvortrag könne nicht von der Abgabenverwaltung durch Nichtbeachtung eines klaren und eindeutigen Wortlautes der auf Gesetzesstufe stehenden DBA herbeigeführt werden (ebenso EAS 2591 vom 24. März 2005 zu Zinsquellensteuern nach dem DBA Kroatien). Nach Loukota muss in Verlustfällen kein Anrechnungsvortrag gewährt werden, dies ergibt sich aus Art 23 OECD-MA, wonach der anzurechnende Betrag den Teil der vor der Anrechnung zu ermittelnden Steuer nicht übersteigen darf, der auf die aus dem anderen Staat bezogenen Einkünfte entfällt. Das hat zur Folge, dass dem Abkommensrecht keine Pflicht für einen Anrechnungsvortrag betreffend die Quellensteuer zu entnehmen ist. Auch die übrigen EU-Staaten leiten aus den DBA keine Verpflichtung zum Anrechnungsvortrag ab (SWI 2006, 250).
Gegenteilige Auffassungen der Lehre stützen sich auf
(1) die Zielsetzung der DBA, bei grenzüberschreitenden Konstellationen dieselbe Besteuerung anzustreben, wie bei innerstaatlichen Sachverhalten und
(2) das Erfordernis einer abkommensautonomen Auslegung (z. B. Gassner, SWI 1999, 59; Kühbacher, SWI 9/2008, 387).
Die unterschiedlichen Rechtsauffassungen ergeben sich offenkundig daraus, dass Teile der Lehre die DBA autonom (aus sich heraus) auslegen (z. B. Schuch, Verluste im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, 163 ff.; Gassner, SWI 1999, 59), während dagegen andere Teile der Lehre und die Finanzverwaltung (abgeleitet aus Art 3 Abs. 2 OECD-MA) die Maßgeblichkeit des innerstaatlichen Rechts (soweit sich das DBA verschweigt) bei der Auslegung betonen (so z. B. Loukota, SWI 2001, 203; landesrechtliche Theorie).
Die Lehre vertritt im ersten Fall die Auffassung, dass der Ausdruck "auf die vom Einkommen zu erhebende Steuer" in einer Weise verstanden werden muss, dass "der Abkommensschutz nicht ins Leere läuft" (Gassner, SWI 1999, 59; Schuch SWI 1999, 469) und die Steuer erst in jenem Zeitraum zu erheben ist, in welchem kein Verlustvortrag mehr zur Verfügung steht, weil Art 23 OECD-MA keine zeitliche Schranke enthält (Nowotny, SWI 1999, 388). Sie kommt auf diese Weise zum Anrechnungsvortrag bei Quellensteuern.
Der BFH nimmt bezüglich der strittigen Frage der Auslegung von Art 23 OECD-MA an, dass innerstaatliches Recht und Recht der DBA zwei Rechtskreise bilden und diese dabei jeweils ihre eigenen Begriffsbestimmungen haben (Sinzger, Die Anwendung des Art 23 OECD-MA, 2006, mit Verweis auf BFH 15.1.1971, BStBl II 1971, 379; BFH 15.6.1973, BStBl II 1973, 810). Allgemeine Begriffsbestimmungen des innerstaatlichen Rechts können nur herangezogen werden, wenn sie im DBA erwähnt sind. Nach dem BFH ist eine bestimmte Reihenfolge bei der Auslegung einzuhalten, nämlich zuerst Auslegung nach "Wortlaut und Definition des Abkommens", "Sinnzusammenhang und Vorschriftenzusammenhang innerhalb des Abkommens" sowie "Begriffsbestimmung des innerstaatlichen Rechts".
Ungeachtet der Frage nach der Art der Auslegung der DBA ist auch auf das innerstaatliche Recht Bezug zu nehmen, dieses bildet eine Schranke in bestimmten Bereichen (Sinzger, aaO, Pkt 2.1.1.). Gelingt zudem die autonome Auslegung nicht, besteht ein "non liquet" und der Mitgliedstaat kann gemäß Art 3 Abs. 2 OECD-MA die Bestimmung nach seinem nationalen Recht auslegen, "wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert". Damit wird auch eine unterschiedliche Auslegung der Vertragsstaaten in Kauf genommen (Sinzger, aaO, Pkt 2.1.2).
Letztlich ist die Interpretation von Art 23 OECD-MA aus dem Kontext heraus vorzunehmen, unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck des Abkommens. Ziel ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung durch einheitliche Abkommensinterpretation (Sinzger, aaO, Pkt 2.1.2. mit Verweis auf Art 31 ff). Damit reduziert sich die Frage nach dem Anrechnungsvortrag auf die Untersuchung, ob ein solcher Anrechnungsvortrag von den Vertragsstaaten gewollt und in den DBA geregelt ist. Die Lehre leitet ihre Schlüsse, wonach der Anrechnungsvortrag bereits dem Ziel der DBA entnehmbar ist, daraus ab, dass der Abkommensschutz in der Vermeidung der Doppelbesteuerung liegt, die der Nichtanwendung des Anrechnungsvortrages entspringt. Sie setzt damit das in den DBA schon voraus, was sie erst dort zu finden hofft (und gerät damit in einen selbstverschuldeten Zirkelschluss). Es liegt nämlich in der Privatautonomie der Mitgliedstaaten, welche Sachverhalte in den DBA geregelt werden und in welchem Ausmaß Doppelbesteuerungen, die sich aus den verschiedensten Gestaltungen ergeben können, tatsächlich ausgeschlossen werden sollen. Den vertragschließenden Staaten kann nicht von vorneherein unterstellt werden, dass alle Doppelbesteuerungen im jeweiligen DBA definitiv ausgeschlossen werden. Der überwiegende Teil der Mitgliedstaaten wendet daher das Instrument des Anrechnungsvortrages bei Quellensteuern auch nicht an. Diejenigen Staaten, die einen Anrechnungsvortrag zulassen, tun dies ohne Bezug auf die DBA hilfsweise mit innerstaatlichen (verfahrensrechtlichen) Mitteln. So hat auch Österreich - allerdings nur kurzfristig gestützt auf § 48 BAO - einen Anrechnungsvortrag zugelassen. Gerade die Tatsache, dass sich die Mitgliedstaaten in diesen Fällen nicht auf die DBA (und deren Auslegung) stützen, legt nahe, dass ein Anrechnungsvortrag den Abkommen auch nicht inhärent ist.
Aus der allgemein den DBA zugrundeliegenden Absicht der Vermeidung von Doppelbesteuerungen kann für die Auslegung im speziellen Fall so gerade nichts gewonnen werden.
Das ergibt sich auch aus jenen Zweifelsregelungen, die im Musterkommentar (OECD-MK) dezidiert aufgezählt werden und deren Anführung sinnlos wäre, wenn Doppelbesteuerungen durch bloße Auslegung der DBA vermieden werden könnten. In der Kommentierung der OECD zu Art. 23 B findet sich in Rz 66 (Grundwerk/September 2004, Seite 18, Schmidt, Chr. Blöchle) folgender Passus:
"Die erwähnten Probleme werden weitgehend vom innerstaatlichen Recht und der innerstaatlichen Verwaltungspraxis bestimmt und daher ist die Lösung jedem Staat überlassen. Bemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass einige Staaten bei der Anwendung der Anrechnungsmethode sehr großzügig verfahren. Manche Staaten erwägen auch die Möglichkeit des Übertrags nicht in Anspruch genommener Anrechnungsbeträge oder haben diesen Übertrag bereits zugelassen. Die Vertragsstaaten können selbstverständlich den Artikel in bilateralen Verhandlungen ändern, um jeglichem der erwähnten Probleme zu begegnen." Diesen (und den vorangehenden) Passagen der OECD-MK kann entnommen werden, dass sich der Übertrag von Anrechnungsbeträgen (d. h. ein Anrechnungsvortrag) eben nicht aus den DBA selbst ergibt, weil es andernfalls gesonderter Begünstigungsregelungen der einzelnen Staaten auf freiwilliger Basis (in Österreich z. B. gemäß § 48 BAO) nicht bedarf.
Eine gemeinschaftsrechtliche Anrechnungsverpflichtung von Quellensteuern aus Dividenden hat der EuGH im Urteil vom 10.2.2011, verbundene Rs Haribo/Saline, C-436/08 und C-437/08 verneint. Ausgeschüttete Dividenden können Gegenstand einer rechtlichen Doppelbesteuerung sein, wenn sich beide Mitgliedstaaten dafür entscheiden, ihre Besteuerungsbefugnis auszuüben (Rn 168). Im Unionsrecht gibt es beim gegenwärtigen Stand keine allgemeinen Kriterien für die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Union (Rn 170). Art 63 AEUV kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er einen Mitgliedstaat verpflichtet, in seinem Steuerrecht die Anrechnung der in einem anderen Mitgliedstaat erhobenen Quellensteuer vorzusehen, um zu verhindern, dass eine rechtliche Doppelbesteuerung eintritt (Rn 170).
Damit ist ein Anrechnungsvortrag für Quellensteuern aus Dividenden gemeinschaftsrechtlich nicht geboten. Der UFS kann auch nicht erkennen, dass für Quellensteuern aus anderen Quellen - also z. B. Zinsen oder Lizenzgebühren - etwas anderes gelten soll.
Zusammengefasst ist daher festzuhalten:
a. Auf eine innerstaatliche Norm, die verpflichtend eine Anrechnung in Folgejahren regeln würde, kann sich die Beschwerdeführerin nicht stützen. Nach innerstaatlichem Recht ist die Anrechnung im (Wirtschafts)Jahr der Einkünfteerzielung vorzunehmen. Vereinzelte freiwillige Maßnahmen der Finanzverwaltung nach § 48 BAO (die im Übrigen nach derzeitigem Rechtsstand bezüglich des Anrechnungsvortrages ausgesetzt sind) ändern daran nichts.
b. Nach den vorangehenden Ausführungen kann den DBA im Auslegungsweg kein Ansatz für einen Anrechnungsvortrag bei Quellensteuern entnommen werden. Zwar dienen DBA unbestritten der Vermeidung von Doppelbesteuerungen, das bedeutet aber nicht im Umkehrschluss, dass der Text eines DBA jede Doppelbesteuerung generell unmöglich macht. Tatsächlich dienen DBA nicht generell der Vermeidung jeder Doppelbesteuerung, sondern nur jener, die vereinbart ist.
c. Mit EuGH 10.2.2011, C-436/08 und 437/08, Rs Haribo/Saline ist klargestellt, dass für Quellensteuern von Dividenden ein Anrechnungsvortrag unionsrechtlich nicht notwendig ist. Das gilt nach Ansicht des UFS auch für Quellensteuern anderer Einkunftsquellen (z. B. für Zinsen), zumal es in der Hand der Mitgliedstaaten liegt, Regelungen zur Vermeidung solcher Doppelbesteuerungen zu entwickeln. Das Unionsrecht kennt bei seinem gegenwärtigen Stand keine allgemeinen Kriterien für die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung (C-436/08, Rn 170).
Aus dem Verweis im bezeichneten Urteil in Rn 169, die parallele Ausübung der Besteuerungsbefugnis dürfe nicht diskriminierend sein (mit Querverweis auf EuGH 3.6.2010, C-487/08), ist für die Argumentation der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen:
In der genannten Entscheidung geht es um die Ungleichbehandlung gebietsfremder zu gebietsansässigen Anteilseignern, die Dividenden einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, wobei das Investment Ersterer benachteiligt wird, was auch durch Verweis auf DBA-Regelungen nicht saniert werden kann. Diese Konstellation ist schon deshalb in keiner Weise mit dem gegenständlich zu beurteilenden Fall vergleichbar, weil bezüglich des Anrechnungsvortrages im gegenständlich zu entscheidenden Fall Gleichstand herrscht, d. h. jene Staaten die DBA abschließen, lassen jeder für sich einen Anrechnungsvortrag nicht zu. Es wird daher nicht ein Bürger eines Mitgliedstaates gegenüber dem Bürger eines anderen Mitgliedstaates diskriminiert. Vielmehr bleibt der Anrechnungsvortrag auch in den anderen Mitgliedstaaten verwehrt. Es liegt daher keine diskriminierende Ausübung von Besteuerungsbefugnissen im Sinne der Rspr EuGH C-487/08 vor.
d. Die Beschwerdeführerin. kann sich daher mit ihrer Forderung auf Anerkennung eines Anrechnungsvortrages weder auf unionsrechtliche Normen stützen, noch auf innerstaatliche Rspr (VwGH, UFS) oder die Auslegung der DBA. Spezifisch verfassungsrechtliche Fragen (dort wären Gleichmäßigkeit der Besteuerung und Leistungsfähigkeit maßgebliche Kriterien) waren vom UFS nicht zu prüfen.
e. Die von Teilen der Lehre vorgebrachten Argumente konnten den Unabhängigen Finanzsenat nicht überzeugen; dieser geht vielmehr davon aus, dass ein Anrechnungsvortrag für Quellensteuern gesetzlich (innerstaatlich) oder mittels DBA geregelt werden müsste, damit er umsetzbar ist. Die von der Beschwerdeführerin angeführten VwGH-Entscheidungen vom 25.11.2002, 99/14/0099 und vom 25.9.2001, 99/14/0217 betreffen völlig andere Sachverhalte (ausländische Anleihen und Kredite bzw. Auslandsverluste) und tragen zum gegenständlich zu entscheidenden Berufungsvorbringen nichts bei.
f. Dass in den die Beschwerdeführerin betreffenden DBA ein Anrechnungsvortrag ausdrücklich geregelt ist, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ist den DBA auch nicht zu entnehmen."
Auch die (jüngere) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.11.2014, 2012/15/0002) und des Bundesfinanzgerichtes (vgl. BFG 11.5.2015, RV/1100212/2012) hat einen Anrechnungsvortrag für Quellensteuern nach Verlustjahren nicht anerkannt.
In Anbetracht dieser Ausführungen war diesem Beschwerdepunkt der Erfolg zu versagen.
5. Griechische Staatsanleihen:
Nach Art. 11 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Österreich und dem Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und Vermögen, dürfen Zinsen aus Staatsanleihen eines Vertragsstaates nur in diesem Staat besteuert werden.
Zinsen aus griechischen Staatsanleihen sind daher in Österreich von der Besteuerung freigestellt. Daher sind auch alle Aufwendungen aus der inländischen Bemessungsgrundlage auszuscheiden, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Zinserzielung stehen.
Gemäß § 12 Abs. 2 KStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte die nicht unter § 11 Abs. 1 fallenden Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Vermögensvermehrungen und Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Das Abzugsverbot im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen ergibt sich aus dem objektiven Nettoprinzip und korreliert auch mit nicht steuerbaren Einnahmen.
Erwirbt ein Unternehmen eine Anleihe, die zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder verkauft werden soll, werden Einkünfte (positiv oder negativ) durch die Früchte des Kapitals (Zinsen) als auch durch den Verkauf der Anleihe erzielt.
Wenn das Gesetz im Bereich der grundsätzlich nur auf die Fruchtziehung abstellenden Einkünfte aus Kapitalvermögen den von vornherein festgelegten Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabewert und Einlösewert eines Wertpapiers erfasst, lässt sich daraus ableiten, dass der Gesetzgeber einen solchen von vornherein festgelegten Unterschiedsbetrag dem Bereich der Fruchtziehung zuordnet. Im Hinblick darauf kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn auch für Zwecke des Herausschälens von Anleiheeinkünften aus umfassenden Einkünften aus Gewerbebetrieb auf diese Zuordnung Bedacht genommen wird (vgl. VwGH 25.11.2002, 99/14/0099).
In diesem Bereich gibt es eine "Zweiteilung" der rechtlichen Beurteilung.
VwGH 29.3.2017, Ra 2015/15/0044:
War ein später eingetretener Tilgungsverlust (bzw. niedrigerer Teilwert zum Bilanzstichtag) aus dem Überparierwerb der strittigen Anleihe bereits zum Erwerbszeitpunt wegen
< der Attraktivität der übermarktmäßig (fest) verzinsten Anleihe,
< der kurzen Restlaufzeit der Anleihe von lediglich einem Jahr,
< der feststehenden Ankaufs- sowie Einlösewerte (und damit der feststehenden Höhe des zum Einlösetag zu erwartenden Tilgungsverlustes) sowie
< der üblichen Kursentwicklung im Anleihebereich in Zeiträumen kurz vor oder beim Auslaufen der Anleihe
mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, können Kurswertänderungen (ausnahmsweise) dem Bereich der Erzielung von (steuerfreien) Zinserträgen zugeordnet werden und fallen daher unter das Abzugsverbot gemäß § 12 Abs. 2 KStG 1988.
In dem hier wiedergegebenen Erkenntnis war der Zeitraum zwischen Kauf und Tilgung lediglich ein Jahr.
Der Tilgungsverlust wurde demnach nicht berücksichtigt.
VwGH 2.9.2009, 2008/15/0043:
In diesem Beschwerdefall war ebenfalls strittig, ob die im Zusammenhang mit den Anleihen stehenden Teilwertabschreibungen und die realisierten Verluste aus dem Verkauf der Anleihen mit den Zinseinnahmen in Zusammenhang stehen oder mit dem (in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehenden) Vermögensstamm.
Hier wurde dargestellt, dass nicht von vornherein sicher gewesen ist, dass der Verkauf der Anleihen zu einem Verlust führen wird.
Die Beschwerdeführerin hat nachgewiesen, dass ein vorzeitiger Verkauf auch zu einem Kursgewinn hätte führen können
a) Wertpapier GR0114012371 (Laufzeit 7/2002 - 4/2007):
- Kauf: 1.7.2006
- Tilgung: 19.4.2007
In Anlehnung an obige Ausführungen war eine Beurteilung zum 31.12.2006 vorzunehmen, ob bis zum Zeitpunkt der fixen Tilgung (19.4.2007) noch ein allfälliger Kursgewinn zu erwarten gewesen wäre.
Wie oben ausgeführt, ist es nicht in Zweifel zu ziehen, dass sich der Kurs einer Anleihe in zeitlicher Nähe zum Tilgungszeitpunkt hin, dem Nominalwert nähern wird (es besteht eine übliche Kursentwicklung im Anleihebereich in Zeiträumen kurz vor oder beim Auslaufen einer Anleihe).
Die Beschwerdeführerin hat in Bezug auf das hier strittige Wertpapier auch nicht dargestellt, dass sich der Kurs im Zeitraum 1-4/2007 noch über dem Erwerbskurs befunden hätte.
Die Anleihe, mit der kurzen Restlaufzeit bis April/2007, sowie die übliche Kursentwicklung lassen keinen Zusammenhang mit dem Vermögensstamm, sondern mit den Zinserträgen erkennen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch im Erkenntnis vom 25.11.2002, 99/14/0099 zu Recht erkannt, dass das Gesetz allgemein einen von vornherein festgelegten Unterschiedsbetrag zwischen dem Anleihekurs und dem Einlösekurs dem Bereich der Fruchtziehung zuordnet.
Der Abwertungsverlust bzw. Tilgungsverlust dieser Anleihe war demnach steuerlich nicht zu berücksichtigen.
b) Wertpapier GR0124006405 (Laufzeit 9/1999 - 1/2009):
- Kauf 13., 14. Und 17.12.2007 bzw. 21.4.2008
- Tilgung 29.1.2009
Bei diesem Wertpapier sind die Zeitpunkte 31.12.2007, 31.12.2008 und 29.1.2009 maßgeblich.
War es aufgrund der "Restlaufzeit" des Wertpapiers noch zu erwarten, dass ein allfälliger Kursgewinn möglich bzw. mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwarten war?
Auch hier ist maßgeblich, dass sich der Kurs dieses Wertpapiers zum Ende der Laufzeit hin, dem Nominalkurs annähern wird.
Zum Zeitpunkt 31.12.2007 war die "Restlaufzeit" des Wertpapiers noch länger als ein Jahr. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeschrift unstrittig dargestellt, dass im Jahr 2018 ein Verkauf des Wertpapiers über dem Kaufkurs möglich gewesen wäre (lt. vorgelegtem Chart des Wertpapiers). Es hätte also zumindest die Möglichkeit bestanden, einen Gewinn aus diesem Wertpapier zu erwirtschaften.
In Anlehnung an oben genanntes VwGH Erkenntnis (vgl. VwGH 2.9.2009, 2008/15/0043) kann in dieser Konstellation sehr wohl ein Zusammenhang mit dem Vermögensstamm hergestellt werden.
Die vorgenommene Teilwertabschreibung zum 31.12.2007 war demnach auch steuerlich zu berücksichtigen (159.696,00 €).
Zu den restlichen Zeitpunkten (31.12.2008 und zum Tilgungszeitpunkt) war jedenfalls ein Verkauf bzw. eine Tilgung unter dem Einkaufskurs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten (Nähe zum Tilgungszeitpunkt - Nominalkurs).
Somit war hier ein Zusammenhang mit den steuerfreien Zinserträgen herzustellen und die Kursverluste nicht zu berücksichtigen.
D) Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
1.) Wiederaufnahme (USt; KSt):
Wie oben dargestellt, kamen tatsächlich neue Sachverhaltselemente zu Tage, welche zu neuen, anderen Bescheiden geführt haben. Die diesbezügliche ständige Rechtsprechung ist eindeutig und klar. Eine Abweichung davon kann gegenständlich nicht erkannt werden.
2.) Umsatzsteuer:
Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes ergibt sich keine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung (nicht steuerbare Umsätze bei Vorliegen einer Organschaft), sodass kein Grund gesehen wird, einer ordentlichen Revisionsmöglichkeit zuzustimmen.
3.) Körperschaftsteuer (Feststellung):
Auch hier kann bei dem festgestellten Sachverhalt keine andere Rechtsprechung vorgenommen werden - Ableitung von der Rechtsprechung betreffend Umsatzsteuer.
4.) Ausländische Einkünfte:
Die im Beschwerdefall strittige Frage, ob infolge eines im Inland zu erfassenden negativen Gesamteinkommens nicht anrechenbare ausländische Quellensteuern in einem Folgejahr berücksichtigt werden können (Anrechnungsvortrag), hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.11.2014, 2012/15/0002, unter Verweis auf seine Vorjudikatur verneint. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird durch das vorliegende Erkenntnis somit nicht berührt, eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101813/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101813.2017
- Stammnummer
- 124183
- Gültig
- 01.04.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF