Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0146-W/04
Keine Abzinsung für Darlehen mit Zinsenzuschuss
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0146-W/04vom 06.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 6. November
2003, ERfNr. betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 3. Juli 2003 erwarb die Bw. 108/2294
Anteile an der Liegenschaft EZxKGx, verbunden mit Wohnungseigentum, um den
beiderseits vereinbarten Barkaufpreis von € 65.000,00 zuzüglich der
Übernahme eines mit € 84.245,85 aushaftenden Pfandrechtes.
Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 6. November 2003 setzte
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) für
diesen Kaufvertrag Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG ausgehend von der erklärten
Gegenleistung von insgesamt € 149.245,85 mit 3,5%, somit mit €
5.223,60 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
die Bw. ein, bei dem Betrag von € 84.245,85 handle es sich um das
gesamte nicht abgezinste Darlehen, und beantragte neben dem Barkaufpreis die
abgezinste Verbindlichkeit zu Grunde zu legen. Dazu legte die Bw. der
Berufung eine Kopie des bereits mit Kaufvertrag vorgelegten Schreibens der
Immobilienkanzlei vom 3. Juli 2003 bei.
Aus diesem Schreiben geht neben dem oa. aushaftenden Betrag
ua. hervor, dass es sich um ein im Jahre 1990 aufgenommenes, mit 5,25%
verzinstes und durch einen Zinsenzuschuss gestütztes Darlehen
handelt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. November 2003 wies das
FAG die Berufung mit der Begründung, dass gemäß
§ 14 Abs. 1
BewG Kapitalforderungen und Schulden grundsätzlich mit dem Nennwert
anzusetzen seien, und dass die Gewährung eines Zinsenzuschusses nichts
daran ändere, dass kein unverzinsliches Darlehen im Sinne des § 14
Abs. 3 BewG vorliege, als unbegründet ab.
Dagegen brachte die Bw. einen Vorlageantrag ohne weitere
Begründung ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Auf Grund des § 1 BewG gelten die Bestimmungen des
ersten Teiles dieses Bundesgesetzes (§§ 2 bis 17), soweit sich nicht
aus den abgabenrechtlichen Vorschriften oder aus dem zweiten Teil dieses
Gesetzes etwas anderes ergibt, ua. für die bundesrechtlich geregelten
Abgaben, somit grundsätzlich auch für die Grunderwerbsteuer.
Nach § 14 Abs. 1 BewG sind Kapitalforderungen, die
nicht im § 13 bezeichnet sind, und Schulden mit dem Nennwert anzusetzen,
wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert
begründen. Entsprechend dem Abs. 3 leg.cit. sind unverzinsliche
Schulden abzuzinsen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ua. im Erkenntnis vom
11.4.1991, 90/16/0079 dargelegt hat, liegt eine unverzinsliche Forderung immer
nur dann vor, wenn der Gläubiger für die Hingabe des Darlehensbetrages
keine Zinsen erhält. Dabei ist es unerheblich, ob der Darlehensgeber Zinsen
vom Darlehensgeber oder von dritter Seite bekommt. Zahlt für den
Darlehensschuldner ein Dritter, die Zinsen, dann bewirkt dieser Umstand nicht
die Zinsenfreiheit des hingegebenen Darlehens.
Da entsprechend der Rechtsprechung der Gerichtshöfe
des öffentlichen Rechts, zuletzt mit Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 19.3.2003, 2002/26/0083, verzinsliche Darlehen,
für welche ein Annuitätenzuschuss gewährt wird, nicht abzuzinsen
sind, war dem Antrag auf Abzinsung nicht zu folgen und die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 6.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0146-W/04
- Stammnummer
- 23947
- Gültig
- 06.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF