Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3982-W/02
Beendigung umsatzsteuerlicher Organschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3982-W/02vom 22.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 15 am
20. Dezember 2004 über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend § 92 Abs.1
lit.b BAO nach in Wien durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 13. Jänner
1993 gegründet. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 30. Jänner
2002 wurde über die Bw. der Konkurs eröffnet, und mit Beschluss vom 1.
Dezember 2003 nach Schlussverteilung der Konkurs aufgehoben. Gesellschafter sind
A, B und C.
Im Zuge einer im Jahre 2002 durchgeführten
UVA-Prüfung gemäß
§ 151 Abs 3 BAO bei der Firma C stellte
die Betriebsprüfung fest, dass mit Schreiben vom 29. Mai 1998 der
Abgabenbehörde mitgeteilt worden wäre, dass die Firma C jeweils 49 %
der Geschäftsanteile von A und B erwerben werde, sodass die Firma C 98 %
der Anteile der Bw. inne hätte. Gleichzeitig wurde die Anerkennung einer
Umsatzsteuer-Organschaft beantragt, wobei die Firma C der Organträger und
die Bw. das Organ sein sollte. Nach Zustimmung des Finanzamtes für
Körperschaften hätte ab 1. Juli 1998 eine umsatzsteuerliche
Organschaft zwischen diesen beiden Firmen bestanden. Die
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Bw. wären daher nicht mehr
eingereicht worden, sondern die Umsätze und die Vorsteuern beim
Organträger, der Firma C, abgerechnet worden. Am 13. Februar 2001 wäre
der Abgabenbehörde die Auflösung der umsatzsteuerlichen Organschaft
zum Stichtag 31. Dezember 2000 schriftlich mitgeteilt und mit dem Umstand
begründet worden, dass die Bw. derzeit keine neuen Projekte akquirieren
würde. Die bestehenden Projekte wären beinahe zur Gänze verkauft
und das Unternehmen würde kein Personal mehr beschäftigen. Das
Kriterium der wirtschaftlichen Eingliederung wäre daher nur mehr schwach
ausgeprägt, sodass eine Organschaft nicht mehr vorliege. Mit Datum vom 21.
Februar 2001 wäre durch die Abgabenbehörde bei der Bw. U-Kennzeichnung
und Signal gesetzt worden, ab Jänner 2001 wären die Umsatz- und
Vorsteuern bei der Bw. wieder verrechnet worden.
Mit Rechnung vom 14. Dezember 2001 hätte die Bw. zwei
noch im Umlaufvermögen befindliche Wohnungen an die Firma C zu netto
S 4,9 Millionen zuzüglich S 980.000,-- USt und S 3,2 Millionen
zuzüglich S 640.000,00 USt veräußert. Die beiden
Nettobeträge wären mit Kontoauszug 0001/003 vom 20. Dezember 2001 von
einem Konto der Volksbank Alpenvorland rGmbH an die Bw. überwiesen worden.
Laut § 2 der Kaufverträge sollte die Umsatzsteuer zwischen den beiden
Vertragspartnern direkt mit dem Finanzamt überrechnet werden.
Mit Schreiben vom 17. Jänner 2001, eingetragen beim
Handelsgericht Wien am 29. Jänner 2002, wäre von der Bw. ein
Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens eingereicht worden. Mit der
UVA für Dezember 2001 der Firma C, eingereicht beim Finanzamt am 21.
Jänner 2002, wären die Vorsteuern aus obigen Rechnungen geltend
gemacht und die Rückzahlung des durch den Vorsteuerüberhang
entstandenen Guthabens in Höhe von S 1,526.752,00 beantragt worden.
Seitens der Betriebsprüfung wurde die Organschaft
hinsichtlich ihrer finanziellen Eingliederung so beurteilt, dass eine
finanzielle Eingliederung des Organs in den Organträger derart stark
ausgeprägt wäre, dass der Organträger alle
Gesellschafterbeschlüsse entscheidend beeinflussen könnte. Zur
organisatorischen Eingliederung stellte die Betriebsprüfung fest, dass die
Befolgung des Willens des Organträgers durch das Organ durch
organisatorische Maßnahmen sichergestellt wäre. Der handelsrechtliche
Geschäftsführer D vertrete seit 1. Jänner 1995 gemeinsam mit
einem weiteren Geschäftsführer und einem Prokuristen bzw. ab 1. Juni
2001 selbständig die Bw.. D vertrete auch die Firma C als
handelsrechtlicher Geschäftsführer gemeinsam mit einem weiteren
Geschäftsführer oder einem Gesamtprokuristen seit dem 22. April 1997.
Damit wäre auch die organisatorische Eingliederung des Organs in den
Organträger über den handelsrechtlichen Geschäftsführer in
stark ausgeprägter Form gegeben.
Zur wirtschaftlichen Eingliederung stellte die
Betriebsprüfung eingangs fest, dass das Organ vom Organträger
beherrscht werden müsse. Organträger und Organ müssten eine
wirtschaftliche Einheit bilden, bei der das Organ dem Organträger
untergeordnet wäre. Die Tätigkeiten beider müssten aufeinander
abgestimmt sein, sie müssten sich gegenseitig ergänzen. Entgegen der
Ansicht der steuerlichen Vertretung, dass das Organ keine Umsätze mehr
akquirierte und auch kein Personal mehr beschäftigte und daraus die
wirtschaftliche Eingliederung beendet wäre vertrat die Betriebsprüfung
die Meinung, dass in diesen Umständen kein Erlöschen der
wirtschaftlichen Eingliederung zu erblicken wäre, da dies im Gegenteil ein
deutliches Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung wäre, zumal ja
für die auslaufende betriebliche Tätigkeit auf Personal des
Organträgers zurückgegriffen werden müsse. Die letzte
Tätigkeit des Organs bestand darin, die noch verbleibenden Wohnungen an den
Organträger zu veräußern. Auch dieser Vorgang würde
eindeutig die wirtschaftliche Eingliederung der Bw. in die Firma C dokumentieren
und mit diesem Fortgang nur rechtlich fixiert, was vorher wirtschaftlich gegeben
gewesen wäre. Auch wenn die wirtschaftliche Eingliederung infolge der
auslaufenden Tätigkeit sukzessive schwächer würde, wäre sie
doch bis zur Beendigung des Unternehmens vorhanden. Die Betriebsprüfung kam
daher zum Schluss, dass das Organverhältnis bis zur Beendigung des
Unternehmens durch Konkurs aufrecht, der Verkauf der beiden Wohnungen vom Organ
an den Organträger daher als Innenumsatz zu beachten wäre und die
geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von S 1,620.000,00 von der
Betriebsprüfung nicht zum Vorsteuerabzug zuzulassen wären.
Dieser bei der Firma C getroffenen Rechtsansicht folgend
erließ das Finanzamt einen die Bw. betreffenden Bescheid gem. § 92
Abs 1 lit b BAO vom 22. März 2002, in dem sie feststellte, dass die
Organschaft mit der Firma C bis zur Konkurseröffnung aufrecht gewesen
wäre. Die Voraussetzungen für die Festsetzung der Umsatzsteuer ab
Jänner 2001 bis zur Konkurseröffnung wären daher nicht gegeben
gewesen. Begründet wurde dies inhaltsgleich mit den o.a. Beurteilungen
durch die Betriebsprüfung. Die Abgabenbehörde kam daher zum Schluss,
dass das Organverhältnis bis zur Beendigung des Unternehmens durch Konkurs
aufrecht gewesen wäre. Der Verkauf der beiden Wohnungen vom Organ an den
Organträger wäre daher als Innenumsatz zu werten und wurde insofern
von der Niederschrift vom 11. März 2002 abgewichen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Masseverwalterin im Konkurs
der Bw. das Rechtsmittel der Berufung vom 23. April 2002. Darin stellte die
Bw. außer Streit, dass eine finanzielle Eingliederung vorläge, da der
Organträger 98,8 % der Anteile an der Bw. besäße. Hinsichtlich
des weiteren Erfordernisses der wirtschaftlichen Eingliederung führte die
Bw. aus, dass zwischen dem Organ und dem Organträger seit Jänner 2001
rechtliche Beziehungen nur mehr im geringsten Umfang bestanden hätten. Dies
wäre auch nicht erforderlich gewesen, nachdem die Bw. ihre betriebliche
Haupttätigkeit, nämlich die Errichtung von Eigentumswohnungen
eingestellt hätte. Zum Zeitpunkt der Auflösung der Organschaft
hätte die Bw. im Anlagevermögen lediglich ein einziges
Vermietungsobjekt sowie im Umlaufvermögen eine einzige Wohnung, die seit
Jahren nicht abverkauft werden konnte, gehabt. Sämtliche Tätigkeiten,
welche in der Gesellschaft angefallen wären, hätte im Wesentlichen der
Geschäftsführer erledigt. Es hätte daher nicht die Notwendigkeit
einer wirtschaftlichen Eingliederung in ein anderes Unternehmen bestanden. Die
Inanspruchnahme fremden Personals oder fremder organisatorischer Einrichtungen
wäre nicht erforderlich gewesen, nachdem entsprechende Tätigkeiten gar
nicht angefallen wären. Damit fehlte auch jeglicher
betriebswirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den beiden Unternehmen. Auch eine
Abstimmung der gegenseitigen Tätigkeiten, wie dies die Rechtsprechung
verlange, wäre weder gegeben noch erforderlich gewesen. Die Bw. wäre
auch nicht von dem Organträger in irgendeiner Weise abhängig gewesen
und hätte ihre Tätigkeit an einem anderen Ort, selbständig und
ohne die Organisation der Organträgerin weiterführen können. Die
Einflussnahme der Firma C auf die Geschäftspolitik der Bw. wäre daher
nicht notwendig gewesen. Die Geschäftsbeziehungen wären
tatsächlich daher bereits eingestellt gewesen. Ebenso hätte es an den
von der Rechtsprechung geforderten Synergieeffekten zwischen den beiden
Gesellschaften gefehlt.
Deutliches Zeichen für die Beendigung der
wirtschaftlichen Eingliederung wäre wohl die Auflösung der
Kooperationsvereinbarung zwischen den beiden Unternehmen mit 31.12.2000 gewesen,
die vorgesehen hätte, dass die allgemeinen Gemeinkosten, d.h. die nicht
direkt einer Gesellschaft oder einem Projekt zuordenbaren Kosten, im
Verhältnis der einzelnen Projektzugänge eines Jahres aufgeteilt und
den Projektgesellschaften zugeordnet werden sollten. Bereits Ende 2000 wäre
absehbar und geplant gewesen, dass die Bw. im Jahr 2001 keine neuen Projekte in
Angriff nahm bzw. die alten Projekte vollständig beendet waren. Auch aus
ertragsteuerlichen Gründen wäre es daher erforderlich gewesen, die
Vereinbarung über die Aufteilung der Kosten aufzulösen. Es wären
für das Jahr 2001 keine solchen Verwaltungsgemeinkosten an die Bw.
weiterverrechnet worden.
Zum weiteren Erfordernis der organisatorischen
Eingliederung führte die Bw. aus, dass diese im gegenständlichen Fall
nicht zutreffe, da seit Mitte 2001 alleiniger Geschäftsführer der Bw.
D gewesen wäre. Bei der Organträgerin bestünde hingegen ein
kollektive Vertretungsbefugnis von D und E. Die Firma C hätte daher keine
Möglichkeit, auf die Willensentscheidung der Tochtergesellschaft Einfluss
zu nehmen. Entscheidungen in der Bw. wären ausschließlich durch D
getroffen worden. Dieser hätte jedoch in der Muttergesellschaft alleine
keine Entscheidungen treffen können, auch nicht solche, die auf die
Tochtergesellschaft durchgegriffen hätten. Er hätte dazu in jedem Fall
die Zustimmung seines Mitgeschäftsführers benötigt und wäre
damit nicht frei in seiner Entscheidungsgewalt gewesen.
Die Bw. hätte ihre Entscheidungen betreffend
Organschaft nach bestem Wissen und Gewissen getroffen und das Entstehen der
Organschaft dem Finanzamt gemeldet. In dem daraufhin vom Finanzamt erhaltenen
Schreiben hätte dieses darauf hingewiesen, alle für die Organschaft
bedeutsamen Umstände unverzüglich anzuzeigen. Dies wäre auch mit
Schreiben vom 6. Februar 2001 geschehen, wo das Finanzamt über die
Auflösung der Organschaft wegen des Fehlens der wirtschaftlichen
Eingliederung informiert worden wäre. Es wären daraufhin getrennte
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden. Das Finanzamt hätte diese
Entscheidung zur Kenntnis genommen und akzeptiert. Die Gesellschafter
hätten ihre gesellschaftlichen Beziehungen darauf abgestellt, was im Sinne
der Rechtssicherheit die einzig richtige Vorgangsweise wäre. Zum damaligen
Zeitpunkt wäre die Entwicklung der Bw. nicht absehbar gewesen. Die Bw.
beantragte die Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides dahingehend, dass
die Organschaft mit 31.12.2000 geendet hätte.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2002 nahm die
Betriebsprüfung des Finanzamtes zur Berufung Stellung. Einleitend stellte
sie fest, dass von der Bw. zwar die finanzielle Eingliederung außer Streit
gestellt wurde, in der Berufung jedoch die wirtschaftlich und organisatorische
Eingliederung verneint worden wäre. Zur wirtschaftlichen Eingliederung
führte die Betriebsprüfung aus, dass in der Berufung im Wesentlichen
keine neuen Sachverhaltselemente vorgebracht worden wären. Sie vertrat die
Meinung, da die Organgesellschaft über kein eigenes Personal verfügt
hätte, sie zur Realisierung ihrer auslaufenden Geschäfte bis zur
Insolvenzeröffnung auf die tatsächliche Kooperation mit der
Organträgergesellschaft weiterhin angewiesen gewesen wäre. Für
die Betriebsprüfung wäre es nicht einsichtig, warum nach Einstellung
einer Haupttätigkeit einer Organgesellschaft, die die Voraussetzungen einer
wirtschaftlichen Eingliederung erfüllt hätte, die aus der Einstellung
der Tätigkeit resultierenden auslaufenden Tätigkeiten diese
Voraussetzungen nicht erfüllen sollten. Diese Überlegung wäre
umso mehr angebracht, als im Rahmen der auslaufenden Tätigkeit durch
Verkauf der restlichen Wohnungen an den Organträger rechtlich nur jener
Zustand hergestellt worden wäre, der im Rahmen der Organschaft
wirtschaftlich ohnehin bestanden hätte.
Zur organisatorischen Eingliederung stellte die
Betriebsprüfung zunächst fest, dass bis Juni 2001 die
Geschäftsführung beider Gesellschaften überhaupt ident gewesen
wäre, sich die Geschäftsführung bei der Bw. dermaßen
geändert hätte, als der bei der Firma C kollektiv vertretungsbefugte
Geschäftsführer alleinige Vertretungsbefugnis erhielt. Inwieweit die
Umsetzbarkeit von Beschlüssen in beherrschenden Unternehmen in der
Organgesellschaft dadurch nicht umgesetzt hätten werden können,
wäre durch die Betriebsprüfung nicht nachvollziehbar, vielmehr
wäre nach Ansicht der Betriebsprüfung die Durchsetzung des Willens der
Organgesellschaft in der Bw. und daher die organisatorische Eingliederung
weiterhin gegeben gewesen.
Mit Schreiben vom 30. August 2002 darauf replizierend
führte die Bw. aus, dass die Tätigkeit der Bw. überhaupt beinahe
eingestellt gewesen wäre. Zu Jahresbeginn 2001 hätte sich noch eine
einzige Wohnung im Umlaufvermögen des Unternehmens befunden. Die
Tätigkeit des Unternehmens im Jahre 2001 hätte sich daher auf den
Verkauf dieser einen Wohnung beschränkt. Es könne daher nicht
behauptet werden, dass die Organisation des gesamten Unternehmens der Firma C
erforderlich wäre, um eine einzige Wohnung zu verkaufen. Diese Arbeit
wäre alleine vom Geschäftsführer verrichtet worden. Es könne
daher nicht eine schwächer werdende Eingliederung behauptet werden, wenn
eine Eingliederung gar nicht mehr vorgelegen wäre. Tatsächlich
hätte überhaupt keine wirtschaftliche Beziehung zwischen dem
ursprünglichen Organträger und der Organgesellschaft bestanden. Die
Inanspruchnahme fremden Personals oder fremder organisatorischer Einrichtungen
wären nicht erforderlich gewesen, es würden daher die von der
Rechtsprechung geforderten Synergieeffekte fehlen.
Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufes wiederholte sie die
bereits vorgebrachten Argumente. Hinsichtlich der organisatorischen
Eingliederung führte die Bw. aus, dass diese Ende des Jahres 2001 wohl
nicht mehr gegeben gewesen wäre. Es würde ihrer Ansicht nach nicht
darauf ankommen ob diese Durchsetzung nachvollziehbar oder möglich
wäre, vielmehr käme es auf die objektive und rechtliche
Durchsetzbarkeit an. Im Umstand, dass die Firma C im Dezember 2001 eine Wohnung
sowie eine im Anlagevermögen der Bw. befindliche Liegenschaft erwarb,
könne kein Zusammenhang zu einer umsatzsteuerlichen Organschaft hergestellt
werden. Einerseits wäre diese Aktivität nie Gegenstand der
organschaftlichen Eingliederung gewesen, andererseits mangelte es zu diesem
Zeitpunkt an der zwingenden Durchsetzbarkeit dieses Rechtsgeschäftes bei
der Firma C.
Eine Einsichtnahme in den Konkursakt des Handelsgerichtes
Wien ergab eine sich aufgrund des Vermögensstatus zum 15. Jänner 2002
vom KSV errechnete Überschuldung von ca. € 710.000,-- und nach
Abschluss des Konkursverfahrens eine Konkursquote in Höhe von
1,7196 %.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragte das
Finanzamt die Abweisung der Berufung aus den o.a. Gründen, die Bw. blieb
der Verhandlung fern.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Für das Vorliegen einer Organschaft in
umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht ist es erforderlich, dass die juristische
Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell,
wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen der Obergesellschaft
eingegliedert ist.
Gemäß
§ 2 Abs 2 Z 2 UStG 1994 wird eine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt,
wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet
ist, dass sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische Person ist dem Willen
eines Unternehmers dann derart untergeordnet, dass sie keinen eigenen Willen hat
(Organschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen
Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein
Unternehmen eingegliedert ist. Die Wirkungen der Organschaft sind auf
Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen
beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln.
Während im vorliegenden Fall die finanzielle
Eingliederung der Bw. in die Firma C außer Streit steht, ist hinsichtlich
des Zeitraumes 2001 bis zur Konkurseröffnung über die Firma C am 30.
Jänner 2002 strittig, ob die Merkmale der wirtschaftlichen und
organisatorischen Eingliederung gegeben waren.
1. Wirtschaftliche Einordnung:
Würden wesentliche Kriterien hinsichtlich der
wirtschaftlichen Eingliederung der Bw. in das Unternehmen der Obergesellschaft
fehlen, nämlich ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang
und damit eine aufeinander abgestellte, sich gegenseitig ergänzende
Tätigkeit, dann würden diese Voraussetzungen für eine Organschaft
nicht vorliegen.
Mit Ausgangsrechnungen vom 14. Dezember 2001 stellte die
Bw. ihrer Trägergesellschaft mit Ausgangsrechnungen 01 und 02/01 jeweils
für den Kauf von Wohnungen in Wien Rechnungen aus, worin die Umsatzsteuer
mit S 980.000,00 und S 640.000,00, der Gesamtbruttokaufpreis mit S
5,880.000,00 und S 3,840.000,00 ausgewiesen wurde.
Mit Bescheid vom 21. März 2002 wurde bei der
Trägergesellschaft die Umsatzsteuer für den Zeitraum 12/2001
gemäß
§ 21 Abs 3 UStG 1994 mit € 6.776,52 anstelle der
bisher vorgeschriebenen in Höhe von € - 110.953,47 vorgeschrieben.
Eines der drei Merkmale der Eingliederung und damit auch
das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung kann zwar wie der
Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck brachte (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 19.
Juli 2000, Zl. 98/13/0117) ohne Schaden für die Organschaft weniger
ausgeprägt sein, wenn auch nur die beiden anderen Merkmale umso eindeutiger
erkennbar sind. So wird etwa bei eindeutiger finanzieller und organisatorischer
Eingliederung der Annahme einer Organschaft der Umstand nicht entgegenstehen,
dass das Organ nicht nur Rohstoffe des Organträger verarbeitet oder nicht
nur dessen Erzeugnisse vertreibt. Fehlen allerdings die für die
wirtschaftliche Eingliederung aufgezeigten wesentlichen Kriterien -
vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang, aufeinander
abgestellte, sich gegenseitig ergänzende Tätigkeit - und damit
auch das Merkmal wirtschaftlicher Eingliederung, dann liegen die Voraussetzungen
für eine Organschaft nicht vor.
Eine vernünftige betriebswirtschaftliche Verflechtung
zwischen Organtochter und Organgesellschaft setzt voraus, dass die
Tätigkeiten aufeinander abgestellt sind und sich gegenseitig ergänzen.
Eine solche gegenseitige wirtschaftliche Verflechtung liegt bei wechselseitigen
Lieferungs- (Leistungs-)beziehungen vor. Im gegenständlichen Fall wurde
durch die Organtochter im Jahre 2001 bis zur Veräußerung der
betreffenden Wohnungen und Liegenschaften keine wirtschaftlichen Handlungen
gesetzt. Dass das Organ vor Konkurseröffnung außerhalb des
Organschaftsverhältnisses werbend und agierend am Markt aufgetreten ist,
vermag die Bw. insofern nicht überzeugend zu begründen als die beiden
einzigen Geschäfte, die das Organ im Zeitraum seiner noch bestehenden
wirtschaftlichen Existenz bis zur Konkurseröffnung tätigte, mit seiner
Organmutter abgeschlossen hat. Denn würde man der Argumentation der Bw.
folgen, dass das Organschaftsverhältnis beendet gewesen wäre, so
hätte es schon eines außerordentlichen Zufalls bedurft, bei allen am
Markt agierenden Interessenten ausgerechnet die Trägergesellschaft als
Käuferin einer Liegenschaft zu finden. Die Fa. C als Käuferin
beider Liegenschaften hingegen lässt die Annahme, dass kein
Organschaftsverhältnis vorliegt, in diesem Lichte als völlig
unglaubwürdig erscheinen.
Dass die Bw. im Zeitraum bis zur Konkurseröffnung in
wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Organmutter agierte, lässt sich auch
aus der zeitlichen Abfolge erschließen, als die Bw. nach Mitteilung an das
Finanzamt, dass die Organschaft mit 31.12.2000 beendet wäre, beinahe ein
Jahr verstreichen ließ, jedoch in dieser Zeit keine wirtschaftlichen
Aktivitäten setzte. Aus wirtschaftlicher Sicht des
Organschaftsverhältnisses war es aber für die Bw. opportun, vor der
möglichen Konkurseröffnung im Rahmen des behaupteten nicht mehr
existierenden Organschaftskreises Wohnungen an die Organträgerin zu
verkaufen, da alleine diese aus der Geltendmachung der Vorsteuern daraus den
Nutzen hatte, jedoch seitens der Organtochter der Kaufpreis nicht mehr
konkursrettend war, vielmehr sie auch die Umsatzsteuer durch die
Konkurseröffnung im Jänner nicht mehr bezahlen musste, obwohl sie in
beiden Rechnungen ausgewiesen war. Für diesen Fall hätte die
Organträgergesellschaft ca. S 1,6 Mio. an Zahlungen seitens des Staates
erhalten, wobei der Staat im Umsatzsteuersystem durch Nichtbezahlung der
Umsatzsteuer (außer den entsprechenden Teil der Konkursquote) durch die
Organtochter mit S 1,6 Mio. geschädigt gewesen wäre.
Das Schreiben vom 6. Februar 2001 hinsichtlich der
Auflösung der Organschaft wegen des Fehlens der wirtschaftlichen
Eingliederung konnte insofern auch nicht seine Wirkung entfalten, als in 100 %
der wirtschaftlichen Tätigkeit der Bw. Geschäftspartner der Bw. die
Firma C war. Damit war aber eine Voraussetzung, nämlich die der
wirtschaftlichen Eingliederung gegeben.
2. Organisatorische Einordnung
Die organisatorische Einordnung der Bw. kann insoferne
nachvollzogen werden, als ein Geschäftsführer der Organgesellschaft
auch bei der Organtochter tätig war, und, auch wenn er bei der
Organgesellschaft nur gemeinsam mit einem zweiten agieren konnte, doch nichts
gegen seinen Willen bei der Organtochter geschehen konnte. Für die Frage
der organisatorischen Eingliederung ist es von wesentlicher Bedeutung, ob die
Tochter in den Einflussbereich der Mutter derart eingegliedert ist, dass
Entscheidungen in der Muttergesellschaft, die die Tochter betreffen, von der
Tochter auch entsprechend vollzogen werden. Durch die vorliegende
Organisationsform, dass der Geschäftsführer in der Tochtergesellschaft
alleine, in der Muttergesellschaft jedoch nur gemeinsam mit einem zweiten
agierte, war dieses Prinzip jedenfalls gewährleistet.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
22. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3982-W/02
- Stammnummer
- 13245
- Gültig
- 22.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF