Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0502-W/03
wirtschaftliche Eingliederung in eine geschäftsleitende Holding
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0502-W/03vom 06.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Organschaft im Sinne des § 9 KStG 1988 liegt dann nicht vor, wenn eine geschäftsleitende Holding gegeben ist, die für den Konzern Leitungs- und Lenkungsaufgaben sowie die zentralen Verwaltungsagenden erfüllt, weil allein in einer solchen (geschäftsführenden) Tätigkeit die im Gesetz geforderte wirtschaftliche Eingliederung (Unterordnung) im Sinne der in der Judikatur zum Ausdruck gebrachten aufeinander abgestellten, sich gegenseitig ergänzenden wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht gesehen werden kann. Wenn zudem die Tochtergesellschaft lediglich eine Holdingfunktionsaufgabe von der Muttergesellschaft übernimmt, um diese gegenüber ihren Schwestergesellschaften auszuüben, kann noch viel weniger von einer wirtschaftlichen Eingliederung gesprochen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm. Franz Feiner und Mag. Elisabeth Sandig
Wirtschaftstreuhandkommanditgesellschaft, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 23. Bezirk betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr
2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Die Körperschaftsteuer
für das Jahr 2001 beträgt € 1.749,96.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist das Vorliegen des für eine Organschaft im
Sinne des § 9 KStG 1988 notwendigen Merkmals der wirtschaftlichen
Eingliederung der Bw. in den Betrieb der A Holding AG.
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 11. Jänner
1999 gegründet, wobei als Betriebsgegenstand die Vermögensverwaltung,
ausgenommen Bankgeschäfte, der Erwerb, die Verwaltung, die Vermietung, die
Verpachtung und die Verwertung von unbeweglichem und beweglichem Vermögen
festgelegt wurde. Alleingesellschafterin ist die A Holding AG, als
Geschäftsführer fungiert Herr A.
Die A Holding AG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 30.
Juli 1997 in der Rechtsform einer GmbH gegründet und mit dem
Generalversammlungsbeschluss vom 17. Mai 2000 in eine Aktiengesellschaft
umgewandelt. Herr A. ist seit der Gründung Alleingesellschafter sowie
alleiniger Geschäftsführer bzw. Vorstand. Der
satzungsgemäße Betriebsgegenstand besteht im Erwerb und in der
Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, die das
Schilderherstellergewerbe, das Maler- und Anstreichergewerbe, das Wärme-,
Kälte-, Schall- und Branddämmgewerbe, das Bodenlegergewerbe, das
Handelsgewerbe, den Gerüstverleih und das Baumeistergewerbe betreiben,
sowie in der Erbringung von Verwaltungs- und Finanzierungsdienstleistungen
gegenüber anderen Unternehmen.
Sowohl die Bw. als auch die A Holding AG haben als
Bilanzstichtag den 31. März.
Was den Tätigkeitsbereich der A Holding AG betrifft,
ist einem Schreiben vom 22. Jänner 1998 an das damals zuständige
Finanzamt St. Pölten zu entnehmen, dass sie die Beteiligungen an der Maler
A GmbH sowie an der Werbetechnik A GmbH halte. Sie sei zuständig für
das gesamte Rechnungswesen bestehend aus Finanzbuchhaltung, Lohnverrechnung,
zentralem Materialeinkauf und Kostenrechnung, die EDV-Betreuung, Marketing und
Werbung, die Bankgeschäfte und die damit verbundene Kontenverwaltung, das
Personalwesen, die Vermietung von Baumaschinen und Geräten sowie den
sonstigen Arbeitsgeräteverleih. Sie habe demnach die "Funktion der
Zentralverwaltung".
Am 19. Februar 2001 wurde zwischen der A Holding AG als
Organträgerin sowie der Bw. als Organgesellschaft ein
Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Darin heißt es, dass die Bw.
seit Beginn des Wirtschaftsjahres 2000/01 (= 1. April 2000) der A Holding AG
wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch voll eingegliedert
sei.
Nachdem dieser Ergebnisabführungsvertrag dem Finanzamt
vorgelegt worden war, beantwortete die Bw. ein Schreiben des Finanzamtes, zu den
Organschaftskriterien (finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische
Eingliederung) ausführlich Stellung zu nehmen, wie folgt:
Die Bw. sei eine 100% ige Tochter der A Holding AG. Es
liege in beiden Gesellschaften Geschäftsführeridentität vor. Die
Bw. sei Eigentümerin betriebsnotwendiger Betriebsmittel, die der A Holding
AG, aber auch anderen Tochterunternehmen der A Holding AG im Wege der Vermietung
und Verpachtung zur Verfügung gestellt würden. Im Gegenzug
übernehme die A Holding AG sämtliche Verwaltungstätigkeiten der
Bw.
Nach der Einreichung der
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2001 (= Wirtschaftsjahr
1. April 2000 bis 31. März 2001), in der die Bw. einen Gewinn von
S 78.979,00 erklärte, diesbezüglich aber auf den
Ergebnisabführungsvertrag mit der A Holding AG hinwies, erläuterte die
steuerliche Vertreterin der Bw. bzw. der A Holding AG über Aufforderung des
Finanzamtes für den 23. Bezirk im Schreiben vom 20. November 2002 die
"wirtschaftliche Verflochtenheit" wie folgt:
Allgemein gesehen bedeute die wirtschaftliche
Eingliederung, dass die Tätigkeit der untergeordneten Gesellschaft im
Rahmen des gesamten Unternehmens in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang
mit der übergeordneten Gesellschaft stehe. Dies liege im konkreten Fall
vor, da die A Holding AG der Bw. die Aufgabe der Beschaffung der Betriebsmittel,
im Wesentlichen der Beschaffung und Verwaltung des Fuhrparks des gesamten
Konzerns, übertragen habe. Diese Betriebsmittel würden dann an die
Tochtergesellschaften der A Holding AG vermietet werden. Über die
Beschaffung des Fuhrparks und die Verrechnung der Mieten dieses Fuhrparks hinaus
sei der Bw. die gesamte Fuhrparkverwaltung übertragen worden. Sie diene
somit dem Mutterunternehmen insoweit, dass sie diese Holdingverwaltungsaufgabe
für alle Schwesterunternehmen übernommen habe. Die Holdingaufgaben
würden das Cash Pooling und die Forderungseintreibung, die Verwaltung des
Rechnungs- und EDV-Wesens und die Personalpolitik des gesamten Konzerns
betreffen. Die A Holding AG als Organträgerin habe eine übergeordnete
Leitungsfunktion über sämtliche Tochterunternehmen und somit auch
über die Bw. Diese sei demnach der A Holding AG in wirtschaftlicher Sicht
voll untergeordnet.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Dezember 2002 wurde
vom Finanzamt das geltend gemachte Organschaftsverhältnis zwischen der Bw.
und der A Holding AG nicht anerkannt. Begründend heißt es, dass
für das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung erforderlich sei, dass
der Organträger eine eigene betriebliche Tätigkeit ausüben
müsse, welcher sich das beherrschte Unternehmen (Organgesellschaft) im
Sinne einer Zweckabhängigkeit unterordnen könne. Es müsse somit
ein Dienen des Organs im Betrieb des Organträgers vollzogen werden (siehe
VwGH 21.6.1965, 2255/64). An einer solchen betrieblichen Tätigkeit fehle es
jedoch, wenn der Organträger der Tochtergesellschaft lediglich
Holdingfunktionsaufgaben übertrage, die dann die Tochter anstelle der
Muttergesellschaft für alle Schwestergesellschaften zu erfüllen
habe. Die Körperschaftsteuer für die Bw. wurde deshalb,
ausgehend von einem Einkommen in Höhe von S 78.979,00 mit
€ 1.749,96 (S 24.080,00) festgesetzt.
In der Berufung vom 17. Februar 2003 heißt es, dass
eine wirtschaftliche Eingliederung deshalb vorliege, da die Bw. als
Organgesellschaft ausschließlich für die A Holding AG als
Organträgerin tätig geworden sei. Die Bw. betreibe somit keine
Tätigkeit für Drittkunden, sondern unterstütze durch ihre
Tätigkeit nur die A Holding AG. Die Bw. werde daher von der A Holding AG
wirtschaftlich beherrscht und sei verpflichtet, ihre Tätigkeit nach dem
Willen der A Holding AG auszurichten. Es handle sich nicht um eine bloße
Nebentätigkeit, sondern um eine Haupttätigkeit der Organgesellschaft,
die jedoch der Organträgerin untergeordnet sei. Es müsse
gemäß herrschender Lehre zwischen Organträger und
Organgesellschaft ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen,
der dazu führe, dass die Tätigkeiten aufeinander abgestimmt seien und
einander ergänzen, sodass beide eine wirtschaftliche Einheit
darstellten. Die A Holding AG sorge "für den ausreichenden
Finanzbedarf der Betriebsmittel", die Bw. für den Ablauf der Instandhaltung
und Vermietung dieser Betriebsmittel. Somit würden beide Tätigkeiten
eine wirtschaftliche Einheit für die Einkunftsart aus Vermietung und
Verpachtung von betriebsnotwendigen Betriebsmitteln bilden, da sich die
Tätigkeiten ergänzen würden.
Das Finanzamt legte diese Berufung, ohne eine
Berufungsvorentscheidung zu erlassen, dem unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 KStG 1988 ist, wenn
zwischen einer Organgesellschaft (Abs. 2) und dem Organträger (Abs. 3) ein
Ergebnisabführungsvertrag (Abs. 4) besteht, der steuerlich ermittelte
Gewinn (Verlust) der Organgesellschaft dem Organträger
zuzurechnen.
Organgesellschaften sind gemäß
§ 9 Abs. 2
KStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften oder Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften, die dem Organträger finanziell,
wirtschaftlich und organisatorisch derart untergeordnet sind, dass sie keinen
eigenen Willen haben. Die Merkmale der Unterordnung müssen ab dem Beginn
des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft gegeben sein. Gemäß Abs.
3 müssen Organträger die Merkmale der Überordnung im Sinne des
Abs. 2 erfüllen.
Wie die Bw. zutreffend ausgeführt hat, ist es nach der
Rechtsprechung des VwGH zur Organschaft für die wirtschaftliche
Eingliederung erforderlich, dass zwischen Organträger und Organ ein
vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Die
Tätigkeiten beider Gesellschaften müssen aufeinander abgestellt sein
und sich gegenseitig ergänzen.
Der VwGH verweist diesbezüglich auf markante
Beispiele, wie etwa Rohstofflieferung an und Wareneinkauf für den
Organträger, Verarbeitung von Rohstoffen des Organträgers oder
Vertrieb der Erzeugnisse des Organträgers durch das Organ. Dabei kann das
Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung ohne Schaden für die Organschaft
weniger ausgeprägt sein, wenn die anderen Merkmale umso eindeutiger
erkennbar sind. So würde bei einer eindeutigen finanziellen und
organisatorischen Eingliederung der Annahme der Organschaft der Umstand nicht
entgegenstehen, dass das Organ nicht nur Rohstoffe des Organträgers
verarbeitet oder nicht nur dessen Erzeugnisse vertreibt. Fehlen allerdings die
für die wirtschaftliche Eingliederung wesentlichen Kriterien -
vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang, aufeinander
abgestellte, sich gegenseitig ergänzende Tätigkeiten - und damit auch
das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung, dann liegen die Voraussetzungen
für eine Organschaft nicht vor, selbst wenn die finanzielle und
organisatorische Eingliederung eindeutig gegeben ist (VwGH 9.9.1980, 2595, 2833
bis 2837/80; 20.1.1999, 96/13/0090).
Ausgehend von den tatsächlichen betrieblichen
Verhältnissen kann bezüglich der A Holding AG auf die oben schon
erwähnten Schriftsätze sowie auf den Bericht über die
Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. März 2001 verwiesen werden, wo
es unter dem Titel "Wirtschaftliche Verhältnisse - Allgemeine Angaben"
heißt, dass die A Holding AG in ihrer Funktion als Holding sämtliche
Verwaltungsleistungen für die operativen Tochtergesellschaften
(nämlich für die Bw., die Maler A GmbH und die Werbetechnik A GmbH)
übernimmt (vgl. Seite 12). Laut dem Lagebericht (Anhang IV - Seite 1)
betreibt die A Holding AG "Vermietung und Verpachtung bzw. erbringt diverse
Dienstleistungen im Bereich Rechnungswesen, Marketing, elektronische
Datenverarbeitung usw.". Der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2001
ist zu entnehmen, dass die A Holding AG zum einen Erlöse aus
Verwaltungstätigkeiten für verbundene Unternehmen in Höhe von
fast 13 Millionen Schilling sowie zum anderen Mieterlöse von rund
S 280.000,00 erzielt hat.
Was die Bw. betrifft, heißt es in deren
Jahresabschluss zum 31. März 2001, dass der Unternehmensgegenstand in der
gewerblichen Vermietung und Verpachtung von Sachanlagen, im Wesentlichen von
Kraftfahrzeugen, an die verbundenen Unternehmen (dh A Holding AG, Maler A GmbH
und Werbetechnik A GmbH) liegt. Einer dem Schreiben vom 20. November 2002
beigelegten "Prognoserechnung über die Planmieten ab dem Jahre 2003" ist zu
entnehmen, dass die Bw. zwei Kraftfahrzeuge an die A Holding AG, eines an die
Werbetechnik A GmbH sowie zwanzig an die Maler A GmbH vermietet. Im
berufungsgegenständlichen Jahr 2001 erklärte die Bw.
diesbezüglich einen Umsatz von ca. 1,3 Millionen Schilling. Weiters
heißt es in den Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung
(Anhang: Seite 3), dass weder Material-, noch Personalaufwendungen anfallen,
sowie dass die Verwaltung (Finanz- und Rechnungswesen, Kostenrechnung,
EDV-Beratung usw.) von der A Holding AG durchgeführt wird. Die entstehenden
Aufwendungen werden in Rechnung gestellt.
Hingewiesen sei zusätzlich noch darauf, dass laut der
Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung für den
Zeitraum Februar bis Dezember 1999 (vom 24. März 2000) die Gründung
der Bw. auf folgenden Umstand zurückzuführen sei: Der Konzern habe ein
Fabriksgrundstück erworben, wobei aber umfangreiche
Sanierungsmaßnahmen notwendig gewesen seien. Für diesen Zweck sei
deshalb im Konzernverbund die Bw. gegründet worden, die diese
Sanierungsarbeiten finanziert, koordiniert und überwacht hätte. Im
September 1999 seien diese Sanierungsarbeiten schließlich abgeschlossen
gewesen.
Angesichts dieser an sich unbestrittenen tatsächlichen
betrieblichen Verhältnisse der Bw. und der A Holding AG hat sich das
Finanzamt auf den Standpunkt gestellt, dass die A Holding AG der Bw. lediglich
Holdingfunktionsaufgaben übertragen habe, die die Bw. anstelle der A
Holding AG für die Schwestergesellschaften (Maler A GmbH und Werbetechnik A
GmbH) zu erfüllen habe. Darin liege aber keine wirtschaftliche
Eingliederung.
Die Bw. hält dem im Wesentlichen entgegen, dass sie
ausschließlich für die A Holding AG tätig geworden sei. Sie
betreibe somit keine Tätigkeit für Drittkunden, sondern
unterstütze die A Holding AG.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates übt
die A Holding AG mit ihren oben geschilderten Tätigkeiten die Funktion
einer sogenannten "geschäftsleitenden Holding" aus. Neben dem
Beteiligungsbereich erbringt sie nämlich eigenständige
Dienstleistungen gegenüber ihren Konzerngesellschaften. Bei diesen
Dienstleistungen handelt es sich, wie schon ausführlich dargelegt, um das
gesamte Rechnungswesen, den zentralen Materialeinkauf, die EDV-Betreuung, den
gesamten Marketingbereich, die Bankgeschäfte sowie das Personalwesen. Diese
Leistungen werden aber in erster Linie gegenüber den beiden operativen
Gesellschaften, der Maler A GmbH (Umsatz im Jahre 2001 von rund 200 Millionen
Schilling) sowie der Werbetechnik A GmbH (Umsatz von rund 15 Millionen
Schilling), erbracht. Die Bw. hat, wie sie selbst im Schriftsatz vom 20.
November 2002 ausführt, mit der Aufgabe der "Beschaffung und Verwaltung des
Fuhrparks" eine "Holdingverwaltungsaufgabe" von der A Holding AG
übernommen.
Die Frage, ob eine solche geschäftsleitende Holding,
die für den Unternehmensverband Leitungs- und Lenkungsaufgaben sowie die
zentralen Verwaltungsagenden erfüllt, als Organträgerin in Betracht
kommt, hat aber der VwGH im Erkenntnis vom 20.1.1999, 96/13/0090, mit der
Begründung verneint, dass allein in einer solchen
(geschäftsführenden) Tätigkeit die im Gesetz geforderte
wirtschaftliche Eingliederung (Unterordnung) im Sinn der in der Judikatur zum
Ausdruck gebrachten aufeinander abgestellten, sich gegenseitig ergänzenden
wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht gesehen werden könne.
In den Augen einer traditionellen, auf eine intensive
Umsatzbeziehung gerichteten Ergänzungsfunktion kann man dieses Erkenntnis
als eine Bestätigung der historischen Wurzeln des Instituts der Organschaft
sehen (vgl. Wiesner, Eine Holdinggesellschaft kann nicht Organträger sein,
RWZ 1999, 107).
Wenn nun aber überdies die Tochtergesellschaft
lediglich eine "Holdingfunktionsaufgabe" von der Muttergesellschaft
übernimmt, um diese gegenüber ihren Schwestergesellschaften
auszuüben, kann noch viel weniger von einer wirtschaftlichen Eingliederung
gesprochen werden. Diesbezüglich liegt eine Aufteilung der
(Verwaltungs-)Tätigkeitsbereiche der Gesellschaften nach einzelnen Gebieten
untereinander vor. Es handelt sich um eine Arbeitsteilung im Konzern in Form
einer Nebenordnung, weshalb das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung nicht
erfüllt ist (vgl. VwGH 19.7.2000, 98/13/0117).
Da somit die
Bw. in keiner Weise eine wirtschaftliche Eingliederung in den Betrieb der A
Holding AG glaubhaft machen konnte, somit eine solche nach dem Gesamtbild der
tatsächlichen Verhältnisse nicht gegeben war, war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
6. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Organschaftwirtschaftliche Eingliederunggeschäftsleitende HoldingÜbertragung einer Holdingfunktionsaufgabe an die Tochtergesellschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0502-W/03
- Stammnummer
- 9708
- Gültig
- 06.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF