Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101813/2017
1. Vorliegen einer Organschaft im Bankenbereich 2. Ist ausländische Quellensteuer "vortragsfähig" (Anrechnungsvortrag)? 3. Tilgungsverlust von griechischen Staatsanleihen (auch TWA).
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101813/2017vom 01.04.2019Teil 3 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Ansicht der Betriebsprüfung, nach der am Ende der Laufzeit anfallende Unterschiedsbetrag im beschwerdegegenständlichen Fall schon aufgrund der kurzen Restlaufzeit als mit höchster Wahrscheinlichkeit anfallend zu werten sei, muss entgegengetreten werden. Wird vorausgesetzt, dass der Kurswert einer Anleihe anhand der Bonität des Schuldners und des Marktzinsniveaus zu ermitteln ist, muss berücksichtigt werden, dass Veränderungen dieser Einflussgrößen auch dann zu einem Anstieg des Kurswertes führen können, wenn lediglich eine weitere Ausschüttung vor der Tilgung stattfindet. Da weder eine Verbesserung der Bonität des Schuldners, die den Kurswert unmittelbar beeinflusst hätte, noch eine negative Veränderung des Marktzinsniveaus, die in der Folge zu einer geringeren Abzinsung der noch ausständigen Zahlungen geführt hätte, zum Zeitpunkt der Anschaffung kategorisch ausgeschlossen werden konnte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Unterschiedsbetrag bei Tilgung aus damaliger Sicht mit höchster Wahrscheinlichkeit anfallen würde. Unzutreffend ist demnach auch die Unterstellung der Betriebsprüfung, die Beschwerdeführer hätten diesen Unterschiedsbetrag zum Zeitpunkt der Anschaffung bereits eingepreist.
Dies ist etwa dadurch belegt, dass die Anleihe GR0124006405 am 23.1.2008, also kurz nach dem Erwerb durch die Beschwerdeführerin, zu einem Kurswert von 102,56 € notierte. Da dieser Kurswert deutlich über dem Anschaffungskurs liegt, hätte die Anleihe zu diesem Zeitpunkt noch mit Gewinn veräußert werden können.
Anmerkung Richter: Die eingefügte Abbildung zeigt den Kursverlauf der Anleihe zwischen dem 17.10.2007 und dem 1.4.2008 (Kursverfall von 102,5 auf 102,1).
Insofern sich die Argumentation der Betriebsprüfung auf die Erkenntnisse VwGH 2002/15/0033 vom 26.11.2002, VwGH 2008/15/0043 vom 2.9.2009 und VwGH 99/14/0099 vom 25.11.2002 stützt, wird die Sachlage verkannt. Gegenstand der angeführten Verfahren war die Beurteilung eines Unterschiedsbetrages, der durch eigenständige Sicherungsgeschäfte bereits im Vorfeld in verschiedenem Ausmaß fixiert worden war. Auch wenn der VwGH hier zu dem Ergebnis gelangt, dass derartige Sicherungsgeschäfte im Einzelfall dazu führen können, dass ein tatsächlich anfallender Unterschiedsbetrag einem von vorn herein mit Sicherheit anfallenden Unterschiedsbetrag wirtschaftlich gleich zu halten ist, kann daraus kein Argument für den vorliegenden Fall, in dem gerade keine derartigen Sicherungsgeschäfte abgeschlossen wurden, gewonnen werden.
Richtigerweise hätte die Betriebsprüfung den Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungs- und Emissionskurs als Bestandteil der Anschaffungskosten werten müssen. Umgekehrt stellt lediglich der Unterschiedsbetrag zwischen Emissionskurs und Nominale einen Anteil der Zinsen dar und ist finanzmathematisch auf die Laufzeit zu verteilen. Sofern in den tatsächlichen Anschaffungskosten Beträge enthalten sind, die auf einen solchen Unterschiedsbetrag entfallen, muss der auf die Restlaufzeit entfallende Anteil aus der Teilwertabschreibung ausgeschieden werden.
Die steuerliche Behandlung griechischer Staatsanleihen wurde zudem schon früher, und zwar im Rahmen der Außenprüfung des Jahres 2005, thematisiert. Damals erfolgte zum Bilanzstichtag keine Abwertung auf den niedrigeren Börsenkurs durch die Beschwerdeführerin. Die Großbetriebsprüfung hat dies korrigiert und dazu auf die grundsätzliche Abzugsfähigkeit einer solchen Wertminderung verwiesen (vgl. Besprechungsprogramm für die Schlussbesprechung am 24.10.2008 anlässlich der durchgeführten Außenprüfung). Dieses Vorgehen wurde von der Beschwerdeführerin in weiterer Folge beibehalten. Dass die Großbetriebsprüfung nunmehr eine Abwertung als unzulässig erachtet, widerspricht dem Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Aus den genannten Gründen ersuchen wir um antragsgemäße Erledigung.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Mai 2017 wurde gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
1. Betreffend Wiederaufnahme der Verfahren:
Der in Punkt 1 des Besprechungsprogramm zur Außenprüfung ausführlich beschriebene Sachverhalt wurde im Rahmen der BP außer Streit gestellt.
Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u.a. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
In der Begründung der Wiederaufnahmebescheide wird auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung verwiesen. Dieser Hinweis wird dadurch ergänzt, dass die Feststellungen der darüber aufgenommenen Niederschrift zu entnehmen sind.
Im Abschnitt "Prüfungsabschluss" des mit 12.12.2013 datierten Berichtes über das Ergebnis der Außenprüfung wird zur Begründung der erstinstanzlichen Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer auf die Tz 1-4 und 13 verwiesen.
Ergänzend zur Bezeichnung der Wiederaufnahmegründe wird in Tz. 13 des BP-Berichtes angeführt, dass die Errichtung des Neubaus durch die ST für die Beschwerdeführerin, die Finanzierung des Investitionen zu 89,611% von der Mieterin und indirekten Gesellschafterin, der Beschwerdeführerin, durch Gesellschafterzuschüsse sowie die Umstände der organisatorischen und wirtschaftlichen Eingliederung der ST in die Beschwerdeführerin erst im Zuge der Außenprüfung bekannt wurden.
Die Wiederaufnahme rechtfertigende Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung im abgeschlossenen Verfahren zu einem anderen (als vom Bescheid zum Ausdruck gebrachten) Ergebnis geführt hätten.
Maßgebend ist in diesem Zusammenhang, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt bereits derart bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Hierbei kommt es auf den Wissensstand der Behörde (aufgrund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) im jeweiligen Veranlagungsjahr an.
Nach der ständigen Rechtsprechung stellen nur solche Tatsachen Wiederaufnahmegründe dar, die im Zeitpunkt der Bescheiderstellung bereits existent waren, jedoch weil unbekannt, im bisherigen Verfahren unberücksichtigt blieben und später neu hervorgekommen sind. Dass die der Wiederaufnahme zugrundeliegenden Tatsachen im gegenständlichen Beschwerdefall erst im Zuge der im Jahr 2013 durchgeführten Außenprüfung hervorgekommen sind und daher im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht bekannt waren, wurde im Bericht über die Außenprüfung dargelegt.
In der Beschwerde wird lediglich vorgebracht, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der ST keine umsatzsteuerliche Organschaft bestehe und die Kenntnis der von der Behörde angeführten neuen Tatsachen und Beweismittel daran nichts ändere und daher keinen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeiführe.
Zum Bestehen einer Organschaft zwischen der Beschwerdeführerin und der ST wird auf die Beschwerdevorentscheidung betreffend Umsatzsteuer 2006 bis 2012 Körperschaftsteuerbescheide Gruppe 2006 bis 2010 und Feststellung Gruppenträger 2006 bis 2010 vom 23.5.2017 verwiesen.
Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen der Behörde. Bei der Ermessensentscheidung sind einerseits die Interessen der Partei und andererseits öffentliche Interessen zu berücksichtigen. Nach der Judikatur des VwGH hat die Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) grundsätzlich Vorrang gegenüber der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft). Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Wiederaufnahme letztlich zu Gunsten oder zu Ungunsten der Partei auswirkt.
Die Wiederaufnahme erfolgte unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten behördlichen Ermittlungen und der sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkung. Ziel der Wiederaufnahme des Verfahrens ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis (z.B. VwGH 22.3.2000, 99/13/0253). Im gegenständlichen Fall sind die steuerlichen Auswirkungen nicht geringfügig, sodass eine Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens im Hinblick auf die gebotene Verwaltungsökonomie auch zweckmäßig war. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessenabwägung war daher dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) einzuräumen.
Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die eine Wiederaufnahme als unbillig erscheinen lassen. Weder liegt ein Missverhältnis der steuerlichen Gesamtauswirkung gegenüber der steuerlichen Auswirkung, welche sich allein aus dem Wiederaufnahmegrund ergibt vor, noch liegen besondere Umstände vor, welche ein derartiges Gewicht hätten, dass sie geeignet wären, einer Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens im Wege zu stehen.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2011 und der Feststellung Gruppenmitglied für 2006 bis 2010 war aus vorgenannten Gründen geboten und die dagegen gerichtete Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
2. Betreffend Sachbescheide:
Der in Punkt 1 des Besprechungsprogramms zur Außenprüfung ausführlich beschriebene Sachverhalt wurde im Rahmen der BP außer Streit gestellt.
Rechtliche Beurteilung:
2.1. Umsatzsteuerliche Organschaft:
a) Finanzielle Eingliederung:
Zum Vorliegen der finanziellen Eingliederung wird auf die Ausführungen in Pkt. 2.1.1 des Besprechungsprogramms vom 15.10.2013 verwiesen. Dort wurde - gestützt auf umfangreiche Literatur - bereits ausgeführt, dass für das Vorliegen der finanziellen Eingliederung auch mittelbare Beteiligungen genügen. Es ist nicht erforderlich, dass die die Stimmenmehrheit vermittelnde Gesellschaft mit dem Organträger organisatorisch verbunden ist. Entscheidend ist, dass der Organträger deren Stimmenmehrheit an der Organgesellschaft ausnutzen kann. Eine mittelbare Beteiligung über eine oder mehrere zwischengeschaltete Gesellschaften - auch kapitalistisch strukturierte Personengesellschaften - kann zu einer finanziellen Eingliederung führen, wenn die zwischengesellschalteten Gesellschaften finanziell beherrscht werden. Aufgrund der indirekten 100%igen Beteiligung der Beschwerdeführerin an der ST ist das "finanzielle Eingliederungskriterium" gegeben. Es liegt sowohl eine einheitliche Willensbildung der Gesellschaften vor, als auch eine Unterordnung der ST.
Die Beschwerdeführerin ist indirekt über die 100%ige Beteiligung an der g und indirekt über die 100%ige Beteiligung an der aa **** an der ST beteiligt. Angesichts dieses Beteiligungsausmaßes kann nicht von einer bloß schwach ausgeprägten finanziellen Eingliederung gesprochen werden.
b) Organisatorische Eingliederung:
Die ST hat seit Beginn ihrer Unternehmertätigkeit (7.5.1985) kein eigenes Personal. Alle Funktionen und alle organisatorischen Aufgaben ([administrative Aufgaben/Tätigkeiten] - laufende Buchführung, Erstellung der monatlichen UVA, Führen offener Postenliste, Überwachungs-, Abstimmungs- und Koordinationsarbeiten der laufenden Mieteinnahmen, Vertretung bei Behörden, Erstellung der Jahresabschlüsse, Einreichung von Eingaben bei allen Behörden etc.) werden durch Mitarbeiter der Beschwerdeführerin wahrgenommen.
Betrachtet man isoliert speziell nur den Bau des B so wurden hier von Seiten des Organträgers - auch gleichzeitig Mieters des Objektes - eine Vielzahl von zeitintensiven Tätigkeiten erledigt. Entgeltsverrechnungen für die erbrachten Leistungen der Beschwerdeführerin für die ST fanden (seit 7.5.1985) bzw. finden keine statt. Alle laufenden Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Geschäftsführung, Verwaltungs- oder sonstige Tätigkeiten der ST werden ausschließlich von Mitarbeitern der Beschwerdeführerin durchgeführt. Wie in der Beschwerde richtig angemerkt, ist Herr o kein leitender Angestellter der Beschwerdeführerin. Die einzelnen Geschäftsführer stehen in der Beschwerdeführerin (Dienstnehmer der Beschwerdeführerin: Herr q [seit 13.6.1995], Herr r [seit 1.10.1993], Herr o [seit 1.7.1987], Herr l [seit 1.10.1978] und Frau m [seit 16.10.2007]) in einem langjährigen Angestelltenverhältnis und sind folglich weisungsgebunden gegenüber ihrem Dienstgeber, der Beschwerdeführerin. Aufgrund der langjährigen Dienstverhältnisse ist davon auszugehen, dass ein auf einem Anstellungsverhältnis zum Organträger begründetes Kündigungsrecht jene persönliche Abhängigkeit und Bereitschaft zur Weisungsbefolgung seitens des Geschäftsführers der Organgesellschaft hervorzurufen vermag, dass eine jederzeitige Willensbeherrschung in der laufenden Geschäftsführung der untergeordneten Gesellschaft als gewährleistet angesehen werden kann. In Anbetracht der langjährigen Dienstverhältnisse der vorher genannten Personen zur Beschwerdeführerin ist davon auszugehen und entspricht es der Lebenserfahrung, dass diese Personen den Willen des beherrschenden Gesellschafters, der Beschwerdeführerin, ausführen werden, da dieser auf Grund seiner Mehrheitsbeteiligung die personelle Besetzung der Geschäftsführungsorgane der ST bestimmt. Ein nicht leitender Angestellter unterliegt noch viel stärker dem mutmaßlichen Willen seines Arbeitsgebers bzw. steht in einem noch engeren Abhängigkeitsverhältnis zum Dienstgeber.
Es sei nochmals vermerkt, dass hier zwischen dem Organträger (Beschwerdeführerin) und der Organgesellschaft (ST) seit Beginn - also seit 7.5.1987 - nie eine Kostenverrechnungen für erbrachte Tätigkeiten bzw. sonstige erbrachte Leistungen in irgendeiner Form stattgefunden hat. Die beiden Unternehmen wurden immer als ein Ganzes gesehen und auch die Leistungen zwischen Beschwerdeführerin und ST dementsprechend nicht verrechnet.
c). Wirtschaftliche Eingliederung:
Wie in der Beschwerde richtig angemerkt, sind der Organträger (Beschwerdeführerin) und die Organgesellschaft (ST) in verschiedenen Geschäftszweigen tätig bzw. teilen sich den Markt auf.
Die wirtschaftliche Eingliederung liegt immer dann vor, wenn die Aktivitäten der Organgesellschaft auf die des Organträgers ausgerichtet sind. Entscheidend ist das einheitliche Gesamtkonzept unter Leitung des Organträgers. Die Tätigkeiten müssen sich fördern und ergänzen. Eingliederung ist nicht dergestalt zu verstehen, dass die beherrschte Gesellschaft gegenüber der herrschenden Gesellschaft eine dienende Funktion haben muss. Die Tätigkeit muss lediglich in das wirtschaftliche Gesamtkonzept des Organträgers eingegliedert sein, nämlich im Gefüge des übergeordneten Organträgers als dessen Bestandteil erscheinen. Somit kann auch die Tätigkeit des Organträgers diejenige der Organgesellschaft fördern, und sich sogar auf Umsätze gegenüber jener der Organgesellschaft beschränken. Die Organgesellschaft muss nicht unmittelbar für den Organträger tätig zu sein. Die Organgesellschaft steht ausschließlich mit dem Organträger in Geschäftsverbindung und betreibt auf dem Wettbewerbsmarkt mit keinem anderen Kunden Geschäfte. Der Organträger ist somit der einzige Kunde der Organgesellschaft.
Die ST vermietet ausschließlich Liegenschaften für den Bankbetrieb an die Beschwerdeführerin. Eine Abhängigkeit zu diesem einen Kunden ist gegeben und unterstreicht die wirtschaftliche Eingliederung in die Organschaft.
In der Beschwerde (Seite 7) wird vorgebracht, dass der UFS in der Entscheidung RV/1269-L/12 vom 31.12.2013 in einem gleichgelagerten Sachverhalt das Vorliegen einer Organschaft zwischen einer vermietenden "Tochter" und einer Bankgeschäfte tätigenden "Mutter" verneint habe, weil das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung nicht bestehe.
Gegenständliche UFS-Entscheidung wurde vom VwGH mit Erkenntnis Ro 2014/15/0031 vom 23.11.2016 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Zur wirtschaftlichen Eingliederung hat der VwGH in diesem Erkenntnis Folgendes ausgeführt (Hervorhebung durch den Bearbeiter - kursiv):
VwGH:
"Die wirtschaftliche Eingliederung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben, wenn zwischen den Gesellschaften ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang besteht und ihre Tätigkeiten aufeinander abgestellt sind und sich gegenseitig ergänzen (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH vom 20. Jänner 1999, 96/13/0090, vom 19. Juli 2000, 98/13/0117, vom 29. März 2001, 96/14/0085, vom 20. September 2001, 98/15/0007, und vom 13. Dezember 2007, 2006/14/0043). Letzteres träfe im Streitfall jedenfalls dann zu, wenn die Aufgabe der Mitbeteiligten als Besitzgesellschaft vornehmlich darin bestünde, der X AG die für den Betrieb ihrer Bankgeschäfte erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
In unionsrechtskonformer Interpretation des § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 ist mit dem betriebswirtschaftlichen Zusammenhang das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Eingliederung erfüllt, ohne das es einer wirtschaftlichen "Unterordnung" bedarf. So hat der EuGH im Urteil vom 16. Juli 2015, C-108/14, Larentia + Minerva, und C-109/14, Marenave, Rn 46, zur Auslegung der unionsrechtlichen Grundlagen der Organschaft ausgesprochen, dass Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 2006/69 geänderten Fassung (der Art. 11 der "MWSt-SystRL entspricht") einer nationalen Regelung entgegensteht, die die in dieser Bestimmung vorgesehene Möglichkeit, eine Gruppe von Personen zu bilden, die als ein Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt werden können, allein den Einheiten vorbehält, die juristische Personen sind und mit dem Organträger dieser Gruppe durch ein Unterordnungsverhältnis verbunden sind. Das nationale Recht, das in § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 darauf abstellt, dass das Organ "nach der Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in (das) Unternehmen eingegliedert ist", verschließt sich einer richtlinienkonformen Interpretation nicht."
Auch wenn der VwGH den Begriff "Bankgeschäfte" nicht näher ausgeführt hat, kann er nicht so verstanden werden, dass damit ausschließlich die unmittelbaren Bankgeschäfte gemeint sind.
Zur Führung einer Bank bzw. ganz allgemein eines Unternehmens gehören auch interne Tätigkeiten wie Leitungs- und Verwaltungsaufgaben. Ohne das Vorhandensein dieser internen Organisation wäre die Durchführung der unmittelbaren Bankgeschäfte faktisch nicht möglich. Nach dem unbestrittenen Sachverhalt verwendet die Beschwerdeführerin die von der ST angemieteten Räumlichkeiten auch für Leitungs- und Verwaltungstätigkeiten.
2.2.. Ungewöhnliche Vertragsgestaltung und wirtschaftliche Zurechnung des Mietobjektes:
Für Verträge, die zwischen Gesellschaften abgeschlossen werden, die von der gleichen Person vertreten und wirtschaftlich dominiert werden, sind wegen Wegfalls der sonst bei Vertragsabschlüssen typischerweise zu unterstellenden Interessengegensätze aus dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die gleichen Anforderungen zu erheben (VwGH 3.8.2000, 96/15/0159; VwGH 23.2.2010, 2005/15/0148, 0149), wie zwischen fremden Dritten - Fremdvergleich.
Die Vereinbarung muss demnach
< nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
< einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
< zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden.
Die genannten Anforderungen an Verträge oder sonstige Rechtsbeziehungen zwischen der Körperschaft und ihrem Anteilsinhaber müssen kumulativ (VwGH 18.12.2008, 2006/15/0208) sowie im Zeitpunkt des behaupteten Vertragsabschlusses (VwGH 8.2.2007, 2004/15/0149) vorliegen.
2.2.1. Verrechneter Baurechtszins für den Erweiterungsbau A 28 bzw. B:
Wie bereits in der Niederschrift ausgeführt wurde, wurde das Bauobjekt mittels Baurechtsvertrag Alt vom 31.1.1994 bzw. Baurechtserweiterungsvertrag Neu vom 20.1.2009 auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin errichtet. Auch dieser Baurechtserweiterungsvertrag wurde grundbücherlich eingetragen. Im Baurechtserweiterungsvertrag wird in Punkt 7 "Bauzins" fixiert, dass die Regelungen des Baurechtsvertrages Alt vom 31.1.1994 unverändert bleiben.
"Eine Erhöhung für das Erweiterungsbaurecht also des bisher vorgeschriebenen Mindestzins erfolgt dementsprechend einvernehmlich nicht." Nach dem Baurechtsvertrag alt vom 31.1.1994 ist mit dem Mindestbauzins von jährlich ATS 1.440.000 aber lediglich die Nutzung des Baurechts für den ersten Bauabschnitt im Ausmaß von 3.000m² nutzbare Fläche abgegolten, nicht jedoch die Nutzung des gesamten Neubaus bzw. des zweiten Bauabschnitts. Zur Differenz zwischen der zivilrechtlichen Vertragsgestaltung des Baurechtsvertrages und dem gelebten wirtschaftlichen Verhältnissen wurde seitens der AP um Auskunft ersucht. (Frage 3 der AP vom 22.3.2013: Differenz Baurechtszins neu "NULL"? - laut Baurechtserweiterungsvertrag gehen keine Werte für den verrechnenden Bauzins hervor, bitte um Bekanntgabe der Zusammensetzungen aller Objekte, sodass nachvollzogen werden kann, welchem Objekt, welche Höhe an Baurechtszins zugeordnet werden kann! Welcher Indexanapassung wurde hier innerhalb den letzten 5 Jahren vorgenommen. Ist der Baurechtszins wertgesichert, wird hier jährlich eine Anpassung gemäß Verbraucherpreisindex vorgenommen?).
Die Frage wurde mit Mail von Mag. s vom 29.5.2013 (Leitung Rechnungswesen ST) dahingehend beantwortet, dass der bestehende Baurechtszins auch den Baurechtszins des erweiterten Baurechts umfasse. Ursprünglich sei man von einem größeren Bauvolumen ausgegangen, daher sei er mit dem Baurechtserweiterungsvertrag nicht angepasst worden.
Eine Indexanpassung an den VPI 1986 sei dennoch erfolgt.
Durch diese Antwort vom 29.5.2013 wurde der Widerspruch betreffend Bauzinserhöhung nicht geklärt.
Erfolgt unter fremden Dritten eine Abweichung von einer zivilrechtlichen Vertragsgestaltung so ist jede der betroffenen Parteien im Interesse seines Unternehmens bedacht und auch verpflichtet, betriebswirtschaftlich zu handeln und diese Abweichung zu reklamieren. Eine fremde Dritte - aus Sicht der ST - hätte nie 10 Jahre einen erhöhten Baurechtszins für Nutzflächen bezahlt, welche nicht bebaut bzw. in Anspruch genommen wurden. Weiters wurde nie von Seiten der ST eine Vergleichsrechnung angestellt, wie weit die m²-Anzahl des verrechneten Baurechtszinses mit dem tatsächlich aufgrund der genutzten Fläche (Ausmaß der nutzbaren Fläche des Bauabschnittes 1) zu verrechnenden Baurechtszins differiert. Auch von Seiten der Beschwerdeführerin - als Baurechtsgeberin - wurde im Jahr 2009 nie eine Vergleichsrechnung vorgenommen, in wie weit der bezahlte Baurechtszins der ST dem tatsächlich Baurechtszins aufgrund der nutzbaren Mehrfläche durch den Bauabschnitt 2 dem wahren wirtschaftlichen Werten aufgrund der Nutzung entspricht. Die Beschwerdeführerin hat seit 2009 auf eine Anpassung somit auf eine Erhöhung der Einnahmen verzichtet. Wären diese Sachverhalte bei fremden Dritten aufgetreten, so wäre jeder der einzelnen Geschäftsführer verpflichtet gewesen, diese Differenzen zu reklamieren und dementsprechende daraus resultierende Minder- bzw. Mehrleistungen einzufordern. Diese gelebte Vertragsgestaltung ist fremdunüblich und ist in der Praxis unüblich. Kein Unternehmen verzichtet freiwillig auf zustehende Erlöse, es sei denn, die betroffenen Unternehmen werden als wirtschaftliche Einheit betrachtet.
Der Erweiterungsbau A 28 bzw. B setzt sich aus folgenden Ebenen und Nutzungen zusammen: A 28 - B (gem. Baurechtserweiterungsvertrag):
1. UG: Technik, Treppenhaus, Lift, Tiefgarage
2. UG: Technik, Treppenhaus, Lift, Tiefgarage
EG: Veranstaltungssaal groß/klein
1. OG: Luftraum Foyer, Besprechungsräume, Sitzungszimmer, Büro, Kopierraum, Teeküche, WC, Regie, Treppenhaus
2. OG: Büro Vorstand Dr. u, 3 Sitzungszimmer, WC, Foyer, Lager, Bewirtungszimmer, Küche, Treppenhaus (Quelle: Baurechtserweiterungsvertrag Anhang Erweiterungsbau B)
2.2.2. Finanzierung A 28/B - Kapitalausstattung:
Wie bereits im Punkt 1.1.2 beginnend mit Seite 8 der Niederschrift 15.10.2013 (Teil Besprechungsprogramm) ausgeführt, wurde der Bau des B durch die indirekte 100%-Gesellschafterin überwiegend aus indirekten Gesellschafterzuschüsse iHv € 12.500.000,-- finanziert. Der Restbetrag iHv € 1.449.147,32 wurde laut Auskunft des Unternehmens durch Eigenkapital finanziert. Zusammenfassend bedeutet das, dass 89,611% der gesamten Errichtungskosten durch die Mieterin (Beschwerdeführerin) selbst getragen, folglich auch selbst finanziert wurde.
Geht man auf das Eigenkapital bzw. Fremdkapital der Gesellschaft näher ein, so betrug bis zum Zeitpunkt des Zufließens des ersten Gesellschafterzuschusses das Fremdkapital der Beschwerdeführerin 80,25%. Die Gesellschaft war zu diesem Zeitpunkt nicht im Stande dieses Bauvolumen iHv € 13.949.147,32 selbst zu finanzieren bzw. eine Fremdfinanzierung zu erhalten. Ein fremdes Kreditinstitut hätte einem Unternehmen mit einer Fremdkapitalquote iHv 80,25% ein Darlehen iHv € 12.500.000,00 nicht gewährt?
Wie die Beschwerdeführerin ausführte, wurde die Restgrößenfinanzierung aus dem Eigenkapital der ST vorgenommen.
Zu diesen langfristigen Geschäftsverbindlichkeiten mit der Beschwerdeführerin wurden weder Darlehensverträge noch sonstige schriftliche Vermerke vorgelegt.
Eine fremdunübliche Abwicklung der Darlehensgewährung besteht hinsichtlich:
< kein Darlehensvertrag (langfristige Verbindlichkeiten iHv durchschnittlich 3.680.000 € in den Jahren 2006 - 2010)
< keine Zinsvereinbarung
< keine Verzinsung
< keine Festlegung von Rückzahlungsmodalitäten
2.2.2.3. Publizität - Fremdvergleich - eindeutiger, klarer und zweifelsfreier Inhalt (Darlehensvertrag und Mietverträge):
2.3.1. Darlehensvertrag - Darlehensgewährung/Darlehensmodalität:
Wie bereits die ST ausgeführt hat, ist eine schriftliche Form eines Mietvertrages und auch eines Darlehensvertrages nicht zwingend erforderlich; in Ausnahmefällen ist bei genügend deutlicher Fixierung der wesentlichen Vertragsbestandteile sowie des Beweises des Abschlusses und der tatsächlichen Durchführung des Vertrages eine steuerrechtliche Anerkennung auch ohne Schriftform möglich (vgl. VwGH 16.12.1988, 87/14/0036); der Abschluss eines mündlichen Darlehensvertrages ist jedoch unter Fremden unüblich (vgl. Quantschnigg/Schuh, Einkommensteuer-Handbuch, § 20 Rz 55.1.). Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt aber der Schriftform besondere Bedeutung zu. Aus steuerlicher Sicht können daher der Ausweis einer bilanziellen Verbindlichkeit oder die bloße Verbuchung von Zinsen im Rahmen der Jahresabschlusserstellung keinen ausreichenden Nachweis für den Abschluss eines Darlehensvertrages erbringen, wenn sonst keine oder eine bloß mündlich getroffene Vereinbarung vorliegt (vgl. Lenneis in Baldauf/Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/Marschner; Jakom EStG 2014, § 4 Rz 341 mwN; KStR 2001 Rz 906).
Allgemein gesehen müssen die für das Zustandekommen des Vertrages wesentlichen Bestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert sein (VwGH 4.10.1983, 83/14/0034). Als wesentliche Bestandteile eines Darlehensvertrages sieht die laufende Rechtsprechung jedenfalls folgende Eckpunkte:
< Darlehensgeber
< Darlehensnehmer
< Darlehenshöhe
< Rückzahlungshöhe und Zeitpunkt
< Besicherung
< Verzinsung
Die Darlehensgeberin und die Darlehensnehmerin waren durch die Aufnahme in die Bücher hinreichend konkretisiert. Der Darlehensbetrag hingegen lässt sich nur an den Verbindlichkeitsständen per 31.12. jeden Jahres ablesen. Je nach Kapitallage bzw. Liquidität der ST wurde das Obligo reduziert oder erhöht. Von einer nach außen zum Ausdruck kommender Publizität kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Auch von einem klaren Inhalt iZm klaren Rückführungszeitpunkten des offenen Obligos kann ebenfalls nicht ausgegangen werden bzw. ist anhand der Rückführungen nicht erkennbar/nicht vorliegend. Bei Rückzahlungen zwischen Fremden würde bei derartigen hohen aushaftenden Beträgen zumindest ein tatsächliches Rückzahlungsdatum mit aufgestelltem Tilgungsplan festgehalten werden.
Weiters fremdunüblich ist hier die Verzinsung. Seit Entstehen dieser Verbindlichkeit wurden weder Zinsen gebucht noch Zinsen verrechnet oder bezahlt. Ein Darlehen in durchschnittlicher Höhe von € 3.680.000,00 wird der Enkelin unverzinst und auch zeitlich unbegrenzt zur Verfügung gestellt. Da die Kreditgeberin, die Beschwerdeführerin, selbst das Bankgeschäft betreibt, wird auch im Falle eines Überziehungsrahmens bei eigenen Kunden in einem Protokoll Zweck, Höhe, Sicherheit, Laufzeit und Rückzahlung festgehalten und wie auch anhand des intern geführten und auch gelebten Kreditmanagements bzw. Obligomanagements erkennbar ist, werden bei nicht Nachkommen der Rückzahlungsvereinbarungen klar erkennbare Schritte gesetzt (Fälligstellung des gesamten Obligos nach 90 Tagen Rückzahlungsterminüberschreitung).
Der Fremdvergleich ist auch strikt vorzunehmen, wenn bei Rechtsverhältnissen, die tatsächliche Darlehensvereinbarung durch die Auszahlung ersetzt wird. Dient das Angehörigendarlehen der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern und ist die Darlehensaufnahme daher unmittelbar durch die Einkunftserzielung veranlasst, tritt die Bedeutung der Unüblichkeit einzelner Klauseln des Darlehensvertrags zurück. Entscheidend ist in diesen Fällen vielmehr die tatsächliche Durchführung der Zinsvereinbarung (im vorliegen Fall gibt es keine Zinsvereinbarung bzw. es werden keine Zinsen bezahlt) und die fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und -risiken.
Weiters ist anzumerken, dass die ST weitere Verbindlichkeiten an ein Unternehmen der j Gruppe, die j v hat. Schriftliche Vereinbarungen sind hier auch nicht vorhanden, aber Zinsbuchungen, Zinszahlungen und Obligoreduzierungen erfolgen jährlich.
2.3.2.2. Mietvertrag:
Zivilrechtlich ist der Abschluss eines Mietvertrages auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten iSd § 863 ABGB zulässig. Liegt zulässigerweise kein schriftlicher Mietvertrag vor (siehe aber VwGH 30.6.2005, 2001/15/0081), so müssen zumindest die wesentlichen, auch unter Fremden üblicherweise vereinbarten Vertragsbestandteile fixiert werden (z. B. Bestandgegenstand, befristeter oder unbefristeter Mietvertrag, Mietzinshöhe, Wertsicherungsklauseln, Schicksal von Mieterinvestitionen, Tragung der Betriebskosten - VwGH 1.7.2003, 97/13/0215).
Ein schriftlicher Mietvertrag oder ein firmeninterner Aktenvermerk für vereinbarte Vertragsbestandteile waren im Unternehmen nicht vorhanden oder wurden nicht vorgelegt. Projiziert man diesen Sachverhalt auf einen fremden Dritten, so ist es sehr unwahrscheinlich, dass man bei einem Investitionsvolumen iHv 13.949.147,32 € weder eine vertragliche Regelung bezüglich Mindestmietzeit, Kündigungsregelungen oder etwaige Abschlagszahlungen bei vorzeitigem Vertragsausstieg vorsieht. Diese Regelungen dienen als Schutz für beide Seiten und gewährleisten eine Amortisation eines Investments. Das Vermietungsobjekt wurde speziell auf die Wünsche der Mieterin zugeschnitten (notwendige fehlende Tiefgaragenplätze für die Mitarbeiter bzw. für den laufenden Betrieb des Bankgeschäftes der Beschwerdeführerin (A), einen kleinen und großen Veranstaltungssaal, Verhandlungs- und Büroräume etc.. Der Bau des B wurde durch Mitarbeiter bzw. der Personalagenden der Beschwerdeführerin durchgeführt. Die ST verfügt über kein eigenes Personal. Eine Verrechnung für alle geleisteten Tätigkeiten bzw. Leistungen der Beschwerdeführerin an die ST wird nicht vorgenommen - es handelt sich auch hier um eine entgeltslose Leistungserbringung, welche unter fremden Dritten nie stattgefunden hätte (siehe auch dazu Seite 3 der Beschwerdestellungnahme).
Der vorliegende Sachverhalt ist aufgrund der oben angeführten bei einem Fremdvergleich unüblichen Vorgehensweise nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt gem. § 21 BAO zu untersuchen. In Umsetzung der Rechtsgrundsätze des § 21 BAO haben Lehre und Rechtsprechung für Verträge zwischen nahen Angehörigen verschiedene Kriterien entwickelt, deren Vorliegen einen gewissen Ausgleich der in diesem Bereich in der Regel fehlenden Interessensgegensätze zwischen den Geschäftspartnern gewährleisten soll. Um auszuschließen, dass eine Leistungsbeziehung zwischen nahen Angehörigen tatsächlich nicht primär durch das familiäre Naheverhältnis - Mutter/Enkel 100% - veranlasst ist, setzt die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen demnach voraus, dass sie
< nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität),
< einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
< auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. VwGH 22.2.2000, 99/14/0082).
Die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes für die steuerliche Anerkennung von Verträgen mit nahen Angehörigen aufgestellten - vorstehend wiedergegebenen - Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung und kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen (vgl. VwGH 26.5.2010, 2006/13/0134, mwN; Doralt/Toifl, EStG14, Tz 160f). Der Fremdvergleich ist grundsätzlich anhand von Leistungsbeziehungen zwischen einander fremd gegenüberstehenden Personen anzustellen, wobei von deren üblichem Verhalten in vergleichbaren Situationen auszugehen ist (vgl. VwGH 1.12.1992, 92/14/0149, 92/14/0151). Da der Interessensgegensatz bei Verträgen mit juristischen Personen, an denen Vertragspartner und/oder deren Angehörige als Gesellschafter beteiligt sind, in gleicher Weise gefährdet erscheint, kommen diese Grundsätze auch bei derartigen Rechtsgeschäften zur Anwendung (z.B. VwGH 15.12.1994, 93/15/0083 bzw. aus jüngerer Zeit etwa 97/13/0215 vom 1.7.2003 und 97/13/0208 vom 1.6.2003).
Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass unter Beachtung aller oben angeführten Fakten unter fremden Dritten nie diese Vorgehensweise gewählt worden wäre. Nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist der Bau dieses B der wahren wirtschaftlichen Eigentümerin - der Mieterin, Beschwerdeführerin - zuzurechnen.
II. Ausländische Einkünfte
1. Sachverhalt:
Im Jahr 2008 erzielte die Beschwerdeführerin ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht, aber auch dem jeweiligen Quellenstaat ein Besteuerungsrecht zustand. Bei den Einkünften handelte es sich um Zinsen und Dividenden für Beteiligungen unter 10% (teilweise bezogen über Investmentfonds). Die genannten Einkünfte wurden in Österreich zur Gänze der Besteuerung unterworfen. Aufgrund des negativen Einkommens der AG im Jahr 2008 konnten die im Quellenstaat einbehaltenen Quellensteuern iHv 153.995,86 € nicht auf die österreichische Körperschaftsteuer angerechnet werden.
Es werde daher beantragt die noch nicht angerechneten ausländischen Quellensteuern aus dem Jahr 2008 iHv 153,995,86 € auf die Körperschaftsteuer 2009 anzurechnen.
2. Rechtliche Beurteilung:
< Einführung eines Anrechnungsvortrages durch das AbgÄG 2011:
Wie bereits der EuGH im Urteil Haribo und Salinen AG in diesem Zusammenhang festgestellt hat, berühren steuerbefreite inländische Beteiligungserträge den Verlustvortrag nicht, d. h. es kann daher der gesamte Verlust in Folgeperioden die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage mindern. Vergleicht man dies mit dem Anrechnungssystem bei Drittlandportfoliodividenden so reduziert die ausländische Dividende den Verlustvortrag, somit den Verlustvortrag der inländischen empfangen Gesellschaft und es entfällt so die entsprechende Minderung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage in den Folgejahren. Aufgrund dieser Rechtslage unterliegen Dividenden aus Drittstaaten somit zeitverschoben einer 25%igen Körperschaftsteuerbelastung.
Diese Ungleichbehandlung wurde durch dieses EuGH-Urteil als nicht mit dem Unionsrecht vereinbar qualifiziert. Der österreichische Staat muss somit an Gesellschaften in Verlustjahren mit anrechenbarer ausländischer Körperschaftssteuer eine Anrechnung gewähren. Durch diesen Anrechnungsvortrag hinsichtlich der ausländischen KSt wird eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung von ausländischen Dividenden vermieden. Dieser Anrechnungsvortrag wird der ausländischen Quellensteuer nicht zugestanden, da der EuGH keine Notwendigkeit eines Vortrages in spätere Perioden erachtet. Eine Doppelbesteuerung infolge Erhebung von Quellensteuern, resultiere laut EuGH vielmehr alleinig aus der parallelen Ausübung der Besteuerungsbefugnisse verschiedener Mitgliedstaaten, die mangels unionsrechtlicher Harmonisierung nicht zu beanstanden sei.
< Verlustberücksichtigung nach Haribo und Salinen AG:
Im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Verlusten bei der Befreiungsmethode wurden bis zur Jahrtausendwende (befreite) Verluste aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden, sie kürzten nicht die Bemessungsgrundlage sondern verminderten den Steuersatz. Dies kam einem Verlustausgleichsverbot gleich. Mit dem Erkenntnis des VwGH im Jahr 2001 fand erstmals die Berücksichtigung von ausländischen Verlusten durch Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage statt, der Vorwurf des Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit wurde damit entkräftet. Auf nationaler Ebene fand die Umsetzung mit dem Steuerreformgesetz 2005 in § 2 Abs. 8 Z 3 EStG statt. Ein sich ergebender Verlust aus der ausländischen Betriebsstätte vermindert daher in voller Höhe die Besteuerungsgrundlage im Inland. Der sich aus der ausländischen Betriebsstätte ergebende Verlust ist allerdings nach nationalem Steuerrecht zu ermitteln. Ist im Ausland ein Verlustrücktrag oder eine Verlustverrechnung mit anderen positiven Einkünften im Quellenstaat möglich, so ist der Verlust zuerst im Quellenstaat auszugleichen. Erfolgt die Verlustverrechnung mit positiven Einkünften des Quellenstaates in den Folgejahren, dann kommt es auf nationaler Ebene zu einer Nachversteuerung der bisher geltend gemachten ausländischen Verluste. Die Nachversteuerung hat dabei in dem Zeitraum zu erfolgen, in dem im Ausland die Verlustverwertung möglich ist.
Bei der Anrechnungsmethode ergab sich das Problem der ausländischen Betriebsstättenverluste nie, da diese zur Gänze das inländische Einkommen kürzten. Auch hier kommt es zur Nachversteuerung auf nationaler Ebene, sobald im Betriebsstättenstaat eine Verlustverwertung wieder möglich ist.
In Bezug auf die Anwendung der Befreiungs- bzw. Anrechnungsmethode ergab sich aus dem EuGH-Urteil Haribo und Saline AG folgende Rechtsänderung. Durch die Gleichwertigkeit von Anrechnungs- und Befreiungsmethode und der Tatsache der möglichen erschwerten Nachweiserbringung bei geringfügigen Beteiligungen ergibt bzw. ergäbe sich bei der Anrechnungsmethode ohne Gewährung eines Anrechnungsvortrages eine Doppelbesteuerung, wenn nach den Verlustjahren eine weitere ("doppelte") Besteuerung stattfindet. Einerseits, weil auf einen auf nationaler Ebene vorhandenen Verlust keine Quellensteuer angerechnet werden kann, und andererseits, weil im folgenden Gewinnjahr der vorhandene Verlustvortrag z. B. um die Zinseinkünfte bereits reduziert wurde. Durch den EuGH wurde mit der Vorlagebeantwortung an den UFS festgehalten, dass die Doppelbesteuerung zu verhindern ist. Egal mit welcher Methode, da die Befreiungs- als auch durch die Anrechnungsmethode gleichwertig sind. Nur bei einem übermäßigen Verwaltungsaufwand kann es zu nicht gleichwertigen Ergebnissen kommen. Für die Anwendung der Anrechnungsmethode ist allerdings ein Auskunftsverlangen über die Steuer im Quellenstaat inhärent und kann nicht als übermäßig eingestuft werden.
Mit der Anrechnung eines offenen Anrechnungsvortrages aus dem Überhang von Verlusten, stellte sich die Frage nach der Anrechnung der KöSt und/oder der Quellensteuer. Mit EAS 3065 vom 22.05.2009 wurde die Möglichkeit eines Anrechnungsvortrages für eine ausländische Quellensteuer in Verlustjahren zugestanden. Dies erfolgte durch bescheidmäßige Festsetzung gem. § 48 BAO. Im Jahr 2010 erfolgte allerdings, unter Hinweis auf das EuGH-Urteil Damseaux eine Kehrtwende, umgesetzt in EAS 3113 vom 22.01.2010. Für die Gewährung eines Anrechnungsvortrages bestand keine Notwendigkeit, da eine diskriminierungsfreie internationale Doppelbesteuerung nicht gegen die Grundfreiheiten der EU verstößt. In der Vorlagebeantwortung zur Rs Saline AG wurde seitens des EuGH ausgeführt, dass es bei Nichtvorliegen eines anrechenbaren Körperschaftssteuervortrages zu einer höheren Steuerbelastung kommt als bei Dividenden aus einer inländischen Quelle. Dies führt allerdings zu einem Verstoß gegen Art 63 AEUV. Durch das EuGH-Urteil wird ein Anrechnungsvortrag, wenn die Anrechnungsmethode im Methodenwechsel vorgesehen ist, normiert. Die aufgrund von Verlustjahren nicht anrechenbare ausländische Körperschaftsteuer kann dann in späteren Gewinnjahren zur Anrechnung gebracht werden, wobei dies nur die Anrechnung iSd § 10 KStG betrifft.
Die Quellensteuer oder sonstige ausländische Steuern nach DBA betrifft der Anrechnungsvortrag nicht.
III. Griechische Staatsanleihen
1. Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin erwarb am 4.7.2006 griechische Staatsanleihen mit einem Nominalwert von 3.100.000,00 € zu einem Kurswert von 3.162.000,00 € auf dem Sekundärmarkt. Die Verzinsung der Anleihen erfolgte zu einem nominellen Zinssatz von jährlich 4,65%, wobei die Auszahlung am 3.12. des jeweiligen Wirtschaftsjahres erfolgte. Die gegenständliche Anleihe wurde am 19.4.2007 zum Nominalwert getilgt. Der Differenzbetrag zwischen Nominalwert und Kurswert zum Zeitpunkt der Anschaffung wurde in den Geschäftsjahren 2006 und 2007 steuerwirksam abgeschrieben.
Daneben erwarb die Beschwerdeführerin jeweils am 13., 14. und 17.12.2007 griechische Staatsanleihen zu einem Nominalwert von 120.000.000,00 € zu einem Kurswert von 122.727.700,00 € auf dem Sekundärmarkt. Die Verzinsung der Anleihe erfolgte zu einem nominellen Zinssatz von jährlich 6,30%, wobei die Auszahlung am 29.1. des jeweiligen Wirtschaftsjahres erfolgte. Die gegenständliche Anleihe wurde am 29.1.2009 zum Nominalwert getilgt. Der Differenzbetrag zwischen Nominalwert und Kurswert zum Zeitpunkt der Anschaffung wurde in den Geschäftsjahren 2007, 2008 und 2009 steuerwirksam abgeschrieben.
Die Zinseinkünfte aus den Anleihen sind in Österreich von der Besteuerung freizustellen, da laut Doppelbesteuerungsabkommen mit Griechenland die Besteuerung dieser Zinseinkünfte dem Quellenstaat zusteht.
Beantragt wird, die Abwertungen der griechischen Staatsanleihen als steuerlich wirksam anzuerkennen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Vom VwGH wurde in der Vergangenheit bereits in mehreren Erkenntnissen abgesprochen, wie aufgrund des DBA steuerfrei zu stellende Teileinkünfte aus Zinsen aus griechischen/spanischen Staatsanleihen abkommensgemäß zu ermitteln sind, bzw. unter welchen Voraussetzungen im Zusammenhang mit den Anleihen stehende Teilwertabschreibungen und realisierte Verluste aus deren Verkauf mit solchen steuerfrei zu stellenden Zinserträgen in Zusammenhang stehend anzusehen sind bzw. wann solche Wertminderungen dem Vermögensstamm der Anleihen zuzurechnen sind.
Im dem Erkenntnis des VwGH vom 26.11.2002, 2002/15/0033 zu Grunde liegenden Sachverhalt erfolgte der Erwerb griechischer Staatsanleihen im Oktober 2006 zum Kurs von 100 und wurde zeitgleich eine Option erworben, einen Teil der Anleihe per 31.1.2007 zum Ausübungskurs 98,70 und einen Teil der Anleihe per 28.3.2007 zum Ausübungskurs 98,70 verkaufen zu können. Nachdem der Kurswert der Anleihe zu den im Optionsvertrag festgelegten Ausübungstagen unter dem festgelegten Ausübungspreis lag, wurde vom Steuerpflichtigen die Verkaufsoption gezogen und die Anleihe zum (unter dem Kaufkurs liegenden) Ausübungspreis veräußert.
Der VwGH hat in diesem Fall die Differenz zwischen dem Ausgabekurs der Anleihe von 100 und deren Verkaufskurs (Optionsausübungspreis) von 98,70 nicht als mit DBA-befreiten Zinserträgen in Zusammenhang stehend angesehen und begründet dies damit, dass der Beschwerdeführerin lediglich die Option zum Verkauf der Wertpapiere eingeräumt gewesen sei. Die Entscheidung, die Option auch tatsächlich auszuüben, aber von der Entwicklung des Kurses der Anleihe abhängig gewesen sei. Wäre der Kurs des Wertpapiers - der im Wesentlichen Folge der Zinsentwicklung ist - über den Ausübungskurs gestiegen, wäre die Verkaufsoption nicht ausgeübt, sondern das Wertpapier zum Tageskurs verkauft worden. Ein Gewinn aus dem Verkauf des Wertpapiers wäre daher möglich gewesen. Es habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Veräußerungsgeschäftes ein Wertverlust der Anleihe nicht festgestanden.
Die selbe Sichtweise vertritt der VwGH im Erkenntnis vom 2.9.2009, ZI 2008/15/0043; in diesem Fall erwarb ein Steuerpflichtiger in mehreren Tranchen griechische Staatsanleihen und schloss gleichzeitig mit der die Anleihen verkaufenden Bank Optionen ab, aufgrund derer er das Recht erwarb, die Anleihen innerhalb eines Zeitraumes von drei bis sechs Monaten zu einem festgelegten Preis verkaufen zu können. Aufgrund der Optionsvereinbarung bestand für den Steuerpflichtigen keine Verpflichtung, die Anleihen zu dem im Optionsvertrag festgelegten Preis zu verkaufen, es sei daher auch hier von vorn herein nicht sicher gewesen, dass der Verkauf der Anleihen zu einem Verlust führen würde.
Im dem Erkenntnis vom 25.11.2002, ZI. 99/14/0099 zu Grunde liegenden Sachverhalt erwarb der Steuerpflichtige mit 23. September 1993 eine 12%-ige spanische Staatsanleihe zum Kurs von 102,06, endfällig am 15.7.1994 und wurde die Anleihe zu diesem Zeitpunkt zum Kurs von 100 eingelöst.
Der VwGH hat dazu ausgeführt:
"Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen normiert das Gesetz als steuerpflichtig u.a. den (einen bestimmten Prozentsatz überschreitenden) Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabewert und Einlösewert eines Wertpapiers, vorausgesetzt dieser Unterschiedsbetrag ist von vornherein vertraglich festgelegt (vgl. Doralt, EStG § 27 Tz 152): ein positiver Unterschiedsbetrag mindert, ein negativer erhöht die Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 27 Tz 35; Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 27 Tz 33f).
Wenn das Gesetz im Bereich der grundsätzlich nur auf die Fruchtziehung abstellenden Einkünfte aus Kapitalvermögen den von vornherein festgelegten Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabewert und Einlösewert eines Wertpapiers erfasst, lässt sich daraus ableiten, dass der Gesetzgeber einen solchen von vornherein festgelegten Unterschiedsbetrag dem Bereich der Fruchtziehung zuordnet. Im Hinblick darauf kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn auch für Zwecke des Herausschälens von Anleiheeinkünften aus umfassenden Einkünften aus Gewerbebetrieb auf diese Zuordnung Bedacht genommen wird. Es entspricht daher dem Gesetz, dass bei Ermittlung der Einkünfte aus den spanischen Staatsanleihen als Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Wertminderung, welche sich aus dem Ausgabepreis von 102,06 und dem Einlösewert von 100 ergeben hat, als in unmittelbarem Zusammenhang mit den Zinseinnahmen stehend behandelt worden ist."
Die Sichtweise des VwGH ist es, dass in jenen Fällen, in denen es beim Kauf einer Anleihe bereits feststeht, dass bei deren späterem Verkauf/deren späterer Einlösung ein Verlust realisiert wird oder, dass ein solcher Verlust mit einer sehr hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird, ein solcher Stammverlust in gleicher Weise wie ein Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabewert und Einlösewert gem. § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 zu behandeln und daher dem Teilgewinn "Einkünfte aus Anleihen" (den Früchten) zuzuordnen ist, da in einem solchen Fall ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den steuerfreien Zinserträgen und den bereits vorprogrammierten Stammverlusten besteht, sodass auch Letztere aus der Steuerbemessungsgrundlage ausscheiden (§ 12 Abs. 2 KStG, § 20 Abs. 2 EStG; siehe dazu auch Zorn SWI 1/2003, 7).
Voraussetzung für die Zuordnung eines Veräußerung-/Einlösungsverlustes zu den Früchten (dba-steuerbefreiten Zinsen) einer Anleihe ist, dass ein solcher EinIösungs-/Veräußerungsverlust beim Erwerb des Wertpapiers bereits feststeht oder jedenfalls mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Ob, bzw. inwieweit ein solcher Einlösungsverlust feststeht bzw. mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird, ist für den jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.
Beim obigen Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beim Erwerb der (zum Zeitpunkt des Erwerbes) übermarktmäßig verzinsten Anleihe den Tilgungsverlust bereits einkalkuliert hatte und wird im Ergebnis dadurch nur die nominelle Verzinsung der Anleihe auf ein marktmäßiges Niveau reduziert. Ein Einlösungsverlust war daher dem Steuerpflichtigen bereits beim Erwerb bekannt und kann - auch unter Berücksichtigung der kurzen Restlaufzeit der Anleihe - das Eintreten des Tilgungsverlustes bereits als beim Erwerb des Wertpapiers wenn auch nicht als feststehend aber jedenfalls als mit höchster Wahrscheinlichkeit angesehen werden.
Die Aufwendungen aus der Teilwertabschreibung und dem realisierten Tilgungsverlust sind als mit den dba-steuerbefreiten Zinsen in unmittelbaren Zusammenhang stehend anzusehen und gem. § 12 Abs. 2 KStG 1988 nicht abzugsfähig.
Mit Eingabe vom 21. September 2017 wurde folgender Vorlageantrag eingereicht:
folgende Beschwerden sind betroffen:
< Feststellung Gruppenträger 2006 - 2008
< Körperschaftsteuer Gruppenträger 2006 - 2008
< Umsatzsteuer 2006 - 2012
< Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2006 - 2010
< Wiederaufnahme Umsatzsteuer 2006 - 2011
Als Begründung verweisen wir insbesondere auf die bisherigen Ausführungen in den Beschwerden.
Ergänzend erlauben wir uns zu den Ausführungen der Behörde in den Beschwerdevorentscheidungen anzumerken:
ad Wiederaufnahme:
Die Behörde begründet die Wiederaufnahme mit folgenden neuen Tatsachen, die ihr erst im Zuge der Außenprüfung bekannt wurden:
- Errichtung des Neubaus durch die ST für die Beschwerdeführerin,
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101813/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101813.2017
- Stammnummer
- 124183
- Gültig
- 01.04.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF