Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101813/2017
1. Vorliegen einer Organschaft im Bankenbereich 2. Ist ausländische Quellensteuer "vortragsfähig" (Anrechnungsvortrag)? 3. Tilgungsverlust von griechischen Staatsanleihen (auch TWA).
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101813/2017vom 01.04.2019Teil 1 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom 17. April 2014 bzw. 21. September 2017 gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 13. Dezember 2013 bzw. 8. Jänner 2014, 23. Mai 2014, 1. Juni 2017 und 7. Juni 2017 (St. Nr.: xxx) betreffend Feststellungsbescheide Gruppenträger 2006 bis 2010, Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatzsteuer 2006 bis 2011, Umsatzsteuer 2006 bis 2012 sowie Körperschaftsteuer 2006 bis 2010 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde hinsichtlich Feststellungsbescheid Gruppenträger 2007 und Körperschaftsteuerbescheid Guppe 2007 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die diesbezüglich angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Die Beschwerde hinsichtlich Feststellungsbescheide Gruppenträger 2006, 2008 bis 2010, Wiederaufnahme betreffend Umsatzsteuer 2006 bis 2011, Umsatzsteuer 2006 bis 2012 sowie Körperschaftsteuer 2006, 2008 bis 2010 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die entsprechenden Bescheide bleiben unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: AG; Organträger; OT) ist indirekt über zwei Tochtergesellschaften an der Firma ST (im Folgenden: ST; GmbH; Organgesellschaft, OG) beteiligt.
Mit Baurechtsvertrag vom 20. Jänner 2009 beauftragte die Beschwerdeführerin die ST einen Umbau bzw. eine Erweiterung des bestehenden Bankgebäudes durchzuführen.
Im Zuge eine Außenprüfung wurde dieser Sachverhalt einer näheren Überprüfung unterzogen und folgende Feststellungen getroffen (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 15. Oktober 2013):
Pkt 2: Übernahme Feststellungen Organgesellschaft - A 28/B:
1. Sachverhalt
Hinsichtlich dieses Sachverhaltes wurde auf den Punkt 1 des Besprechungsprogrammes der ST (St.Nr.: yyy; ABNr.: y) verwiesen.
Die Erklärungen der Beschwerdeführerin werden korrigiert und der dortigen Feststellung angepasst.
Im Folgenden folgt die Wiedergabe des Sachverhaltes aus der ST:
Neuerrichtung des Vermietungsobjektes "A 28 bzw. B" (Vorsteuerabzug)
1.1. Sachverhalt allgemein
1.1.1. Baurecht
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft "c A 28" (im Folgenden "Liegenschaft") samt dem darauf bereits bestehenden Bauwerk. Mit Baurechtserweiterungsvertrag vom 20. Jänner 2009 (Baurechtsvertrag Neu) bestellte die Beschwerdeführerin eine Erweiterung des Baurechts auf diesem Grundstück für die ST als Bauberechtigte.
Wesentliche Punkte des Baurechtsvertrages Neu vom 20.1.2009
Baurechtsgeberin: Beschwerdeführerin
Bauberechtigte/Baurechtsnehmerin: ST
Vorkaufsrecht: für Beschwerdeführerin
Gegenstand des Erweiterungsbaurechts ist die Liegenschaft D.
Auf dieser Liegenschaft besteht seit 1. Jänner 1994 (bis zum 31.12.2028) ein Altbaurecht - A 28 alt. Der Teil für den Erweiterungsbau "A 28/B" wurde für 20 Jahre abgeschlossen und gilt vom 1.1.2009 bis 31.12.2028 - Neubaurecht.
Das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum am Erweiterungsbau sowie das uneingeschränkte Nutzungs-, Verwertungs- und Verfügungsrecht am Erweiterungsbau steht der Baurechtsnehmerin zu.
- Bauzins (Punkt 7):
Die Regelungen des Punktes IV. des Baurechtsvertrags alt vom 31.1.1994 bleiben unverändert. Eine Erhöhung für das Erweiterungsbaurecht, also des bisher vorgeschriebenen Mindestzins, erfolgt dementsprechend einvernehmlich nicht.
Ausführungen zum Bauzins (Punkt 7):
In der Besprechung am 26.6.2013 wurde auf die Frage, warum der Baurechtszins, trotz Erweiterung des Baurechts nicht erhöht wurde, darauf hingewiesen, dass im Baurechtsvertrag alt vom 31.1.1994 bezüglich Baurechtszinserhöhung für den Neubau B A 28 bereits textiert wurde, dass diese damalige "Mindestzinsvereinbarung von jährlich ATS 1.440.000,00" alle weiteren An-, Zu- und Neubauten inkludiere.
Entgegen dieser Aussage sieht dieser Baurechtsvertrag alt unter Punkt l folgendes vor:
(2) Die "Baurechtsgeberin" hat auf dem Grundstück (Baufläche Sonstige (Park) per 6.729 m²) mit der Grundstücksadresse c A 28 für ihren bankgeschäftlichen Betrieb das sogenannte "e" errichtet. Die "Baurechtsnehmerin" beabsichtigt, auf ihre Kosten und Gefahr durch Ein-, Auf- und Zubauten zum "e" auf eigene Rechnung einen Erweiterungsbau gemäß Inhalt und Umfang dieses Vertrages sowie nach Maßgabe der diesem Vertrag als integrierender Bestandteil beigehefteten Grundriss- und Aufrissskizzen in Beilagen A-G (Anmerkung Außenprüfung: nicht enthalten) zu schaffen. Der Umfang dieses Erweiterungsbaues ergibt sich aus den nachstehenden Ausführungen dieses Vertragspunktes. Die "Baurechtsgeberin" erteilt zur Bauausführung durch die "Baurechtsnehmerin" auf eigene Rechnung und Gefahr im Rahmen des in diesem Vertrag festgelegten Umfanges ihre ausdrückliche Zustimmung.
(3) Auf dem Grundstück mit der Grundstücksadresse "c A 24" und "c A 26" befindet sich ein Altgebäudekomplex. Nach dessen Teilabbruch wird auf diesem Grundstück durch die "Baurechtnehmerin" ein Neubau errichtet, welcher durch Ein-, Auf- und Zubauten zum bestehenden "e" - in den Grundriss und Aufrissskizzen mit der Farbe "blau" ausgewiesen - nach technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten optimal integriert werden soll.
…
(2) Die Baurechtsnehmerin" wird vorerst die Errichtung der ersten Bauetappe im Ausmaß von maximal 3.000m² überbaubarerer Grundstückfläche abwickeln, wobei die Bezugsfertigstellung der ersten Bauetappe bis Ende 1997 in Aussicht genommen wird.
(5) Mit dem Mindestbauzins von jährlich ATS 1.440.000,00 ist die Nutzung des Baurechts für den ersten Bauabschnitt im Ausmaß von 3.000m² nutzbare Fläche abgegolten. Falls sich das Ausmaß der sodann nutzbar bezugsfertig hergestellten Fläche über jenes des ersten Bauabschnittes erhöhen oder vermindern sollte, wird zu gegebenem Zeitpunkt einvernehmlich unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ein geänderter Bauzins neu festgelegt.
Die Außenprüfung kann gemäß obiger Ausführung eine solche Vereinbarung bzw. Textierung nicht erkennen. Absatz 5 des Punktes III sieht eindeutig vor, dass dieser Mindestbauzins nur den ersten Bauabschnitt betrifft und den Neubau des "B" (= zweiter Bauabschnitt) nicht inkludiert.
- Vorkaufsrecht (Punkt 8):
Die Baurechtsgeberin hat ein Vorkaufsrecht auch auf den gegenständlichen Erweiterungsbau. Allerdings erfolgt die Änderung des Vorkaufsrechtes insgesamt (also für den ursprünglichen Bau und auch für den Erweiterungsbau) dahingehend, dass der Kaufpreis dem Buchwert, wie dieser in den Geschäftsbüchern der Baurechtsnehmerin zum Zeitpunkt des Verkaufsfalles ausgewiesen ist, entspricht. Die Baurechtsnehmerin räumt hiermit für sich und ihre Rechtsnachfolger der Baurechtsgeberin an der Baurechtsliegenschaft EZ f das Vorkaufsrecht gemäß §§ 1072 ff ABGB ein, wobei hinsichtlich des Kaufpreises die Abweichung besteht, dass der Kaufpreis dem in den Geschäftsbüchern der Baurechtsnehmerin ausgewiesenen Buchwert entspricht.
1.1.2. Gebäude
Der Unternehmensgegenstand der ST ist der "Erwerb von bebauten und unbebauten Grundstücken und die Verwertung und Bebauung dieser Grundstücke sowie die Planung, Entwicklung und Durchführung von Bauprojekten aller Art, weiters die Vermietung und Verpachtung von Gebäuden und Grundstücken und die Vornahme aller damit zusammenhängenden Geschäfte, soweit sie zur Erreichung des Gesellschaftszwecks dienlich erscheinen oder die Gesellschaft zu fördern geeignet sind."
Diese Tätigkeiten der ST werden seit Bestehen des Unternehmens (1985) ausschließlich an ihre indirekte 100%-Gesellschafterin (Beschwerdeführerin) erbracht. Das Gesellschaftskapital beträgt 72.672,83 € und wurde von der 99,90%igen Gesellschafterin g (100%-Tochter der Beschwerdeführerin) sowie von der der 0,10%igen Gesellschafterin h (100%-Tochter der Beschwerdeführerin) eingebracht.
Die ST verfügt(e) weder über eigene Geschäftsräumlichkeiten noch über eigene Mitarbeiter.
Im Jahr 2008 wurde durch die Baubewilligung des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 25.9.2008 die Genehmigung zur Errichtung eines Veranstaltungs- und VerwaItungsgebäudes, "des B", auf der bereits vorhandenen Liegenschaft der Beschwerdeführerin (A 28) erteilt - Bauherr des Objektes ist die ST. Aufgrund der beabsichtigten und auch tatsächlichen Verwendung - Ausführung von steuerpflichtigen Vermietungsumsätzen - wurde in der Errichtungsphase nach § 6 Abs. 2 UStG 1994 alte Fassung zur Steuerpflicht optiert. Da die ST ein eigenständiges Umsatzsteuersubjekt und nur im Bereich der Körperschaftsteuer ein Mitglied der Unternehmensgruppe der Beschwerdeführerin ist, wurde vom gesamten Investitionsvolumen iHv 13.949.147,32 € (exkl. UST) ein Vorsteuerabzug iHv 2.786.151,69 € geltend gemacht.
Eine Rückerstattung erfolgte durch das zuständige Finanzamt.
Das Vorkaufsrecht der Beschwerdeführerin auf das von der ST errichtete Gebäude "B" wurde gemäß dem Baurechtserweiterungsvertrag am 21.1.2009 grundbücherlich auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin verankert.
Die Mittel für die Errichtung dieses Objektes stammen überwiegend aus indirekten Gesellschafterzuschüssen iHv 12.500.000,00 € (schriftliche Umlaufbeschlüsse der Beschwerdeführerin), die direkt von der zukünftigen Mieterin und indirekten Gesellschafterin (Beschwerdeführerin) an die ST während der Errichtungsphase geflossen sind. Der Restbetrag
iHv 1.449.147,32 € wurde laut Auskunft des Unternehmens durch Eigenkapital finanziert.
Zusammenfassend bedeutet das, dass 89,611% der gesamten Errichtungskosten des B durch die Mieterin (Beschwerdeführerin) in Form von indirekten Gesellschafterzuschüssen finanziert wurden. Der Rest 10,389% stammt aus Eigenmitteln der ST.
Das Bauvorhaben war von der indirekten 100%-Gesellschafterin (Beschwerdeführerin - Kreditinstitut mit unecht befreiten Umsätzen) selbst geplant und speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten worden. Die Mieterin (Beschwerdeführerin) nutzt das "Mietobjekt A 28 - B" für bankinterne Veranstaltungen (Veranstaltungsräumlichkeiten im Erdgeschoss) und VerwaItungszwecke (Vorstandsbüro, Sitzungszimmer, Besprechungsräume, etc.).
Die Planung und die Errichtung des B erfolgten durch das Architektenbüro i und durch das Bauunternehmen ARGE. Da die ST über keine eigenen Mitarbeiter verfügt(e), übernahmen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin die Abwicklung des Gesamtprojektes bzw. bildeten die Schnittstellen zum Architektenbüro i und zum Bauunternehmen ARGE.
…
Ein schriftlicher Mietvertrag, sonstige schriftliche Aktenvermerke oder Vermerke in den Aufsichtsratsprotokolle bezüglich der Liegenschaftsvermietung "B" konnten der Prüferin nicht vorgelegt werden - Vereinbarungen bezüglich Kündigungsmodalitätenklauseln, Miethöhe, Mietdauer bzw. etwaigen Indexanpassungen, etc. sind folglich weder bei der Vermieterin (der ST) noch bei der Mieterin (der Beschwerdeführerin) vorhanden.
Der Unternehmensgegenstand dieser Gesellschaft ist die Errichtung bzw. Vermietung von Bankobjekten an ihre indirekte 100%-Gesellschafterin (Beschwerdeführerin). Neben dem Vermietungsobjekt "A 28 - B" betreibt ST noch weitere Vermietungsobjekte. Dabei handelt es sich um die Objekte "A 28 alt" - Errichtung durch die ST 1994 (Liegenschaftseigentümerin Beschwerdeführerin, Baurechtsvertrag) und die Bankfiliale " j k", die wiederum durch das geprüfte Unternehmen angemietet, umgebaut/modernisiert und an die 100%-Gesellschafterin (Beschwerdeführerin) weitervermietet wird. Auch bei diesen "AItobjekten" wurden keine Mietverträge oder Mietvereinbarungen zwischen den beteiligten Parteien abgeschlossen.
ST - Geschäftsführer:
Franz l (2008-2011) - beschäftigt bei Beschwerdeführerin
Mag. n m (seit 2011) - beschäftigt bei Beschwerdeführerin
Da die ST keine eigenen Mitarbeiter beschäftigt, wurden alle mit der Errichtung in Zusammenhang stehenden, nicht outgesourcten, Tätigkeiten von Mitarbeitern der Beschwerdeführerin ohne Verrechnung von Kosten durchgeführt.
Das Gebäude wurde für Veranstaltungs- und Verwaltungszwecke durch die Beschwerdeführerin genutzt. Es gibt keinen schriftlichen Mietvertrag bzw. sonstige Vereinbarungen.
Die Miete beträgt 43.000,00 € exclusive USt und setzt sich aus den Investitionskosten (Afa) und Zinsen zusammen (keine "Gewinnkomponente" eingerechnet).
Die Zahlung erfolgte direkt von der Beschwerdeführerin an die ST (Durchbuchung durch die Zwischengesellschaften).
Seitens der Betriebsprüfung wurden folgende Feststellungen getroffen:
Umsatzsteuerliche Organschaft:
Gem. § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 gilt eine juristische Person dann nicht mehr als selbständig iSd Umsatzsteuerrechts, wenn sie einem anderen Unternehmer (Organträger) derart untergeordnet ist, dass sie (Organ) keinen eigenen Willen mehr hat. Diesen Vorgaben wird dann entsprochen, wenn nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung in den Organträger vorliegt.
Für die Annahme einer Organschaft ist es nicht erforderlich, dass sich alle drei in § 2 Abs. 2 Z 2 UStG genannten Merkmale einer Eingliederung gleichermaßen deutlich feststellen lassen; nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse kann die Selbständigkeit auch dann fehlen, wenn die Eingliederung auf einem der drei Gebiete nicht vollkommen ist. Nach bisheriger Rechtsprechung von VwGH und BFH sind die drei oben angeführten Tatbestandsmerkmale nicht unabhängig voneinander zu beurteilen, sondern im Zusammenhang zu würdigen. Treten zwei Tatbestandsmerke deutlich in den Vordergrund, wogegen das dritte Eingliederungsmerkmal nicht so stark ausgeprägt ist, dann kann bereits vom Vorliegen einer Organschaft ausgegangen werden.
Allerdings reicht es nicht aus, dass eine Eingliederung nur in Bezug auf zwei der drei Merkmale besteht; eine Organschaft liegt demnach nicht vor, wenn auch nur eines der Eingliederungskriterien fehlt - aus deutscher und österreichischer Sicht müssen alle drei Merkmale kumulativ vorliegen und sind jeweils für sich getrennt zu prüfen. Von einer finanziellen Eingliederung kann daher z. B. nicht auf die wirtschaftliche Eingliederung geschlossen werden; ebenso wenig folgt aus der finanziellen die organisatorische Eingliederung.
Die Organschaft erfordert jedoch ein deutliches Verhältnis der Über- und Unterordnung.
Es kommt also per definitionem auf die tatsächlichen Verhältnisse, also auf die "gelebte Realität" an und nicht auf den formalen Inhalt von Verträgen, Satzungen etc..
Anmerkung Richter: wie weiter unten noch ausgeführt werden wird, ist nach der Rechtsprechung des VwGH und EuGH diese Über-/Unterordnung nicht mehr gefordert.
2.1.1. Finanzielle Eingliederung:
Finanzielle Unterordnung heißt kapitalmäßige Beherrschung. Nach Auffassung des VwGH liegt jedenfalls dann eine finanzielle Unterordnung vor, wenn der Organträger in einer Weise an der Organgesellschaft beteiligt ist, dass er seinen Willen durch Mehrheitsbeschluss durchsetzen kann. Entscheidend sind somit nicht die Höhe der Beteiligung, sondern die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte. Die Beschwerdeführerin ist indirekt über die 100%ige Beteiligung an der g und indirekt über die 100%ige Beteiligung an der aa **** beteiligt. Laut herrschender Literaturmeinung und nach österreichischer Verwaltungspraxis ist von einer finanziellen Beherrschung ab einen Anteil von 75% jedenfalls auszugehen. Für das Vorliegen der finanziellen Eingliederung genügen auch mittelbare Beteiligungen. Es ist nicht erforderlich, dass die die Stimmenmehrheit vermittelnde Gesellschaft mit dem Organträger organisatorisch verbunden ist. Entscheidend ist, dass der Organträger deren Stimmenmehrheit an der Organgesellschaft ausnutzen kann. Eine mittelbare Beteiligung über eine oder mehrere zwischengeschaltete Gesellschaften - auch kapitalistisch strukturierte Personengesellschaften - kann zu einer finanziellen Eingliederung führen, wenn die zwischengesellschalteten Gesellschaften finanziell beherrscht werden. Aufgrund der indirekten 100%igen Beteiligung der Beschwerdeführerin an der Organgesellschaft ist das "finanzielle EingIiederungskriterium" gegeben. Es liegt sowohl eine einheitliche Willensbildung der Gesellschaften vor, als auch eine Unterordnung der Beschwerdeführerin.
2.1.2. Organisatorische Eingliederung:
Das organisatorische Eingliederungsmerkmal setzt voraus, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit zur Beherrschung der Tochtergesellschaften in der laufenden Geschäftsführung auch tatsächlich wahrgenommen wird.
Der Organträger muss die Organgesellschaft in ihrem operativen Tagesgeschäft durch die Art und Weise der Geschäftsführung faktisch beherrschen oder aber zumindest durch die Gestaltung der Beziehung zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft sicherstellen, dass eine von seinem Willen abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht möglich ist.
Diese organisatorische Eingliederung kann in personellen Maßnahmen wie Personenidentität der Geschäftsführung von Organträger und Organgesellschaft, zum anderen aber auch durch rein organisatorische Maßnahmen wie etwa eine umfassende Weisungsbefugnis des Organträgers mit Befolgungsverpflichtung seitens der Organgesellschaft, die Durchführung administrativer Aufgaben (Buchführung, Lohnverrechnung) durch den beherrschenden Unternehmer, herbeigeführt werden.
Zur Sicherstellung der organisatorischen Eingliederung fordert der BFH vielmehr institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung. Unklar ist, wie die institutionelle Sicherung für unmittelbare Eingriffe in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft beschaffen sein muss. Diese Anforderungen dürfen nicht über das Ziel hinausgehen. Das Ziel ist erreicht, wenn durch organisatorische Maßnahmen gewährleistet wird, dass der Wille des Organträgers von der Organgesellschaft nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse auch wirklich umgesetzt wird. Nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse kann Organschaft auch vorliegen, wenn die organisatorische Eingliederung nicht voll ausgeprägt ist, aber die anderen EingIiederungsvoraussetzungen dies ausgleichen. Unter diesen Umständen kann es ausreichen, dass die Geschäftsführer der Organgesellschaft schuldrechtlichen Bindungen (durch Beherrschungsvertrag nach § 291 Abs. 1, §§ 294, 308 Abs.2 AktG) unterliegen oder dass sie weisungsunterworfen sind, weil sie Prokuristen oder als Geschäftsführer der Organgesellschaft leitende Angestellte des Organträgers sind. Eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organgesellschaft darf abstrakt nicht möglich sein. Dies ist nicht nur der Fall, wenn (Beweisanzeichen) die Organgesellschaft von dem Organträger nach § 291 AktG beherrscht wird oder bei ihm nach §§ 319ff AktG eingegliedert ist. Die finanzielle Beherrschung wird aber regelmäßig auch organisatorisch abgesichert, z. B. durch ein Letztentscheidungsrecht des vom Organträger bei der Organgesellschaft eingesetzten Geschäftsführers bei Meinungsverschiedenheiten, durch schuldrechtliche Bindungen (durch Beherrschungsvertrag) oder dadurch, dass die Geschäftsführer der Organgesellschaft Angestellte des Organträgers sind. Bei mehreren einzelgeschäftsführungsbefugten Geschäftsführern mit einem Widerspruchsrecht für den einzelnen Geschäftsführer ist keine organisatorische Eingliederung gegeben. Organisatorische Eingliederung ist vorhanden, wenn die Durchsetzung der Weisungen des Organträgers bei der Organgesellschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse rechtlich, mindestens aber tatsächlich, gesichert ist, z. B.
< durch Personengleichheit von Geschäftsführern (z. B.: der Vorstand einer Organgesellschafts-AG ist auch Geschäftsführer der Organträger-GmbH, der Vorsitzende eines Vereins ist auch Geschäftsführer in der Organträger-GmbH) oder eines Prokuristen für beide Gesellschaften. Es ist bei mehreren Geschäftsführern erheblich, ob sie nur gesamtvertretungsbefugt sind oder ob der vom Organträger eingesetzte Geschäftsführer das Letztentscheidungsrecht hat.
Wenn zwei einzelvertretungsbefugte Geschäftsführer bei der Organgesellschaft vorhanden sind, kann jeder der Entscheidung des anderen Geschäftsführers widersprechen und damit den Willen des Organträgers blockieren;
< durch Einsetzen eines Geschäftsführers für die Organgesellschaft, der weisungsgebundener Arbeitnehmer des Organträgers" ist, durch Bevollmächtigung des oder eines Geschäftsführers der Organgesellschaft durch den Organträger";
< durch den Ablauf des Geschäftsbetriebs der Organgesellschaft unter Aufsicht. Beweisanzeichen dafür sind die wirtschaftliche Tätigkeit in demselben Geschäftsgebäude, durch gemeinsame Telefonanschlüsse, dasselbe Postschließfach, durch gemeinsam abgehaltene Gesellschafterversammlungen, durch gemeinsame Ausschüsse zur Abstimmung in Einzelfragen. Sie fließen in die Würdigung der gesamten Umstände ein. Bei einer AG als Organgesellschaft kann der Organträger seine Leitungsmacht (organisatorisch) durch die Besetzung des Aufsichtsrats der AG sicherstellen;
< dadurch, dass alle wichtigen Entscheidungen der Geschäftsführung bei der Organgesellschaft von der vertraglich vereinbarten Zustimmung des Organträgers abhängen, z. B. durch Managementanweisungen.
Nicht von ausschlaggebender Bedeutung für die Annahme der organisatorischen Eingliederung sind eigene Betriebsräume der Organgesellschaft, eine eigene Buchhaltung, eigene Ein- und Verkaufsabteilungen, wenn der Organträger dies aus Kostengründen anders organisiert. Dies bedeutet aber nicht, dass keine Kostenverrechnungen, wie im gegenständlichen Fall, vorzunehmen sind.
Laut Stadie in Rau/Dürrwächter bedarf es nicht einmal der Feststellung der organisatorischen Beherrschung/EingIiederung, da die gesellschaftsrechtliche Wertung der §§ 17 und 18 AktG für die steuerrechtliche Ausfüllung des Merkmals der organisatorischen Eingliederung heranzuziehen ist. Nach § 17 Abs. 1 dAktG ist ein abhängiges Unternehmen ein solches, auf das ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Von einem in Mehrheitsbesitz (§ 16 Abs. 1 dAktG) stehenden Unternehmen wird vermutet, dass es von dem an ihn mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist (§ 17 Abs. 2 dAktG). Bei einem in Mehrheitsbesitz stehenden (d.h. iS des § 2 Abs. 2 Nr. 2 dUStG finanziell eingegliederten) Unternehmen wird mithin vermutet, dass es von dem Mehrheitsgesellschafter beherrscht wird. Des Weiteren wird von einem abhängigen Unternehmen vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet (§ 18 Abs. 2 Satz 3 dAktG), dh unter dessen Leitung steht (§ 18 Abs. 1 Satz 1 dAktG). Diese Vermutung ist entgegen der Auffassung des BFH auch für die steuerrechtliche Organschaftsbestimmungen maßgebend, denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Geschäftsführungsorgane der finanziell beherrschten Gesellschaft im Regelfall den mutmaßlichen Willen des beherrschenden Gesellschafters ausführen werden, da dieser auf Grund seiner Mehrheitsbeteiligung die personelle Besetzung der Geschäftsführungsorgane bestimmt.
Eine Vermutung ist widerlegbar. Wird das Vorliegen der organisatorischen Eingliederung bestritten, so muss nachgewiesen werden, dass entgegen der gesetzlichen Vermutung trotz der Beherrschungsmöglichkeit tatsächlich keine unmittelbare oder mittelbare Beherrschung der Gesellschaft in Gestalt von Einwirkungen auf die Geschäftsführung stattfindet oder keine Beherrschungsmöglichkeit besteht, weil für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer nach der Satzung eine qualifizierte Mehrheit oder sogar Einstimmigkeit erforderlich ist.
Im Fall der ST wird die Geschäftsführung durch leitende Angestellte des Organträgers (der Beschwerdeführerin) besetzt.
Legt man diese geforderte Personenidentität auf die ST um, so muss Folgendes festgehalten werden:
Die Organgesellschaft (ST) hat seit Anbeginn ihrer Unternehmertätigkeit kein eigenes Personal - keine eigenen Mitarbeiter. Alle Funktionen und organisatorischen Aufgaben ([administrative Aufgaben] - laufenden Buchführung, Erstellung der monatlichen UVA, Führen offene Postenliste, Überwachungs-, Abstimmungs- und Koordinationsarbeiten der laufenden Mieteinnahmen, Vertretung bei Behörden, Erstellung der Jahresabschlüsse, Einreichung von Eingaben, etc.) werden durch Mitarbeiter der Beschwerdeführerin wahrgenommen. Entgeltsverrechnungen für die erbrachten Leistungen der Beschwerdeführerin für die ST fanden/finden keine statt. Die Geschäftsführung der ST setzt sich ausschließlich aus Mitarbeitern von Führungspositionen der Beschwerdeführerin zusammen. Zwischen der Beschwerdeführerin und den einzelnen Geschäftsführern besteht schon seit Jahrzehnten (Ausnahme Frau Mag n m seit einem Jahr) ein aufrechtes Dienstverhältnis. Die einzelnen Geschäftsführer sind gegenüber dem Organträger (Beschwerdeführerin) aufgrund ihres Angestelltenverhältnisses weisungsgebunden. Es wird davon auszugehen sein, dass ein auf einem Anstellungsverhältnis zum Organträger gegründetes Kündigungsrecht jene persönliche Abhängigkeit und Bereitschaft zur Weisungsbefolgung seitens des Geschäftsführers der Organgesellschaft hervorzurufen vermag, dass eine jederzeitige Willensbeherrschung in der laufenden Geschäftsführung der untergeordneten Gesellschaft als gewährleistet angesehen werden kann.
Eine organisatorische Eingliederung ist ferner stets bei Personalunion der Geschäftsführer oder bei Einsetzung von Mitarbeitern des Organträgers als Geschäftsführer der Organgesellschaft gegeben.
Aus der finanziellen Eingliederung folgt regelmäßig die organisatorische Eingliederung. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Geschäftsführungsorgane der finanziell beherrschten Gesellschaft im Regelfall den mutmaßlichen Willen des beherrschenden Gesellschafters ausführen werden, da dieser auf Grund seiner Mehrheitsbeteiligung die personelle Besetzung der Geschäftsführungsorgane bestimmt.
Nach Meinung der Außenprüfung ist die organisatorische Unterordnung der Organgesellschaft ST durch die personellen Verflechtungen gegeben.
(Zur Klarstellung: Herr o [Mitarbeiter der Beschwerdeführerin und Geschäftsführer der ST] war auch beim Bau des "B" als wichtige Schnittstelle zwischen der Beschwerdeführerin und ST und dem Architekten i tätig.)
2.1.3. Wirtschaftliche Eingliederung:
Um das Kriterium der wirtschaftlichen Eingliederung zu erfüllen, muss die Tochtergesellschaft im Rahmen des gesamten Unternehmens in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Muttergesellschaft stehen.
Die wirtschaftliche Eingliederung, auf deren Vorliegen es demnach ankommt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben, wenn zwischen den Gesellschaften ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang besteht und ihre Tätigkeiten aufeinander abgestellt sind und sich gegenseitig ergänzen. Die wirtschaftliche Eingliederung liegt immer dann vor, wenn die Aktivitäten der Organgesellschaft auf die des Organträgers ausgerichtet sind. Entscheidend ist das einheitliche Gesamtkonzept unter Leitung des Organträgers. Die Tätigkeiten müssen sich fördern und ergänzen. Eingliederung ist nicht dergestalt zu verstehen, dass die beherrschte Gesellschaft gegenüber der herrschenden Gesellschaft eine dienende Funktion haben muss. Die Tätigkeit muss lediglich in das wirtschaftliche Gesamtkonzept des Organträgers eingegliedert sein, nämlich im Gefüge des übergeordneten Organträgers als dessen Bestandteil erscheinen. Somit kann auch die Tätigkeit des Organträgers diejenige der Organgesellschaft fördern und sich sogar auf Umsätze gegenüber dieser beschränken (Beispiel Vermietung des Betriebsgrundstücks). Folglich braucht die Organgesellschaft nicht unmittelbar für den Organträger tätig zu sein.
Für die wirtschaftliche Eingliederung iS von § 2 Abs. 2 dUStG müssen die Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sein. Dabei kann die wirtschaftliche Eingliederung auf entgeltlichen Leistungen des Mehrheitsgesellschafters (Organträger) gegenüber seiner Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) beruhen, wenn diesen für das Unternehmen der Organgesellschaft (hier ST) mehr als nur unwesentliche (von nicht nur geringfügiger) Bedeutung zukommt, weil es eine wesentliche räumliche und funktionale Grundlage der Unternehmenstätigkeit der Organgesellschaft bildet. Letztlich kommt es darauf aber gar nicht an. Bei finanzieller Eingliederung ist die wirtschaftliche Eingliederung ohnehin stets gegeben. Eine mehr als nur unwesentliche (geringfügige) Bedeutung kann den Leistungen eines Organträgers an die Organgesellschaft nach der Rechtsprechung des dt. Senats zukommen bei der Verpachtung von Anlagegegenständen (BFH 17.04.1969 V 44/65), bei der Vermietung eines Betriebsgrundstücks, auf dem die Organgesellschaft ihr Unternehmen betreibt (BFH 16.04.2001, V R 34/01 und BFH 25.04.2002, V B 128/01) oder bei der Erbringung von Dienstleistungen (BFH 3.4.2003, V R 63/01: Leitsatz 1 zu Architektenleistungen; zu unwesentlichen Dienstleistungen z. B. im Verwaltungsbereich vgl. aber BFH 25.06.1998, V R 76/97).
Bei der Errichtung und bei der Vermietung der Liegenschaft "B" ergibt sich der für die wirtschaftliche Eingliederung erforderliche vernünftige wirtschaftliche Zusammenhang aus
- der von der indirekten 100%-Gesellschafterin (Beschwerdeführerin) an die ST mittels Baurechtsvertrag zur Verfügung gestellten Bauliegenschaft A 28 und
- der Vermietung des von der ST darauf errichteten Vermietungsobjekts "B" an die Beschwerdeführerin.
Die Vermietung eines Betriebsgrundstücks genügt, wenn es für die Organgesellschaft (ST) von nicht nur geringfügiger Bedeutung ist.
Um eine wirtschaftliche Eingliederung bejahen zu können, müssen die Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sein. Die EU-Kommission schlägt folgende Leitlinie vor: "Die wirtschaftliche Beziehung beruht auf zumindest einer der folgenden Situationen einer wirtschaftlichen Zusammenarbeit:
Die Gruppenmitglieder üben die gleiche Haupttätigkeit aus, oder die Tätigkeiten der Gruppenmitglieder ergänzen einander oder hängen voneinander ab, oder ein Mitglied der Gruppe übt Tätigkeiten aus, die den übrigen Mitgliedern in vollem oder in wesentlichem Umfang zu Gute kommen. Dabei kann die wirtschaftliche Eingliederung auf entgeltlichen Leistungen des Mehrheitsgesellschafters (Organträgers) gegenüber seiner Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) beruhen, wenn diesen für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche Bedeutung zukommt. Dann ist im Regelfall anzunehmen, dass der Organträger auf Grund derartiger Leistungen auf die Organgesellschaft Einfluss nehmen kann, für ihn auch auf Grund der Möglichkeit der Beendigung dieser Leistungsbeziehung eine beherrschende Stellung einnehmen kann und somit für ihn Möglichkeiten der Beeinflussung bestehen. Eine wirtschaftliche Eingliederung liegt dann vor, wenn von dem Organträger an die Organgesellschaft Wirtschaftsgüter überlassen werden, die für die Organgesellschaft zwingend notwendig sind, um das Unternehmen betreiben zu können. Daher wird man bei einer Betriebsaufspaltung regelmäßig die wirtschaftliche Eingliederung annehmen können. Bei einer starken finanziellen und organisatorischen Eingliederung können eine wirtschaftliche Verflechtung und damit eine Organschaft schon bei mehr als nur unerheblichen Geschäftsbeziehungen vorliegen.
Eine wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers ist anzunehmen, wenn sie nach dem Willen des Organträgers im Rahmen des Gesamtunternehmens betriebswirtschaftlich abgestimmt tätig ist. Die Organgesellschaft muss die Unternehmensziele des Organträgers im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung durch entgeltliche Leistungen fördern oder ergänzen. Die wirtschaftliche Einheit, Kooperation oder Verflechtung zwischen Organträger und Organgesellschaft kann auch in verschiedenen Wirtschaftszweigen bestehen. Die Organgesellschaft braucht vom Organträger nicht wirtschaftlich zweckabhängig zu sein, wenn dieser sie durch nicht nur unwesentliche Leistungen unterstützt. Der geforderte Zusammenhang setzt keine gleichartigen Tätigkeiten voraus. Die wirtschaftliche Eingliederung ist insbesondere gegeben, wenn die Organgesellschaft die Aufgabe einer Betriebsabteilung oder Filiale im Geschäftsbetrieb des Organträgers erfüllt. Sie kann aber auch bei anderen Gestaltungen vorliegen. Ebenso wie die finanzielle Eingliederung auch auf einer (mittelbaren) Beteiligung über eine unmittelbare Beteiligung an einer Tochtergesellschaft beruhen kann, kann auch die wirtschaftliche Eingliederung auf der Verflechtung zwischen zwei Organgesellschaften beruhen. Die früher herrschende, ertragsteuerrechtlich geprägte, Auslegung verlangte für eine wirtschaftliche Eingliederung, dass das beherrschte Unternehmen (Organgesellschaft) die unternehmerischen Ziele des herrschenden Unternehmens (Organträger) fördern oder ergänzen oder diesen Zwecken dienen muss. Sie musste den Zielen des Organträgers untergeordnet sein.
Diese Auslegung ist überholt. Bei richtlinienkonformer Auslegung (Art. 11 Unterabs 1 MwStSystRL, Art 4 Abs. 4 Unterabs 2 der 6. USt-RL) reicht es aus, dass "gegenseitige wirtschaftliche Beziehungen" bestehen, durch die die beteiligten Personen "eng miteinander verbunden" sind. Damit die Entstehung von Steuer- und Vorsteueranspruch abschließend beurteilt werden kann, reicht es aus, dass die engen Verbindungen z. B. bei der Inanspruchnahme von Eingangsleistungen nachweisbar beabsichtigt werden. Daher kann die Organgesellschaft den Organträger fördern oder umgekehrt. So braucht umsatzsteuerrechtlich das beherrschte Unternehmen den gewerblichen Zwecken des herrschenden Unternehmens nicht zu dienen. Dienen ist nicht notwendig, aber auch nicht schädlich. Umsatzsteuerrechtlich reichen für die wirtschaftliche Eingliederung enge wirtschaftliche Beziehungen aus. Es genügt, dass die Tätigkeit des herrschenden Unternehmens (Organträgerin) dem beherrschten Unternehmen (Organgesellschaft) nützt (durch Vermietung oder nicht geringfügige Managementdienstleistungen). Das ist der Fall, wenn die Leistungen einer Organgesellschaft die Tätigkeit von anderen Organgesellschaften innerhalb des Organkreises im Unternehmenskonzept des Organträgers fördern oder sie ergänzen. Wesentlich ist das gegenseitige Fördern und Nützen und das aufeinander abgestimmt sein. Auch Art. 13 MwStSystRL verlangt "gegenseitige" wirtschaftliche Beziehungen. Alles was einer Organgesellschaft nützt, nützt (mittelbar) auch dem Organträger und umgekehrt. Dafür reichen mehr als nur unerhebliche Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft aus. Es muss ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Organträger (z. B. Verlag) und Organgesellschaft (z. B. Druckerei) vorhanden sein. Wirtschaftliche Eingliederung durch Zusammenarbeit oder Arbeitsteilung zeigt sich auch durch Warenlieferung, Dienstleistungen, z. B. auch durch die Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen an die Organgesellschaft, durch Überlassung von Maschinen, Belieferung mit Einzelteilen, Halbfertigerzeugnissen, Ausführung von Geschäftsbesorgungen, Vermittlungstätigkeit, Überlassung von Arbeitnehmern oder durch entgeltliche Übernahme von nicht nur unbedeutenden Verwaltungsaufgaben, z. B. durch Buchführung, laufende Personalverwaltung. Es genügt, dass die Tätigkeit der Organgesellschaft einen Teil des Gesamtkonzepts des Unternehmens fördert. Es reicht aus, dass die Tätigkeit der Organgesellschaft die Leistungen einer anderen Organgesellschaft des Organkreises ergänzt oder fördert, z. B. durch die Veräußerung eines Miteigentumsanteils durch den Organträger und die zugleich vereinbarte Errichtung einer Eigentumswohnung durch die Organgesellschaft. Ausreichend für eine wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers ist, dass die Organgesellschaft gegründet worden ist, um durch Zusammenarbeit oder Arbeitsteilung (als Vertriebsgesellschaft oder als Produktionsbetrieb) für den Organträger tätig zu sein. Ein bestimmtes Mindestumsatzverhältnis zwischen Organträger und Organgesellschaft ist nicht erforderlich, denn mehr als nur unerhebliche Beziehungen zwischen Organgesellschaft und Organträger genügen.
Die Verpachtung lediglich eines Betriebsgrundstücks reicht als wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft aus, wenn es für die Umsatztätigkeit der Betriebsgesellschaft besonders geeignet (nicht ohne weiteres austauschbar) ist.
Die Vermietung eines Betriebsgrundstücks genügt, wenn es für die Organgesellschaft von nicht nur geringfügiger Bedeutung ist. Dafür ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die wirkliche oder beabsichtigte Nutzung bedeutsam. Erheblich ist, dass das Grundstück für die Umsatztätigkeit der Betriebsgesellschaft besonders gestaltet, dem Betriebsablauf angepasst ist oder sich dafür nach Lage, Größe, Art oder Gliederung aufgrund der inneren betrieblichen Struktur der Betriebsgesellschaft eignet. Es ist nicht notwendig, dass es nur für die Organgesellschaft wirtschaftlich nutzbar und nicht ersetzbar ist oder dass es sich bei dem verpachteten Grundstück um ein Fabrikgrundstück handelt. Es kann auch ein Büro- und Verwaltungsgebäude an die Betriebsgesellschaft vermietet worden sein. Ein solches Gebäude hat besondere Bedeutung, wenn die Betriebsgesellschaft darin den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Die wirtschaftliche Eingliederung kann auch schon bei einem Pachtvertrag über ein Betriebsgrundstück mit langer Laufzeit vorliegen. Durch bloße Illiquidität (Pacht kann nicht bezahlt werden) wird die wirtschaftliche Eingliederung nicht beendet.
Die wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft bzw. die wirtschaftliche Dominanz der Beschwerdeführerin gegenüber der Organgesellschaft ergibt sich auch daraus, dass die Beschwerdeführerin das Baurecht an die Organgesellschaft gibt, die Organgesellschaft den Zubau errichtet und die Beschwerdeführerin dann das Gebäude wiederum mietet. Der einzige Kunde der Organgesellschaft ist die Beschwerdeführerin. Das Gesamtbild der wirtschaftlichen Eingliederung rundet sich auch dadurch ab, dass die Beschwerdeführerin das Vorkaufsrecht für das B A 28 hat.
2.1.4. Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse:
Ob die Eingliederungskriterien erfüllt sind, bestimmt sich nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen ausgeprägt sind. Nach herrschender Literaturmeinung ist ein unverzichtbares Merkmal in jedem Fall die finanzielle Eingliederung. Diese liegt entweder vor oder nicht. Schwächer können hingegen die wirtschaftliche und die organisatorische Eingliederung ausgeprägt sein. Die wirtschaftliche Eingliederung ist jedoch nach dt. Rechtsmeinung bei mittelbarer finanzieller Eingliederung stets gegeben und die organisatorische vermutet.
Nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse ist nach Meinung der Außenprüfung von einer finanziellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Eingliederung auszugehen. Die Organschaft ist demzufolge von Amtswegen festzustellen.
Exkurs: g (Zwischenholding und Organschaft):
Im Exkurs wird auf die Frage eingegangen, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Enkelgesellschaft ST eine Organschaft vorliegen kann oder ob dies wegen der nichtunternehmerischen Tätigkeit der zwischengeschalteten Finanzholding (bb Vermögensverwaltungs GmbH) verhindert wird?
Wenn ein Unternehmer U eine Beteiligung an einer Tochtergesellschaft hält, die ihrerseits Holdingfunktionen als Finanzholding gegenüber den (EnkeI-) Gesellschaften ausübt, an denen sie mehrheitlich beteiligt ist, wird die Tochtergesellschaft als Zwischenholding tätig. Die deutsche Finanzverwaltung nimmt an, dass die Beteiligung der Beschwerdeführerin an der nichtunternehmerischen Zwischenholding (g) die Eingliederung der Enkelgesellschaft (ST) in das Unternehmen der Muttergesellschaft (Beschwerdeführerin) nicht beeinträchtigt. Für die finanzielle Eingliederung einer Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers ist es ausreichend, dass die finanzielle Eingliederung mittelbar über eine unmittelbare Beteiligung des Organträgers an einer nichtunternehmerisch tätigen Tochtergesellschaft (d.h. über eine Zwischenholding) oder über unmittelbare Beteiligung an einer Organgesellschaft vorhanden ist. Die nichtunternehmerisch tätige Tochtergesellschaft (Zwischenholding) wird dadurch jedoch nicht Bestandteil des Organkreises.
Die Muttergesellschaft kann aber auch nur Organträger für eine (mittelbar finanziell eingegliederte) Enkelgesellschaft (Organgesellschaft) sein, während die Tochtergesellschaft dem Organkreis nicht zwingend angehören muss. Wenn die Muttergesellschaft als Organträger über eine nichtunternehmerische Zwischenholding (Tochtergesellschaft) Anteile an einer unternehmerisch tätigen Enkelgesellschaft (Organgesellschaft) hält, gehört die Tochtergesellschaft nicht dem Organkreis an. Dies steht aber einer mittelbaren finanziellen Eingliederung der Enkelgesellschaft nicht entgegen.
Der BFH hatte bereits vorher - weitgehend unbemerkt - entschieden, dass die unmittelbare Beteiligung (nur) an einer Zwischenholding (Tochtergesellschaft) der Eingliederung einer Enkelgesellschaft als Organgesellschaft in das Unternehmen der Muttergesellschaft nicht entgegensteht.
Eine Begründung hatte der BFH aber nicht gegeben.
Der Unternehmensgegenstand der g ist der Erwerb von Vermögensrechten und deren Verwaltung. Nach Aktenlage und Auskunft der Vertreter der Firma und der steuerlichen Vertretung ist die g nicht aktiv tätig. Sie hält lediglich die Beteiligung an der ST iAv 99,90%.
Die g erwirtschaftet lediglich geringfügige Erträge und Aufwendungen aus Finanzerträgen. Andere aktive Tätigkeiten oder aktive Leistungen führt das Unternehmen nicht aus.
Der Unternehmensgegenstand der bb Vermögensverwaltungs GesmbH beschränkt sich auf das Halten der Beteiligung an der ST. Im gesamten Prüfungszeitraum wurden keine aktiven Tätigkeiten ausgeführt, sondern lediglich Gesellschafterzuschüsse von der Beschwerdeführerin (Direktzahlung) an die ST abgebildet (durchgebucht). Weiters wird hier durch die Außenprüfung angemerkt, dass außer Zinserträgen und Zinsaufwendungen keine weiteren Positionen in der Gewinn- und Verlustrechnung Niederschlag fanden. Vordergründig kann die Außenprüfung in keinster Weise nachvollziehen, warum für diese Firma weder Steuerberatungs- noch Wirtschaftsprüfungskosten im gesamten Prüfungszeitraum verrechnet werden. Analog zur Firma ST besitzt auch die bb Vermögensverwaltungs GesmbH keine eigenen Mitarbeiter. Die gesamten Tätigkeiten iZm Buchhaltung, Vertretung gegenüber Behörden, Erklärungsabgaben, Erklärungseinreichung, Verhandlungen mit Steuerberater etc. werden von der Beschwerdeführerin ausgeführt. Für all diese von der Beschwerdeführerin übernommenen Agenden wird weder eine Leistungsverrechnung oder sonstige Vergütung vorgenommen. Nach Ansicht der Außenprüfung trägt somit die steuerliche Existenz die Beschwerdeführerin.
Nach Ansicht der Außenprüfung handelt es sich hier um eine nichtunternehmerische tätige vermögensverwaltende Zwischenholding, die für eine Organschaft zwischen der Beschwerdeführerin und der ST nicht schädlich ist und folglich negiert werden kann.
2.1.6. Zusammenfassung
Laut Gesellschaftsvertrag vom 7. Mai 1985 hat die ST unter anderem den Erwerb von bebauten und unbebauten Grundstücken und die Verwertung und Bebauung dieser Grundstücke sowie die Planung, Entwicklung und Durchführung von Bauprojekten aller Art, weiters die Vermietung und Verpachtung von Gebäuden und Grundstücken ... als Unternehmensgegenstand. Laut Anlageverzeichnis vermietet das Unternehmen noch zwei weitere unbewegliche Vermietungsobjekte, das wären zum einen das Gebäude Objekt A 28 alt (seit 1994 "Hauptanstalt A" - Errichtung durch ST) und zum anderen die getätigten Umbaumaßnahmen der angemieteten Bankfiliale k, an die indirekte 100%-Gesellschafterin (Beschwerdeführerin). Wie bereits schon oben ausgeführt, erbringt die ST ausschließlich ihren im Gesellschaftsvertrag beschriebenen Unternehmensgegenstand nur an die Beschwerdeführerin. Die Gesamtfinanzierung bzw. die Refinanzierung der ST erfolgt einzig und allein durch die Obergesellschaft - der Beschwerdeführerin.
Zusammengefasst ergibt sich für die Außenprüfung ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der Beschwerdeführerin und der ST aus dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere aber aus der Tatsache, dass
- die ST ihre Finanzierung "ausschließlich" durch die Beschwerdeführerin (indirekt über KB v) vornimmt und
- ihre geschäftlichen Beziehungen "ausschließlich" zur Beschwerdeführerin bestehen, sodass hier
- die Einflussnahme nicht nur auf die Preispolitik der Gesellschaft gegeben ist, sondern
- die ST befindet sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin.
Weiters wird es einer Tochtergesellschaft bzw. hier Enkelgesellschaft der Beschwerdeführerin in keinster Weise freigestellt sein, sich bei anderen sektorfremden Banken günstiger zu refinanzieren als bei der Muttergesellschaft.
Nach Meinung der Außenprüfung liegen hier gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 alle wesentlichen Organschaftsmerkmale - finanzielIe/organisatorische/wirtschaftliche Eingliederung der ST in die Beschwerdeführerin - einer Organschaft vor. Der Vorsteuerabzug ist demzufolge nicht möglich.
2.2. Steuerliche Auswirkung der umsatzsteuerlichen Organschaft:
Für Innenumsätze (somit für Leistungen zwischen verschiedenen Betrieben eines Unternehmers oder zwischen Organgesellschaften) findet die Bestimmung des § 11 Abs. 14 UStG 1994 keine Anwendung, weil innerbetriebliche Abrechnungen mangels Rechnungsempfänger im umsatzsteuerlichen Sinn (fremder Dritter) keine Rechnungen im Sinne des § 11 Abs. 14 UStG 1994 bilden. Die von der ST an die Beschwerdeführerin ausgewiesene Umsatzsteuer wird nicht geschuldet und eine Rechnungsberichtigung ist daher nicht notwendig.
Betrachtung iSd § 21 bzw. § 24 BAO (wirtschaftliche Betrachtung bzw. wirtschaftliche Zurechnung):
Das Vorliegen einer Organschaft iSd § 2 Abs. 2 Z 2 UStG ist von Amts wegen zu prüfen.
Sollte eine USt-Organschaft nicht vorliegen, so ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Vermietungsobjekt B dem Mieter zuzurechnen. Diese Zurechnungsänderung führt auch zu entsprechenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen.
Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Ob abgabenrechtliche Tatbestände, die an wirtschaftliche Vorgänge anknüpfen, verwirklicht worden sind, darf nur nach dem im Zuge der Sachverhaltsermittlung festgestellten (oder angenommenen) tatsächlichen wirtschaftlichen Geschehen und somit in wirtschaftlicher Betrachtungsweise völlig unabhängig und unbeeinflusst von dessen äußerer Erscheinungsform, insbesondere seiner zivilrechtlichen Gestaltung, beurteilt werden. Diese sich allein schon aus dem Umstand der wirtschaftlichen Anknüpfung von Tatbeständen ergebende Konsequenz ist Gegenstand der insoweit als an zentraler abgabenrechtlicher Stelle angebrachter Hinweis zu wertenden Regelung des § 21 Abs. 1 BAO.
Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern werden gleich Verträgen zwischen nahen Angehörigen nur dann steuerlich anerkannt, "wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich)".
Die Rechtsprechung über die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist Ausfluss der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Verträge zwischen nahen Angehörigen sind daraufhin zu untersuchen, ob nicht hinter einer nach außen vorgegebenen Leistungsbeziehung in Wahrheit eine familienhafte Veranlassung besteht; dies deswegen, weil es zwischen nahen Angehörigen idR an dem zwischen Fremden bestehenden Interessengegensatz fehlt, der aus dem Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert. Es müssen deshalb eindeutige und objektiv tragfähige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen der steuerlich beachtlichen Sphäre der Einkommenserzielung und der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung zulassen. Verträge zwischen nahen Angehörigen können, mögen sie auch den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechts entsprechen, im Abgabenrecht nur Anerkennung finden, wenn
- der Vertrag nach außen ausreichend zum Ausdruck kommt,
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hat, und
- zwischen Familienfremden üblicherweise unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen wird.
Die drei Kriterien müssen kumulativ vorliegen, sodass schon das Fehlen einer dieser Voraussetzung zur Nichtanerkennung der Vereinbarung führt. Mietverträge sind grundsätzlich nur dann fremdüblich, wenn sie schriftlich geschlossen wurden. Das Argument, die Schriftform bloß aus Gebührengründen unterlassen zu haben, bleibt erfolglos. Das bloße Fehlen einer Indexvereinbarung kann fremdüblich sein.
Der in Punkt 1 dargestellte Sachverhalt hält den in der Rechtsprechung und Literatur geforderten Fremdvergleich nicht stand. Folgende Sachverhaltselemente sind nicht fremdüblich und sprechen daher dafür, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Zubau B der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist:
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101813/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101813.2017
- Stammnummer
- 124183
- Gültig
- 01.04.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF