…Rz 899 KStR 2001). Die Betriebsprüfung führte in ihrer Stellungnahme zur Berufung aus, dass die Umbuchung des Aufwandes als Forderung an den Gesellschafter zum Bilanzstichtag 30.09.2007 nichts an der Tatsache ändere, dass dieser zweifelsfrei private Aufwand in der laufenden Buchhaltung verbucht worden sei…
…Teilbetrag von 85.000,00 S bis 1. März 1991 fällig war und der Restbetrag von 200.000,00 S binnen drei Monaten nach Ableben der Verkäuferin an den Nachlass auszuzahlen war. Der Kaufpreisrest war unverzinslich, jedoch wertgesichert. Die Verkäuferin hat sich weiters das ausschließliche…
…den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (BewG) 1955. Ein Forderungsrecht ist ein selbständig zu bewertendes Wirtschaftsgut. Nach der Bestimmung des § 14 Abs. 3 BewG ist der Wert unverzinslicher befristeter Forderungen und Schulden der Betrag, der nach Abzug von Jahreszinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen in…
…Bereich der Einkunftserzielung. Die nähere Begründung entspricht dem bisherigen Vorbringen im Schriftsatz vom 26.1.2021 und den rechtlichen Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung. Die Einziehung einer notleidenden, unter dem Nennwert angeschafften unverzinslichen Forderung im Privatvermögen sei nicht im Rahmen des § 27 EStG steuerbar. Dieser Vorgang…
…sei, ob die Kaufpreisforderung unverzinslich bzw. niedrigverzinslich sei. Wenn der Betriebsprüfer im Arbeitsbogen vermerkt habe, dass der Gesellschafter B angegeben habe, dass eine Weiterverrechnung von Zinsen vereinbart worden sei, so werde er dies wohl nicht erfunden haben. Über die Berufung wurde erwogen: 1) Forderungsabzinsung Gemäß …
…auszubezahlen sei, greife nach Ansicht der Amtspartei die Abzinsung gemäß § 14 Abs. 3 BewG 1955 für unverzinsliche befristete Forderungen und Schulden. Zur obigen Stellungnahme der Amtspartei wurde mit Schreiben vom 29. Jänner 2007 folgende Gegenäußerung der Berufungswerberin eingereicht: Richtig sei nur, dass Bw. als begünstigte…
…nicht den Nennwert ansetzen sollte, obwohl er im Fall des Zahlungsverzuges der Kunden die vereinbarten Verzugszinsen verlangen könnte. Darüber hinaus hätte der Bw., auch wenn es sich um unverzinsliche Forderungen gehandelt hätte, nicht im Jahr 2000 mit der Abzinsung beginnen dürfen, weil er damit gegen…
…20.1.2005, II R 20/03, ua. entschieden: "Die Schenkung eines Forderungsrechtes ist dann ausgeführt, wenn dieses formgerecht abgetreten oder wirksam in der Person des Zuwendungsempfängers neu bestellt wird". Im Gegenstandsfalle liegt eine unverzinsliche Forderung vor, welche nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 BewG…
…der anteiligen Schenkungssteuer nach Maßgabe der tatsächlich geschenkten und ausbezahlten Beträge bereit. Da das Forderungsrecht durch Gewinnerzielung und Beschlussfassung auf Gewinnausschüttung aufschiebend bedingt sei, sei dieses Forderungsrecht gemäß § 4 Bewertungsgesetz erst dann zu berücksichtigen, wenn die Bedingung eingetreten wäre. Im übrigen wären unverzinsliche Forderungen gemäß …
…der anteiligen Schenkungssteuer nach Maßgabe der tatsächlich geschenkten und ausbezahlten Beträge bereit. Da das Forderungsrecht durch Gewinnerzielung und Beschlussfassung auf Gewinnausschüttung aufschiebend bedingt sei, sei dieses Forderungsrecht gemäß § 4 Bewertungsgesetz erst dann zu berücksichtigen, wenn die Bedingung eingetreten wäre. Im übrigen wären unverzinsliche Forderungen gemäß …
…der anteiligen Schenkungssteuer nach Maßgabe der tatsächlich geschenkten und ausbezahlten Beträge bereit. Da das Forderungsrecht durch Gewinnerzielung und Beschlussfassung auf Gewinnausschüttung aufschiebend bedingt sei, sei dieses Forderungsrecht gemäß § 4 Bewertungsgesetz erst dann zu berücksichtigen, wenn die Bedingung eingetreten wäre. Im übrigen wären unverzinsliche Forderungen gemäß …
…Die Bewertung einer vom Erwerber eines Liegenschaftsanteiles übernommenen Darlehensschuld mit deren Nennwert ist auch dann nicht rechtswidrig, wenn eine Gebietskörperschaft für Zinsen und Tilgung einen Zuschuss leistet. Eine unverzinsliche Forderung liegt immer dann vor, wenn der Gläubiger für die Hingabe des Darlehensbetrages keine Zinsen erhält…
…geringeren Wert begründen. Auf Grund dieser Bestimmung - in der für den berufungsgegenständlichen Fall geltenden Fassung BGBl. I 2003/71 - ist der Wert unverzinslicher befristeter Forderungen oder Schulden der Betrag, der nach Abzug von Jahreszinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen in Höhe von 5,5 v.H…
…Grundstück Nr. 1008/1 Grundbuch .............. Grundbuchseinlagezahl 74 (je 1/2 Anteile) die Zusicherung 1.1. der Gewährung eines unverzinslichen Förderungsdarlehens des Landes Salzburg gemäß § 10 WFV im Betrag von S 940.000 in Worten: ................... 1.2 der Gewährung von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen des Landes Salzburg gemäß §…
…davon förderbare Nutzfläche 110,00 m² in S auf dem Grundstück Nr. 1876 Grundbuch XY Grundbuchseinlagezahl 158 (je 1/2 Anteile) die Zusicherung 1.1. der Gewährung eines unverzinslichen Förderungsdarlehens des Landes Salzburg gemäß § 10 WFV im Betrag von S 660.000 in Worten: ................... 1…
…angegeben. Am 2. April 1996 wurde vom Amt der Salzburger Landesregierung die Zusicherung 1.1. der Gewährung eines unverzinslichen Förderungsdarlehens des Landes Salzburg gemäß § 10 WFV im Betrag von S 200.000 und 1.2 der Gewährung von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen des Landes Salzburg gemäß § 11…
…Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen und eingewendet, dass ausschließlich das unverzinsliche Förderungsdarlehen des Landes im Betrag von S 700.000,-- und nicht das Hypothekardarlehen der R-Bank in Anspruch genommen wurde. Maßgebend für die Gebührenpflicht sei nicht der von den Parteien gebrauchte Wortlaut, sondern…
…nicht nachgewiesen werden. Die Verkäuferin verzichtete ihrerseits im Mai 2004 auf einen Betrag von 6.500.000,- Euro. Der restliche Kaufpreis blieb als unverzinsliche Forderung bestehen. Diese wurde über Anordnung der Konzernmutter ohne Einbindung des Geschäftsführers der Bf in ein verzinsliches Darlehen umgewandelt. Die Betriebsprüfung…
…dass die gegenständliche Forderung von 200.000,00 € zum 31.12.2008 auch nicht wertgesichert war, wird der in § 14 Abs. 3 Bewertungsgesetz 1955 für den Wert unverzinslicher befristeter Forderungen oder Schulden vorgesehene Zinssatz von 5,5% zu Grunde gelegt. Beteiligungserträge sind grundsätzlich in…
…dem Abs. 3 leg.cit. sind unverzinsliche Schulden abzuzinsen. Wie der Verwaltungsgerichtshof ua. im Erkenntnis vom 11.4.1991, 90/16/0079 dargelegt hat, liegt eine unverzinsliche Forderung immer nur dann vor, wenn der Gläubiger für die Hingabe des Darlehensbetrages keine Zinsen erhält. Dabei ist…