Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0202-S/03
Kreditvertragsgebühr und Wohnbauförderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0202-S/03vom 25.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des PA, inXY, vom 9. Jänner
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 4. Dezember 2002
betreffend Rechtsgebühr bzw. Rechtsgebühren entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt führte im
Jahre 2000 Erhebungen beim Amt der Salzburger Landesregierung durch. Dabei
stellte das Finanzamt fest, dass der Bw und seine Ehegattin im
Dezember 1995 ein "Ansuchen um die
Gewährung einer Förderung für die Errichtung eines Bauernhauses
gemäß den Bestimmungen des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes
1990, LGBl.Nr. 1/1991 (S.WFG 1990), und der
Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung (WFV), LGBl.Nr. 135/1993,
jeweils in der geltenden Fassung" eingereicht hatten.
Unter
"Art des Bauvorhabens" wurde die
Wohnnutzfläche mit "ca. 296
m²" angegeben. Die Gesamtbaukosten wurden mit S 5,487.680,00
veranschlagt.
Am 1. Februar 1996
wurde vom Amt der Salzburger Landesregierung
"
für die Sanierung oder Errichtung einer
Wohnung mit einer Nutzfläche von insgesamt 324,90 m², davon
förderbare Nutzfläche 110,00 m² in A............. auf dem
Grundstück Nr. 1008/1 Grundbuch .............. Grundbuchseinlagezahl 74 (je
1/2 Anteile) die
Zusicherung
1.1.
der Gewährung eines unverzinslichen Förderungsdarlehens des Landes
Salzburg gemäß
§ 10 WFV im Betrag von S 940.000 in
Worten: ...................
1.2
der Gewährung von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen des
Landes Salzburg gemäß
§ 11 WFV für das
erstrangige Hypothekardarlehen der
R..........
im Betrag von S 325.000 in Worten
.......... mit einer Laufzeit von 20 Jahren und Zinsen gemäß
§ 3 WFV; "
erteilt. Der
Förderungszusage lag folgender Finanzierungsplan zugrunde:
|
Eigenmittel
|
3,685.000
S
|
Erstrangiges
Hypothekardarlehen mit Annuitätenzuschuss der R-Bank
|
325.000
S
|
Förderungsdarlehen des
Landes
|
940.000
S
|
Eigenleistung
|
1,050.000
S
|
Freifinanzierte
Teile
|
0
S
|
Gesamtbaukosten
|
6,000.000
S
Mit dieser
Förderungszusage wurde vom Amt der Salzburger Landesregierung eine
"Schuld- und Pfandbestellungsurkunde"
ausgestellt, die von den Ehegatten im Februar 1996 unterzeichnet wurde.
Vertragspunkt 1. dieser Urkunde enthält die Ausführungen über das
Darlehen. Unter Vertragspunkt 2.
"Höchstbetragspfandrecht für
kreditierte Annuitätenzuschüsse" ist festgehalten:
"2.1.
Der Gläubiger gewährt den Schuldnern auf Grund des Salzburger
Wohnbauförderungsgesetzes 1990 und der
Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung neben dem in Punkt 1.1.
bezeichneten Darlehen rückzahlbare Annuitätenzuschüsse und
räumt den Schuldnern hiefür einen Kredit im Sinne des § 14 Abs. 2
GBG ein. Zur Sicherstellung aller Forderungen an Haupt- und
Nebenverbindlichkeiten jeder Art bis zum Höchstbetrage von S 422.500,
welche dem Gläubiger gegen den Schuldnern aus diesem Kredit entstehen,
verpfänden die Schuldner die Liegenschaft Einlagezahl 74 (je 1/2 Anteile)
Grundbuch .............. und erteilen
hiemit die ausdrückliche Einwilligung, dass auf Grund dieser Urkunde das
Pfandrecht für die Kreditforderung bis zum Höchstbetrag von
S 422.500 in Worten:............... auf dieser Liegenschaft zu Gunsten des
Gläubigers einverleibt werde.
2.2.
Kommen die Schuldner den Zahlungsverpflichtungen aus dem gemäß Punkt
2.1. eingeräumten Kredit innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit nicht
nach, gilt Punkt 1.3. sinngemäß."
Mit angefochtenem Bescheid vom
4. Dezember 2002 setzte das Finanzamt, ausgehend von einer Kreditsumme
in Höhe von S 422.500,00, gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG eine
Gebühr von € 245,63 (S 3.380,00) mit der Begründung
fest, dass in Punkt 2. der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ein Kreditvertrag
vereinbart worden sei. Die tatsächliche Inanspruchnahme des Kredites habe
auf die Gebührenpflicht keinen Einfluss. Die Befreiung von der
Kreditgebühr gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 4 Z 9 GebG sei nicht
anwendbar, da die Wohnnutzfläche von 150 m²
überschritten
werde.
Dagegen wurde Berufung erhoben und eingewendet, dass
ausschließlich das unverzinsliche Förderungsdarlehen des Landes im
Betrag von S 940.000,00 und nicht das Hypothekardarlehen in Anspruch genommen
wurde. Er habe die Unterschrift nur hergegeben, da er sonst die Summe von S
940.000,00 nicht bekommen hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I.) Entstehen der
Gebührenschuld:
Gemäß
§ 15 Abs.
1 GebG sind Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig, wenn über
sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, dass in diesem Bundesgesetz etwas
Abweichendes bestimmt ist.
Voraussetzung der
Gebührenpflicht ist, dass ein Rechtsgeschäft gültig zustande
gekommen ist und beurkundet wurde (vgl. VwGH 26.06.1996,
93/16/0077).
§ 33 TP 19 GebG unterwirft
Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die Verfügung über
einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, von der vereinbarten
Kreditsumme einer Rechtsgebühr von 0,8 % oder 1,5 %.
Für den Bereich des § 33 TP 19 GebG ist unter
einem Kreditvertrag ein - zweiseitig verbindliches -
Rechtsgeschäft zu verstehen, mit welchem dem Kreditnehmer die
Verfügung über einen Geldbetrag eingeräumt wird. In welcher Weise
der Kredit in Anspruch genommen wird, ob durch Barbehebung durch Anweisung oder
auf sonstige Weise, ist nicht entscheidend. Dabei stehen der
Leistungsverpflichtung des Kreditgebers in der Regel Zinsen- und
Provisionszahlungsverpflichtungen des Kreditnehmers gegenüber. Wird die
Leistung des Kreditgebers in Anspruch genommen, dann trifft den Kreditnehmer
eine Rückzahlungs- bzw. Ersatzpflicht (vgl.
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band I, § 33 TP 19 GebG, 11 unter Hinweis auf VwGH
21.05.1981, 81/15/0005 bis 81/15/0009).
Der Kreditvertrag ist kein Darlehensvertrag, weil dieser
ein Realvertrag ist, bei dem der verbindliche Abschluss erst mit der Erbringung
der vereinbarten Leistungen zustande kommt (§ 983 ABGB), aber auch kein
Darlehensvorvertrag, da der Wille der Parteien nicht auf den künftigen
Abschluss eines Vertrages gerichtet ist. Der Kreditvertrag schafft nämlich
nicht bloß Anspruch auf Abschluss eines Hauptvertrages
(Darlehensvertrages), sondern begründet bereits unmittelbar die in ihm
vorgesehenen Leistungsansprüche und Leistungsverpflichtungen. Die
Inanspruchnahme der Kreditsumme durch den Kreditnehmer erfolgt auf Grund des
Kreditvertrages selbst in dessen Erfüllung und nicht erst auf Grund eines
weiteren Vertrages. Der Kreditvertrag ist ein Konsensualvertrag, der durch
übereinstimmende Willenserklärung der Vertragspartner und nicht erst
mit Erbringung der vereinbarten Leistungen zustande kommt (vgl. VwGH 10.06.1991,
90/15/0129, und die dort zitierte Rechtsprechung des OGH).
Der Bw bringt vor, dass ein
Kreditvertrag nicht zustande gekommen sei.
In der Schuld- und
Pfandbestellungsurkunde - die Bezeichnung der Urkunde ist im Übrigen nicht
von Bedeutung - wird unter Punkt 2., soweit für das Berufungsverfahren von
Bedeutung, vereinbart:
"2.1.
Der Gläubiger gewährt den Schuldnern
..............................rückzahlbare Annuitätenzuschüsse
und räumt den Schuldnern hiefür einen Kredit .............ein. Zur
Sicherstellung aller Forderungen ................................. bis zum
Höchstbetrag von S 422.500,00, welche dem Gläubiger gegen die
Schuldner aus diesem Kredit entstehen,
..................................
2.2.
Kommen die Schuldner den Zahlungsverpflichtungen aus dem gemäß Punkt
2.1. eingeräumten Kredit ................................. nicht nach,
.................... "
Aus dem Vertragswortlaut geht
zweifelsfrei hervor, dass das Land den Schuldnern
"einen Kredit" einräumt. Der
Kreditgeber hat sich durch die gegenständliche Vereinbarung zur - von
der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängigen - Zuzählung
von Geldbeträgen bis zu einem Höchstbetrag verpflichtet.
Der Vertragswille ist auf
Abschluss eines Kreditvertrages gerichtet gewesen, da das Hypothekardarlehen,
welches mit dem Annuitätenzuschuss bzw. Kredit gefördert werden
sollten, Teil der Förderungszusage und damit Teil des Finanzierungsplanes
war. Die vorliegenden Urkunden lassen nur den Schluss zu, dass ein Kreditvertrag
über rückzahlbare Annuitätenzuschüsse vereinbart wurde. Ob
der vereinbarte Geldbetrag - aus welchen Gründen auch immer -
in Anspruch genommen wurde, ist nicht relevant, da der Kreditvertrag als
Konsensualvertrag bereits durch übereinstimmende Willenserklärung der
Vertragspartner, somit spätestens mit der Vertragsunterzeichnung, zustande
gekommen ist.
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z 1 lit. a GebG entsteht die Gebührenschuld, wenn die Urkunde über
das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird, bei zweiseitig verbindlichen
Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet
wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung.
§ 16 GebG regelt den
Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (vgl. VwGH 29.01.1996,
93/16/0058, 0059).
Die Gebührenschuld
für den (zweiseitig verbindlichen) Kreditvertrag ist mit der Unterzeichnung
im Februar 1996 durch den Bw und seiner Gattin entstanden.
Gemäß
§ 28 Abs.
1 Z 1 lit. a GebG sind bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn
die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist, die Unterzeichner der
Urkunde zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet.
Gemäß Abs. 5 dieser
Bestimmung sind bei Geschäften, die von zwei Teilen geschlossen werden, von
denen der eine Teil von der Gebührenentrichtung befreit ist, dem anderen
Teil aber diese Befreiung nicht zukommt, die Gebühren von dem nicht
befreiten Teile zur Gänze zu entrichten.
Sind mehrere Personen Schuldner
derselben Gebühr, so schulden sie diese
nach § 28 Abs. 6 GebG grundsätzlich als
Gesamtschuldner.
Das Wesen der Gesamtschuld ist
darin zu sehen, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur
anteilsmäßig in Anspruch nehmen, sondern dass er auch die gesamte
Schuld nur einem der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf (vgl.
VwGH 12.12.1995, 92/14/0174).
In Punkt 5.1. der Schuld- und
Pfandbestellungsurkunde haben sich die Förderungswerber zur ungeteilten
Hand verpflichtet, alle mit der Errichtung dieser Urkunde verbundenen oder sich
daraus ergebenden Kosten und Abgaben zur ersetzen.
Gegen die Inanspruchnahme des
Bw als primären Förderungswerber für die gesamte Abgabenschuld
wurden keine Einwendungen erhoben.
II.) Maßgeblichkeit des
Urkundeninhaltes:
§ 17 GebG lautet auszugsweise:
"(1)
Für die Festsetzung der Gebühren ist der Inhalt der über das
Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum
Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme
zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
.......................
(4)
Auf die Entstehung der Gebührenschuld ist es ohne Einfluss, ob die
Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der
Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.
(5)
Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das
Unterbleiben seiner Ausführung heben die entstandene Gebührenschuld
nicht auf."
Wie bereits oben erwähnt, ist die Gebührenschuld
bereits entstanden. Dispositionen nach diesem Zeitpunkt, z.B. Verzicht, oder das
Unterbleiben seiner Ausführung sind gebührenrechtlich unbeachtlich.
III.)
Gebührenbefreiung:
Gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 4 Z. 9 GebG sind
Kreditverträge gebührenfrei, die nach dem behördlich oder von
einem Landeswohnbaufonds genehmigten Finanzierungsplan zur Finanzierung eines
nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung des
Wohnbaus und der Wohnhaussanierung geförderten Bauvorhabens erforderlich
sind, sofern die Nutzfläche im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 482, 150 m2 je Wohnung nicht überschreitet;
Gebührenpflicht tritt jedoch ein, sobald die Voraussetzungen für die
Befreiung nachträglich wegfallen.
Durch die
Gebührengesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 407/1988, wurde diese neue
Ziffer 9 angefügt. Die Gesetzesbestimmung hat ihre endgültige
Fassung erst nachträglich vor Beschluss des Nationalrates erfahren (siehe
Protokoll des Nationalrates XVII.GP, 70. Sitzung vom
7. Juli 1988).
Befreiungsvoraussetzung nach
dieser Bestimmung ist ua., dass die Nutzfläche im Sinne des WFG 1984, BGBl.
Nr. 482, "150 m² je Wohnung nicht übersteigt". Diese 150
m²-Grenze gilt unabhängig von der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt
lebenden Personen. Der Verweis auf das WFG 1984 bezweckt offenkundig lediglich
eine Vereinfachung des Gesetzestextes dergestalt, dass der Begriff
"Nutzfläche" ident definiert wird wie in der Begriffsbestimmung des §
2 Z 7 WFG 1984 in seiner Stammfassung, mag auch diese Bestimmung im Zuge der
Verländerung bereits aufgehoben sein (lex fugitiva; vgl.
Arnold, Rechtsgebühren6,
§ 33 TP 19 Rz 30c).
Gemäß
§ 2 WFG
1984 gelten:
"7.
als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines
Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der
Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und
Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder
Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie
für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete
Räume innerhalb der Wohnung sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht
zu berücksichtigen."
Laut Förderungszusicherung
weist das Objekt eine Wohnnutzfläche von 324,90 m² auf.
Die zulässige
Wohnnutzfläche von 150 m² wird daher zweifelsfrei überschritten,
weshalb die Befreiungsbestimmung nicht anwendbar ist.
Nach der auf das
Berufungsverfahren anzuwendenden Rechtslage wurde die Verjährungsfrist
durch die beim Amt der Salzburger Landesregierung (im Jahre 2000)
durchgeführten Erhebungen unterbrochen und hat neu zu laufen begonnen (vgl.
§ 209 Abs.1 BAO idF vor BGBl. I Nr. 57/2004
iVm § 323 Abs. 18 BAO idF
BGBl. I Nr. 180/2004).
Der angefochtene Bescheid entspricht daher der Rechtslage,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
25. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 19 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0202-S/03
- Stammnummer
- 14303
- Gültig
- 25.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF